Ogrflk
Urteil vom 24. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 2012 Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 15. April 2015, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 1300 ff.). Die jährliche Ergänzungsleistung wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 21. März 2024 für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf CHF 1'264.00 pro Monat und für die Zeit ab 1. April 2024 auf CHF 1'248.00 pro Monat (jeweils inkl. Vergütung für die Krankenkassenprämie von CHF 507.00) festgesetzt (AK-Nr. 262).
1.2 Per 1. September 2024 wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers durch eine AHV-Altersrente abgelöst. Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2024 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. September 2024 auf CHF 1'145.00 pro Monat (inkl. Vergütung für die Krankenkasse) fest (AK-Nrn. 163 f.). Gleichzeitig forderte sie die Differenz von CHF 103.00 pro Monat, total CHF 309.00, für September bis November 2024 zurück (AK-Nrn. 163 f.). Den Hauptgrund für die Reduktion der Leistung und die Rückforderung bildete die Anrechnung eines Vermögensverzehrs von CHF 6'693.00 pro Jahr, der in erster Linie auf der Berücksichtigung eines Freizügigkeitskonto-Guthabens von CHF 79'093.00 (Auszahlung CHF 83'404.05 [AK-Nr. 193] abzüglich darauf entfallende Steuern von CHF 4'310.60 [AK-Nr. 160]) basierte (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 166).
1.3 Am 25. November 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine stellvertretende Beiständin Einsprache gegen die Verfügung vom 4. November 2025 erheben. Er machte geltend, dem angerechneten Vermögen von CHF 96'931.00 stünden Schulden von gut CHF 99'000.00 (CHF 108'532.00 gemäss Liste aus Konkurs von 2007 minus Zahlungen von CHF 7'191.30 und CHF 2'489.40) gegenüber (AK-Nrn. 139 f.).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nrn. 102 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 20. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 erheben. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, ihm sei ab 1. September 2024 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von mindestens CHF 1'195.25 pro Monat (ohne Vergütung für die Krankenkasse von mindestens CHF 507.00) zuzusprechen und es sei festzustellen, dass die Rückforderung von CHF 309.00 nicht bestehe (A.S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 wird die Beschwerde ergänzend begründet. Gleichzeitig lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass er sich in einem Nachlassverfahren befinde, wobei ihm am [...] die provisorische und nun bis [...] die definitive Nachlassstundung gewährt worden sei. Weiter stellt er den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des laufenden Nachlassverfahrens zu sistieren (A.S. 19 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. Februar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 33 f.).
2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 wird das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens, längstens jedoch bis 16. Mai 2025, sistiert (A.S. 35). Die Sistierung wird in der Folge bis 30. Juni 2025 verlängert (A.S. 42).
2.4 Der Beschwerdeführer lässt dem Gericht am 8. Mai 2025 den Nachlassvertrag mit Begleitschreiben der Sachwalterin vom 24. April 2025 (A.S. 39 ff.) zukommen. Mit weiteren Eingaben reicht er am 11. und 25. Juni 2025 den Gerichtsentscheid über die Bestätigung des Nachlassvertrags und zwei weitere Schreiben der Sachwalterin vom 10. und 24. Juni 2025 ein (A.S. 44 ff.).
2.5 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 werden die vollständigen Akten des Nachlassverfahrens beigezogen. Weiter wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 56).
2.6 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2025 wird festgestellt, dass die Akten des Nachlassverfahrens beim Gericht eingetroffen sind. Die Beschwerdegegnerin erhält Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern (A.S. 61).
2.7 Die Beschwerdegegnerin nimmt am 4. September 2025 zur Frage Stellung, ob und wie sich die dem Beschwerdeführer gewährte Nachlassstundung auf den Ergänzungsleistungs-Anspruch auswirke (A.S. 63 f.).
2.8 Der Beschwerdeführer lässt am 19. September 2025 eine Replik einreichen (A.S. 68 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 73). Am 28. Oktober 2025 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 74 ff.).
3. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. September 2024 und, damit zusammenhängend, die Rückforderung von CHF 309.00 für die Monate September bis November 2024. Im vorliegenden Verfahren ist – angesichts des am 12. Dezember 2024 erlassenen Einspracheentscheids – der Anspruch bis Ende 2024 zu beurteilen.
1.3 Mit der Verfügung vom 4. November 2024 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. September 2024 auf CHF 1'145.00 pro Monat (inkl. Vergütung für die Krankenkasse) fest (AK-Nrn. 163 ff.). Als Ausgaben wurden die Lebensbedarfspauschale von CHF 20'100.00, die Mietkosten von CHF 16'596.00 sowie die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von CHF 6'080.00 berücksichtigt, was eine Summe von CHF 42'776.00 ergab. Die angerechneten Einnahmen setzten sich zusammen aus der AHV-Rente von CHF 22'344.00 und dem Vermögensverzehr von CHF 6'693.00 (zuzüglich Ertrag von CHF 5.00), total CHF 29'042.00. Der Vermögensverzehr entspricht einem Zehntel des um den Freibetrag von CHF 30'000.00 reduzierten Vermögens von CHF 96'931.00. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung des Vermögensverzehrs. Er macht geltend, dem Vermögen seien Schulden in der Höhe von CHF 113'606.30 gegenüberzustellen (vgl. A.S. 8). Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu konzentrieren (BGE 131 V 329 E. 4).
1.4 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bei einem umstrittenen Vermögensverzehr von CHF 6'693.00 pro Jahr, der aufgrund der Sachlage, unabhängig vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, längstens für die Zeit von September 2024 bis Mai 2025 zu berücksichtigen wäre (vgl. zum «Endzeitpunkt» E. II. 2.3 und 3.4 hiernach), so dass der vorliegende Entscheid höchstens den Anspruch für diesen Zeitraum beeinflusst, liegt der Streitwert deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – hat daher in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zu entscheiden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid aus, die Forderungen von insgesamt CHF 113'606.30 beruhten auf Verlustscheinen, die in einem im Jahr 2007 abgeschlossenen Konkursverfahren ausgestellt wurden. Die Forderungen seien zwar noch nicht verjährt, lägen aber zeitlich so weit zurück (17 Jahre), dass der Aufwand für die Gläubiger zu gross sein dürfte, während Jahren die Möglichkeit einer erneuten Betreibung zu prüfen, zumal beim Beschwerdeführer während mehr als zehn Jahren kein neues Vermögen entstanden sei.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lasse nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belaste und damit nicht abzugsfähig wäre. Die meisten Gläubiger der genannten Forderungen verfügten über eine professionelle Inkassostelle. Es sei davon auszugehen, dass diese noch vor Eintritt der Verjährung (20 Jahre nach der im Jahr 2007 erfolgten Ausstellung der Verlustscheine) eine weitere Betreibung erwägen und dabei auch prüfen würden, ob neues Vermögen entstanden sei. Da der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr erreicht habe und die BVG-Altersleistungen ausbezahlt erhalten habe, welche in der Steuererklärung zu deklarieren seien, werde er sich nicht auf das Fehlen neuen Vermögens berufen können.
2.2.2 In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 27. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer erstmals darauf hinweisen, dass er sich in einem Nachlassverfahren befinde. Ihm sei zunächst am […] die provisorische und nun bis zum […] die definitive Nachlassstundung gewährt worden. Aufgrund dieses laufenden Nachlassverfahrens müsse er seine Schulden oder zumindest einen Teil davon zurückzahlen und verfüge damit über kein Vermögen.
2.3 Der Nachlassvertrag vom 24. April 2025 (A.S. 40 f.) sieht vor, dass der Beschwerdeführer den Gläubigern der 3. Klasse eine Dividende von 5 % auf den von der Sachwalterin in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen bezahlt. Die im Verzeichnis aufgenommenen Gläubiger leisten dementsprechend einen Verzicht von 95 % auf ihren angemeldeten Forderungen. In einem ebenfalls vom 24. April 2025 datierten Schreiben an die Gläubiger hält die Sachwalterin fest, dem Nachlassvertrag mit Prozentvergleich hätten zwei Gläubiger mit einer Forderungssumme von total CHF 80'565.00 zugestimmt. Damit seien die gesetzlichen Mehrheiten erreicht und man werde dem zuständigen Gericht die Bestätigung des Nachlassvertrags beantragen (A.S. 45). Am [...] 2025 wurde der Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt. Gleichzeitig setzte das Gericht das Honorar der Sachwalterin auf CHF 4'400.00 und die Gerichtskosten auf CHF 800.00 fest (A.S. 49 f.). Am 24. Juni 2025 teilte die Sachwalterin mit, der Nachlassvertrag sei vollzogen und erfüllt (A.S. 52).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Der Umstand, dass die Forderung aus einem Verlustschein grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach dessen Ausstellung verjährt, spricht nach der Rechtsprechung dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt nicht den rechtlichen Schluss zu, die Schuld belaste die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht und sei damit nicht abzugsfähig (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.). Für Konkursverlustscheine ist von analogen Grundsätzen auszugehen.
3.2 In einem Konkursverfahren über den Beschwerdeführer, das in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführt wurde, blieben Forderungen von CHF 113'606.30 ungedeckt. Sie sind in der entsprechenden Verteilungs- und Verlustliste (AK-Nr. 194 ff.; Beschwerdebeilage 4) aufgeführt. Für sie wurden Konkursverlustscheine ausgestellt. Dementsprechend konnte eine neue Betreibung für diese Forderungen nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Um dies zu bestreiten, muss der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung «kein neues Vermögen» erheben, worauf die Sache zum Entscheid über die Bewilligung dieses Rechtsvorschlags an das zuständige Gericht überwiesen wird (Art. 265a SchKG). Die Forderung aus dem Verlustschein verjährt 20 Jahre nach dessen Ausstellung (Art. 265 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 149a SchKG).
3.3 Dem Beschwerdeführer wurde am 31. August 2024 das Kapital der Pensionskasse von CHF 83'404.05 ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 193). Dementsprechend wäre in einem Betreibungsverfahren nach der Erhebung des Rechtsvorschlags mit der Begründung «kein neues Vermögen» neues Vermögen in dieser Höhe (bzw. der nach Abzug der Steuern verbleibenden Summe von ca. CHF 79'000.00) festgestellt worden. Dieses Hindernis stand somit der Anrechenbarkeit der Schulden nicht mehr entgegen. Auch der Umstand, dass seit langer Zeit keine Inkassohandlungen mehr vorgenommen worden waren, schliesst die Anrechenbarkeit nicht von vornherein aus, zumal die betragsmässig grössten Schulden auf Gläubiger entfallen, welche über eine professionelle Inkassoabteilung verfügen. Die stellvertretende Beiständin erklärte denn auch am 3. September 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer werde mit der Kapitalauszahlung seine Schulden begleichen (AK-Nr. 192).
3.4 Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer – was im erwähnten Schreiben der Beiständin vom 3. September 2024 ebenso wie später in der Einsprache unerwähnt blieb und erst in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 27. Januar 2025 thematisiert wurde – bereits am 14. August 2024, also kurz vor der Auszahlung des BVG-Guthabens, ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung gestellt hatte. Laut dem damaligen Entwurf bzw. Konzept sollten mit einer aus der Kapitalauszahlung stammenden Summe von CHF 24'000.00 namentlich die privilegierte Forderung von CHF 5'100.00 und eine Dividende von 10 %, ausmachend CHF 10'400.00, an die Forderungen der dritten Klasse bezahlt werden. Dem Gesuch liess sich auch entnehmen, dass die BVG-Auszahlung insgesamt ca. CHF 80'000.00 betragen werde. Die provisorische Nachlassstundung wurde am [...] 2024 bewilligt. Daran anschliessend folgte nach einem entsprechenden Gesuch vom [...] 2024 am [...] die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung bis [...]. Am [...] 2025 wurde der Nachlassvertrag genehmigt. In der Folge wurde den Gläubigern die darin festgelegte Dividende von 5 % ausbezahlt. Die Forderungen aus den Konkursverlustscheinen sind damit getilgt.
3.5 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie es sich während der Dauer des Nachlassverfahrens verhielt, namentlich ob es sich während dieser Zeit noch um Schulden handelte, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasteten, weil der Beschwerdeführer ernsthaft damit zu rechnen hatte, sie begleichen zu müssen (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin verneint dies in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2025 (A.S. 63 f.) unter Hinweis darauf, dass die Sachwalterin in einem Kurzbericht zuhanden der Gläubigerversammlung vom [...] ausführte, der Beschwerdeführer wolle seine Altlasten bereinigen, «obwohl er betreibungsrechtlich nicht mehr angreifbar wäre». Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Ausgang des Nachlassverfahrens sei während dessen Dauer nicht bekannt gewesen und ein Scheitern hätte bedeutet, dass über ihn der Konkurs eröffnet und die gesamten Forderungen in diesem Rahmen beglichen worden wären. Erst ab der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrags durch das Urteil vom [...] 2025 rechtfertige es sich, bloss noch die zu zahlende Summe von CHF 5'373.60 einzubeziehen, wobei zusätzlich das Sachwalterhonorar von CHF 4'400.00 und die Gerichtskosten von CHF 800.00 als Vermögensminderungen zu berücksichtigen seien.
3.6 Mit der Bewilligung der provisorischen und später der definitiven Nachlassstundung war das Vermögen des Beschwerdeführers, einschliesslich der gesamten Kapitalauszahlung von (nach Abzug der Steuern) rund CHF 79'000.00, dem Zugriff der Gläubiger durch Betreibungshandlungen entzogen (vgl. Art. 297 Abs. 1 SchKG). Die Nachlassstundung führte allerdings, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, nicht zum Erlöschen der Schulden. Diese trat – im Umfang der Differenz zwischen der Forderung und der Nachlassdividende von (bei nicht privilegierten Forderungen) 5 % – erst mit der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrags respektive mit dessen Umsetzung ein. Während des Nachlassverfahrens bestanden die in den Verlustscheinen festgehaltenen Schulden grundsätzlich weiter, auch wenn sie zunächst nicht eingefordert werden konnten. Es kann aber als gerichtsnotorisch gelten, dass Angebote zum «Rückkauf» von relativ alten Verlustscheinen, die sich im Rahmen des ursprünglichen Entwurfs bzw. Konzepts (vgl. E. II. 3.4 hiervor) bewegen, reelle Chancen haben, von öffentlich-rechtlichen Gläubigern, welche hier klar im Vordergrund stehen, akzeptiert zu werden. Dementsprechend präsentierten sich die Aussichten auf eine in diesem Sinn lautende Regelung schon bei Einreichung des Gesuchs relativ gut und es bestand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Schulden mit dem damals zur Diskussion stehenden Betrag von CHF 24'000.00 würden regeln lassen. Der Beschwerdeführer musste daher schon Anfang September 2024 nicht mehr damit rechnen, die in den Verlustscheinen aus dem Konkurs von 2006/2007 festgehaltenen Verbindlichkeiten vollständig begleichen zu müssen. Andererseits bestanden auch keine Aussichten darauf, eine Rückzahlung vollständig vermeiden zu können. Die Schulden sind daher ab 1. September 2024 im Umfang von CHF 24'000.00 anzurechnen.
3.7 Die Anrechnung eines Schuldbetrags von CHF 24'000.00 führt in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. September 2024 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 126 f.) zu einer Reduktion des anrechenbaren Vermögens von CHF 96'931.00 auf CHF 72'931.00, des Vermögensverzehrs von CHF 6'693.00 auf CHF 4'293.00 und damit der anrechenbaren Einnahmen von CHF 29'042.00 um CHF 2'400.00 auf CHF 26'642.00. Verglichen mit den unveränderten anerkannten Ausgaben von CHF 42'776.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 16'134.00. Der monatliche Ergänzungsleistungs-Anspruch erhöht sich um CHF 200.00 auf CHF 1'345.00, wovon CHF 507.00 an den Krankenversicherer und CHF 838.00 an den Beschwerdeführer auszuzahlen sind. Damit entfällt die Rückforderung von CHF 103.00 pro Monat für September bis November 2024 und es kommt stattdessen zu einer Nachzahlung von CHF 97.00 pro Monat. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche neu festlege. Der Anspruch ab 1. Januar 2025 bildet, wie dargelegt (E. II. 1.2 hiervor), nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Der Ausgang des Verfahrens entspricht einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Der Anspruch auf Parteientschädigung kann allerdings trotz formellen Obsiegens entfallen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten das Beschwerdeverfahren verursacht hat, etwa indem sie ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt hat (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N 83, m. H.). Diese Konstellation ist hier als gegeben anzusehen: Der Beschwerdeführer liess am 14. August 2024 das Gesuch um provisorische Nachlassstundung stellen. Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 3. September 2024 (AK-Nr. 192) blieb dieser Umstand jedoch unerwähnt. Auch in der Einsprache vom 25. November 2024 (AK-Nr. 139) wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe noch Schulden von ca. CHF 99'000.00 und sei der Einrede mangelnden neuen Vermögens verlustig gegangen, weil er in den Jahren 2021 und 2022 je eine Forderung bezahlt habe (vgl. AK-Nrn. 151 ff.). Die Schulden bestünden nach wie vor und es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gläubiger ihre Forderungen geltend machen würden. Das laufende Nachlassverfahren fand weiterhin keine Erwähnung und blieb daher in der Folge im Einspracheverfahren unberücksichtigt. Damit wurde es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, entsprechende Abklärungen, wie sie nun im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgen mussten, zu treffen und gegebenenfalls ihre Beurteilung anzupassen. Vor diesem Hintergrund erschiene es nicht als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das amtliche Stundenhonorar beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) und dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 CHF 190.00. Rechtsanwalt Zenari macht in seiner Kostennote vom 28. Oktober 2025 (A.S. 75 f.) einen Zeitaufwand von 12.63 Stunden geltend, wobei auffällt, dass dieser zum grösseren Teil nach der Beschwerdeerhebung anfiel. Dieser Umstand erklärt sich jedoch durch die besondere Konstellation, welche dazu führte, dass der Rechtsvertreter aufgrund des laufenden Nachlassverfahrens wiederholt tätig werden musste und auch ein erhöhter Kommunikationsaufwand anfiel. Der Aufwand kann daher als angemessen gelten. Mit dem Stundenansatz von CHF 190.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 2'399.70. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 139.40 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 2'744.75. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des Rechtsvertreters. Dieser ist mangels einer aktenkundigen Honorarvereinbarung auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 250.00 zu bestimmen und beläuft sich somit auf CHF 819.20 (12.63 x CHF 60.00 plus 8.1 %).
4.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Roger Zenari, wird auf CHF 2'744.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 819.20, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer