Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1994 geborene, durch ihre Eltern umfassend beistandschaftlich vertretene (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 560 ff. und 1008) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Invalidenrente (AK-Nr. 1345 ff.), einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (AK-Nr. 1297) sowie von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 1269) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Mit Verfügung vom 3. September 2025 legte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2025 auf CHF 1'120.00 monatlich (inkl. Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) fest (AK-Nr. 44). Dabei berücksichtigte sie Auslagen für Wohn-/Mietkosten in Höhe von CHF 5'440.00 jährlich bzw. CHF 453.00 monatlich (AK-Nr. 47).
1.2 Gegen die Verfügung vom 3. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihren Eltern in deren rollstuhlgängiger Eigentumswohnung wohnt, am 22. September 2025 (Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) Einwände (AK-Nr. 38). Sie führte sinngemäss aus, sie habe gemäss dem mit ihren Eltern geschlossenen Mietvertrag Wohn-/Mietkosten in Höhe von CHF 900.00 monatlich zu bezahlen. Dies entspreche dem anteilsmässigen Höchstbetrag der anerkannten Miet-/Wohnkosten für eine rollstuhlgängige, von drei Personen bewohnte Wohnung. Die der Anspruchsberechnung zugrunde gelegten Wohn-/ Mietkosten seien entsprechend unrealistisch und die Berechnung zu korrigieren (AK-Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2025 ab mit der Begründung, der vertraglich vereinbarte Mietzins der Beschwerdeführerin sei überhöht und werde nicht tatsächlich geleistet, weshalb die mietvertraglich vereinbarten Wohn- und Mietkosten unbeachtlich seien und sich der Miet- / Wohnkostenanteil der Beschwerdeführerin stattdessen anteilsmässig nach dem steuerlichen Mietwert der Liegenschaft bemesse (AK-Nr. 14 ff.).
2.
2.1 Am 15. Oktober 2025 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2025 und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches unter Anrechnung eines Miet-/Wohnkostenanteils der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 900.00 monatlich (Aktenseiten [A.S.] 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und die Akten am 6. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2025 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der anrechenbaren Miet- und Wohnkosten.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.1.2 Als Ausgaben anerkannt werden Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert einer Liegenschaft bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bis ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]), d. h. es erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen. Es genügt für diese grundsätzliche Mietzinsaufteilung der Umstand des gemeinsamen Wohnens, das Wohnobjekt muss insbesondere nicht gemeinsam gemietet werden. Es spielt keine Rolle, wie der Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2 m. w. H.).
2.1.3 Art. 16c ELV ist auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist. Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt. Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen. Besteht zwischen dem EL-Ansprecher und dem Haus- oder Wohnungseigentümer ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, ist diesem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 75/2002 vom 16. Februar 2005 E. 4.1 ff.).
2.2 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht zwischen ihr und ihren Eltern ein Untermietvertrag betreffend deren 5 ½-Zimmer Eigentumswohnung. In den Akten findet sich ein entsprechender, vom 21. August 2025 datierender Mietvertrag (AK-Nr. 51 f.). Stellvertretend für die von ihnen umfassend beistandschaftlich vertretene Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 560 ff. und 1008) unterzeichnet haben den Vertrag ihre Eltern (AK-Nr. 52). Es handelt sich folglich um einen Vertrag zwischen den Eltern als Beiständen und der Beschwerdeführerin als verbeiständete Person. Solche Verträge bedürfen nach Art. 416 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde, ausser die betroffene Person erteilt einen unentgeltlichen Auftrag. Beim zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossenen Mietvertrag handelt es sich nicht um einen durch die Beschwerdeführerin erteilten unentgeltlichen Auftrag, womit zum Vertragsschluss die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde notwendig ist. Eine solche liegt ausweislich der Akten nicht vor. Der Mietvertrag, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist daher gemäss Art. 418 ZGB in Verbindung mit Art. 19b ZGB unbeachtlich und die ausgabenseitige Berücksichtigung der darin vereinbarten Miet- und Wohnkosten in der EL-Anspruchsberechnung, wie die Beschwerdeführerin sie begehrt, bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Ob der vereinbarte Mietzins übersetzt ist oder tatsächlich bezahlt wird, wie zwischen den Parteien umstritten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erörtern.
2.4 In dieser Konstellation ist, entsprechend der allgemeinen Regel (E. II. 2.1.3 hiervor), zur Ermittlung der anrechenbaren Miet- und Wohnkosten vom Mietwert der von der Beschwerdeführerin mitbewohnten, den Eltern zu Eigentum gehörenden Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton ergibt. Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist sodann in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Miet- und Wohnkosten der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Anteil (1/3) am steuerrechtlichen Mietwert der Liegenschaft der Eltern ermittelt hat (vgl. E. 2.2.6 des angefochtenen Einspracheentscheids [A.S. 3]), ist demnach nicht zu bemängeln. Die Beschwerde ist abzuweisen. Falls die Beteiligten einen neuen Vertrag abschliessen und die Erwachsenenschutzbehörde diesem zustimmt, wird die Höhe des anzurechnenden Mietzinses für die Zukunft neu zu prüfen sein.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
3.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer