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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 20.02.2018 ZK1 2017 4

20 febbraio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·685 parole·~3 min·2

Riassunto

Forderung | übriges Vertragsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 20. Februar 2018 \n ZK1 2017 4 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Beklagter und Berufungsgegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 6. Dezember 2016, ZGO 2013 15);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. C.________ war für die am 18. Dezember 2009 gegründete A.________ (GmbH) im Handelsregister als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Am 27. Juni 2012 wurde die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Ab diesem Datum bis am 27. August 2012 war C.________ Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Vi-KB 3). \n B. Am 11. Oktober 2013 erhob die A.________ AG (nachfolgend Klägerin) gegen C.________ (nachfolgend Beklager) beim Bezirksgericht March Klage und beantragte, der Beklagte sei  zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 110‘504.95 nebst Zins zu 5 % seit dem  27. Oktober 2012 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Weiteren verlangte die Klägerin die Herausgabe von EDV-Material und des Ordners „Barauslagen“ für das Jahr 2012. Mit Klageantwort vom 26. März 2014 anerkannte der Beklagte die Klage hinsichtlich der Herausgabe des Ordners und trug im Übrigen auf Abweisung der klägerischen Begehren an. Widerklageweise beantragte er, die Klägerin habe ihm Fr. 70‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen. Mit Widerklageantwort vom 18. August 2014 verlangte die Klägerin die Abweisung der Widerklage. Am 6. Dezember 2016 erkannte das Bezirksgericht wie folgt: \n 1. Das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 auf Zahlung von Fr. 110‘504.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 27.10.2012 wird abgewiesen. \n   \n 2. [Gutheissung Herausgabe EDV-Material]. \n   \n 3. [Vollstreckungsmassnahmen betreffend Dispositivziffer 2]. \n   \n 4. Die Widerklage wird abgewiesen. \n   \n 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus \n  Pauschale für das Schlichtungsverfahren Fr.     500.00 \n  Entscheidgebühr     Fr. 11‘280.00 \n  Kosten für die Übersetzung   Fr.     720.00 \n  betragen      Fr. 12‘500.00 \n   \n 6. Die Gerichtskosten von Fr. 12‘500.00 werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. \n  Der Beklagte hat der Klägerin an die Schlichtungspauschale von Fr. 500.00 im Umfang von einem Drittel, mithin Fr. 166.65, Ersatz zu leisten. \n   \n 7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. \n   \n 8.-9. [Rechtmittel und Mitteilung]. \n   \n   \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 24. Januar 2017 Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 06.12.2016 (ZGO 13 5, Kammer 2) sei teilweise aufzuheben, namentlich die Ziffern 1, 6 und 7 des Dispositivs. \n   \n 2. Die Berufung sei gutzuheissen und der Beklagte (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin (Berufungsklägerin) den Betrag von CHF 110‘504.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27.10.2012 zu bezahlen. \n   \n 3. Die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Bezirksgericht March, ZGO 13  5, Kammer 2) seien dem Beklagten aufzuerlegen und auf eine Parteientschädigung an den Beklagten sei zu verzichten. Stattdessen sei der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. \n   \n 4. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n   \n   \n Der Beklagte reichte keine Berufungsantwort ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. \n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- \n in Erwägung: \n 1. Die Klägerin behauptet eine Rückerstattungspflicht von Leistungen im Umfang von Fr. 110‘504.05 nebst Zinsen, welcher der Beklagte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowie nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft als Mitglied des Verwaltungsrates von der Klägerin unrechtmässig bezogen haben soll. \n a) Mitglieder des Verwaltungsrates sind nach

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