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Solothurn Versicherungsgericht 08.05.2002 VSKLA.2001.17

8 maggio 2002·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·367 parole·~2 min·4

Riassunto

Kürzung der Alters-Kinderrenten

Testo integrale

SOG 2002 Nr. 41

Im Pensionsalter besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer Kinderrente. Bei einer erheblichen Leistungskürzung ist eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren; bei einer Kürzung um 25 % ist ein halbes Jahr angemessen.

Sachverhalt:

H. liess im Mai 2001 gegen die Kantonale Pensionskasse Solothurn Klage erheben. Er stellt das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Kürzung der Alters-Kinderrenten ab 1. Januar 2000 unrechtmässig sei. Die Kürzung war erfolgt, weil die Leistungen zugunsten des Klägers aus beruflicher Vorsorge und AHV höher waren, als sein früheres Bruttogehalt inkl. Kinderzulagen. Die Beklagte hatte auf den 1. Januar 2000 die Statuten geändert, um die Kinderrenten in solchen Fällen kürzen zu können. Das Versicherungsgericht heisst die Klage teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

5. d) Eventualiter beanstandet der Kläger, eine angemessene Übergangsfrist für die Rentenkürzung fehle.

Eine Rechtsänderung muss nicht zwingend von einer Übergangsregelung begleitet sein; im Vordergrund steht vielmehr das öffentliche Interesse, eine Neuordnung möglichst bald und in vollem Umfang wirksam werden zu lassen. Eine Übergangsordnung kann jedoch im Einzelfall verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf das Willkürverbot, erforderlich sein (ZBl 2001, S. 319 ff.).

Die Statutenänderung bringt für den Kläger eine Leistungskürzung von rund 25 % mit sich. Wohl kann gesagt werden, dass er sich in guten finanziellen Verhältnissen befindet. Er hat jedoch die am 3. November 1997 festgesetzten Renten während längerer Zeit bezogen und sich deshalb darauf eingestellt, diesen Betrag zur Verfügung zu haben. Zwar vernahm er bereits am 26. Juli 1999 erstmals, er werde ab Januar 2000 möglicherweise eine kleinere Rente erhalten. Mit Gewissheit wusste er dies aber erst am 27. Dezember 1999. In der Praxis wurde eine Gehaltskürzung um 30 % als derart massiv angesehen, dass eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten zu gewähren war (ZBl 1977, S. 269), während man bei Lohneinbussen von wenigen Prozenten eine sofortige Anwendung des Gesetzes als zulässig ansah (ZBl 2001, S. 319). Da im vorliegenden Fall die gesamten Altersleistungen an den Kläger um ein Viertel reduziert wurden, ist es angezeigt, eine halbjährige Übergangsfrist ab dem Inkrafttreten der Statutenänderung zu gewähren.

Die Beklagte wird daher verurteilt, dem Kläger bis und mit Juni 2000 die vier ungekürzten Kinderrenten auszurichten, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt besteht nur noch Anspruch auf die reduzierten Kinderrenten.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2002 (VSKLA.2001.17)

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