Urteil vom 22. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 1. September 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2020 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 6. April 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (IV-Nr. 23).
1.2 Im Juni 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut um Zusprache einer Rente oder beruflicher Massnahmen (IV-Nr. 27). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2025 stellte die Beschwerdegegnerin ihr in Aussicht, auf ihr neues Leistungsbegehren nicht einzutreten, da mit der Neuanmeldung keine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation habe glaubhaft gemacht werden können (IV-Nr. 33). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. August 2025 Einwände und reichte weitere ärztliche Berichte ein (IV-Nr. 36). Am 1. September 2025 verfügte die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid und trat auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 37, Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2
2.1 Am 2. Oktober 2025 lässt die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. September 2025 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2025 einzutreten und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) materiell zu prüfen. b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 4. Juni 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet unter Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).
2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2025 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 29. Oktober 2025 aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).
2.5 Am 10. November 2025 reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 6. November 2025 zu den Akten (A.S. 42; Beschwerdebeilage [BB] 5), ebenso am 17. Juni 2026 Berichte datierend vom 17. März 2026 bis 12. Mai 2026 (A.S. 46; BB 6 ff.). Die Eingaben werden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 43 und 48).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025 (Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) eintrat.
2.1.
2.1.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.2
2.2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
2.2.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.2.4 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 m. H.).
2.2.5 Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 6. September 2019 E. 4.2). Andererseits muss die glaubhaft zu machende Änderung nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3. Zu prüfen ist, ob eine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs glaubhaft gemacht worden ist.
3.1 Die erste und zugleich letzte materielle Prüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. April 2022 rechtskräftig abgeschlossen (IV-Nr. 23). Relevanter Vergleichszeitpunkt für eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts ist vorliegend daher der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. April 2022.
3.2 Beweisthema ist, ob mit den bei der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Unterlagen eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. April 2022 glaubhaft gemacht worden ist. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte, datierend im Zeitraum vom 6. November 2025 bis 12. Mai 2026 (vgl. BB 5 ff.), lagen der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vor und sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
3.3
3.3.1 Die Verfügung vom 6. April 2022 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. August 2020 (IV-Nr. 10) bzw. dem auf diesen verweisenden Bericht vom 11. Oktober 2021 (IV-Nr. 21). Darin hielt die Ärztin des RAD nach Sichtung der Akten fest, die Beschwerdeführerin leide mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei chronischem Alkoholabusus und Hepatitis C an einer Leberzirrhose, einem Status nach Ösophagusvarizenblutung, einem multiplen und schädlichen Substanzabusus mit Methadonsubstitution, einem Status nach Abhängigkeitssyndrom von Heroin, Kokain und Benzodiazepinen sowie einer normozytären hypochromen Anämie. Zusätzlich lägen eine COPD, ein Status nach atraumatischer Varizenblutung am rechten Unterschenkel sowie eine venöse Insuffizienz vor, welche die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflussten. Die Beschwerdeführerin sei 100 % erwerbsunfähig und aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes sei davon auszugehen, dass auch im Haushalt Einschränkungen bestünden (IV-Nr. 10 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin führte zudem am 28. April 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin durch. Die Abklärungsperson schrieb im dazugehörigen Bericht, gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) habe die Beschwerdeführerin seit 1999 nicht mehr gearbeitet und sei auch davor stets nur in einem kleinen Pensum tätig gewesen. Zur Frage, ob sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, gab die Beschwerdeführerin an, seit 1999 nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein. Seit 2010 sei ihr Lebenspartner arbeitslos, weshalb sie bis vor etwa einem Jahr finanziell von einer grösseren Erbschaft gelebt hätten. Die Abklärungsperson schlussfolgerte daraufhin, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % als Hausfrau tätig wäre (IV-Nr. 13 S. 3). Weiter ergaben ihre Abklärungen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (IV-Nr. 13 S. 6). In der Folge wurde das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2022 mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde ausschliesslich im Haushalt tätig, wobei dort keine gesundheitliche Einschränkung bestehe. Es liege keine Invalidität vor (IV-Nr. 23).
3.3.2 Im Einwand vom 22. August 2025 auf den im Verfahren nach der erneuten Anmeldung erlassenen Vorbescheid vom 16. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne aufgrund ihres sich zwischenzeitlich verschlechterten Gesundheitszustandes grundlegende Alltagstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen oder Putzen kaum noch eigenständig bewältigen. Sie leide wegen fortschreitender Skoliose unter erheblichen Bewegungseinschränkungen, die es ihr nahezu verunmöglichten, kleinste alltägliche Aufgaben selbstständig zu bewältigen (IV-Nr. 36 S. 1). Gleichzeitig reichte sie diverse ärztliche Berichte ein (vgl. IV-Nr. 31). Gemäss einer am 12. Dezember 2024 durchgeführten Röntgenuntersuchung hatte diese eine «im Vergleich zu den Voruntersuchungen progrediente Kyphoskoliose der BWS bzw. Skoliose der LWS» ergeben (s. Bericht von Dr. med. B.___ [Facharzt für Radiologie] vom 12. Dezember 2024; IV-Nr. 31 S. 8). Eine MRI-Untersuchung vom 19. März 2025 ergab eine «schwerste thorakolumbale Degeneration» bei Skoliose (s. Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Herrn D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. März 2025; IV-Nr. 36 S. 7). Einem anderen Bericht ist zu entnehmen, dass eine «multisegmentale schwere thorakolumbale Degeneration bei chronischer, am ehesten idiopathischer Skoliose mit rechtskonvexem Schwung mit Spondylarthrosen, Osteochondrosen, Foraminaloder Rezessalstenosen unterschiedlichen Grades» vorliege, wobei sich diese klinisch in tiefen Lumbalgien rechtsbetont mit intermittierender isolierter Taubheit der Fusssohle rechts zeige (s. Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. April 2025; IV-Nr. 36 S. 4), teilweise leide die Beschwerdeführerin auch an motorischen Ausfällen oder Miktions- oder Defäkationsstörungen, wobei die Schmerzsymptomatik vor allem nach längerem Stehen bei Hausarbeiten aufträten (s. Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Herrn D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. März 2025; IV-Nr. 36 S. 10). Zudem wurde neu ein Vorhofflimmern diagnostiziert (vgl. Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, vom 6. Oktober 2023; IV-Nr. 36 S. 18 ff.). Die Ärztin des RAD hielt am 5. Juni 2025 fest, der RAD habe bereits 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ausserhäuslichen Tätigkeiten vollständig erwerbsunfähig. Diesbezüglich habe sich am Sachverhalt nichts geändert (IV-Nr. 32).
3.3.3 Zwar war, wie die Ärztin des RAD am 5. Juni 2025 festhielt, die Beschwerdeführerin bereits im Vergleichszeitpunkt vollständig erwerbsunfähig und ist zutreffend, dass sich diesbezüglich nichts geändert hat, die Erwerbsfähigkeit ist jedoch bezüglich der Invalidität der Beschwerdeführerin, deren Invalidität zuletzt nach der gemischten Methode ermittelt wurde, nicht der einzig anspruchsrelevante Faktor. Entscheidend sind in dieser Konstellation auch mögliche, mit gesundheitlichen Verschlechterungen einhergehende vermehrte Einschränkungen im Haushalt. Aus den im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Berichte ergeben sich Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Beschwerden im Zusammenhang mit der Skoliose verschlechtert hat. Zwar berichteten die behandelnden Ärzte bereits anlässlich der letzten materiellen Rentenprüfung über das Bestehen einer Skoliose («stark ausgeprägte Kyphoskoliose, so dass sie schräg gehen muss» [s. der Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Mai 2020, IV-Nr. 6 S. 2], «schwere s-förmige Skoliosefehlhaltung» [s. Bericht des H.___ über die Röntgenuntersuchung vom 8. Januar 2014, IV-Nr. 6 S. 16]) und die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung an, sie fühle sich vor allem durch die Skoliose im Haushalt eingeschränkt (vgl. IV-Nr. 13 S. 2), der Fokus lag damals aber mit Blick auf den Bericht der Ärztin des RAD vom 4. August 2020, auf den sich die Beschwerdegegnerin bei der Verfügung vom 6. April 2022 im Wesentlichen stützte und in dem die Skoliose weder thematisiert noch als Diagnose aufgeführt wird, auf den gesundheitlichen Auswirkungen der «langjährigen Drogensucht», welche die Beschwerdeführerin «gezeichnet» hätten (IV-Nr. 10 S. 2). Nach Einschätzung der Abklärungsperson lagen zudem trotz der bereits damals beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der Skoliose keine Einschränkungen im Haushaltsbereich vor (vgl. IV-Nr. 13 S. 6). Die sich aus der Skoliose ergebenden Einschränkungen waren im Vergleichszeitpunkt folglich nicht invalidisierend. Den im Zuge der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Berichten ist nun zu entnehmen, dass sich die Skoliose in den bildgebenden Untersuchungen im Verlauf verschlechtert hat («im Vergleich zu den Voruntersuchungen progrediente Kyphoskoliose»; vgl. IV-Nr. 31 S. 8). Auch über die von der Beschwerdeführerin beschriebenen und in den ärztlichen Berichten festgehaltenen Taubheitsgefühle in der Fusssohle (IV-Nr. 36 S. 4) und motorischen Ausfälle (IV-Nr. 36 S. 10) wurde im Vergleichszeitpunkt noch nicht berichtet. Die Beschwerdeführerin legte im Einwand vom 22. August 2025 zudem selbst dar, den Haushalt aufgrund der Beschwerden im Zusammenhang mit der Skoliose nunmehr kaum mehr alleine bewältigen zu können. Insgesamt liegen damit Hinweise auf gesundheitlich bedingte Einschränkungen im Haushaltsbereich aufgrund der Skoliose vor, die zu einer anspruchsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades führen könnten.
3.4 Der Tod des Ehemannes und der damit einhergehende Statuswechsel, der ebenfalls ein Revisionsgrund darstellen könnte, sowie dessen wegfallende Mithilfe im Haushalt, wurden von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht (vgl. A.S. 8). Das Vorbringen ist deshalb im vorliegenden Verfahren, bei dem nur zu beurteilen ist, ob vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine anspruchswesentliche Veränderung des Sachverhaltes glaubhaft gemacht worden ist, nicht zu berücksichtigen.
4.
4.1 Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren und der eingereichten ärztlichen Berichte Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, mit dem vermehrte Einschränkungen im Aufgabenbereich einhergehen. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung ist damit glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin trat demnach zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin ein. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2025 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eintritt und materiell über deren Leistungsansprüche verfügt.
4.2 Vor diesem Hintergrund kann auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 3).
5.
5.1
5.1.1 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. stellt praxisgemäss Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
5.1.2 Rechtsanwalt Wyssmann macht in der Kostennote vom 10. Februar 2025 Aufwände im Umfang von 10.66 Stunden [Std.] à CHF 250 / Std. (exkl. MwSt) und Auslagen in Höhe von CHF 82.40 (exkl. MwSt) geltend (A.S. 38 f.). Aufgrund der Praxis des Versicherungsgerichts, welche u. a. den eigentlichen anwaltlichen Aufwand von blossem Kanzleiaufwand abgrenzt, rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Klientenschreiben (vgl. Positionen vom 3., 8., 14., 28. und 29. Oktober 2025) sowie des geltend gemachten nachprozessualen Aufwandes von einer Stunde, welcher angesichts des Prozessausgangs deutlicher geringer ausfallen dürfte, eine pauschale Kürzung auf 9 Stunden, was einer Entschädigung von CHF 2'250.00 (exkl. MwSt) entspricht. Die geltend gemachten Auslagen für 45 Fotokopien à je CHF 1.00 sind entsprechend dem Gebührentarif (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor) auf CHF 0.50 pro Stück zu reduzieren. Damit ergibt sich ein Auslagenersatz von CHF 59.90 (exkl. MwSt). Die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'497.00 (inkl. Auslagen und MwSt).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Vorliegend betragen die Verfahrenskosten CHF 600.00 und sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'497.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer