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Solothurn Versicherungsgericht 21.04.2026 VSBES.2026.47

21 aprile 2026·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·949 parole·~5 min·10

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Urteil vom 21. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2026)

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. November 2025 ab 1. Oktober 2025 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da sie die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025 verspätet eingereicht habe. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. Januar 2026 ab.

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 10. Februar 2026), welche nicht unterschrieben ist, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die verfügten Sperrtage seien zu annullieren.

2.2     Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts setzt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar 2026 Frist bis 23. Februar 2026, um ihre Beschwerde zu unterzeichnen und wieder einzureichen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde. Diese Verfügung kann der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2026 zugestellt werden, doch die gesetzte Frist verstreicht in der Folge ungenutzt.

2.3     Am 2. März 2026 teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht telefonisch mit, die Unterzeichnung der Beschwerde erfolge wegen ihrer zu frühen Niederkunft verspätet. Sodann reicht sie am 9. März 2026 die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Sie legt eine Bestätigung des [Spitals] B.___ vom 22. Februar 2026 bei, wonach sie am 21. Februar 2026 einen Knaben auf die Welt brachte.

2.4     Mit Verfügung vom 11. März 2026 setzt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis 16. April 2026, um durch ein Arztzeugnis zu belegen, dass es ihr im Zeitraum vom 21. Februar bis 8. März 2026 objektiv unmöglich war, die Beschwerde zu unterschreiben und zu retournieren resp. eine Drittperson damit zu beauftragen. In ihrer undatierten Antwort (Postaufgabe: 16. April 2026) hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass es ihr nicht möglich war, fristgerecht tätig zu werden. Sie reicht ein Attest von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. April 2026 ein, wonach dieser sie ab 9. März 2026 wegen einer Magen-Darm-Erkrankung behandelte.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss unterschrieben sein. Dabei handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 61 N 16). Fehlt die Unterschrift, so hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeschrift zu setzen (a.a.O., N 24), dies verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (s. Art. 61 lit. b Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

1.2     Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerde bei der Einreichung am 10. Februar 2026 nicht unterschrieben. Das Versicherungsgericht gab ihr deshalb mit Verfügung vom 11. Februar 2026 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ordnungsgemäss Gelegenheit, die Unterzeichnung nachzuholen (E. I. 2.2 und E. II. 1.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin reichte jedoch innert dieser Frist keine unterzeichnete Beschwerde ein, sondern tat dies erst am 9. März 2026, also verspätet, wie sie selber einräumt (E. I. 2.3 hiervor); sie macht im Übrigen auch nicht geltend, die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Eröffnung des Einspracheentscheides sei in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen. Da aber ohne (rechtzeitige) Unterzeichnung und Rücksendung der Beschwerdeschrift eine formelle Eintretensvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die Beschwerde wie angedroht nicht einzutreten.

1.3     Die Beschwerdeführerin brachte am 16. April 2026 vor, ihr Sohn sei am 21. Februar 2026 anderthalb Monate zu früh auf die Welt gekommen. Er habe wegen einer Gelbsucht und zeitweiser Atemaussetzer eine besonders intensive Betreuung sowie ärztliche Abklärungen benötigt. Man habe sie erst am 25. Februar 2026 aus dem Spital entlassen. Unmittelbar danach seien ihr anderer Sohn und später auch sie und ihre Tochter an einer Magen-Darm-Infektion erkrankt. Vor diesem Hintergrund sei es ihr vom 21. Februar bis 9. März 2026 nicht möglich gewesen, die geforderten Unterlagen fristgerecht zu bearbeiten und einzureichen; sie habe das am 9. März 2026 nachgeholt, als es ihr gesundheitlich und organisatorisch wieder möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin begehrt somit eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Unterzeichnung der Beschwerde. Eine solche restitutio in integrum kommt in Frage, wenn eine Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise, etwa krankheitshalber, abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Voraussetzung dafür ist, dass die gesundheitliche Einschränkung jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln, namentlich auch den Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin, verunmöglicht hat (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 N 9; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4). Dies ist hier nicht nachgewiesen, obwohl das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sachdienliche Unterlagen beizubringen. Aus den beiden eingereichten Urkunden, der Bestätigung des [Spitals] B.___ und dem Attest von Dr. med. C.___ (s. E. I. 2.3 + 2.4 hiervor), geht jedoch lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2026 ein Kind geboren hat und sich ab 9. März 2026 wegen einer Krankheit in Behandlung befand (wobei seltsam anmutet, dass dies genau der Tag ist, an dem sie dann die Beschwerde wieder einreichte). Nicht belegt ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am 23. Februar 2026 schlechterdings ausserstande war, die Beschwerde zu unterzeichnen und (allenfalls mit Hilfe einer Drittperson) zurückzuschicken. Eine Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist entfällt vor diesem Hintergrund.

2.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als Einzelrichterin zuständig.

3.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Die undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 16. April 2026) geht samt Beilage an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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