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Solothurn Versicherungsgericht 08.04.2020 VSKLA.2020.2

8 aprile 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,718 parole·~9 min·1

Riassunto

Beiträge BVG

Testo integrale

Urteil vom 8. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

Klägerin

gegen

A.___

Beklagter

betreffend       Beiträge BVG (Klage vom 6. Februar 2020)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beklagter) schloss als Inhaber der Einzelfirma B.___ mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Klägerin) per 1. April 2019 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge, ab (KB [Klagebeilage] 1).

1.2     Aufgrund ausbleibender Zahlungen (Mahnung vom 16. Oktober 2019, KB 6; Beitragsrechnung vom 5. November 2019, KB 3) kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 1. November 2019 (KB 2) und liess den Beklagten mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ vom 29. November 2019 über den Betrag von CHF 6'120.10, zuzüglich Zinsen von CHF 54.10, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 28. November 2019 auf den Betrag von CHF 6'120.10 betreiben. Dagegen erhob der Beklagte am 16. Januar 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 7).

2.       Die Klägerin lässt am 6. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen den Beklagten erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1.    Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 6'120.10, den Zins von CHF 54.10 plus Zins zu 5 % seit 28. November 2019 auf der Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.    Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamtes C.___ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.

3.       Der Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, lässt sich nicht vernehmen.

4.       Mit Verfügung vom 2. April 2020 setzt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts der Klägerin Frist, bis 11. Mai 2020 darzulegen, wie sie die in ihrer Forderung enthaltenen «Auflösungskosten» von CHF 1'500.00 begründe.

5.       Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilt die Klägerin mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die Auflösungskosten von CHF 1'500.00 zu verzichten, da der Anschlussvertrag in erster Linie wegen ausstehender Beiträge aufgelöst worden sei.

II.

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 4'620.10, zuzüglich Zinsen von CHF 54.10, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 28. November 2019 auf den Betrag von CHF 4’620.10 geltend. Der Betrag von CHF 4'620.10 setzt sich zusammen aus Beitragsforderungen von CHF 4'320.10 sowie Mahnkosten von CHF 300.00. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

2.

2.1     Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. April 2019 bzw. 20. Mai 2019 (KB 1) ergab sich per 1. April 2019 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber war der Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 4 des Anschlussvertrages). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen, d.h. Beitragsrechnung vom 5. November 2019 sowie Kontoauszug vom 24. Januar 2020 (KB 3 und 5) im Umfang von CHF 4'320.10 ausgewiesen.

Der Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

2.2.    Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin auf dem Beitragsausstand von CHF 4'320.10 wie folgt ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen (vgl. KB 5):

auf CHF 1'214.90 ab 1. April 2019 abzüglich der verbuchten Gutschrift von CHF 2.50 mit Valutadatum 1. Juli 2019

auf CHF 3'107.70 ab 1. November 2019

2.3     Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-        Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Betreibungsausständen: CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)

-        Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1)

Der Beklagte schuldet damit der Klägerin wie von dieser gefordert für die Mahnung und das Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00.

Auf diesen Kosten ist dagegen praxisgemäss kein Verzugszins zu entrichten. Solche Spesen sind nämlich nicht Teil der Kapitalforderung, sondern sie dienen, wie der Verzugszins, als Ausgleich für den Schaden, welcher der Klägerin durch die Nichterfüllung der Forderung entstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220).

3.       Die Klage ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2019 auf den Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November 2019 auf den Betrag von CHF 3'107.70 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

4.       Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

Der Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Er macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihm nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern er will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

5.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

Demnach wird erkannt:

1.      Der Beklagte A.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Helvetia Sammelstiftung den Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2019 auf den Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November 2019 auf den Betrag von CHF 3'107.70 zu bezahlen.

2.      Der in der Betreibung [...] des Betreibungsamts C.___ erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.      Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.      Der Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

5.      Das Schreiben der Klägerin vom 7. April 2020 geht zur Kenntnisnahme an den Beklagten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_289/2020 vom 23. September 2020 aufgehoben.

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