Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 19.03.2026 VSBES.2025.57

19 marzo 2026·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,885 parole·~24 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 19. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 29. Januar 2025)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1979 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2018 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 105). Im Jahr 2023 leitete die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Nr. 109 ff.), in dessen Verlauf sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten liess (IV-Nr. 124). Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2025 nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende Februar 2025 und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (IV-Nr. 143, Aktenseiten [A.S.] 2 ff.).

2.

2.1     Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2025 lässt die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 12 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Januar 2025 sei aufzuheben.

2.    a) Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen (halbe Rente bei einem IV-Grad von 57 %) auszurichten.

b) Eventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen verbunden mit der Weisung an die IV-Stelle, während der Dauer dieser Abklärungen die Rente weiter auszurichten.

3.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Am 10. März 2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 fristgerecht bezahlt hat (A.S. 28).

2.3     Am 19. März 2025 reicht die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragt die Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (A.S. 29 ff.).

2.4     Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. März 2025 wird das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (A.S. 32).

2.5     Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35 ff.).

2.6     Die Beschwerdeführerin repliziert am 2. Juni 2025 im Sinne der Beschwerde (A.S. 45 ff). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 51).

2.7     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 9. Juli 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote ein (A.S. 52 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 56).

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2025.

3.       Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2018 eine Rente zugesprochen wurde, ist vorab zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die ein Zurückkommen auf diese Verfügung und eine Überprüfung des Rentenanspruches rechtfertigen.

3.1

3.1.1  Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

3.1.2  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a); oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 2.1; 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2).

3.1.2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4.2 m. w. H.).

3.1.2.2 Bei Rentenbezügerinnen und -bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange unverändert, wie der Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfährt. Dieselben Rentenbezügerinnen und -bezüger behalten ihren bisherigen Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang zum stufenlosen Rentensystem zur Folge hat, dass dieser bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einer Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (BGE 150 V 323 E. 4.3.1 m. w. H.).

3.1.2.3 Die 1979 geborene Beschwerdeführerin hatte das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des IVG noch nicht vollendet. Führt folglich die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel ins neurechtliche, stufenlose Rentensystem.

3.2    

3.2.1  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des der angefochtenen Verfügung vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m. w. H.).

3.2.2  Vergleichsbasis bildet im vorliegenden Fall die Verfügung vom 11. Juli 2018, mit welcher der Beschwerdeführerin zuletzt eine Rente zugesprochen wurde.

3.3     Im Vorfeld der Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die B.___ Ende 2017 durch die Dres. med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie), D.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie) und E.___ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet (IV-Nr. 93 ff.). Diese diagnostizierten im Gutachten vom 28. Dezember 2017 aus interdisziplinärer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (IV-Nr. 93 S. 68). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach schizophreniformer Störung mit akuter Belastung (ICD-10 F23.21), ein Status nach bariatrischer Operation 06/2013 (Roux-Y-Bypass) wegen Adipositas Grad III (maximaler BMI 42.6 kg/m2) mit gutem Verlauf und Gewichtsabnahme von etwa 40 kg, ein Vitamin D-Mangel, ein Status nach M. Scheuermann sowie ein Status nach Stolpersturz am 06.12.2015 mit AC-Gelenkluxation Rockwood I rechts und partieller Ruptur der Supraspinatus-Sehne rechts bei sonst intakter Rotatorenmanschette (Röntgen- und Arthro-MRI 01/2016) und unauffälligen klinischen Befunden des rechten Schultergelenks (IV-Nr. 93 S. 68). Seit Dezember 2015 sei aufgrund der psychiatrischen Befunde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 93 S. 69). Ausgehend von diesem Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zu (IV-Nr. 105 S. 4).

3.4.

3.4.1  Anlässlich des 2023 eingeleiteten Revisionsverfahrens berichtete Dr. med. F.___ (Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) am 23. November 2023, es liege ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom vor. Subjektiv zeige die Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom. Ein Psychostatus sei aber nicht erfolgt und die Beschwerdeführerin konsultiere ihn nicht zwecks psychiatrischer Behandlung (IV-Nr. 109 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwies er auf die behandelnde Psychiaterin, da er selbst hierzu keine Angaben machen konnte (IV-Nr. 109 S. 5).

3.4.2  Die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie), führte am 12. Dezember 2023 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Sie sei deshalb seit je her in einer angepassten Tätigkeit zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig, wobei die Prognose zurzeit eher ungünstig sei. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin an Problemen mit Finanzen (ICD-10 Z59), Problemen in der Paarbeziehung (ICD-10 Z63), einem Status nach zweiter Magenbypass-Operation und einem Vitamin-D-Mangel, wobei diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 110).

3.4.3  Aufgrund des Berichts von Dr. med. G.___ empfahl Dr. med. H.___ (Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 12. April 2024, die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten zu lassen (IV-Nr. 112 S. 2).

3.4.4  Mit der Begutachtung wurde Dr. med. I.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) beauftragt (IV-Nr. 115), welche die Beschwerdeführerin schliesslich am 21. Mai 2024 psychiatrisch untersuchte und am 10. Juni 2024 ein entsprechendes Gutachten erstellte (IV-Nr. 124 S. 1).

Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe schon länger Probleme im Leben und deshalb schon lange ihre Liebe zum Leben verloren. Die grössten Probleme seien ihre Ehe und ihre finanzielle Situation. Das erzeuge Druck von allen Seiten. Die finanzielle Situation werde immer schwieriger, sie habe Schulden von ca. CHF 170'000.00, die immer mehr anwüchsen. Seit 2015 sei ihre Befindlichkeit deshalb schlechter geworden und sie sei unzufriedener als damals mit dem Leben. Sie könne deswegen nicht arbeiten. Sie könne nicht mit Menschen umgehen, da sie rasch aggressiv werde. Von ihrem Ehemann habe sie sich schon lange trennen wollen, der Ehemann und der Sohn wollten das aber nicht. Mittlerweile könne sie sich aufgrund der prekären finanziellen Situation nicht mehr trennen. Sie gehe ihrem Mann seit vier Jahren so weit wie möglich aus dem Weg und sie würden in getrennten Zimmern schlafen. Sie leide sehr unter dieser Situation und reagiere darauf manchmal mit Panikattacken. Sie sei in der Schweiz geboren. Ihre Kindheit sei insgesamt schön gewesen. Ihrer kulturellen Tradition entsprechend habe ihr Vater vorgegeben, welche Lehre sie machen solle. So habe sie eine Lehre zur Coiffeuse gemacht, obwohl sie eigentlich habe Automechanikerin werden wolle. Der Lehrmeister habe ihr während der Lehre das Leben zur Hölle gemacht, worauf sie eine psychogene Hautallergie entwickelt habe (IV-Nr. 124 S. 9). Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe ihr Vater sie zur Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann gedrängt. Der Ehemann habe damals in Deutschland gelebt, wohin er wenige Jahre zuvor aus [...] geflüchtet sei. Sie habe erwartet, dass er eine moderne Einstellung von Beziehung habe, was sich aber als falsch herausgestellt habe. Er habe die traditionellen Vorstellungen aus [...] vertreten, was bereits in den ersten Monaten zu Schwierigkeiten geführt habe. Ihr Mann habe Schulden angehäuft. Sie bereue die Heirat sehr. Sie bereue auch, dass sie deswegen das 2003 eröffnete Coiffeurgeschäft verloren habe, da sie die Betreibungen des Ehemannes nicht mehr habe bezahlen können und deswegen auch den Schweizer Pass nicht bekommen habe (IV-Nr. 124 S. 10). Sie habe 2015 einen Zusammenbruch erlebt aufgrund der prekären finanziellen Situation und dem dadurch entstandenen Gefühl, für nichts zu arbeiten. Sie habe Angstzustände entwickelt und ihren Job verloren aufgrund ihrer schlechten Befindlichkeit. 2016 sei sie endlich schwanger geworden und ihr Sohn sei zur Welt gekommen. Sie habe Freude an ihm, andererseits habe sie Ängste, was aus ihm werden soll. In den ersten zwei Lebensjahren habe ihr Sohn nicht geschlafen, weshalb sie sehr müde gewesen sei. Auf Anraten der Psychiaterin habe sie abgestillt, um ein Antidepressivum zu nehmen. Panikattacken hätte sie danach keine mehr gehabt (IV-Nr. 124 S. 10). Nun, da ihr Kind grösser geworden sei, habe sie nur vereinzelt Panikattacken, insofern sei ihr Zustand unverändert. Soziale Kontakte pflege sie einzig mit zwei Kindheitsfreundinnen. Nur mit ihnen könne sie offen reden. Kontakte mit anderen Menschen würden sie belasten, da sie das Gefühl habe, sich verstellen zu müssen und nicht wirklich über ihre Situation reden zu können. Zum Tagesablauf berichtete die Beschwerdeführerin, sie stehe um 06.30 Uhr auf, trinke einen Kaffee und wecke ihren Sohn, mit dem sie danach frühstücke, bevor er zur Schule gehe. Danach gehe sie mit dem Hund spazieren und koche im Anschluss Mittagessen für ihren Sohn. Am Nachmittag gehe sie nochmals eine Runde mit dem Hund raus. Ihr arbeitsloser Ehemann sei ebenfalls zuhause. Sie vermeide aufgrund der konflikthaften Situation die Einnahme von Mahlzeiten zusammen mit dem Ehemann und verbringe viel Zeit in ihrem Zimmer, um ihm aus dem Weg zu gehen (IV-Nr. 124 S. 11). Abends lese sie mit ihrem Sohn oder schaue einen Film mit ihm, bevor sie Schlaftabletten nehme und gegen 21.30 Uhr ins Bett gehe (IV-Nr. 124 S. 12).

Die Gutachterin hielt fest, die Beschwerdeführerin habe offen und kohärent Auskunft erteilt. Auf Nachfrage habe sich gezeigt, dass die finanzielle Situation die grösste Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle. Die Ehesituation sei unverändert als schwierig beschrieben worden, wenn auch weniger belastend als noch vor 2021. Insgesamt habe sich die Untersuchung als aufwändig gestaltet, da spontan nur undifferenzierte Angaben gemacht worden seien und erst auf mehrfache Nachfrage differenzierte Angaben erhältlich gewesen seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Biografie und zur früheren beruflichen Tätigkeit seien dabei deutlich differenzierter ausgefallen als jene zur eigenen Befindlichkeit und den psychischen Leiden, was deutlich diskrepant sei. Einzig eine als Panikattacke erkennbare Beschwerde und die Wichtigkeit der Einnahme beruhigender Medikamente sei im Verlauf besser fassbar geworden. Eine früher vorliegende Müdigkeit sei durch die damalige Situation in der Zeit nach der Geburt des Sohnes erklärbar. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses gefunden, ebenso keine für eine Störung des formalen Denkens im psychiatrischen Sinne, für inhaltliche Denkstörungen wie Wahn oder Zwang und keine Hinweise für Sinnes- oder Ich-Täuschungen ergeben. Die Affektivität sei schwingungsfähig, wenn auch im Affekt klagsam und eher flach. Sporadisch bestünden Sorgen bezüglich der fehlenden finanziellen Perspektive. Insgesamt liessen sich keine Einschränkungen der kognitiven Leistungen eruieren, hingegen werde deutlich, dass kognitive Aktivitäten die Beschwerdeführerin nicht interessierten im Vergleich zu körperlichen oder sportlichen Aktivitäten, bei denen sie sich in der Natur bewegen könne. Es bestehe eine deutliche Krankheitsüberzeugung, die durch die behandelnde Psychiaterin unterstützt zu werden scheine. Deswegen mache sich die Beschwerdeführerin auch keine Gedanken zur fehlenden beruflichen Perspektive. Die Angaben, inwiefern sie die Ehesituation beschäftige, seien widersprüchlich. Insgesamt scheine sich die Beschwerdeführerin aus kulturellen Gründen gegen eine Scheidung entschieden zu haben, auch wenn sie unter der Situation leide. Es seien keine Antriebstörungen oder Merkmale wie Schlafstörungen, Appetitmangel oder ein neu aufgetretener sozialer Rückzug eruierbar. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich seit je her als im kleinen sozialen Kreis verkehrend. Seit Jahren würden schlafanstossende Medikamente eingenommen. Es bestünden keine Hinweise auf Fremd- oder Eigengefährdung (IV-Nr. 124 S. 13 f.).

Zusammenfassend lasse sich hinsichtlich des Verlaufs eruieren, dass die Beschwerdeführerin während der Lehre zur Coiffeuse in eine erste Krise geglitten sei, dann 2015, als verschiedene belastende Faktoren dazu kamen, in eine zweite. Nach ihrer Rückkehr in die Berufstätigkeit habe die Beschwerdeführerin begonnen, unter Panikattacken zu leiden, so dass sie ihre Anstellung verlor. In derselben Zeit sei die Beschwerdeführerin schwanger geworden, nachdem der Kinderwunsch lange unerfüllt geblieben sei. Die 2001 eingegangene Ehe erlebe die Beschwerdeführerin von Beginn an als belastend. Dazu komme eine sich als prekär erweisende finanzielle Situation. Nach Verlust ihrer Arbeitsstelle als Folge der Panikattacken 2016 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in die Berufstätigkeit zurückgekehrt. Im Vergleich zu Begutachtung Ende 2017, anlässlich derer eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe sich der Gesundheitszustand aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin verschlechtert. Objektiv betrachtet habe aber eher eine Verbesserung stattgefunden, wobei aktuell keine depressive Symptomatik mehr nachweisbar sei. Die Beschwerdeführerin gebe auch an, weniger häufig unter Panikattacken zu leiden als damals. Auch leide sie nicht mehr so sehr unter der schwierigen Ehesituation wie früher, da sie sich mittlerweile damit arrangiert habe. Hingegen leide sie unter der stetig wachsenden Verschuldung (IV-Nr. 124 S. 14 f.). Die Angaben zur Lebensgeschichte und beruflichen Entwicklungen seien konsistent und plausibel. Die geklagten Beschwerden bezüglich eines Auftretens von Druck in der Brust resp. einer Panikstörung seien ebenfalls konsistent und plausibel, die anderen beklagten Symptome seien auffallend undifferenziert und insofern nicht nachvollziehbar und nicht konsistent (IV-Nr. 124 S. 16).

In der aktuellen Untersuchung liessen sich keine depressiven Symptome mehr eruieren. Die im Gutachten vom Dezember 2017 erfasste rezidivierende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses sei als remittiert zu beurteilen. Die damaligen Belastungen, insbesondere die schwierige Ehesituation und die finanziellen Sorgen dauern fort, die Schuldenlast scheine sich eher vergrössert zu haben. Mit der Ehesituation habe sich die Beschwerdeführerin hingegen zwischenzeitlich arrangiert. Die 2015 erstmals aufgetretenen Panikattacken hätten sich unter der seither fortgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung verbessert, ebenso wie die depressive Störung. Nur vereinzelt träten noch Episoden auf. Hingegen scheine die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen entwickelt zu haben, da sie angeben, die Menge der Tabletten, die sie zum Einschlafen benötige, stetig erhöhen zu müssen. Auch beschreibe sie das vorübergehende Fehlen von Temesta als emotional sehr schwierig zu ertragen, weswegen sie froh sei, Temesta-Tabletten vorrätig zu haben. Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis liessen sich nicht erheben. Möglicherweise seien aus kulturellen Gründen die ersten Symptome einer Panikstörung als psychotische Symptome interpretiert worden. Im weiteren Verlauf seien keine als psychotisch zu beurteilenden Symptome mehr aufgetreten (IV-Nr. 124 S. 16).

Es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen vor (IV-Nr. 124 S. 16):

·         Panikstörung (ICD-10 F41.0), anamnestisch seit 2015

·         Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F31.2)

·         Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

·         Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge, am ehesten selbstunsichere (ICD-10 Z73)

·         Finanzielle Probleme (ICD-10 Z59)

·         Eheprobleme (ICD-10 Z63)

Insgesamt beurteilte die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenoperateurin aus psychiatrischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr als eingeschränkt. Die Einnahme von Benzodiazepinen sei als kritisch zu beurteilen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, andererseits habe sich die Beschwerdeführerin bereits an diese gewöhnt, so dass nicht von einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es liege ausserdem eine schwere Dekonditionierung vor, da die Beschwerdeführerin nunmehr seit vielen Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei (IV-Nr. 124 S. 18). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr, wobei auch hier die Dekonditionierung zu beachten sei (IV-Nr. 124 S. 18 f.). Im Vergleich zu Begutachtung 2017 und der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juli 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die depressive Symptomatik sei zurückgebildet dank der durchgeführten Therapien. Subjektiv nehme die Beschwerdeführerin ihre Situation aufgrund der steigenden Schuldenlast und der dadurch bedingten finanziellen Sorgen als sich verschlechternd wahr (IV-Nr. 124 S. 19).

3.4.5  Am 27. Juni 2024 nahm Dr. med. G.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. I.___. Sie stimmte der Gutachterin darin zu, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Krankheitsüberzeugung habe, verneinte aber, dass diese von ihr unterstützt werde. Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe vor etwa einem Jahr in Selbstmordabsicht mehrere Tabletten Seroquel eingenommen, sei aber von ihrem Mann und ihrem Bruder gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sage oft, dass sie nicht mehr da wäre, wenn sie ihren kleinen Sohn nicht hätte. Sie wünsche sich zudem, dass der Sohn beim Vater lebe, wenn sie sich scheiden liesse – nicht, weil sie ihn nicht liebe, sondern weil sie keine Kraft für den Sohn habe. Das erachte sie als Paniksymptom ihm Rahmen einer agitierten Depression. Die Beschwerdeführerin sei zudem lärmempfindlich und ermüde schnell, wenn sie mit vielem Menschen zusammen sei. In Stresssituationen habe sie ein Druck- und Engegefühl in der Brust. Panikattacken ohne Auslöser hätte sie nicht. Zudem führte sie hinsichtlich der Benzodiazepinabhängigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass Temesta als Bedarfsmedikation verordnet worden sei. Der Versuch, Temesta mit anderen Benzodiazepinen abzusetzen, habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin auch das andere Benzodiazepin regelmässig eingenommen habe. Erst aus dem Gutachten habe sie zudem erfahren, dass die Beschwerdeführerin Temesta aus ihrem Heimatland mitgebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei sich ihrer Abhängigkeit bewusst und wisse, dass sie die Benzodiazepine nicht mehr einnehme sollte, sie warte aber auf eine Stabilisierung ihrer Situation, um das Problem anzugehen. Zur gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm die behandelnde Psychiaterin im Bericht keine Stellung (IV-Nr. 129).

3.4.6  Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2024 in Aussicht gestellt hatte, ihre Rente aufzuheben, nahm Dr. med. G.___ am 10. November 2024 im Auftrag der Beschwerdeführerin erneut Stellung. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund verschiedener psychosozialer Umstände z. B. während der Lehre, der Ehe mit einem drogensüchtigen Mann, der sie finanziell ruiniere, zweimal in eine suizidale Krise getrieben worden. Vor zehn Jahren habe sich die Beschwerdeführerin an ihrem damaligen Arbeitsort vom Balkon stürzen wollen und vor zwei Jahren habe sie mehrere Tabletten in suizidaler Absicht genommen. Die Depression habe sich seit mehreren Jahren kaum gebessert. Es bestünden eine soziale Isolation und Konflikte mit der Herkunftsfamilie. Sie fühle sich zutiefst verletzt und gekränkt und könne den Menschen, die ihr Leben negativ beeinflusst hätten, nicht verzeihen. Sie berichte von einem Lebensüberdruss, aber sei aktuell nicht akut suizidal. Dr. med. G.___ diagnostizierte eine depressive Störung (ICD-10 F 32.1) mittelschwer ausgeprägt (DD: Verbitterungsstörung nach mehreren Ungerechtigkeiten in der Lebensgeschichte [ICD-10 F43.8]), eine Persönlichkeit mit Überempfindlichkeit gegenüber Kränkungen (ICD-10 Z73), Probleme mit Finanzen (ICD-10 Z59) und in der Paarbeziehung (ICD-10 Z63) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur Rentenzusprache 2018 unverändert, weshalb eine Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt sei. Es sei davon auszugehen, dass die bevorstehende positive Veränderung der Lebenssituation sich positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken werde (IV-Nr. 135 S. 2 ff.).

3.4.7  Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. J.___ (Fachärztin für Endokrinologie) ein. Sie hielt zuletzt am 30. Dezember 2024 fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2018 wegen Adipositas bei ihr in Behandlung; sie sähe sie ca. einmal jährlich. Diese leide an Adipositas, Prädiabetes und Struma multinodosa. Sie habe 2013 eine Roux-Y-Bypass Operation gehabt. Der BMI sei präoperativ bei 42.2 kg/m2 gewesen, aktuell liege er bei 26.4 kg/m2. Das Gewicht sei weitgehend stabil. Es träten Spät-Dumping-Symptome auf. Diese hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, könnten aber durch Ernährungsanpassung und medikamentös gut behandelt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus endokrinologischer Sicht nicht attestiert werden (IV-Nr. 140 S. 3 ff.).

3.4.8  Die Berichte von Dr. med. J.___ legte die Beschwerdegegnerin dem RAD vor, welcher am 9. Januar 2025 feststellte, aus den Berichten ergebe sich keine relevanten, eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Einschränkungen. Es könne am Gutachten von Dr. med. I.___ festgehalten werden (IV-Nr. 141).

3.4.9  Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten:

3.4.9.1 Dr. med. K.___ (Facharzt für Neurochirurgie) schrieb am 11. Juni 2024, die Beschwerdeführerin berichte seit Ewigkeiten bzw. seit der Pubertät .er Schmerzen zwischen ihren Schulterblättern. Sie habe keine Nackenschmerzen oder Lumbalgien. Wenn die Schmerzen stark würden, dann wären beiden Arme schwach, aber sie hätte keinerlei Schmerzen in den Armen, keinerlei Taubheitsgefühle oder Kribbelparästhesien, weder in den Armen, den Beinen oder sonst im Körper. Er habe ein Röntgen der Wirbelsäule durchgeführt. Dabei habe eine Hyperkyphose festgestellt werden können. Er empfehle eine konservative Therapie mit Physiotherapie und Schmerzmitteln sowie eine Verbesserung der Körperhaltung (Beschwerdebeilage [BB] 6).

3.4.9.2 Dr. med. L.___ (Facharzt für Radiologie) berichtete am 17. Juli 2024 über eine radiologische Untersuchung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin. Es habe sich eine vermehrte thorakale Kyphose (Cobb-Winkel 55 Grad) gezeigt sowie eine flachbogige s-förmige Thorakolumbalskoliose (BB 5).

3.4.9.3 Dr. M.___ (Chiropraktiker) führte am 27. Februar 2025 aus, er kenne die Beschwerdeführerin seit Juli 2024. Sie käme ca. einmal im Monat zu ihm in die Sprechstunde. Sie leide unter zervikalen, thorakalen und lumbalen Schmerzen. Das Hauptproblem der Schmerzproblematik sie die muskuläre Dysbalance bzw. Haltungsinsuffizienz. Der Leidensdruck bzw. die von der Beschwerdeführerin empfundene Schmerzintensität sei höher, als die gut mit dem Altersdurchschnitt korrelierenden Abnützungen vermuten liessen. Es müsse unbedingt die tonisch arbeitende Stabilisationsmuskulatur des Rumpfes und der Wirbelsäule/Nacken konstant gestärkt werden. Er erachte die Arbeit als Coiffeuse aufgrund der statischen Verhältnisse als eher ungünstig und die Beschwerdeführerin darin als 40 – 50 % arbeitsunfähig (BB 4).

3.5     Die Beschwerdegegnerin leitet Revisionsgründe aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ ab, dessen Beweiswert die Beschwerdeführerin bestreitet. Es ist daher dessen Beweiswert zu überprüfen.

3.5.1  Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten von Dr. med. I.___ umfasse nicht alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es lägen Erkrankungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit möglicherweise ebenfalls beeinträchtigten, weshalb eine monodisziplinäre, psychiatrische Begutachtung nicht ausreichend sei. Sie leide nebst den psychiatrischen Beschwerden auch an Diabetes mellitus Typ II sowie einem chronischen Thorakovertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen (A.S. 18).

3.5.2

3.5.2.1 Für den Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. m. H.).

3.5.2.2 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3 m. H.).

3.5.2.3 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 m. H.).

3.5.2.4 Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden am Bewegungsapparat werden von Dr. med. F.___ im Bericht vom 23. November 2023 wie auch von in den Berichten von Dr. med. K.___ und dem Chiropraktiker Dr. M.___ dokumentiert. Arbeitsunfähigkeiten wegen dieser Beschwerden attestieren weder Dr. med. K.___ noch Dr. med. F.___. Letzterer verweist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sogar explizit auf die psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Einzig Dr. M.___ erachtet die Beschwerdeführerin wegen den Beschwerden als arbeitsunfähig, wobei er sich nur zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Coiffeuse äussert und nicht zu einer solchen in einer angepassten Tätigkeit. Dr. M.___ ist zudem kein Arzt, sondern Chiropraktiker. Aufgrund der ärztlichen Berichte ist somit eine invalidisierende Auswirkung der Beschwerden am Bewegungsapparat nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiterer Abklärungsbedarf besteht diesbezüglich nicht, womit sich auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen Beschwerden im Rahmen einer Begutachtung erübrigen.

3.5.2.5 Dasselbe kann für die Beschwerden im Zusammenhang mit Diabetes bzw. dem Übergewicht der Beschwerdeführerin gesagt werden. Den Akten ist eine Zuckererkrankung der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die behandelnde Endokrinologin, Dr. med. J.___, stellt im jüngsten Bericht die Diagnose «Prädiabetes» (vgl. IV-Nr. 140 S. 4), während in älteren Berichten jeweils die Rede von «beginnendem Diabetes mellitus Typ 2» war (vgl. IV-Nr. 140 S. 9 und 12). Hinsichtlich des Übergewichts ist den Akten zu entnehmen, dass das Gewicht der Beschwerdeführerin seit der Operation im Jahr 2013 abgenommen hat und aktuell weitgehend stabil ist (vgl. IV-Nr. 140 ff.). Ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten infolge einer Zuckererkrankung bzw. Vorstufen davon oder infolge von Adipositas sind in den Akten nicht dokumentiert. Dr. med. J.___ führt Prädiabetes und Adipositas im jüngsten Bericht vom 30. Dezember 2024 gar explizit als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Nr. 140 S. 4) und hält fest, aus endokrinologischer Sicht bestünde keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 140 S. 3). Diese Beschwerden sind aufgrund der Akten überwiegend wahrscheinlich nicht invalidisierend, weshalb die Beschwerdegegnerin auch ohne Weiteres auf eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in endokrinologischer oder verwandten Fachrichtungen verzichten durfte.

3.5.3 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, das Gutachten von Dr. med. I.___ befasse sich nicht hinreichend nachvollziehbar mit der revisionsrechtlich relevanten Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und würdige zudem ihre Benzodiazepinabhängigkeit nicht genügend (A.S. 21).

3.5.3.1 Dr. med. I.___ hatte Einsicht in das vollständige IV-Dossier der Beschwerdeführerin und gab die medizinischen Vorakten zusammenfassend wieder (IV-Nr. 124 S. 2 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fasst sie den sich aus den Vorakten ergebenden Verlauf der psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf rund einer Seite zusammen und legt bezugnehmend darauf dar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus objektiver Perspektive insofern verbessert hat, als dass die Panikattacken weniger häufig auftreten und keine depressive Symptomatik mehr eruierbar sei. Sie führt dies u. a. auf die durchgeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zurück (IV-Nr. 124 S. 15 ff.). Die Gutachterin erläutert zudem ihre Befunde ausführlich und begründet ihre Diagnosestellung (IV-Nr. 124 S. 13 f. und 16 f.).

3.5.3.2 Sie nimmt auch Stellung zur Benzodiazepinabhängigkeit der Beschwerdeführerin. Sie bemerkt, dass diese hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zwar grundsätzlich kritisch zu beurteilen sei, da die Beschwerdeführerin aber mittlerweile an den Konsum gewöhnt sei und ausserdem trotz des Konsums längere Strecken mit dem Auto bewältigen könne, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Benzodiazepineinnahme die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (IV-Nr. 124 S. 18). Die Gutachterin legt zudem dar, dass anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses erkennbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar gewesen und allseits orientiert (IV-Nr. 124 S. 13 f.). Überdies attestiert auch die behandelnde Psychiaterin, welche ebenfalls eine Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert (vgl. IV-Nr. 135), keine Arbeitsunfähigkeit. Angesichts dieser Ausgangslage bestand keine Notwendigkeit, die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Abklärungen hinsichtlich möglicher, durch den Benzodiazepingebrauch verursachten kognitiven Einschränkungen, Konzentrationsstörungen etc. und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (A.S. 23). 

3.5.4  Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte im Dezember 2023 eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (IV-Nr. 110 S. 3) und erachtete die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zwei bis drei Stunden arbeitsfähig (IV-Nr. 110 S. 6). In ihren späteren Stellungnahmen (vgl. z.B. die Berichte vom 27. Juni 2024 [IV-Nr. 129] und vom 10. November 2024 [IV-Nr. 135 S. 2 ff.], E. II. 3.4.5 und 3.4.6 hiervor) diagnostiziert sie weiterhin eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung, äussert sich aber nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit. Sie betont, insoweit übereinstimmend mit der Gutachterin, die psychosozialen Aspekte, welche vor rund zehn Jahren eine Krise ausgelöst hätten. Weiter erklärt sie im zuletzt genannten Bericht, es sei davon auszugehen, dass sich die bevorstehende positive Veränderung der Lebenssituation (finanzielle Verbesserung durch einen Zufluss, welcher die Begleichung der Schulden und die räumliche Trennung vom Ehemann ermöglichte) positiv auf den Gesundheitszustand auswirken werde. Die Differenz gegenüber der Beurteilung durch die Gutachterin betrifft in erster Linie die depressiven Symptome. Deren eher allgemein gehaltene Beschreibung bildet aber keine Grundlage, um die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen der Gutachterin infrage zu stellen. Konkrete wichtige Aspekte, welche im psychiatrischen Teilgutachten unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweisen), enthalten die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin nicht. Sie geben daher keinen Anlass für weitere Abklärungen oder Zweifel am Gutachten.

3.5.5  Zusammenfassend wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, es basiert auf einer umfassenden, persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet. Das Gutachten ist beweiswertig und die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht darauf abstellen.

3.6     Aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ geht hervor, dass die Panikattacken der Beschwerdeführerin weniger und im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2017 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik stattgefunden hat. Dr. med. I.___ hält denn auch explizit fest, der Gesundheitszustand habe sich seit damals verbessert (IV-Nr. 124 S. 15 ff.). Es liegen somit Revisionsgründe im Sinne von Art. 17 ATSG vor, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 11. Juli 2018 und damit eine umfassende Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin rechtfertigen.

4.       Gemäss dem beweiswertigen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 10. Juni 2024 ist die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 124 S. 19). Damit liegt keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Art. 8 ATSG; vgl. E. II. 3.1.1 hiervor). Die Einstellung der Rente per Ende Februar 2026 gemäss der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin war somit rechtmässig.

5.       Angesichts der fehlenden Invalidität der Beschwerdeführerin erübrigt sich die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss begehrt (vgl. A.S. 24). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Arbeitsmarkt fällt bei dieser Ausgangslage nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer

VSBES.2025.57 — Solothurn Versicherungsgericht 19.03.2026 VSBES.2025.57 — Swissrulings