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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2017 11

12 settembre 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,576 parole·~8 min·2

Riassunto

Forderung | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 12. September 2017 \n ZK1 2017 11 und ZK1 2016 46 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,   gegen   E.________ AG, Beklagte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt H.________

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016, ZGO 2016 3);- \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 29. November 1999 ereignete sich auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur auf dem Gemeindegebiet Tuggen um ca. 06.40 Uhr eine Massenkarambolage mit insgesamt 14 verschiedenen Motorfahrzeugen. Dabei stellte sich der Sachentransportanhänger des weissen Scania Lastwagens der F.________ quer zur Fahrbahn und blockierte teilweise die Überholspur. G.________ lenkte an diesem Morgen den Lieferwagen Toyota Hiace seiner Arbeitgeberin, wobei zwei weitere Personen mitfuhren. Der Lieferwagen kollidierte an der vorderen rechten Seite mit der rechten hinteren Ecke des querstehenden Anhängers. Sodann kollidierte der Volvo Sattelschlepper der J.________ von hinten mit der linken vorderen Seite des Lieferwagens (Vi-BB 4, S. 25 ff.). Dabei verletzte sich G.________ lebensgefährlich (Vi-KB 12) und er war in der Folge nicht mehr erwerbstätig. \n Die Beklagte ist unbestritten Versicherin der Halter der drei am Unfall beteiligten und erwähnten Fahrzeuge. \n B. Mit Klageschrift vom 22. Dezember 2010 gelangte G.________ an das Bezirksgericht March und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 760‘000.00 zuzüglich Schadenszins bis 30. Juli 2010 zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Juli 2010 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 21. Februar 2011 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und trug auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von G.________. \n Nach Durchführung der Referentenaudienz vom 21. September 2011 und Sistierung des Verfahrens bis Ende Dezember 2011 reichte der vom Bezirksgericht March beauftragte Experte I.________ von der Rehaklinik K.________ am 6. August 2012 sein neurologisches Gutachten ein, wobei sich dieses unter anderem auf einen neurologischen Bericht vom 7. Mai 2012 und auf eine Evaluation der funktionellen Haushaltsfähigkeit vom 23. Juli 2012 stützte (Vi-act. D/8). In der Folge wurde das Verfahren zwecks Führung von Vergleichsgesprächen bis Ende 2012 sistiert (Vi-act. E/18-E/20). Mit Eingaben vom 25. und 28. Januar 2013 informierten die Parteivertreter das Bezirksgericht March, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien, und der klägerische Rechtsvertreter setzte die Erstinstanz ebenfalls vom Tod von G.________ vom 11. Oktober 2012 in Kenntnis (Vi-act. E/22 f.). Dessen drei Erben, die Ehefrau und die beiden Kinder (nachfolgend: Kläger), setzten den Prozess fort (vgl. Vi-act. E/25 und E/27). \n Mit Replik vom 24. Juni 2013 beantragten die Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihnen Fr. 622‘198.00 (Haushaltsschaden, Betreuungsschaden, Genugtuung) zuzüglich Schadenszins von Fr. 245‘456.00 bis 11. Oktober 2012, zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 867‘654.00 ab 12. Oktober 2012 sowie Fr. 77‘249.20 (vorprozessuale Anwaltskosten) zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Oktober 2010 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 17. Oktober 2013 reichte die Beklagte die Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. \n Mit Urteil vom 9. April 2014 hiess das Bezirksgericht March die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr. 94‘000.00 Haushaltsschaden nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006, Fr. 101‘890.00 Pflegeschaden nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2000 auf Fr. 15‘850.00 und nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2006 auf Fr. 86‘040.00 sowie Fr. 31‘400.00 Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit 29. November 1999 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht March die Klage ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 13‘549.90 wurden den Klägern zu 2/3 (Fr. 9‘033.25) und der Beklagten zu 1/3 (Fr. 4‘516.65) auferlegt. Die Kläger wurden ausserdem verpflichtet, die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 25‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. \n Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 19. Mai 2014 Berufung mit dem Rechtsbegehren, es sei die Klage, mit Ausnahme der Genugtuung, abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2014 trugen die Kläger auf Abweisung der Berufung an und beantragten gleichzeitig Anschlussberufung hinsichtlich der ausserrechtlichen Entschädigung. Die Beklagte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 7. August 2014 Abweisung der Anschlussberufung. \n Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Beweisabnahme sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dabei hielt es fest, dass die Klage bezüglich des Pflegeschadens infolge mangelnder Substanziierung abzuweisen sei. Auf die Anschlussberufung trat das Kantonsgericht nicht ein. Auf die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde der Kläger trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2015 nicht ein. \n Das Bezirksgericht March unterzog die Kläger am 5. April 2016 je einer Beweisaussage, wozu die Kläger mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Stellung nahmen. Die Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. \n Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 hiess das Bezirksgericht March die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr.131‘600.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006 als Ersatz für den Haushaltsschaden (Dispositivziff. 1 lit. a) und Fr. 31‘400.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. November 1999 als Genugtuung (Dispositivziff. 1 lit. b) zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht March die Klage ab (Dispositivziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 15‘669.90 wurden den Klägern zu 80 % (Fr. 12‘535.90) und der Beklagten zu 20 % (Fr. 3‘134.00) auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen; die Beklagte wurde verpflichtet, unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Klägern Fr. 3‘134.00 zu bezahlen (Dispositivziff. 3 und 4). Die Kläger wurden ausserdem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 23‘700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziff. 5). Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 8‘000.00 wurden den Klägern im Umfang von Fr. 6‘400.00 und der Beklagten im Betrag von Fr. 1‘600.00 auferlegt. Überdies verpflichtete das Bezirksgericht March die Kläger, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. \n C. a) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 23. Dezember 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehen (ZK1 2016 46: KG-act. 1): \n 1. Ziff. 1 lit. a sowie Ziff. 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 seien aufzuheben. \n 2. a) Die Klage auf Bezahlung eines Haushaltsschadens sei nur im Umfang von CHF 94‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Mai 2006 gutzuheissen. \n b) Die darüber hinausgehende Forderung sei abzuweisen. \n 3. Die Verfahrenskosten in erster Instanz und im ersten Berufungsverfahren seien den Berufungsbeklagten zu mindestens 87 % zu überbinden; die Parteientschädigung in erster Instanz und im ersten Berufungsverfahren sei entsprechend dem höheren Obsiegen der Berufungsklägerin angemessen, jedoch auf mindestens 87 % zu erhöhen. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung für die Gerichtskosten sowie für die Parteientschädigungen. \n Mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2017 trugen die Kläger auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, evtl. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw. des Bezirks March (ZK1 2016 46: KG-act. 7). \n b) Gegen dasselbe Urteil erhoben auch die Kläger Berufung, und zwar mit Eingabe vom 30. Januar 2017 und folgenden Anträgen (ZK1 2017 11: KG-act. 1): \n 1. Ziff. 2 sowie Ziff. 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 seien aufzuheben. \n 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern Fr. 101‘890.00 Pflegeschaden nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2000 auf Fr. 15‘850.00 und nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2006 auf Fr. 86‘040.00 zu bezahlen. \n 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15‘669.90 seien den Berufungsklägern zu 1/3, d.h. Fr. 10‘446.60 und der Berufungsbeklagten zu 1/3, d.h. Fr. 5‘223.30 zu überbinden. \n 4. Die Berufungskläger seien zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 13‘166.65 zu bezahlen. \n 5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. \n Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern für das erste Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.00 zu bezahlen. \n 6. Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. iur. Reto Heizmann, Kantonsrichterin Hannelore Räber, die Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler und Jörg Meister sowie der Kantonsgerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch seien bei der Behandlung der Sache in den Ausstand zu treten. \n 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren. \n Am 24. Februar 2017 sistierte der Kantonsgerichtsvizepräsident das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz betreffend Ausstand ZK1 2017 12 (ZK1 2017 17: KG-act. 3). Mit Beschluss ZK1 2017 12 vom 7. April 2017 wies die 1. Kammer des Kantonsgerichts in der Besetzung mit dem Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Urs Tschümperlin, den Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Bettina Krienbühl, Clara Betschart und dem Kantonsrichter Josef Reichlin sowie der a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer das Ausstandsgesuch ab. Nach Aufhebung der Verfahrenssistierung durch den Kantonsgerichtsvizepräsidenten reichte die Beklagte am 19. Juni 2017 die Berufungsantwort ein und trug auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger unter solidarischer Haftung für die Gerichtskosten sowie für die Parteientschädigung (ZK1 2017 11: KG-act. 16). \n in Erwägung: \n 1. Die Kläger und die Beklagte erhoben gegen dasselbe Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 Berufung. Zur Vereinfachung des Prozesses sind die beiden Verfahren (ZK1 2017 11 und ZK1 2016 46) zu vereinigen und also gemeinsam zu behandeln (vgl.

ZK1 2017 11 — Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2017 11 — Swissrulings