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Solothurn Versicherungsgericht 30.04.2026 VSKLA.2023.7

30 aprile 2026·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,707 parole·~14 min·7

Riassunto

Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 9. November 2023

Testo integrale

Urteil vom 30. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

1.    A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann

geschiedener Ehemann

2.    B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger

geschiedene Ehefrau

gegen

1.    C.___

2.    D.___

3.    E.___

Freizügigkeitseinrichtungen

betreffend     Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 19. Juli 2023

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (fortan: Ehemann) und B.___ (fortan: Ehefrau) waren seit dem 6. Mai 1994 verheiratet. Im Rahmen des seit 24. Dezember 2019 beim Richteramt F.___ hängigen Scheidungsverfahrens (Aktenseite / A.S. 1) schlossen die Ehegatten an der Verhandlung vom 2. Juni 2022 eine Ehescheidungsvereinbarung ab (A.S. 4 f.). Diese enthielt zur beruflichen Vorsorge in Ziffer 4 eine Klausel, wonach die Ehegatten sich einig seien, dass der gesetzliche Vorsorgeausgleich vorgenommen werde. Gleichentags verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin von F.___, dass diese Vereinbarung bis 16. Juni 2022 widerrufen werden könne (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 10 S. 2 Ziff. 1), wovon die Ehegatten aber keinen Gebrauch machten.

1.2     Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (A.S. 3 ff.), welches am 9. November 2023 in Rechtskraft erwuchs (A.S. 7), schied die Amtsgerichtsstatthalterin die Ehe und genehmigte die Ehescheidungsvereinbarung. Zum Vorsorgeausgleich erkannte sie, dass die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Parteien nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) je hälftig geteilt würden. Die Angelegenheit werde nach Massgabe von Art. 281 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur betragsmässigen Festsetzung der zu überweisenden Freizügigkeitsleistung an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) überwiesen, dies mit dem Hinweis, dass der Ehemann per 24. Dezember 2019 über ein Vorsorgeguthaben von voraussichtlich total CHF 21’248.00 und die Ehefrau von total CHF 522.40 verfügt habe (A.S. 5 Ziff. 3).

2.

2.1     Nachdem das Richteramt F.___ die Akten dem Versicherungsgericht am 8. Dezember 2023 zugestellt hat (A.S. 1 f.), setzt dessen Vizepräsident den Ehegatten am 15. Dezember 2023 Frist für Anträge (A.S. 8 f.). Während die Ehefrau nicht reagiert (s. A.S. 37), lässt der Ehemann am 22. Februar 2024 folgende Anträge stellen (A.S. 20 ff.):

1.      Es sei der Vorsorgeausgleich vorzunehmen, indem der Ehefrau aus dem Vorsorgevermögen (Austrittsleistung) des Ehemannes ein Betrag von CHF 10'362.80 auf deren Vorsorgekonto überwiesen wird.

2.      Eventualiter seien die ehezeitlichen Pensionskassenguthaben je hälftig zu teilen.

3.      Es seien die Verfahrensakten [...] des Richteramts F.___ betreffend Ehescheidung zwischen den Parteien zu edieren.

4.      Es sei dem Ehemann die umfassende unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5.      Unter o/e-Kostenfolge.

Der Ehemann hält dafür, an der Verhandlung vom 2. Juni 2022 habe man sich mündlich darauf geeinigt, lediglich sein Guthaben bei der C.___ über ca. CHF 20’000.00 zu teilen (A.S. 23), worüber die Amtsgerichtsstatthalterin und die beteiligte Gerichtsschreiberin [...] als Zeuginnen resp. Auskunftspersonen zu befragen seien.

2.2     Die Ehefrau lässt am 4. März 2024 beantragen, ihr sei ab Verfahrensbeginn die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (A.S. 41). Sodann stellt die Ehefrau am 8. April 2024 folgende Anträge (A.S. 77 ff.):

1.    Es sei der gesetzliche Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB vorzunehmen und es sei der Ehefrau eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch der Hälfte der Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beim Ehemann, zuzusprechen.

2.    Es sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die unentgeltliche Prozessführung für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.

3.    Es sei von Amtes wegen bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität des Ehemannes einzuholen. Eventualiter habe der Ehemann die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Eintritts seiner Invalidität dem angerufenen Gericht einzureichen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes.

Die Ehefrau bringt vor, weder aus der Ehescheidungsvereinbarung noch dem Scheidungsurteil gehe hervor, dass eine hälftige Teilung nach Art. 123 ZGB vorzunehmen sei (A.S. 78). Da der Ehemann eine IV-Rente beziehe, müsse der Vorsorgeausgleich vielmehr gemäss Art. 124 ZGB in Form einer angemessenen Entschädigung erfolgen (A.S. 80).

2.3     Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts holt Auszüge aus den individuellen Konti der Eheleute (A.S. 54 ff. / 59 ff.) sowie verschiedene Auskünfte ein:

·         G.___: 7. März 2024 (A.S. 46 ff.)

·         C.___: 13. März, 9. und 10. April 2024 (A.S. 62 ff. / 75 f. / 85)

·         D.___: 2. April 2024 (A.S. 69 f.)

·         E.___: 7. und 8. April sowie 15. August 2024 (A.S. 72 ff./ 100 f.)

2.4     Der Vizepräsident weist die Gesuche der Eheleute um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Juli 2024, welche unangefochten bleibt, ab (A.S. 94 ff.). Ausserdem setzt er den Ehegatten Frist, um weitere Beweismittel beizubringen resp. Beweisanträge zu stellen sowie Zusatzfragen an die E.___ einzureichen. Während die Ehefrau darauf am 5. September 2024 verzichtet (A.S. 105), beantragt der Ehemann am 4. Oktober 2024 erneut, es seien die Akten des Ehescheidungsverfahrens beizuziehen (welche dem Gericht bereits vorliegen) sowie die Amtsgerichtsstatthalterin und die beteiligte Gerichtsschreiberin zu befragen (A.S. 107 ff.).

2.5     Nachdem die E.___ am 9. Mai 2025 weitere Auskünfte erteilt hat (A.S. 115), hält der Ehemann am 13. August 2025 an seinen Anträgen fest (A.S. 125 f.), während sich die Ehefrau innert Frist nicht äussert (s. A.S. 127).

2.6     Die Vertreter der Ehegatten reichen am 18. resp. 23. September 2025 jeweils eine Kostennote ein (A.S. 131 ff. / 135 ff.). In der Folge lassen sich die Ehegatten nicht mehr vernehmen.

2.7     Die beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben im Verfahren vor dem Versicherungsgericht mehrmals Gelegenheit erhalten die Akten einzusehen, zuletzt bis 23. September 2025, ohne aber davon Gebrauch zu machen (s. A.S. 138).

II.

1.

1.1     Gemäss Art. 22 FZG werden bei Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile der Ehegatten nach Art. 122 bis 124e ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt, wobei die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind.

1.2     Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben bei der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen (Art. 22a Abs. 1 FZG). Für diese Aufzinsung wird der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) angewandt (bis 31. Dezember 2002: 4 %, 2003: 3,25 %, 2004: 2,25 %, ab 1. Januar 2005: 2,5 %, 2008: 2,75 %, ab 1. Januar 2009: 2 %, ab 1. Januar 2012: 1,5 %, ab 1. Januar 2014: 1,75 %, 2016: 1,25 %, ab 1. Januar 2017: 1 % und ab 1. Januar 2024: 1,25 %).

1.3     Können sich die Ehegatten über die Teilung nicht einigen und stehen die massgeblichen Guthaben und Renten nicht fest, so entscheidet der Scheidungsrichter nach den Vorschriften des ZGB und FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 281 Abs. 1 ZPO) und überweist bei Rechtskraft dieses Entscheides die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO), d.h. im Kanton Solothurn dem Versicherungsgericht. Dieses führt sodann die Teilung durch und bestimmt die massgeblichen Austrittsleistungen (Art. 25a Abs. 1 FZG).

1.4     Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben (sowie Vorbezügen für Wohneigentum, was hier aber nicht zutrifft) werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Entscheidend ist dabei, ob ein Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge entstanden ist, auch wenn tatsächlich (noch) keine Rente ausbezahlt wird (Thomas Geiser in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 124 N 7). Mit anderen Worten: Es muss der Vorsorgefall Invalidität eingetreten sein (BGE 146 V 95 E. 4.4 S. 103).

2.

2.1

2.1.1  Der Ehemann, geboren [...], hatte schon vor der Heirat einen Unfall erlitten und bezog bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Dezember 2019, also schon vor dem Referenzalter von 65 Jahren, unbestrittenermassen Renten der Suva und der Invalidenversicherung (s. A.S. 26 Ziff. 9). Er besitzt jedoch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die E.___ als für eine solche Rente zuständige Vorsorgeeinrichtung erklärte nämlich, dass das Risiko einer Invalidität aus Unfall nicht versichert war (A.S. 100). Ist aber der Versicherungsfall Invalidität im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht eingetreten, so sind die Vorsorgegelder der Eheleute wie im Scheidungsurteil vorgesehen nach Art. 123 ZGB hälftig zu teilen (s. E. I. 1.2 hiervor). Die Abklärungen des Gerichts ergaben denn auch, dass der Ehemann über teilbare Vorsorgeguthaben verfügt (s. E. II. 2.3.1.2 f. hiernach). Die von der Ehefrau begehrte angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente kommt folglich nicht in Betracht, da sich eine solche auf Fälle bezieht, in denen ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist.

2.1.2  Der Ehemann beruft sich darauf, anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2022 habe man mündlich vereinbart, die Teilung auf sein Vorsorgeguthaben bei der C.___ von CHF 21’248.00 zu beschränken (E. I. 2.1 in fine hiervor). Dafür finden sich jedoch weder in der schriftlichen Ehescheidungsvereinbarung (A.S. 4 f.), welche von den Ehegatten nicht widerrufen wurde (E. I. 1.1 hiervor), noch im Protokoll der fraglichen Verhandlung (BB-Nr. 10) Hinweise. Gemäss Protokoll verpflichtete sich der Vertreter des Ehemanns, bei der Zentralstelle 2. Säule nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zu fragen und die dazugehörigen Unterlagen einzureichen. Dabei ergab sich, dass der Ehemann neben der C.___ auch bei der E.___ über ein Guthaben verfügen könnte (BB-Nr. 13). Im Anschluss daran teilte die Amtsgerichtsstatthalterin den Ehegatten am 24. August 2022 mit, ohne Gegenbericht sei vorgesehen, die C.___ im Scheidungsurteil anzuweisen, CHF 10'362.80 auf das Konto der Ehefrau bei der D.___ zu überweisen (BB-Nr. 11). Die Ehefrau beantragte daraufhin am 3. Oktober 2022, ihr sei eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB zuzusprechen (BB-Nr. 12), während der Ehemann am 10. Februar 2023 begehrte, der Vorsorgeausgleich sei wie vom Richteramt angekündigt durchzuführen (BB-Nr. 4). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde den Ehegatten mitgeteilt, wenn die Ehefrau mit dem besagten Vorschlag des Gerichts nicht einverstanden sei, werde im Urteil lediglich die hälftige Teilung festgestellt und die Sache an das Versicherungsgericht überwiesen (Scheidungsakten [...] p. 263 f.). Die Ehefrau bekräftigte am 12. Juni 2023, dass sie nicht damit einverstanden sei, die Teilung auf das Guthaben des Ehemanns bei der C.___ zu beschränken (p. 272). In der Folge entschied die Amtsgerichtsstatthalterin im Scheidungsurteil, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Ehegatten im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig zu teilen seien. Sie verband dies mit dem Hinweis, der Ehemann habe per 24. Dezember 2019 über Vorsorgeguthaben nach FZG in der Höhe von voraussichtlich total CHF 21’248.00 verfügt (A.S. 5 Ziff. 3). In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, die Ehegatten hätten die Möglichkeit gehabt, sich auf den Betrag der Ausgleichszahlung zu einigen. Da dies nicht geschehen sei und die massgeblichen Guthaben nicht eindeutig feststünden, seien die Akten an das Versicherungsgericht zu überweisen (p. 308 E. 5 + 6).

Vor diesem Hintergrund kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass an der Verhandlung vom 2. Juni 2022 eine verbindliche Vereinbarung der Ehegatten erfolgte, beim Ehemann nur den Betrag von CHF 21’248.00 zu teilen. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, dann hätte es keinen Sinn ergeben, den Ehemann zu Abklärungen bei der Zentralstelle 2. Säule zu verhalten und den Ehegatten sodann mitzuteilen, welcher Teilungsbetrag vorgesehen sei, wenn keine Einwände erfolgten. Bei einer Vereinbarung, wie sie der Ehemann geltend macht, hätte der Betrag, der an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu übertragen ist, im Scheidungsurteil festgelegt werden können, womit sich die Überweisung an das Versicherungsgericht zur Ermittlung der zu teilenden Guthaben erübrigt hätte. Die Formulierung im Dispositiv, das zu teilende Guthaben des Ehemanns belaufe sich «voraussichtlich» auf insgesamt CHF 21’248.00, macht gerade deutlich, dass dieser Betrag nicht abschliessend gemeint war. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Ehemann auf eine Anfechtung des Scheidungsurteils verzichtete, dagegen, dass eine davon abweichende Regelung des Vorsorgeausgleichs vereinbart worden war. Die vom Ehemann beantragten Befragungen darüber, wie die Verhandlung vom 2. Juni 2022 ablief, erübrigen sich folglich.

2.2     Aus dem AHV-Auszug erhellt, dass die Beschwerdeführerin von 1990 – d.h. noch vor dem Eheschluss – bis 2013 nicht erwerbstätig war (A.S. 59 ff.). Das in der Folge bis 2017 erzielte Einkommen wiederum blieb unterhalb der Schwelle des Mindestjahreslohns, ab dem eine Person der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40):

·      2014: CHF 634.00 / 21'060.00

·      2015: CHF 341.00 / 21'150.00

·      2016: CHF 14'280.00 / 21'150.00

·      2017: CHF 16'163.00 / 21'150.00

2018 wäre die Eintrittsschwelle von CHF 21'150.00 mit einem Einkommen von CHF 22'206.00 bei der H.___ AG zwar überschritten worden, doch trat die Ehefrau laut Auskunft der D.___ erst per 1. Januar 2019 als Arbeitnehmerin dieser Firma bei ihr ein (A.S. 70); es ist dabei nicht Sache des Versicherungsgerichts, im Teilungsverfahren nachträglich Vorsorgeverhältnisse herzustellen, welche gar nie existiert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_96/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 3.3 in fine). Die D.___ beziffert die zu teilende Austrittsleistung per 24. Dezember 2019 auf CHF 522.40 (s. Auskunft vom 14. September 2020, BB-Nr. 2). Guthaben anderer Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erhielt sie keine (A.S. 70). Von der erwähnten Austrittsleistung sind somit keine vorehelichen Guthaben abzuziehen. Weiter gab die D.___ an, dass sich das Vorsorgeguthaben der Ehefrau noch immer bei ihr befinde und keine Einwände gegen die Durchführung des Vorsorgeausgleichs erhoben würden (a.a.O.).

2.3

2.3.1 

2.3.1.1 Aus dem AHV-Auszug des Ehemanns geht hervor, dass dieser von 1992 – mithin noch vor dem Eheschluss – bis 2000 nicht erwerbstätig war (A.S. 54 f.).

2.3.1.2 Der Ehemann war von April 1987 bis Dezember 1994 bei der I.___ versichert, welche die Austrittsleistung per Heiratsdatum vom 6. Mai 1994 auf CHF 9'533.60 bezifferte (A.S. 85). Die E.___ übernahm ihn per 1. Januar 1995 mit einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von effektiv 67 %. Sie teilte mit, dass die Versicherung nach wie vor bestehe. Zur Freizügigkeitsleistung am 6. Mai 1994 verfüge sie über keine Informationen. Man habe weder von anderen Einrichtungen als der I.___ Gelder empfangen noch Freizügigkeitsleistungen an andere Einrichtungen weitergeleitet. Eine Übertragung des vom Gericht noch festzusetzenden Betrags sei grundsätzlich durchführbar (A.S. 72 + 74). Die Austrittsleistung per 24. Dezember 2019 belaufe sich auf CHF 115'384.05 (A.S. 115).

2.3.1.3 Weiter gab die E.___ an, der Ehemann habe Anspruch auf freie Mittel in der Höhe von CHF 14'754.80 gehabt, welche für eine Freizügigkeitspolice verwendet worden seien. Dieses Guthaben habe man an die J.___ weitergegeben (A.S. 72), wo der Ehemann vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2018 versichert war. In der Folge leitete die J.___ das Guthaben 2018 an die K.___ weiter, wo der Ehemann vom 1. Januar 2012 bis 1. Dezember 2020 versichert war (A.S. 46 + 47). Die K.___ gab das Vorsorgeguthaben per 24. Dezember 2019 mit CHF 21'248.00 an und erklärte zugleich, dass das Guthaben am Tag der Eheschliessung nicht bekannt sei (s. Auskunft vom 8. Juni 2020, BB-Nr. 1). Schliesslich gingen die Freizügigkeitsgelder an die C.___ (A.S. 63). Diese bestätigte den Vorsorgeausgleich im Rahmen des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto und hielt fest, für die Teilung sei man auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil angewiesen (A.S. 75).

2.4

2.4.1  Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so berechnet sich die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung auf Grund einer Tabelle des Eidg. Departements des Innern (nachfolgend: Tabelle); hat jedoch ein Ehegatte zwischen der Eheschliessung und dem 1. Januar 1995 die Vorsorgeeinrichtung nie gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Verheiratung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22a Abs. 1 FZG massgebend (Art. 22b Abs. 1 FZG).

Die Ehegatten haben zwar am 6. Mai 1994 und damit vor dem 1. Januar 1995 geheiratet. Da aber der Ehemann die Vorsorgeeinrichtung zwischen der Heirat und dem 1. Januar 1995 nicht gewechselt hat und zudem die Austrittsleistung im Zeitpunkt des Eheschlusses bekannt ist (E. II. 2.3.1.2 hiervor), ist auf die Anwendung der Tabelle zu verzichten; das Freizügigkeitsguthaben wiederum, welches sich heute bei der C.___ befindet, ist erst nach der Heirat erworben worden (E. II. 2.3.1.3 hiervor). Die von der I.___ mitgeteilte Austrittsleistung des Ehemanns im Zeitpunkt der Heirat über CHF 9'533.60 beträgt, aufgezinst bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 24. Dezember 2019, CHF 18’467.65 (nach dem Programm zur Berechnung des Vorsorgeausgleichs auf der Internetseite der Zürcher Gerichte, https://www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/scheidung/vorsorgeausgleich.html), während das Vorsorgeguthaben am gleichen Stichtag insgesamt CHF 136’632.05 (115'384.05 + 21'248.00) ausmacht. Der Ehemann hat somit während der Ehe CHF 118’164.40 an zu teilenden Vorsorgegeldern erworben. Bei der Ehefrau wiederum ist das volle Guthaben am 24. Dezember 2019 von CHF 522.40 anzurechnen (E. II. 2.2 hiervor). Die beteiligten Einrichtungen haben im Übrigen gegen die Durchführung dieser Teilung keine Einwände erhoben (E. II. 2.2 + 2.3.1.2 f. hiervor).

2.4.2  Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass nur der Differenzbetrag zu teilen ist (Geiser, a.a.O., Art. 124c N 3), hier also CHF 117'642.00 (118’164.40 ./. 522.40). Davon steht der Ehefrau die Hälfte zu, d.h. CHF 58'821.00. Um keinen unnötigen administrativen Aufwand zu verursachen, wird darauf verzichtet, diesen Betrag unter den beiden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge des Ehemanns proportional aufzuteilen. Die E.___ wird verpflichtet, CHF 58'821.00 vom Guthaben des Ehemanns auf das Konto der Ehefrau bei der D.___ zu überweisen.

Die zu überweisende Summe ist ab dem 25. Dezember 2019, dem Datum nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens, zu verzinsen. Der gesetzliche Mindestzins beträgt nach Art. 12 BVV2 ab 1. Januar 2017 1 % und ab 1. Januar 2024 1,25 % (E. II. 1.2 hiervor). Sollte die Überweisung nicht bereits zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 258 E. 4.2 und 5), welcher dem geltenden BVG-Mindestzinssatz plus 1 % entspricht (Art. 7 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / FZV, SR 831.425).

3.       Weder der Ehemann noch die Ehefrau sind mit ihren Rechtsbegehren, die Teilung sei auf das Guthaben bei der C.___ zu beschränken resp. es sei ein Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB durchzuführen, durchgedrungen. Der Eventualantrag des Ehemanns wiederum, die ehezeitlichen Guthaben seien je hälftig zu teilen, geht nicht über das hinaus, was bereits im Scheidungsurteil festgelegt worden. Da somit keiner der Ehegatten obsiegt hat, sind die Parteikosten wettzuschlagen.

4.       Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht in Sachen berufliche Vorsorge ist (abgesehen von hier nicht interessierenden Fällen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung) kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die E.___ hat CHF 58'821.00 vom Vorsorgekonto von A.___ auf das Vorsorgekonto von B.___ bei der D.___ zu überweisen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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