Urteil vom 15. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verzugszinsen (Einspracheentscheid vom 10. September 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die A.___ AG, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ist der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Dezember 2024 die Lohnmeldung für das Jahr 2024 ein (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 103). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2025 die Beitragsforderung für das Jahr 2024 fest und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung eines Betrags von CHF 12'970.50. Weiter bezeichnete sie den 2. Februar 2025 als Zahlungsziel und wies darauf hin, dass sie nach Ablauf dieses Termins Verzugszinsen werde erheben müssen (AK-Nrn. 100 f.). Die Beschwerdeführerin bezahlte den geforderten Betrag am 5. Februar 2025.
1.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Verzugszinsen in der Höhe von CHF 57.60 auf der Beitragsforderung gemäss Jahresabrechnung vom 3. Januar 2025 in der Höhe von CHF 12'970.50. Zur Begründung wurde erklärt, die Beitragsforderung sei am 5. Februar 2025 und damit nicht fristgerecht beglichen worden. Deshalb werde ein Verzugszins von 5 %, berechnet für die Zeit vom 4. Januar 2025 bis 5. Februar 2025, erhoben.
1.3 Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2025 ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 6. Oktober 2025 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2025. Sie stellt den sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid und die Verzugszinsforderung seien aufzuheben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 auf eine Beschwerdeantwort.
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. November 2025 an ihrem Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54 Abs. 1bis lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Diese Konstellation liegt hier, wo Verzugszinsen von CHF 57.60 strittig sind, vor. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher – als Stellvertreter der Präsidentin – in einzelrichterlicher Zuständigkeit über die Beschwerde.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der erhobenen Verzugszinsforderung aus, gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVV; SR 831.101) hätten Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten. Der Verzugszinssatz betrage gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV 5 % pro Jahr.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beitragsverfügung sei zwar vom 3. Januar 2025 (Freitag und erster Arbeitstag im neuen Jahr) datiert, bei ihr aber frühestens am 6. Januar 2025 eingetroffen. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen habe daher frühestens an diesem Datum ausgelöst werden können und die Zahlung vom 5. Februar 2025 sei innerhalb der Frist erfolgt. Zudem weist sie darauf hin, dass die Rechnung für die Verzugszinsen (datiert vom 7. Juli 2025), die Zahlungserinnerung (datiert vom 12. August 2025) und die Akontorechnungen (datiert vom 10. September 2025) allesamt erst sechs bis acht Tage nach dem jeweiligen Datum bei ihr eingetroffen seien.
3.
3.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Zahlungstermine für die Beiträge (Art. 14 Abs. 4 lit. a AHVG). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 AHVV). Arbeitgeber haben auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV).
3.2 Es ist unbestritten, dass die Beitragsrechnung, welche vom 3. Januar 2025 datiert ist, eine Ausgleichszahlung im Sinne der zitierten Bestimmungen betrifft und dass dementsprechend ein Verzugszins zu erheben ist, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung erfolgt ist. Umstritten ist dagegen die Interpretation dieses Begriffs: Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, mit «Rechnungsstellung» sei das aufgedruckte Datum der Ausstellung der Rechnung, hier der 3. Januar 2025, gemeint, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Zahlungsfrist von 30 Tagen könne erst mit dem Zugang der Rechnung zu laufen beginnen.
3.3 Der Begriff «Rechnungsstellung» ist diesbezüglich nicht eindeutig und wird in der Verordnung auch nicht erläutert. Auch das französische («facturation») und das italienische Wort («fatturazione») können nicht als unmissverständlich gelten. Eine entsprechende Regelung enthält dagegen die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, Stand 1. Januar 2025): Laut Rz. 4008 beginnt die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV am ersten Tag nach der Rechnungsstellung zu laufen. Massgebend ist gemäss Rz. 2084 und Rz. 4014 der WBB das Datum der Ausstellung der Rechnung, nicht dasjenige der Zustellung an den Adressaten bzw. des Eintreffens bei diesem. Die Rechnung legt ausdrücklich fest, bis zu welchem Kalendertag die Zahlung spätestens eingehen muss (WBB Rz. 2085). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht der Regelung in der einschlägigen Verwaltungsweisung.
3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen materieller Rechtsansprüche einführen (BGE 147 V 278 E. 2.2 S. 280; vgl. auch BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
3.5 Die in der Wegleitung enthaltene Regelung hat den Vorteil der Klarheit und der Rechtssicherheit. Wohl kann sie, falls sich die Zustellung verzögert, dazu führen, dass dem betroffenen Arbeitgeber nicht mehr die vollen 30 Tage zur Verfügung stehen, um die Rechnung für die Ausgleichszahlung zu begleichen. Da die Ausgleichszahlung in aller Regel auf der Basis der Lohnmeldung des Arbeitgebers berechnet wird und damit für diesen jedenfalls in der Grössenordnung voraussehbar ist, kann nicht von einer stossenden Fristverkürzung gesprochen werden, zumal die Ausgangsfrist von 30 Tagen vergleichsweise lang ist. Mit der Vorgabe, der Zahlungstermin müsse auf der Ausgleichsrechnung explizit bezeichnet werden, besteht auch nicht die Gefahr, dass der Fristablauf den Arbeitgeber vollkommen unvorbereitet treffen könnte. Die Regelung in der Wegleitung erscheint daher als sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Vorgehen an diese Regelung gehalten. Der angefochtene Entscheid lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das AHVG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer