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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 16.04.2019 ZK1 2017 48

16 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·747 parole·~4 min·3

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag (Zuständigkeit, Schiedsklausel) (EGV-SZ 2019 A 3.1) | Arbeitsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 16. April 2019 \n ZK1 2017 48 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ SA, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung aus Arbeitsvertrag (Zuständigkeit, Schiedsklausel)

\n \n \n \n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Oktober 2017, ZEV 2017 21);- \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ machte mit Klage vom 3. April 2017 geltend, er sei mit Arbeitsvertag vom 28. resp. 29. November 2012 („employment agreement“; Vi-act. B, KB 4) ein Arbeitsverhältnis mit der C.________ SA eingegangen (Vi-act. A.I, N 7). Letztere habe das Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2016 mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt (Vi-act. A.I, N 9). Im Laufe dieser Frist sei er vom 27. September bis am 2. Oktober 2016 erkrankt, weshalb sich die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert und das Arbeitsverhältnis folglich am 31. Oktober 2016 geendet habe (Vi-act. A.I, N 13). Die C.________ SA sei zu verpflichten, ihm den Arbeitslohn für den Monat Oktober 2016 in der Höhe von Fr. 26‘041.25 abzüglich der Sozialleistungen zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C.________ SA (Vi-act. A.I, Ziff. I). Die C.________ SA brachte dagegen vor, Ziff. 14 des Arbeitsvertrags enthalte eine Schiedsklausel (Vi-act. A.II, N 9), und beantragte, das Verfahren sei vorläufig auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beschränken. Es sei ein Zwischenentscheid zu treffen und mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________ (Vi-act. A.II, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe trat mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 nicht auf die Klage ein, erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete A.________, die C.________ SA mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 10. November 2017 rechtzeitig Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung vom 10. Oktober 2017 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe im Verfahren ZEV 2017 21 sei vollumfänglich aufzuheben. \n 2. Die Berufung sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Klage einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin [recte: Berufungsgegnerin], eventualiter der Vorinstanz. \n Die C.________ SA (nachfolgend: Berufungsgegnerin) erstattete am 14. Dezember 2017 die Berufungsantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren des Berufungsführers und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 6, S. 2). \n 2. Der Erstrichter erwog, die Parteien hätten in den Arbeitsvertrag vom 28. resp. 29. Novem­ber 2012 (nachfolgend: Arbeitsvertrag; Vi-act. B, KB 4) in Ziff. 14 eine Schiedsgerichtsklausel mit dem folgenden Wortlaut aufgenommen (angefochtene Verfügung, E. 3): \n As far as mandatory Swiss law does not provide otherwise, any dispute concerning the construction, interpretation and or judicial implication of the agreement or concerning aspects of the employment, including dismissal shall be settled by arbitration. Proceedings shall be in the English language. The exclusive place of arbitration for any dispute arising out or in relation with this employment agreement shall be in Freienbach / Switzerland. \n Die Übersetzung laute wie folgt: \n Soweit zwingendes Schweizer Recht keine anderslautende Regelung vorsieht, soll jeglicher Rechtsstreit bezüglich des Inhalts, der Auslegung oder der rechtlichen Folgen der Vereinbarung oder bezüglich der Anstellungsaspekte, einschliesslich der Kündigung, durch ein Schiedsverfahren entschieden werden. Die Verfahren sind in englischer Sprache zu führen. Ausschliesslicher Schiedsort für jegliche Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Arbeitsvertrag soll Freienbach / Schweiz sein. \n Es liege klarerweise ein internationaler Sachverhalt vor, weil der Berufungsführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags seinen Wohnsitz in Casablanca (Marokko) gehabt habe. Demzufolge seien die Be­stimmungen des IPRG anwendbar. Zusammenfassend sei die Schiedsgerichtsklausel gültig. Der Erstrichter erachtete sich aus diesem Grund als unzuständig und trat nicht auf die Klage ein (angefochtene Verfügung, E. 3). Der Berufungsführer vertritt wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe sei zu bejahen (vgl. Vi-act. A.III, N 7; vgl. KG-act. 1, N 14). Hingegen ist die Berufungsgegnerin der Auffassung, die angerufene Erstinstanz sei wegen des Bestehens einer rechtsgültigen Schiedsvereinbarung für die Beurteilung des Rechtsstreits nicht zuständig (vgl. Vi-act. A.II, N 16–19; vgl. KG-act. 6). Dementsprechend gilt es zu klären, ob der Erstrichter zu Recht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht eintrat. \n 3. a) In Bezug auf internationale Verhältnisse bleiben gemäss

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