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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 07.04.2017 ZK1 2017 12

7 aprile 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·607 parole·~3 min·8

Riassunto

Ausstand (Forderung) | Diverses

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 7. April 2017 \n ZK1 2017 12 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Bettina Krienbühl, Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   Erbengemeinschaft des M.________, bestehend aus: 1. A.________, \n Gesuchstellerin, 2. B.________, \n Gesuchstellerin, 3. C.________, \n Gesuchstellerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,   gegen   1. E.________, \n Gesuchsgegner, 2. F.________ \n Gesuchsgegnerin, 3. G.________ \n Gesuchsgegner, 4. H.________ \n Gesuchsgegner, 5. I.________ \n Gesuchsgegner, 6. J.________  Gesuchsgegner, 7. K.________AG, \n Weitere Verfahrensbeteiligte, \n vertreten durch Rechtsanwalt L.________  

\n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2017);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. M.________ erlitt am 29. November 1999 einen Verkehrsunfall, wobei er lebensgefährlich verletzt wurde. Die K.________AG (nachfolgend: Beklagte) ist die Halterin der drei am Unfall beteiligten Fahrzeuge. \n Mit Klage vom 22. Dezember 2010 verlangte M.________ von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 760'000.00 zuzüglich Zins. In der Replik erhöhte er die Forderung auf Fr. 622'198.00 für Haushalts- und Betreuungsschaden sowie Genugtuung, Fr. 245'456.00 Schadenszins sowie Fr. 77'249.20 für vorprozessuale Anwaltskosten nebst Zins. Am 11. Oktober 2012 ist M.________ verstorben, worauf seine Erben (nachfolgend Gesuchsteller) den Prozess fortsetzten. Mit Urteil vom 9. April 2014 (BZ 2010 55) hiess das Bezirksgericht March die Klage im Umfange von Fr. 94'000.00 für Haushaltsschaden, Fr. 101'890.00 für Pflegeschaden und Fr. 31'400.00 als Genugtuung, je nebst Zins, gut und wies im Übrigen die Klage ab. \n In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten hob die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts das Urteil des Bezirksgerichts mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2015 nicht eingetreten (BGer 4A_655/2015). \n 2. Mit neuem Urteil vom 5. Dezember 2016 verpflichtete das Bezirksgericht March die Beklagte, den Klägern den Betrag von Fr. 131'600.00 nebst Zins als Ersatz für den Haushaltsschaden und Fr. 31'400.00 nebst Zins als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage erneut ab. \n Mit Berufung vom 30. Januar 2017 stellten die Kläger folgendes Ausstandsgesuch: \n 1.-5. [Anträge zur Sache] \n   \n 6. E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ sowie der J.________ seien bei der Behandlung der Sache in den Ausstand zu treten. \n   \n   \n Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe im ersten Berufungsverfahren mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (ZK1 2014 23) die Klage hinsichtlich des Pflegeschadens mangels rechtsgenüglicher Substantiierung der Pflege und Betreuungshandlungen vollständig abgewiesen, ohne dass die im erstinstanzlichen Verfahren offerierten Beweise (Befragung der Kläger und von N.________ als Zeugen, ev. Beweisaussagen dieser Personen) abgenommen werden müssten. Das Bezirksgericht habe sich deshalb im Urteil vom 5. Dezember 2016 entgegen seinem ersten Urteil gezwungen gesehen, die Klage bezüglich des Pflegeschadens abzuweisen. Nachdem das Kantonsgericht den Pflegeschaden bereits einmal abgewiesen habe, sei der diesbezügliche Ausgang des Berufungsverfahrens nicht mehr offen. Die Berufungsführer hätten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Gerichtsmitgliedern beurteilt werde. Die genannten Gerichtspersonen, welche am ersten Berufungsverfahren teilgenommen hätten, müssten deshalb in den Ausstand treten. \n Die G.________ und I.________ erklären sich mit dem Ausstandsgesuch einverstanden (KG-act. 3+8). E.________ (KG-act. 5), F.________ (KG\u2011act. 6), H.________ (KG-act. 9) sowie J.________ (KG-act. 7) beantragen demgegenüber die Abweisung des Ausstandsgesuchs, ebenso die Beklagte mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 (KG-act. 4). Die Vernehmlassungen wurden den Parteien zur Kenntnis zugestellt. \n 3. a) Nach der in

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