Urteil vom 23. Juni 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer IV-Rente, welche ihm mit Verfügungen vom 25. Januar 2024 und 15. Februar 2024 rückwirkend ab 1. Dezember 2022 zugesprochen wurde (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 159 f., 155 ff.). Er meldete sich am 4. Oktober 2024 (Eingang) bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-Nrn. 314 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Leistungsgesuch ab. Zur Begründung erklärte sie, für die Zeit bis September 2023 resultiere (primär wegen des Bezugs von Krankentaggeldern) ein Einnahmenüberschuss. Für die Zeit ab Oktober 2023 werde, namentlich aufgrund einer im September 2023 bezogenen Kapitalauszahlung der Pensionskasse, die Vermögensschwelle für ein Ehepaar von CHF 200'000.00 überschritten (AK-Nrn. 27 ff.).
1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schreiben, das am 30. Mai 2025 bei der Beschwerdegegnerin eintraf, Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2025 sowie die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Er machte im Wesentlichen geltend, derjenige Teil der Kapitalauszahlung, der an seine Tochter überwiesen worden sei, stelle keine Schenkung und keinen Vermögensverzicht dar, sondern die Tilgung einer Schuld. Die Tochter habe ihn in den vorangegangenen Jahren substanziell finanziell unterstützt und es sei vereinbart gewesen, dass ihr diese Unterstützung aus Kapitalauszahlung der Pensionskasse zurückerstattet würde (AK-Nrn. 23 f.).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 17. Juni 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2025. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 12. Mai 2025 sei dahingehend zu korrigieren, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Oktober 2023 kein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a ELG angerechnet werde (A.S. 6 f.). Der Beschwerde wird eine «eidesstattliche Erklärung» von C.___, der Tochter des Beschwerdeführers, beigelegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 8. Juli 2025 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 f.).
2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli 2025 werden die Parteien sowie die Tochter des Beschwerdeführers, C.___, auf den 5. November 2025 zu einer Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung vorgeladen (A.S. 12 f.). Der Beschwerdeführer ersucht in der Folge unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme um Dispensation von der Verhandlung (vgl. A.S. 18, 22), welche ihm mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 bewilligt wird (A.S. 23). Weiter beauftragt der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], mit seiner Vertretung und lässt eine entsprechende Vollmacht einreichen (A.S. 21, 23).
2.4 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. November 2025 wird die Tochter des Beschwerdeführers, C.___, als Zeugin befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll, A.S. 25 ff.). Der Beschwerdeführer lässt in der Folge erklären, er ziehe den zuvor gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK zurück (A.S. 37). Am 3. Februar 2026 lässt er eine schriftliche Stellungnahme einreichen (A.S. 43 ff.). Dieser werden Reisedokumente aus den Jahren 2018, 2019, 2021 und 2023 beigelegt.
3. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG festgelegt. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ebenfalls angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 30'000.00 übersteigt (sog. Vermögensverzehr; Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie nach Art. 11a ELG Vermögen, auf das verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen).
2.2 Art. 11a ELG sieht vor, dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht, wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der auf Seiten der Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV), wobei der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, übertragen und dann jeweils nach einem Jahr vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV). Für die Berechnung des jährlichen EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur, wessen Reinvermögen unterhalb einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Diese Schwelle ist bei Einzelpersonen bei CHF 100'000.00, bei Ehepaaren bei CHF 200'000.00 und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei CHF 50'000.00 festgesetzt (Art. 9a Abs. 1 lit. a – c ELG). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 – 4 verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
3. Strittig ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2023. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch verneint, weil die Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 sowohl zu Beginn dieses Monats als auch in den Folgemonaten bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2025 überschritten worden sei. Umstritten ist in diesem Zusammenhang einzig, ob die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 168'533.00, welcher der Tochter des Beschwerdeführers im September 2023 aus dessen Pensionskassenkapital ausbezahlt wurde, zu Recht als Verzichtsvermögen, welches gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG für die Beurteilung der Vermögensschwelle zu berücksichtigen ist, einbezogen hat. Die gerichtliche Prüfung konzentriert sich daher praxisgemäss auf diese Frage (vgl. BGE 131 V 329 E. 4).
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anfang September 2023 sein Pensionskassenguthaben von CHF 337'066.00 in Form einer Kapitalzahlung bezog, wobei die Hälfte dieser Summe, entsprechend CHF 168'533.00, an die Tochter C.___ ging (vgl. AK-Nr. 346). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, es handle sich bei dieser Zahlung an die Tochter um einen Vermögenswert, auf den der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet habe und der gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG auch bei der Prüfung der Vermögensschwelle anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich um die Begleichung einer Schuld gegenüber der Tochter gehandelt.
3.2 Die Akten enthalten zu dieser Zahlung und ihren Hintergründen insbesondere die folgenden Angaben:
3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Pensionskasse per 31. August 2023 vorzeitig pensionieren liess und das vorhandene Alterskapital im Rahmen einer Kapitalauszahlung von CHF 337'066.00 bezog. Weiter ordnete er an, diese Summe sei je zur Hälfte, entsprechend CHF 168'533.00, an ihn selbst und an seine Tochter auszuzahlen (AK-Nr. 346). Dies ist denn auch unbestrittenermassen erfolgt.
3.2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. März 2025 den Schenkungsvertrag betreffend die Auszahlung an die Tochter verlangt hatte (AK-Nr. 124), reichte der Beschwerdeführer eine undatierte und nicht unterzeichnete, im Namen von ihm und seiner Ehefrau abgegebene Erklärung mit folgendem Wortlaut ein (AK-Nr. 119):
«Hiermit erkläre ich Ihnen, dass es nicht um eine Schenkung geht, sondern um die Rückzahlung vom Darlehen.
Seit 2013 hat uns unsere Tochter C.___ regelmässig finanziell unterstützt, indem sie z.B. Ferien, Autoreparaturen, offene Rechnungen oder Einkäufe übernommen hat. Nachdem ich mich im 2023 die Pensionskasse auszahlen liess, konnten wir ihr den Betrag in der Höhe von 168'533.- zurückzahlen.
Wir schulden der Tochter jedoch noch 12'460.-, den wir nicht begleichen konnten.
Für die jahrelange Unterstützung gibt es keinen Vertrag.»
Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2025 die Zustellung des Darlehensvertrags (AK-Nr. 54), worauf die Tochter antwortete, wie bereits erwähnt gebe es keinen schriftlichen Darlehensvertrag, man habe einen mündlichen Darlehensvertrag gemacht. Sie habe für ihren Vater Rechnungen bei der Post bar bezahlt sowie Autoreparaturen übernommen, Ferien habe sie ebenso über ihre Kreditkarte bezahlt (AK-Nr. 53).
3.2.3 In der ablehnenden Verfügung vom 12. Mai 2025 (AK-Nrn. 27 f.) rechnete die Beschwerdegegnerin die Zahlung von CHF 168'533.00 als Vermögensverzicht an. Der Beschwerdeführer wandte dagegen in der Einsprache vom 30. Mai 2025 (Eingangsdatum; vgl. AK-Nr. 25) ein, er sei in den Jahren vor dem Kapitalbezug in einer prekären finanziellen Lage gewesen und über viele Jahre hinweg von der Tochter C.___ wiederholt und substanziell finanziell unterstützt worden. Dabei habe es sich nicht um Schenkungen gehandelt, sondern um laufende Hilfeleistungen in Form eines formlosen, aber bindenden Darlehens. Die Rückzahlung des Betrags im Jahr 2023 sei die Erfüllung der bestehenden Schuld gewesen. Er habe u.a. Kosten für Miete, Krankenkasse, Einkäufe, Autoreparaturen und Ferienaufenthalte nicht mehr selbst tragen können. Die Beträge seien von der Tochter teils bar, teils per Karte bezahlt und somit vorgestreckt worden (AK-Nr. 23). In der Beschwerde vom 17. Juni 2025 wurde ergänzend ausgeführt, es habe sich um eine langjährige finanzielle Unterstützung gehandelt, die sich über mehrere Jahre hinweg aufgebaut habe und nicht in einem einzelnen Moment vereinbart oder abgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der Auszahlung sei nicht absehbar gewesen, in welcher Höhe der Beschwerdeführer finanzielle Hilfe benötigen werde – ein schriftlicher Darlehensvertrag mit fester Summe sei daher gar nicht möglich gewesen (A.S. 6). In langjährigen familiären Unterstützungsverhältnissen sei es nicht unüblich, dass Darlehen ohne schriftliche Fixierung und mit Vertrauen abgewickelt würden, insbesondere zwischen Eltern und Kindern. Dass keine formale Dokumentation existiere, sei daher kein Beweis für eine Schenkung. Vielmehr sei es auch kulturell und sozial nachvollziehbar, dass finanzielle Hilfe innerhalb der Familie zunächst informell geregelt werde, solange keine amtliche Rechenschaftspflicht bestehe (A.S. 7).
3.3 Mit der Beschwerde vom 17. Juni 2025 wurde eine «eidesstattliche Erklärung» der Tochter des Beschwerdeführers, C.___, geboren 1994, eingereicht. Darin werden die in E. 3.2.2 hiervor erwähnten Angaben bestätigt. Als Zeugin sagte C.___ anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. November 2025 insbesondere aus (vgl. Protokoll, A.S. 26 ff.), die Unterstützung habe 2013 begonnen, in stärkerem Mass ab 2016. Sie habe Coiffeuse gelernt und sei dann ab 2015 als stellvertretende Geschäftsführerin eines (wohl: Coiffeur-)Betriebs in [...] tätig gewesen. Anschliessend sei sie zurückgekommen und habe als Coiffeuse bei der Firma D.___ in [...] gearbeitet; daneben habe sie einen Vertrag mit einem Pensum von 20 % (eigentlich sei sie auf 40 % gekommen) bei der Firma E.___ in [...] gehabt. Ab 2019 habe sie dann als Operator, Anlageführerin, Produktionsexpertin, Produktionsmitarbeiterin im Schichtbetrieb bei der Firma F.___ gearbeitet. Zu Beginn habe sie noch bei den Eltern gewohnt, 2018 sei sie dann ausgezogen. In der Folge sei sie mit ihrem Partner zusammengezogen, sie hätten gut verdient und zeitweise ein Monatseinkommen von insgesamt CHF 13'000.00 erzielt. Sie habe drei Geschwister. Die Zweitälteste (Jg. 1993) sei schon vorher ausgezogen, der Bruder (Jg. 1996) später und die ältere Schwester (Jg. 1992) wohne weiterhin bei den Eltern, sie arbeite bei der Firma G.___. Die Familie sei ungefähr 2010 in eine viel teurere Wohnung gezogen (Miete CHF 1'800.00), deshalb habe es den Eltern nicht mehr gereicht mit den Rechnungen. Man habe dann mündlich vereinbart, dass sie die Eltern unterstütze und diese es wieder zurückzahlen würden.
Die Unterstützung sei erfolgt, indem sie Einkäufe bar und Rechnungen mit dem Postbüchlein bezahlt habe. Sie habe Autoreparaturen bezahlt, die angefallen seien. Sie seien mehrheitlich in Deutschland einkaufen gegangen. Aber auch wenn man in die Migros gegangen sei, habe sie das übernommen. Auf die Frage, ob es so gewesen sei, dass der Vater ihr die Rechnungen gegeben habe und sie diese dann bezahlt habe, sagte die Zeugin aus, ja, sie habe das bezahlt, was er nicht habe bezahlen können, damit er im jeweiligen Monat nicht ins Minus gekommen sei. Die Beträge seien unterschiedlich hoch gewesen. Deshalb habe man auch keinen schriftlichen Vertrag vereinbaren können, es sei nie ein fixer Betrag gewesen. Belege für die Zahlungen habe sie gehabt, aber sie habe sie vernichtet, als ihr der Vater den grossen Betrag aus der Pensionskasse zurückbezahlt habe. Sie habe gar keine Belege mehr. Auf die Frage, ob ein Nachweis für die per Kreditkarte geleisteten Zahlungen erbracht werden könne, antwortete die Zeugin, in Bezug auf die Ferien sei vielleicht noch ein Nachweis möglich. Banküberweisungen habe sie keine getätigt. Sie habe immer alles über das Postbüchlein gemacht. Der Vater habe es so gemacht, und sie habe es dann übernommen, damit sie dort die Belege habe, welche es nun leider nicht mehr gebe. Sie habe über die Zahlungen jeweils Buch geführt. Die entsprechenden Notizen habe sie aber nicht mehr benötigt, als der Vater die Rückzahlung vorgenommen habe, und sie existierten deshalb auch nicht mehr. Von den Autoreparaturen existierten auch keine Rechnungen mehr. Mit dem Vater sei abgemacht gewesen, dass er ihr alles zurückbezahlen werde. Er habe ihr gesagt, dass er von der Pensionskasse das Geld beziehen könne und es dann irgendwann wieder zurückzahlen könne. Es sei immer klar gewesen, dass er ihr das werde zurückzahlen können und müssen. Auf den Rückzahlungsbetrag sei man anhand ihrer Notizen gekommen, wobei nach der Überweisung der CHF 168'533.00, der Hälfte des Gesamtbetrags, noch eine Restschuld von CHF 12'460.00 verblieben sei. Sie habe Buch geführt und immer gewusst, wieviel sie vom Vater zugute habe. In ihrer Steuererklärung habe sie diese Forderung, dieses Guthaben gegenüber dem Vater nie angegeben. Der Grund liege darin, dass sie es nicht gewusst habe oder nicht so weit studiert habe. Nach der Auszahlung aus der Pensionskasse des Vaters habe sie es in der Steuererklärung angegeben, aber vorher nicht.
Sie habe, seit sie aus der Lehre sei, alles Administrative für die Eltern erledigt. Sie habe auch mit der Pensionskasse des Vaters Kontakt gehabt. Man habe ihr erklärt, es sei möglich, dass die Hälfte an sie, die Tochter, ausbezahlt werde, wenn beide Eltern einen entsprechenden Antrag unterzeichneten. Es sei also ein gemeinsamer Entscheid gewesen. Einen schriftlichen Darlehensvertrag habe man nicht abgeschlossen, weil es dauerhaft weiter geflossen und kein fixer Betrag gewesen sei. Ausserdem gebe es das in ihrer Kultur nicht, dass man mit Familienangehörigen oder mit den Eltern einen schriftlichen Vertrag aufsetze. Auf die Frage, ob es denn üblich sei, dass man die Eltern finanziell unterstütze und sie es dann zurückzahlen müssten, antwortete die Zeugin, sie hätten es ganz klar so besprochen. Nach dem Schlaganfall, den der Vater im Jahr 2022 erlitten habe, seien die Zahlungen höher ausgefallen. Aktuell unterstütze sie die Eltern weiterhin, sie mache es jetzt via ihr Online-Banking. Früher habe man das Postbüchlein benützt, weil es der Vater so gemacht habe und sie dabeigeblieben sei. Nach der Rückzahlung sei sie dann auf das Online-Banking gegangen, das habe sie auch noch nicht so lange, sie mache das nun seit Februar/März so. Auch die Miete und die [...] (Krankenkasse) habe sie jeweils über das Postbüchlein bezahlt oder sie habe ihrem Vater das Geld in bar gegeben, damit er es über das Postbüchlein habe einzahlen können.
3.4 In der abschliessenden Stellungnahme vom 3. Februar 2026 (A.S. 43 ff.) lässt der Beschwerdeführer erklären, die Tochter habe den Beschwerdeführer seit 2013 finanziell unterstützt (u.a. Miete, Krankenkasse, Rechnungen, Autoreparaturen, Einkäufe und Ferien). Die Unterstützungsleistungen seien bewusst ohne feste Beträge erfolgt, da der monatliche Bedarf variiert habe. Die Bezahlung der Rechnungen sei mit Ausnahme der über die Kreditkarte bezahlten Ferien, für welche Belege eingereicht würden, über das Postbüchlein erfolgt. Entscheidend sei, dass die Zeugin wiederholt und klar bestätigt habe, dass diese Zahlungen erfolgt seien, und dies nicht als Schenkung, sondern vorschussweise, verbunden mit der ausdrücklichen Abrede, dass der Vater die Beiträge zurückzahlen werde, sobald er finanziell dazu in der Lage sei. Dass die Schuld als solche nicht steuerlich deklariert worden sei, sei aus familiärer Sicht nachvollziehbar. Aus der Zeugenaussage ergebe sich eindeutig, dass bereits Jahre vor der Auszahlung des Pensionskassenguthabens über die spätere Rückzahlung gesprochen worden sei, dass diese vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer wiederholt in Aussicht gestellt habe, die Beiträge aus der künftigen Pensionskassenleistung zurückzubezahlen sowie dass die Tochter die Leistungen gerade im Vertrauen auf diese Rückzahlung erbracht habe. Zwischen den Parteien sei die Schuld unbestritten. Der Geldfluss sei ebenso unbestritten. Die tatsächliche Rückzahlung stelle ein starkes Indiz für das Bestehen eines Darlehens dar. Ein Schenkungswille sei weder subjektiv noch objektiv ersichtlich. Die Unterstützungsleistungen seien aus familiärer Verantwortung und Pflicht erfolgt, nicht aus Freigiebigkeit. Die Rückzahlung sei aus Verpflichtung erfolgt, nicht freiwillig. Damit fehle es an einem Vermögensverzicht.
3.5 Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat ihn die Tochter von 2013, insbesondere ab 2016, bis August 2023 mit Beträgen von insgesamt rund CHF 181'000.00 (CHF 168'533.00 plus Restschuld CHF 12'460.00) unterstützt, wobei vereinbart worden war, dass er diese Unterstützungsleistungen zurückerstatten müsse.
3.5.1 Als Beweismittel, welches für diese Darstellung spricht, liegt die Zeugenaussage der Tochter des Beschwerdeführers vor, die gleichzeitig die Empfängerin der Zahlung von CHF 168'533.00 ist. Sie schilderte anlässlich ihrer Befragung die Gründe für die Unterstützung und die Art, in der diese geleistet worden sei. Weiter bestätigte sie, dass eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, wonach der Vater bzw. die Eltern ihr die Unterstützungsleistungen zurückzahlen müssten. Ihre Aussagen waren grundsätzlich plausibel und enthielten keine relevanten Widersprüche. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tochter ein gewichtiges Eigeninteresse an dieser Schilderung hat. Die ausserdem als Beweismittel zugelassene und vorgesehene Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer konnte nicht stattfinden, weil dieser eine ärztliche Bescheinigung einreichte, aus der zu schliessen ist, dass eine richterliche Befragung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
3.5.2 Schriftliche Nachweise für die Zahlungen existieren mit Ausnahme der Reisebuchungen, die mit der Eingabe vom 3. Februar 2026 eingereicht wurden, nicht. Die Tochter erklärte dies als Zeugin an der Instruktionsverhandlung damit, dass sie die Einkäufe direkt in bar bezahlt und die Rechnungen jeweils auf der Post in bar beglichen habe. Die Einzahlungen seien im Post-Einzahlungsbüchlein vermerkt worden. Diese Büchlein habe sie aber vernichtet, nachdem sie die Zahlung von CHF 168'533.00 erhalten habe. Über den Gesamtbetrag der für die Eltern geleisteten Zahlungen habe sie jeweils Buch geführt, die entsprechenden Aufstellungen aber nach dem Erhalt der Zahlung ebenfalls vernichtet. Als einziges objektives Beweismittel wurden am 3. Februar 2026 Buchungsbestätigungen für Reisen vorgelegt. Diesen lässt sich entnehmen, dass für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau Reisen nach H.___ (Hin- und Rückflug, Hotel, Transfers) im April / Mai 2018 (Preis EURO 876.00) im April / Mai 2019 (Preis EURO 1'208.00), im Oktober 2019 (Preis EURO 1'758.00), im Oktober 2021 (Preis EURO 1'658.00) und im Mai 2023 (Preis EURO 1'876.00) gebucht wurden. Auf der Buchungsbestätigung für April/Mai 2019 wird die Tochter als Reiseanmelderin erwähnt, auf den anderen Dokumenten figuriert sie soweit ersichtlich nicht. Abgesehen davon, dass es sich nur um einen sehr geringen Anteil der geltend gemachten Unterstützung von rund CHF 181'000.00 handelt, fehlt ein Nachweis dafür, wie und durch wen die genannten Beträge bezahlt wurden. Objektive Beweismittel für eine Unterstützung durch die Tochter existieren somit auch für diesen Anteil nicht.
3.5.3 Verschiedene Umstände sprechen gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er von seiner Tochter in den Jahren 2013 bis 2023 rückzahlbare Unterstützungsleistungen in der Höhe von rund CHF 181'000.00 erhalten habe:
Zunächst fällt auf, dass die Tochter zwar laut ihrer Aussage fortlaufend Buch über die geleistete Unterstützung und das sich stetig erhöhende Guthaben führte, aber dieses in ihrer Steuererklärung nicht als Vermögenswert deklarierte. Ihre Aussage, sie habe es nicht gewusst oder nicht so weit studiert, ist angesichts der Höhe des Betrags wenig überzeugend. Dass eine Darlehensforderung in (unterer) sechsstelliger Höhe einen Vermögenswert darstellt, der als solcher deklariert werden muss, liegt eigentlich auf der Hand und ist aus den Steuererklärungsformularen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann auch der Argumentation in der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2025, wonach «keine amtliche Rechenschaftspflicht» bestanden habe, nicht gefolgt werden. Da die Tochter und ihr Partner respektive inzwischen Ehemann laut ihrer Aussage in guten finanziellen Verhältnissen lebten, ist es im Übrigen gut möglich, dass mit dem Guthaben (wenn nicht schon ohne dieses) eine Vermögenssteuer angefallen wäre, wobei dies aber keine Voraussetzung für die Deklarierungspflicht bildet.
Unabhängig davon erscheint es zwar als plausibel, dass eine sozialübliche Unterstützung, die Kinder gegenüber ihren Eltern erbringen, nicht in einem schriftlichen Vertrag geregelt wird. Anders verhält es sich aber, wenn die Unterstützung erstens ein derart hohes Ausmass erreicht, wie es hier geltend gemacht wird, und wenn zweitens – was im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern keineswegs selbstverständlich und sozialüblich ist – eine Rückzahlungspflicht statuiert werden soll. Vor diesem Hintergrund muss das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung – unabhängig vom kulturellen Kontext – als unüblich bezeichnet werden.
Auch das Fehlen jeglicher Belege für die Zahlungen, die sich über zehn Jahre erstreckt und insgesamt auf rund CHF 181'000.00 belaufen haben sollen, trägt den Charakter der Ungewöhnlichkeit. Das Bezahlen in bar und mittels Postbüchlein mag in der Generation des Beschwerdeführers lange Zeit relativ verbreitet gewesen sein, aber nicht in derjenigen seiner Tochter. Zudem gingen Barzahlungen in den Jahren während und nach der Corona-Pandemie stark zurück, in den Vordergrund traten Online-Banking und Kartenzahlung. Selbst wenn man jedoch die Zahlung mittels Postbüchlein in Fortführung der Gewohnheiten des Vaters als plausibel ansehen wollte, gälte dies nicht für die vollständige Vernichtung dieser Belege. Angesichts der Höhe der Summe musste mit Rückfragen seitens von Behörden und Banken gerechnet werden, ebenso allenfalls bei einer späteren Erbschaft. Dasselbe gilt für die Notiz mit der Aufstellung der erbrachten Zahlungen, welche über die ganzen zehn Jahre hinweg fortwährend nachgeführt, nach der Auszahlung des Pensionskassenkapitals aber umgehend vernichtet worden sein soll, ohne dass eine Kopie oder ein Dokument auf dem Computer übriggeblieben wäre. Weiter erstaunt es, dass auch für die Zahlungen, welche mit Kreditkarte erfolgt sein sollen, keinerlei Nachweise beigebracht werden konnten. Dies müsste jedenfalls für die letzten Unterstützungsjahre ohne weiteres möglich sein.
Hinzu kommt, dass eine Bedürftigkeit der Eltern in den Jahren ab 2013 und insbesondere ab 2016, als die Unterstützung deutlich zugenommen haben soll, nicht auf der Hand liegt. Laut dem Auszug aus dem Individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Bruttolohn von CHF 74'997.00, der in den Folgejahren auf diesem Niveau blieb, ab 2017 anstieg und sich im Jahr 2021 auf CHF 80'045.00 belief (AK-Nr. 356). Im Jahr 2022 betrug der Bruttolohn CHF 78’021.00 (vgl. Lohnausweis, AK-Nr. 212), wobei für Dezember 2022 bereits der später zugesprochene IV-Rentenanspruch bestand. 2023 war der Verdienst deutlich niedriger (vgl. Lohnausweise 2023 [AK-Nr. 184]), was aber durch die bezogenen Krankentaggelder (für 2023: AK-Nr. 367) und die rückwirkend ab 1. Dezember 2022 zugesprochene IV-Rente ausgeglichen wurde; zudem erfolgte im September 2023 die Auszahlung des Pensionskassenkapitals. Hinzu kommt der Verdienst der Ehefrau, der sich beispielsweise im Jahr 2022 auf netto CHF 6'805.80 belief (vgl. Lohnausweis, AK-Nr. 213). Vor diesem Hintergrund ist zwar für die Vergangenheit, als die in den Jahren 1992, 1993, 1994 und 1996 geborenen Kinder noch kleiner waren, von relativ engen finanziellen Verhältnissen auszugehen. In der hier relevanten Zeit ab 2013, als sich jedenfalls drei der vier Kinder an den Haushaltskosten beteiligen konnten, und in den späteren Jahren, als lediglich noch die 1992 geborene, erwerbstätige Tochter im Haushalt der Eltern verblieben war, verfügten die Eltern jedoch über ausreichende Einnahmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Miete von CHF 1'800.00 pro Monat, an welche die zum jeweiligen Zeitpunkt im Haushalt verbliebenen Kinder einen Beitrag leisten konnten und können. Es liegt daher keine Konstellation vor, in der eine Versorgungsbedürftigkeit der Eltern auf der Hand liegen würde.
3.5.4 Eine Gesamtbetrachtung unter Würdigung der einander gegenüberstehenden Positionen führt zum Ergebnis, dass sich die Darstellung des Beschwerdeführers, die durch seine Tochter bestätigt und ergänzt wurde, zwar nicht völlig ausschliessen lässt. Für die gegenteilige These, wonach die Zahlung von CHF 168'533.00 ohne gleichwertige Gegenleistung und ohne Rechtspflicht erfolgte, spricht jedoch eine ganze Reihe von Argumenten, namentlich die nicht ersichtliche Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern, die fehlende Deklaration des geltend gemachten Guthabens in den Steuererklärungen der Tochter sowie das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung und jeglicher Belege für die behaupteten Zahlungen. Diese Punkte, welche anlässlich der Instruktionsverhandlung nicht ausgeräumt werden konnten, führen jedenfalls in ihrer Kombination zum Ergebnis, dass die Annahme eines Vermögensverzichts deutlich näher liegt als die Darstellung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Anfang September 2023 erfolgte Zahlung von CHF 168'533.00 an die Tochter des Beschwerdeführers zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert. Die Beschwerde, welche sich gegen diese Beurteilung richtet, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]).
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientsch.igung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer