\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 2. Mai 2017 \n ZK1 2016 29 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, \n Klägerin und Berufungsführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, \n Beklagte und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Forderung aus Grundeigentümerhaftung
\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016, ZGO 2013 11);- \n \n \n \n hat die 1. Zivilkammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Die A.________ AG stellte am 12. Juli 2013 gegen die C.________ AG dem Bezirksgericht Schwyz folgende Klagebegehren: \n 1. Es sei gerichtlich die Schadenshöhe am klägerischen Grundstück Kat.. xxx und dem darauf befindlichen Gebäude .________ sowie den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen infolge Gewerbebautätigkeit der Beklagten auf deren Grundstücken Kat. xxx festzustellen. \n 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Ziffer 1 hiervor genannte und vom Gericht bezifferte Forderung aus der Schadensverursachung zu ersetzen. \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. \n Dazu wurde ausgeführt, die Bezifferung der Schadensforderungen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich und sei gerichtlich festzulegen. Die Forderung betrage aber mindestens Fr. 150‘000.00 (vgl. Vi-act. 1 Formelles Ziff. 4). Nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen unter den Parteien stellte die Klägerin am 25. September 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme (Vi-act. 9) und wurde durch den Einzelrichter eine entsprechende Begutachtung angeordnet (Vi-act. 10). \n B. Mit Klageantwort vom 16. Dezember 2013 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Sie bestritt unter anderem den allgemeinen Verweis in der Klage auf entstandene „Setzungen, Risse und weitere Schadensbildungen“ und beanstandete dessen Pauschalität. Zwar anerkannte sie Setzungen auf der klägerischen Liegenschaft, hielt aber dafür, dass es an substantiierten Schadensfolgen- und Kausalitätsvorträgen der Klägerin fehle. Deshalb könne sie zu den pauschalen Behauptungen nicht detailliert Stellung nehmen. Die Beklagte bestritt in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung von Schäden „ästhetischer Natur“ gemäss einem externen Zustandsbericht (BB 20) in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 nicht, dagegen aber, dass es Sache des Gerichts sei, zusätzliche Expertisen zur Schadensbezifferung einzuholen (Vi-act. 31 N 17, 24 f., 27 und 30 ff.). \n C. Am 24. Januar 2014 beantragte die Klägerin eine Ergänzung der vorsorglichen Beweisaufnahme (Vi-act. 38), welcher der Einzelrichter wiederum stattgab (Vi-act. 40). Der gerichtlich bestellte Experte bejaht in seinem zur vorsorglichen Beweisaufnahme erstellten Gutachten vom 30. April 2014 einen klaren, kausalen Zusammenhang zwischen den Setzungen auf dem klägerischen Grundstück und den baulichen Aktivitäten der Beklagten und stellte Überlegungen zu den Setzungsursachen an. Konkrete Schäden listet er hingegen nicht auf (Vi-act. 69). \n D. In der Replik vom 14. Juli 2014 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Vi-act. 77). Sie beschreibt physikalisch Gründe für die Setzungen und deren Wirkungen und weist auf Schadensbilder an der Bodenplatte, den Stahlträgern, den Fassadenmauern bei den Fenstern und der Holz- bzw. Dachkonstruktion gemäss Fotografien in den Replikbeilagen Nr. 15-44 sowie darauf hin, dass die Kranfahrbahn vollständig ersetzt werden musste. Neben der Wiederherstellung der Stabilität und der gehörigen Statik der beschädigten Bauten seien auch Aufwendungen für den Werkhofersatz während der Bauphase und die Leitungsreinigung angefallen. Gestützt auf das gerichtliche Gutachten beziffert die Klägerin den Schaden auf rund Fr. 790‘000.00 (ebd. S. 12 ff.) und hält ihre Forderung für hinreichend substantiiert (ebd. S. 14 unter Verweis auf BGer 4A_591/2012 vom 20 Februar 2013 E. 2.1). \n E. Die Beklagte beantragt mit der Duplik vom 24. November 2014 auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen. Sie hält die Schadenssubstantiierungen der Klägerin in Form von blossen stichwortartigen Verweisen auf die Fotoaufnahmen in den Replikbeilagen Nr. 15-44 für ungenügend (Vi-act. 85). \n F. An der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 89). Das Gericht eröffnete in der Folge ein auf die Frage der Funktionstüchtigkeit der Werkhalle der Klägerin und allfälligen Wiederinstandstellungsmassnahmen und -kosten beschränktes Beweisverfahren und beauftragte den bereits beigezogenen Experten mit der Beantwortung verschiedener Fragen (Vi-act. 90). Zum zweiten Gutachten des Experten, wonach die klägerische Werkhalle nicht abgebrochen, sondern zu maximalen zusätzlichen Kosten von Fr. 35‘000.00 für konkret aufgelistete Instandsetzungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne (Vi-act. 98, insbes. S. 9 f.), haben die Parteien in schriftlichen Schlussvorträgen Stellung genommen und an ihren Anträgen festgehalten (Vi-act. 103 und 107). \n G. Mit Urteil vom 26. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und verpflichtete diese, die Beklagte zu entschädigen. Die Klägerin erhob dagegen am 1. September 2016 beim Kantonsgericht die Berufung mit folgenden Anträgen: \n 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwyz vom 26. Juli 2016 betr. Forderung aus Grundeigentümerhaftung (Proz. ZGO 2013 11) aufzuheben. \n 2. Es sei der am Gebäude der Berufungsklägerin auf ihrer Liegenschaft Kat. xxx infolge der durch die mangelhafte Baugrubensicherung der Berufungsbeklagten verursachte Schaden gerichtlich zu schätzen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, diesen Betrag der Berufungsklägerin zu vergüten. \n 3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 260‘000.00 zu bezahlen. \n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. \n Mit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2016 beantragte die Beklagte, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter auf die Klage nicht einzutreten (KG-act. 7). \n \n \n und in Erwägung: \n \n 1. Die Berufungsführerin verlangt in Antrag Ziffer 2 eine Schadensschätzung durch das Berufungsgericht. Die Beklagte hält dafür, dass die Klägerin damit in unzulässiger Weise über die erstinstanzlich gestellten Begehren hinausgehe. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in ihrem Beurteilungsprogramm auf den Standpunkt stellte, die Klägerin verlange eine richterliche Schadensschätzung im Sinne von