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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 18.05.2020 ZK1 2019 16

18 maggio 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,793 parole·~9 min·2

Riassunto

aktienrechtliche Verantwortlichkeit | Gesellschaftsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 18. Mai 2020 \n ZK1 2019 16 und ZK1 2019 17 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n I. ZK1 2019 16 A.________, Beklagter 2 und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________,  Kläger und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________,  Beklagter 1 und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 3. G.________,  Beklagter 3,  vertreten durch Rechtsanwalt H.________,         II. ZK1 2019 17 G.________, Beklagter 3 und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,   gegen   1. C.________,  Kläger und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 2. E.________,  Beklagter 1 und Berufungsgegner,  vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 3. A.________,  Beklagter 3,  vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n aktienrechtliche Verantwortlichkeit

\n \n \n \n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Februar 2019, ZGO 2014 29);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. E.________, A.________ und G.________ waren Verwaltungsräte der I.________ AG (vormals J.________ AG) mit Sitz in Freienbach. Über die Gesellschaft wurde mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Oktober 2012 der Konkurs eröffnet. Mit Bescheinigung des Konkursamts Höfe vom 2. Dezember 2013 wurde der mit einer Forderung von Fr. 3‘389‘518.25 zugelassene Gläubiger C.________ ermächtigt, Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber allen Organen bzw. beauftragten Personen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anstelle der Masse geltend zu machen (Vi-KB 8 und 14 [S. 4, Pos. 7]. Am 30. Januar 2014 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht resp. am 7. Januar 2019 zum Zwecke der Liquidation wieder eingetragen und sie firmiert seither als I.________ AG in Liquidation. \n B. C.________ stellte am 26. März 2014 beim Vermittleramt Höfe ein Schlichtungsgesuch. Die Klagebewilligung datiert vom 10. Juni 2014 (Vi-KB 3). Am 10. Oktober 2014 erhob C.________ (nachfolgend Kläger) gegen E.________, A.________ und G.________ (nachfolgend Beklagte 1-3) Klage mit folgenden Anträgen (Vi-act I): \n 1. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 3‘223‘162.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2012 zu bezahlen, und es sei die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten richterlich festzusetzen. \n   \n 2. Es sei richterlich anzuordnen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 je bis zur Höhe ihrer individuellen Ersatzpflicht für den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 vorstehend solidarisch haften. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten 1, 2 und 3. \n   \n   \n Mit Klageantworten vom 8. Februar 2016 (Beklagter 1) und 11. Februar 2016 (Beklagte 2 und 3) beantragten die Beklagten, die Klage sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen (Vi-act. IIa und IIb). In den weiteren Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen zur Sache fest (Vi-act. III-VII). Am 6. September 2018 fand eine Parteibefragung statt (Vi-act. D21.1). Mit Stellungnahme zum Beweisergebnis und Schlussvortrag vom 19. November 2018 modifizierte der Kläger seine Anträge wie folgt (Vi-act. D23): \n 1. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 3‘223‘162.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2012 zu bezahlen. \n   \n 2. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verurteilen, für den Gesamtbetrag gemäss Ziff. 1 vorstehend solidarisch zu haften. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer, wobei die klägerischen Parteikosten auf Fr. 230‘132.40 festzusetzen und von den Beklagten 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit dem Kläger zu ersetzen seien. \n   \n   \n Die übrigen Parteien hielten an ihren Anträgen fest (Vi-act. D 24 und 25). Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018, 23. Dezember 2018 und 24. Dezember 2018 erhoben die Beklagten die Einrede der Verjährung (Vi-act. D32, 34 und 35). Es folgten eine Stellungnahme des Klägers und eine Eingabe des Beklagten 1 (Vi-act. D 36 und 37). Mit Urteil vom 8. Februar 2019 erkannte das Bezirksgericht Folgendes: \n 1. Die Klage ist in Bezug auf den Beklagten 1 vollumfänglich abzuweisen. \n   \n 2. Die Beklagten 2 und 3 werden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verpflichtet, dem Kläger Fr. 3‘223‘162.40 nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2012 zu bezahlen. \n   \n 3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 75‘000.00 werden zu 1/5 (Fr. 15‘000.00) dem Kläger und zu 4/5 (Fr. 60‘000.00) den Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt. Fr. 50‘000.00 werden vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. \n   \n 3.2 Die Beklagten 2 und 3 haben dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 35‘000.00 und in die Gerichtskasse Fr. 25‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. \n   \n 4.1 Die Beklagten 2 und 3 werden verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 93‘848.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter solidarischer Haftung zu bezahlen. \n   \n 4.2 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 80‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. \n   \n 5.-6. [Rechtsmittel und Zufertigung]. \n   \n   \n C. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte 2 am 13. März 2019 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Doss. ZK1 2019 16, KG-act. 1): \n Hauptbegehren \n 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZGO 2014 29 vom 8. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und dieser sei ausserdem zu verpflichten, den Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 115‘000.00 + 7.7 % MWST zu entschädigen. \n   \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1. \n   \n Eventualbegehren \n 3. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1. \n   \n Subeventualbegehren \n 5. Subeventuell sei das Urteil im Hinblick auf die Ersatzpflicht des Beklagten 2 und 3 aufzuheben und eine allfällige Ersatzpflicht auf den Beklagten 1, 2 und 3 zu verteilen, wobei diese allfällige Ersatzpflicht verschuldensangemessen zu reduzieren ist. \n   \n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 6. Mai 2019 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 2 und 3, unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 7). Der Beklagte 1 stellte in seiner Berufungsantwort vom 10. Mai 2019 folgende Anträge (KG-act. 9): \n 1. Auf die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) sei in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, nicht einzutreten, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. \n   \n 2. Eventualiter: Die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) seien in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, abzuweisen, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. \n   \n 3. Auf die Subeventualanträge sei nicht einzutreten, soweit dem Berufungsbeklagten 2 damit eine Ersatzpflicht gegenüber den Berufungsklägern und/oder dem Berufungsbeklagten 1 auferlegt werden soll. Eventualiter sei der Subeventualantrag insoweit abzuweisen und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliches Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. \n   \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger (zuzüglich MWST). \n   \n   \n Am 20. Mai 2019 nahm der Beklagte 2 zu den Berufungsantworten des Klägers und des Beklagten 1 Stellung (KG-act. 11), wozu sich der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2019 im Rahmen des Replikrechts äusserte (KG-act. 17; vgl. KG-act. 16). Im Verfahren ZK1 2019 16 gingen sodann keine Eingaben mehr ein (vgl. KG-act. 18). \n D. Am 14. März 2019 erhob auch der Beklagte 3 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 8. Februar 2019 Berufung, dies mit folgenden Anträgen (Doss. ZK1 2019 17, KG-act. 1): \n Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe ZGO 2014 29 vom 8. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Kläger/Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen und dieser sei ausserdem zu verpflichten, den Berufungskläger/Beklagten 3 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 115‘000.00 + 7.7 % MWST zu entschädigen. \n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1. \n   \n Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vor­instanz zurückzuweisen. \n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1, \n   \n Subeventualiter sei das Urteil im Hinblick auf die Verteilung der Ersatzpflicht des Beklagten 3/Berufungskläger und des Beklagten 2 aufzuheben und eine allfällige Ersatzpflicht auf die beklagten 1, 2 und 3 zu verteilen, wobei diese allfällige Ersatzpflicht verschuldensangemessen zu reduzieren sei, \n unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MWST) zulasten des Klägers/Berufungsbeklagten 1 und des Beklagten 1/Berufungsbeklagten 2. \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 6. Mai 2019 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 2 und 3, unter solidarischer Haftbarkeit (KG-act. 6). Der Beklagte 1 stellte in seiner Berufungsantwort vom 10. Mai 2019 folgende Anträge (KG-act. 8): \n 1. Auf die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) sei in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, nicht einzutreten, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. \n   \n 2. Eventualiter: Die Berufungen (Hauptantrag und Eventualbegehren) seien in Bezug auf Ziff. 1 und 4.2 des Urteilsdispositivs sowie in Bezug auf Ziff. 3.1 des Urteilsdispositivs, soweit damit dem Kläger 20 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten (also Fr. 15‘000.00) auferlegt werden, abzuweisen, und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. \n   \n 3. Auf die Subeventualanträge sei nicht einzutreten, soweit dem Berufungsbeklagten 2 damit eine Ersatzpflicht gegenüber den Berufungsklägern und/oder dem Berufungsbeklagten 1 auferlegt werden soll. Eventualiter sei der Subeventualantrag insoweit abzuweisen und es sei festzustellen, dass das erstinstanzliches Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungskläger (zuzüglich MWST). \n   \n   \n Am 23. Mai 2019 nahm der Kläger zur Berufungsantwort des Beklagten 1 Stellung (KG-act. 12) und der Beklagte 3 am 20. Mai 2019 zu den Berufungsantworten (KG-act. 10), wozu sich der Kläger am 29. Mai 2019 im Rahmen des Replikrechts äusserte (KG-act. 16; vgl. KG-act. 15). Im Verfahren ZK1 2019 17 gingen danach keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 17). \n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen (

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