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Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 12.09.2017 ZK1 2016 27

12 settembre 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht 1. Zivilkammer·HTML·963 parole·~5 min·3

Riassunto

Forderung | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Urteil vom 12. September 2017 \n ZK1 2016 27 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n   In Sachen

\n   1. A.________, \n Kläger und Berufungsführer, 2. B.________, \n Klägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,   gegen   1. D.________ AG, \n Beklagte und Berufungsgegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 2. F.________, \n Nebenintervenientin, \n vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Forderung

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. August 2016, ZGO 2014 6);- \n   \n hat die 1. Zivilkammer, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) A.________ und B.________ (nachfolgend: Kläger) reichten am 24. März 2014 am Bezirksgericht March Klage gegen die D.________ AG ein und stellten die folgenden Anträge (Vi-act. A.I): \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch Fr.115‘113.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. \n   \n 2. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen eine angemessene Genugtuung zu zahlen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) trug in ihrer Klageantwort auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger an (Vi-act. A.II). \n Mit Replik vom 2. Juli 2015 änderten die Kläger ihre Rechtsbegehren und beantragten neu das Folgende (Vi-act. A.IV): \n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, A.________, Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. \n   \n 2. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien dem Kläger zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen. \n   \n 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin, B.________, Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. \n   \n 4. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien der Klägerin zudem Fr. 4.000.00 als Genugtuung zuzusprechen. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 29. Oktober 2015 an den mit der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest (Vi-act. A.V). Die F.________. (nachfolgend: Nebenintervenientin) beantragte als Streitberufene am 6. November 2015 ebenfalls die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Vi-act. A.VI). \n b) Am 3. Mai 2016 fand vor dem Bezirksgericht March die Hauptverhandlung statt, zu welcher sämtliche Parteien erschienen (Vi-act. D.5). Mit Urteil und Beschluss vom 2. August 2016 entschied das Bezirksgericht March was folgt: \n beschlossen \n   \n 1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 41‘077.60 nebst Zins zu 5 % seit 18.12.2013 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. \n   \n und \n   \n durch Urteil erkannt: \n   \n 2. Die Klage wird abgewiesen. \n   \n 3. Die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 (inklusive Fr. 300.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit überbunden. \n   \n 4. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. \n   \n 5. Der Nebenintervenientin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. \n   \n 6. [Rechtsmittelbelehrung] \n   \n 7. [Zufertigung] \n c) Dagegen reichten die Kläger am 31. August 2016 Berufung beim Kantonsgericht ein mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts March sei aufzuheben. \n   \n 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger, A.________, Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. \n   \n 3. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien dem Berufungskläger 1 zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen. \n   \n 4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin, B.________, Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen. \n   \n 5. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien der Berufungsklägerin zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen. \n   \n 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten auch für das erstinstanzliche Verfahren. \n Die Nebenintervenientin trug am 30. September 2016 auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an (KG-act. 10). Die Beklagte beantragte gleichentags ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (KG-act. 12). \n 2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Kläger am 6. April 2013 einen von der Beklagten in die Schweiz importierten Wollteppich kauften (KG-act. 1, N 1 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 10). Im Berufungsverfahren unbestritten blieb zudem die vorinstanzliche Feststellung, dass der den Klägern unter dem Namen „Bombay“ verkaufte Teppich identisch ist mit dem von der Herstellerin, der Nebenintervenientin, aus den Niederlanden importierten Teppich „Melbourne“ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.1; KG-act. 12, Ziff. 10). Erstellt ist ebenfalls, dass dieser Teppich mit Permethrin behandelt wurde (KG-act. 1, N 2 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 13). Auch die Höhe des im Teppich festgestellten Permethrins ist vor der Berufungsinstanz kein Thema mehr. Die Kläger setzten sich in der Berufung nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vor­instanz (angefochtenes Urteil, E. 1.2) auseinander, sondern gehen nunmehr von einem Permethringehalt von 11 mg/kg aus (KG-act. 1, N 1 auf S. 3, N 19 auf S. 9, N 23 auf S. 10, N 43 auf S. 17, N 74 auf S. 25). Die Kläger gestehen überdies ein, dass in der Schweiz im Zeitpunkt des Inverkehrbringens weder ein gesetzliches Verbot noch Grenzwerte für Permethrin in Wollteppichen bestanden und dass es auch keine gesetzlich verankerte Kennzeichnungspflicht gab (KG-act. 1, N 4 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 12). Die Beklagte geht schliesslich in der Berufungsantwort ebenfalls davon aus, dass der streitgegenständliche Teppich einen Permethringehalt von 11 mg/\u200Ckg aufwies und die Kläger bezeichnen den vom Branchenverband „Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichböden GUT“ festgelegten Grenzwert von 210 mg/kg als unstreitig (KG-act. 12, Ziff. 13; KG-act. 1, N 4 auf S. 3 und N 1 auf S. 4). \n 3. Die Kläger begründen ihre Forderungen mit der Fehlerhaftigkeit bzw. Gesundheitsgefährdung des von der Beklagten in die Schweiz importierten Teppichs und stützen sich dabei in erster Linie auf das Produktehaftpflichtgesetz. Die Beklagte bestreitet die Fehlerhaftigkeit oder Gefährlichkeit des Teppichs, den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang sowie die allfälligen gesundheitlichen Beschwerden der Kläger (Vi-act. A.II, Ziff. 12). \n a) Nach

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