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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33

13 giugno 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·1,109 parole·~6 min·8

Riassunto

Forderung (Abtretungsvertrag) | übriges Vertragsrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 13. Juni 2017 \n ZK1 2016 33 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________ \n Klägerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   B.________, \n Beklagte und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung (Abtretungsvertrag)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016, ZGO 2015 13);- \n   \n   \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Am 22. Dezember 2014 schlossen die Parteien einen Abtretungsvertrag, worin die Klägerin der Beklagten 500 Stammanteile der E.________ GmbH mit Sitz in K.________ zu nominal je Fr. 100.00 zu einem Preis von insgesamt Fr. 50‘000.00 abtrat (Vi-KB 1). In Ziffer 5 erklärte die Klägerin, dass die Gesellschaft per 31. Dezember 2014 schuldenfrei sei. Gleichentags unterzeichnete die Klägerin einen separaten Forderungsverzicht per 31. Dezember 2014 über sämtliche, von ihr privat und als Besitzerin der F.________ AG und der G.________ GmbH bestehenden Forderungen gegenüber der Schuldnerin E.________ GmbH (Vi-KB 8). \n Mit E-Mail vom 23. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie mache von ihrem Vertragsrücktrittsrecht Gebrauch und kündige den am 22. Dezember 2014 geschlossenen Abtretungsvertrag über die E.________ GmbH (Vi-KB 4). \n Am 3. Februar 2015 behielt sich die Beklagte gegenüber der Klägerin sämtliche Mängelrechte und eine Wandelung des Abtretungsvertrages ausdrücklich vor mit der Begründung, die Klägerin habe ihre „kaufvertragliche“ Zusicherung nicht eingehalten, wonach die E.________ GmbH per 31. Dezember 2014 schuldenfrei sei (Vi-KB 12). \n Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 an die Klägerin focht die Beklagte den Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 2014 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an. Eventualiter erklärte die Beklagte Wandelung desselben. Überdies bot die Beklagte der Klägerin an, ihr sämtliche 500 Stammanteile der E.________ GmbH abzutreten. Für den Fall des Nichtzustandekommens der Rückabwicklung des Vertrages behielt sich die Beklagte vor, umgehend die Insolvenzerklärung der E.________ GmbH bzw. deren Bilanzdeponierung einzuleiten (Vi-KB 14). \n Am 25. Februar 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den fälligen Kaufpreis von Fr. 50‘000.00 zu bezahlen. Da die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht leistete, leitete die Klägerin beim Betreibungsamt Arth gegen die Beklagte die Betreibung ein und forderte einen Betrag von Fr. 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 (Vi-KB 19). Gegen den am 13. März 2015 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 17. März 2015 Rechtsvorschlag (Vi-KB 19). \n Auf Ersuchen der Beklagten vom 9. März 2015 eröffnete das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 12. März 2015 den Konkurs über die E.________ GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit (Vi-BB 6). \n B. An der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Arth vom 7. Juli 2015 konnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb gleichentags der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Vi-KB B). Am 9. November 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1): \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 zu bezahlen. \n 2. Es sei der Klägerin in der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 13. März 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 zu erteilen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten. \n Am 15. Dezember 2015 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 5): \n \n Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. \n Es sei in den Urteilserwägungen festzuhalten, dass sich die Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Arth infolge Abweisung der Klage als unbegründet erweist und daher die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese Betreibung zu löschen, auf jeden Fall aber Dritten über diese Betreibung keine Auskunft erteilt werden darf. \n Die Klägerin sei zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu verurteilen. \n \n Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Februar 2016 unterzeichneten die Parteien einen Vergleich, den die Klägerin fristgerecht mit Eingabe vom 18. Februar 2016 widerrief (Vi-act. 9-11). \n An der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 hielten die Parteien replicando und duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte stellte zudem die Ergänzungsanträge, dass der Rechtsvorschlag in der fraglichen Betreibung nicht zu beseitigen und ein Klagevorbehalt der Beklagten gegen die Klägerin wegen Schadenersatz vorzumerken sei (Vi-act. 16). \n Am 26. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4‘500.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 400.00, der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6‘600.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer). \n C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 14. September 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016 (Proz. ZGO 201513) sei aufzuheben. \n 2. In Gutheissung der Klage sei \n a)  die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 zu bezahlen; \n b)  der Klägerin in der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 13. März 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 zu erteilen. \n 3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 4. Subeventualiter sei das Beweisverfahren durch die Berufungsinstanz durchzuführen und die Sache danach vom Berufungsgericht neu zu entscheiden. \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer, MWSt-Nummer von C.________: CHE-XXX) zulasten der Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2016 (KG-act. 7) trägt die Beklagte auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantragt ausserdem, es seien die Verfahrensanträge bezüglich Rückweisung an die Vor-instanz und Durchführung eines Beweisverfahrens vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. \n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- \n   \n in Erwägung: \n 1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit Vertrag vom 22. Dezember 2014 der Beklagten 500 Stammanteile der E.________ GmbH zu nominal je Fr. 100.00 zu einem Preis von insgesamt Fr. 50‘000.00 abtrat (Vi-KB 1) und dass die Beklagte diese Summe nie bezahlte, weil sie sich darauf beruft, bei Vertragsabschluss zum einen sich in einem wesentlichen Grundlagenirrtum nach

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