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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.09.2018 ZK1 2017 9

13 settembre 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·640 parole·~3 min·2

Riassunto

Ehescheidung | Eherecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 13. September 2018 \n ZK1 2017 9 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beklagter und Berufungsführer,   gegen   B.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ehescheidung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Dezember 2016, EB 2009 173);- \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass mit Urteil vom 19. Dezember 2016 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die am 9. Januar 1981 in Deutschland geschlossene Ehe von B.________ (Klägerin) und A.________ (Beklagter) geschieden und über die Nebenfolgen der Scheidung entschieden wurde; \n - dass A.________ (nachfolgend Berufungsführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2017 gegen dieses Urteil Berufung erhob sowie gleichzeitig ein Ausstandsbegehren unter anderem gegen die Kantonsgerichtsvizepräsidentin stellte und um Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsbegehren ersuchte (KG-act. 1); \n - dass das Berufungsverfahren ZK1 2017 9 mit Verfügung vom 6. Februar 2017 bis auf Weiteres und mit Verfügung vom 15. März 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren sistiert wurde (KG-act. 2 und 9); \n - dass im Ausstandsverfahren ZK1 2017 10 die Zivilkammer des Kantonsgerichts in Abstand der Betroffenen mit Beschluss vom 15. Mai 2017 das Ausstandsbegehren des Berufungsführers abwies, soweit sie darauf eintrat (KG-act. 10/1); \n - dass der Berufungsführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht führte und dieses mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (u.a.) dessen Begehren um Anweisung an das Kantonsgericht, das Scheidungsverfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid in der Ausstandssache zu sistieren, abwies (KG-act. 10/3) und schliesslich mit Urteil vom 29. November 2017, 5A_489/2017, auch die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, abwies (KG-act. 28); \n - dass – nachdem sich die Parteien innert Frist zur angekündigten Aufhebung der Sistierung des Verfahrens ZK1 2017 9 unter Androhung von Säumnisfolgen (vgl. KG-act. 11 Ziff. 2) nicht vernehmen liessen – mit Verfügung vom 6. September 2017 in Aufhebung der Sistierung das Berufungsverfahren ZK1 2017 9 fortgesetzt wurde, der Gegenpartei (nachfolgend Berufungsgegnerin) Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort und Anschlussberufung eingeräumt wurde, und der Berufungsführer – in Nachachtung des am 1. Februar 2017 gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgefordert wurde, innert 14 Tagen sei Zugang dieser Verfügung das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen sowie insbesondere Bankauszüge, namentlich von Dezember 2016 bis Februar 2017, die letzte Steuererklärung (inkl. Wertschriften-/Liegenschafts-verzeichnis) und die letzte Veranlagungsverfügung vollständig beizulegen (zum Ganzen KG-act. 12 Ziff. 1-5); \n - dass der Berufungsführer am 21. September 2017 um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte sowie beantragte, die Berufungsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventualiter dem Berufungsführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (KG-act. 15), mithin am 25. September 2017 die Berufungsgegnerin zur Einreichung einer Gesuchsantwort eingeladen und der Berufungsführer aufgefordert wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung in Ergänzung zu Dispositivziff. 5 der Verfügung vom 6. September 2017 aktuelle Belege, namentlich Bankauszüge bis und mit September 2017 einzureichen (KG-act. 16 Ziff. 2 und 3); \n - dass mit Verfügung vom 7. Februar 2018 das Gesuch des Berufungsführers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Berufungsgegnerin abgewiesen wurde, dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt und er verpflichtet wurde, bis spätestens 9. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 30‘000.00 zu leisten (KG-act. 30 Ziff. 1-3); \n - dass das Bundesgericht die vom Berufungsführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Mai 2018, 5A_247/2018, abwies, soweit es darauf eintrat (KG-act. 41); \n - dass am 23. Mai 2018 dem Berufungsführer – in Nachachtung der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. März 2018 (KG-act. 36) – nochmals eine Frist i.S.v.

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