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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 18.09.2018 ZK1 2017 24

18 settembre 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,072 parole·~5 min·2

Riassunto

Abänderung Kindesunterhalt | Kindsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 18. September 2018 \n ZK1 2017 24 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gesetzlich vertreten durch B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   D.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Abänderung Kindesunterhalt

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe \n vom 5. April 2017, ZEV 2015 101);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben \n A. Die Klägerin, geboren am ________ 2002, ist die ausserehelich geborene Tochter von B.________ und dem Beklagten. \n B. An der gestützt auf das Schlichtungsbegehren der Klägerin vom 26. Juni 2015 betreffend Abänderung des Kinderunterhalts anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2015 vor dem Vermittleramt Höfe konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Vi-KB 5). Am 30. Oktober 2015 beantragte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt (Vi-act. A/I): \n \n Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 26. Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich min. CHF 2‘000.00, evtl. wie viel, evtl. gestaffelt, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin, zzgl. allfälliger an den Beklagten ausbezahlter Kinderzulagen im Voraus und ab Verfall zu 5% verzinslich, zu leisten. \n \n   \n \n Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. \n \n   \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n \n   \n   \n Mit Klageantwort vom 18. Januar 2016 ersuchte der Beklagte um Folgendes (Vi-act. A/II): \n \n Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. \n \n   \n \n Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtshängigkeit des Urteils einen Unterhaltsbeitrag von monatlich höchstens CHF 1‘200.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin zu bezahlen. \n \n   \n \n Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. \n \n   \n \n Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. \n \n   \n Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest mit der Ausnahme, dass die Klägerin neu einen Unterhalt von mind. Fr. 2‘200.00 forderte (Vi-act. D1 und D2). \n Am 23. Mai 2016 und 16. August 2016 edierte der Einzelrichter von den Parteien diverse Unterlagen, welcher Aufforderung sie am 1. bzw. 23. Juni 2016, 11. Juli 2016, 19. und 27. September 2016 nachkamen (vgl. Vi-act. D3-D12). \n Am 19. Oktober 2016 bzw. 29. November 2016 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis und der Beklagte wiederum am 24. Januar 2017 zu den neu eingereichten Unterlagen der Klägerin Stellung (Vi-act. D14, D15 und D17). Auf Aufforderung des Einzelrichters hin reichte er am 21. Februar 2017 ausserdem Belege über sein Einkommen aus Nebentätigkeiten zu den Akten (vgl. Vi-act. D18 und D19). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Februar 2017 auf eine weitere Stellungnahme (Vi-act. D21). \n C. Mit Urteil vom 5. April 2017 erkannte der Einzelrichter was folgt: \n \n Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juni 2015 monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘650.00, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. \n \n   \n \n Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Februar 2017 von 100.4 / Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. \n \n   \n Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Indexierung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2018, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar nach folgender Formel: \n   \n Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x neuer Index \n       100.4 (Basis-Index) \n   \n \n Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden dem Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 800.00 bezogen. Die [recte: Der] Beklagte hat somit der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 800.00 und der Gerichtskasse Fr. 700.00 zu bezahlen. \n Der Beklagte hat die Klägerin ausserrechtlich mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen. \n \n   \n \n [Rechtsmittel] \n \n   \n \n [Zufertigung] \n \n   \n   \n D. Dagegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n \n        In Gutheissung der Berufung sei, \n \n   \n \n    der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 26. Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich min. \n \n CHF 2‘200.00, evtl. wie viel, evtl. gestaffelt, bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung der Klägerin, \n zzgl. allfälligen an den Beklagten ausbezahlte Kinderzulagen im Voraus und ab Verfall zu 5 % verzinslich, zu leisten; \n   \n \n    der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren; \n \n   \n \n    Dispositiv Ziff. 4 sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die volle Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, mithin CHF xx für Honorar sowie für Auslagen von CHF xx, beides zzgl. MwSt. von 8%, zuzusprechen. \n \n   \n \n        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. \n \n   \n   \n Mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 ersuchte der Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung (Antrag Ziffer 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Antrag Ziffer 2). Gleichzeitig erhob er Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 7): \n \n        Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2017 wie folgt abzuändern: \n \n „Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juni 2015, eventualiter ab Juni 2014, monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.“ \n   \n \n        Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2017 zu bestätigen. \n        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Klägerin. \n \n   \n   \n Mit Anschlussberufungsantwort vom 5. September 2017 verlangte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (KG-act. 9). \n Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte die Klägerin eine Kostennote zu den Akten (KG-act. 12 und 12/1). \n Mit Editionsverfügung vom 3. August 2018 forderte die Gerichtsleitung die Klägerin resp. B.________ zur Einreichung der Belege ab Juli 2014 für die Auszahlung der Kinderrente gemäss

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