Urteil vom 22. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 6. August 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Am 5. Mai 2025 (Posteingangsstempel) meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S. ] 155 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (AK S. 91) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Reinvermögen des Beschwerdeführers von CHF 538'726.43 die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschreite. Die hiergegen mit Eingabe vom 2. August 2025 (AK S. 75 ff.) erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. August 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2025 (A.S. 1 ff.) reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2025 (A.S. 5) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein. Er macht darin sinngemäss geltend, dass sein Vermögen unter der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 liege und er folglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (A.S. 8 f.) auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 8. September 2025 (A.S. 10 f.) holt das Versicherungsgericht beim Steueramt des Kantons Solothurn die vollständigen Steuererklärungen und Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers der Jahre 2021 bis 2024 ein.
2.4 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 (A.S. 22) stellt das Versicherungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik innert Frist verzichtet hat.
2.5 Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Vorliegend steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2025 zur Diskussion. Anwendbar ist somit das seit 1. Januar 2021 geltende revidierte (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585, BBl 2016 7465) Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30).
2.
2.1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV).
2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00 (lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00 (lit. c). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 17b lit. a ELV).
2.3 Liegt ein bedeutender Vermögensrückgang vor und kann die EL-ansprechende Person nicht nachweisen, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (vgl. Rz. 3532.09 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025). Verfügten die EL-ansprechende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (vgl. Rz. 3532.10 WEL). Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-ansprechende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (vgl. Rz. 3532.11 WEL). Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird (Rz. 3532.12 WEL).
2.4 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts nach Art. 11a Abs. 2 ELG ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt. Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10'000.00 reduziert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2).
3.
3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen. Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89).
3.2 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2025. Wie im Folgenden gezeigt wird, ist ein solcher Anspruch zu verneinen.
4.2
4.2.1 Den beim Steueramt eingeholten Steuerunterlagen des Beschwerdeführers der Jahre 2021 bis 2024 ist folgende Vermögensentwicklung zu entnehmen:
Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2021:
Privatkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF 390'766.00
Sparkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG IBAN [...]
CHF 206'122.00
Erbschaft [...]
CHF 699'068.00
Anlagen in Gold und Münzen
CHF 4'361.00
Offene Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer […]
CHF 113'921.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 79'735.00
Privatschulden
CHF -6'933.00
Total
CHF 1'487'043.00
Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2022:
Privatkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF 283’187.00
Sparkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG IBAN [...]
CHF 128.00
Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel IBAN [...]
CHF 599.00
Kontokorrent Migros Bank AG IBAN [...]
CHF 494’183.00
Erbschaft [...]
CHF 98’925.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 302’704.00
Guthaben Steuern Legate
CHF 55'440.00
Privatschulden
CHF -9’612.00
Total
CHF 1’225’557.00
Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2023:
Privatkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF -1'860.00
Sparkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG IBAN [...]
CHF 130.00
Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel IBAN [...]
CHF 595.00
Kontokorrent Migros Bank AG IBAN [...]
CHF 460’513.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 396’114.00
Privatschulden
CHF -612.00
Total
CHF 854’833.00
Vermögen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2024:
Privatkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF 1’738.00
Sparkonto UBS Switzerland AG IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG IBAN [...]
CHF 1.00
Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel IBAN [...]
CHF 588.00
Kontokorrent Migros Bank AG IBAN [...]
CHF 104’555.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 431’839.00
Total
CHF 538’724.00
Davon ausgehend, dass der in den Steuererklärungen angegebene Wert dem tatsächlichen Wert der Uhren- und Ringsammlung des Beschwerdeführers entspricht, resultiert im Jahr 2022 ein Vermögensrückgang von CHF 261'486.00, im Jahr 2023 von CHF 370'674.00 und im Jahr 2024 von CHF 316'159.00. Das Vermögen des Beschwerdeführers nahm somit innert drei Jahren um insgesamt CHF 948'679.00 ab.
4.2.2 Zur Vermögensabnahme im Jahr 2022 von CHF 261'486.00 hält der Beschwerdeführer in der entsprechenden Steuererklärung fest, dass diese durch «Steuerwertberechnung Vermögen, Schenkung und hohe Lebenshaltungskosten» begründet sei. Was der Beschwerdeführer mit «Steuerwertberechnung Vermögen» meint, ist unklar. Die Uhren- und Ringsammlung des Beschwerdeführers wurde in der Steuererklärung mit den Einkaufspreisen berücksichtigt. Die in der Steuererklärung von 2021 im Vermögen aufgeführte «offene Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer [...]» von CHF 113'921.00 wurde gemäss Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuer [...] des Jahres 2019 vom 21. Oktober 2022 auf die Staats- und Gemeindesteuer [...] des Jahres 2020 umgebucht. Ob und inwiefern hieraus eine Rückzahlung an den Beschwerdeführer erfolgte, geht aus den Steuerunterlagen von 2022 nicht hervor. In der Steuerklärung von 2022 wird die «offene Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer [...]» jedenfalls nicht mehr aufgeführt. Selbst wenn dieser Betrag im Sinne einer Abschreibung zum Vermögensrückgang beigetragen hätte, verbliebe immer noch ein Vermögensrückgang von CHF 147'565.00. Abzüglich des für den Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Betrags von CHF 37'288.00 – dieser Betrag ergibt sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 62'752.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1 WEL [Stand 1. Januar 2022] von CHF 19'610.00 x Faktor 3.2 gemäss Anhang 8 WEL [Stand 1. Januar 2022]) abzüglich der Einkünfte des Beschwerdeführers von CHF 25'464.00 – sowie der nicht von einer Sozialversicherung übernommenen Krankheitskosten von CHF 4'991.00 verbliebe weiterhin ein Vermögensrückgang von CHF 105'286.00. Von diesem Betrag entfallen CHF 43'000.00 auf eine Schenkung an den Bruder des Beschwerdeführers, im Übrigen ist der Vermögensrückgang unbelegt. Per 1. Januar 2023 ist somit von einem Vermögensverzicht von mindestens CHF 105'286.00 auszugehen.
4.2.3 Zur Vermögensabnahme im Jahr 2023 von CHF 370'674.00 hält der Beschwerdeführer in der Steuererklärung fest, dass diese durch die hohen Lebenshaltungskosten» begründet sei. Schenkungen habe er im Jahr 2023 keine gemacht. Abzüglich des für den Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Betrags von CHF 38'202.00 – dieser Betrag ergibt sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 64'320.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1 WEL [Stand 1. Januar 2023] von CHF 20’100.00 x Faktor 3.2 gemäss Anhang 8 WEL [Stand 1. Januar 2023]) abzüglich der Einkünfte des Beschwerdeführers von CHF 26'118.00 – sowie der nicht von einer Sozialversicherung übernommenen Krankheitskosten von CHF 1’157.00 verbleibt ein unbelegter Vermögensrückgang von CHF 331’315.00. Per 1. Januar 2024 ist somit von einem Vermögensverzicht von mindestens CHF 426’601.00 (CHF 331'315 + CHF 105'286.00 - CHF 10'000.00 gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV) auszugehen.
4.2.4 Zur Vermögensabnahme im Jahr 2024 von CHF 316'159.00 hält der Beschwerdeführer in der Steuererklärung fest, dass diese durch die hohen Lebenshaltungskosten» begründet sei. Schenkungen habe er im Jahr 2024 keine gemacht. Abzüglich des für den Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Betrags von CHF 38'204.00 – dieser Betrag ergibt sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 64'320.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1 WEL [Stand 1. Januar 2024] von CHF 20’100.00 x Faktor 3.2 gemäss Anhang 8 WEL [Stand 1. Januar 2023]) abzüglich der Einkünfte des Beschwerdeführers von CHF 26'116.00 – sowie der nicht von einer Sozialversicherung übernommenen Krankheitskosten von CHF 3’139.00 verbleibt ein unbelegter Vermögensrückgang von CHF 274’816.00. Per 1. Januar 2025 ist somit von einem Vermögensverzicht von mindestens CHF 691’417.00 (CHF 274'816.00 + CHF 331'315.00 + CHF 105'286.00 - 2 x CHF 10'000.00 gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV) auszugehen.
4.2.5 Bei einem Vermögensverzicht von CHF 691'417.00 per 1. Januar 2025 ist die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG im Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2025 (AK S. 155 ff.) offensichtlich überschritten. Welchen Wert die Uhren- und Ringsammlung des Beschwerdeführers hat, kann daher offenbleiben. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon