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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 19.12.2017 ZK1 2017 7

19 dicembre 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·938 parole·~5 min·3

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 19. Dezember 2017 \n ZK1 2017 7 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   1. A.________ AG, 2. B.________, \n Beklagte, Berufungsführerinnen und Anschlussberufungsgegnerinnen, \n beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,   gegen   D.________, \n Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt F.________,  

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\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Arbeitsvertrag

\n \n \n \n (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Dezember 2016, ZEV 2015 34);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Der Kläger war vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2014 bei der Beklagten 1 angestellt. Das Arbeitsverhältnis ging er zunächst mit der G.________ GmbH ein (Vi-KB 8), die Mitte 2011 in die Beklagte 1 umgewandelt wurde (Vi-BB 2). Für den Monat November 2014 war der Kläger sodann für die Beklagte 2 arbeitstätig. Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2014 wurde die Arbeitsleistung des Klägers im Stundenlohn vergütet, ab 1. September 2014 erhielt der Kläger einen Monatslohn von Fr. 6‘100.00 brutto (Vi-KB 5-7). Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 18. November 2014 per 30. November 2014 (Vi-KB 9). \n B. Nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Tuggen vom 29. April 2015 beantragte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht March, es seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm Fr. 29‘976.95 brutto zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2014, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Mit Klageantwort vom 5. Oktober 2015 trugen die Beklagten auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. \n Nachdem die Parteien an der Einigungsverhandlung vom 14. Dezember 2015 keine einvernehmliche Lösung finden konnten, reichte der Kläger am 2. Februar 2016 die Replik ein, worauf die Beklagten die Duplik vom 28. April 2016 zustellten. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und auf weitere Vorträge. Am 6. September 2016 wurden H.________ als Partei und I.________ als Zeuge befragt, wozu die Parteien mit Eingaben vom 23. November 2016 und 7. Dezember 2016 Stellung nahmen (Vi-act. D/8 und D/9). \n In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 21. Dezember 2016 die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger Fr. 9‘722.65 brutto abzüglich der gesetzlich und gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Sozialabzüge für Arbeitnehmer zuzüglich Fr. 110.05 und zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2014 zu bezahlen (Dispositivziff. 1). Im Übrigen wies er die Klage ab (Dispositivziff. 2). Ausserdem verpflichtete der Vorderrichter den Kläger, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositivziff. 4). \n C. Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten am 31. Januar 2017 fristgerecht Berufung mit den Rechtsbegehren, es seien die Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und der Kläger zu verpflichten, ihnen eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘000.00 oder wie viel zu bezahlen. Eventualiter beantragen sie, es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. In prozessualer Hinsicht verlangten die Beklagten, es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen und es seien die beantragten Beweisofferten abzunehmen (KG-act. 1). \n Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 3. März 2017 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren (KG-act. 6): \n 1. Die Berufung sei abzuweisen. \n 2. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2016 (ZEV 15 34) sei aufzuheben und es seien die Berufungsklägerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten Fr. 16‘909.25 brutto abzüglich der gesetzlich und gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Sozialabzüge zuzüglich Fr. 110.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2014 auf dem geschuldeten Nettobetrag zu bezahlen. \n 3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 21. Dezember 2016 (ZEV 15 34) sei aufzuheben und es sei dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine von Amtes wegen festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen. \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsklägerinnen 1 und 2, je unter solidarischer Haftbarkeit. \n Im Weiteren beantragte der Kläger, es sei über die Berufung und Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. \n Mit Replik und Anschlussberufungsantwort vom 5. April 2017 hielten die Beklagten an ihren Berufungsbegehren fest (KG-act. 8). \n Mit Eingabe vom 12. April 2017 beantragte der Kläger, es sei die Replik der Gegenpartei aus dem Recht zu weisen. Mit allfälligen Noven seien die Beklagten nicht zu hören (KG-act. 10). \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. Die Beklagten stellen das Rechtsbegehren, es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen und es seien die beantragten Beweisofferten abzunehmen (KG-act. 1, S. 2; KG-act. 8, S. 2). Eine entsprechende Begründung liegt nicht vor (vgl. KG-act. 1). Die Beklagten führen einzig aus, es werde der Verfahrensleitung überlassen, über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu befinden (KG-act. 8, S. 14 Ziff. 14). Der Kläger wendet ein, nach Einreichung der Anschlussberufung durch die Gegenpartei werde die Sache voraussichtlich spruchreif sein, da keine weiteren Beweisabnahmen und kein zweiter Schriftenwechsel erforderlich sein würden. Das Berufungsverfahren sei daher im schriftlichen Verfahren durchzuführen und keine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen (KG-act. 6, S. 3 Ziff. 4). \n Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder Beweise abnehmen (

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