Urteil vom 20. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 27. August 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1956 geborene, verheiratete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. April 2021 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 580). Im Juni 2021 (Eingang bei der AHV-Zweigstelle) stellte er bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL; AK-Nr. 593 ff.). Mit Verfügung vom 2. März 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch zufolge eines Einnahmeüberschusses ab (AK-Nr. 491 ff.).
1.2 Im Oktober 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 396 ff.). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 16. April 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von CHF 53'604.00 für das Jahr 2023 respektive CHF 43'604.00 für das Jahr 2024 und eines entsprechenden Ertrags bestehe ein Einnahmeüberschuss (AK-Nr. 275 ff.). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 (AK-Nr. 261 ff.) sowie ergänzend dazu am 23. Juni 2024 (AK-Nr. 248 ff.) Einsprache erheben und am 23. Juli 2024 Belege über die Verwendung seines Vermögens einreichen (AK-Nr. 211 ff.). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. August 2024 ab (AK-Nr. 204 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 lässt der Beschwerdeführer am 27. September 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 3 ff.; Aktenseiten [A.S.] 8 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27.08.2023 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Dezember 2024 an der Beschwerde fest (A.S. 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 30).
2.4 Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, er verzichte auf das Einreichen einer Honorarnote. Er beantragt, die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen (A.S. 31).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2023 sowie ab 1. Januar 2024.
2. Am 1. Januar 2021 traten revidierte Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 27. August 2024 und bezieht sich auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023 (Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin, vgl. AK-Nr. 396). Nach den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen beurteilt sich die vorliegende Angelegenheit demnach nach den seit dem 1. Januar 2021 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1 m. w. H.).
3. Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt hat. Gesetz und Verordnung enthalten dazu insbesondere die folgenden Bestimmungen:
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei das Gesetz einen Mindestbetrag festlegt. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert und kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.2
3.2.1 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre darauf nie verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Diese Bestimmung, die seit Anfang 2021 gilt, ist inhaltlich nicht neu, sondern übernimmt den bereits zuvor in Art. 11 lit. g ELG enthaltenen Grundsatz, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen (sei es direkt oder über den Vermögensverzehr) anzurechnen sind.
3.2.2 Gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr. Massgeblich sind die Vermögensstände per 1. Januar des jeweiligen Jahres. Um die Höhe des zulässigen Vermögensverbrauchs für den zu betrachtenden Zeitraum zu ermitteln, wird gemäss Art. 17d Abs. 2 ELV der zulässige Verbrauch für jedes Kalenderjahr des zu betrachtenden Zeitraums separat berechnet. Die einzelnen Jahresbeträge werden anschliessend addiert (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 249 N 640).
3.2.3 Art. 17b ELV präzisiert den Vermögensverzichtstatbestand. Danach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.4 m. w. H.).
3.2.4 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
3.3 Die genannten Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf unterschiedliche Sachverhalte (vgl. zu den drei Varianten eines Vermögensverzichts auch das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2023.271 vom 7. Mai 2025 E. 5.2): Art. 11a Abs. 2 ELG betrifft den «klassischen Vermögensverzicht», der zwei Erscheinungsformen aufweist: Einerseits tritt er in Form von Schenkungen, Erbvorbezügen oder -verzichten und dergleichen auf. Er kann aber auch dann zur Diskussion stehen, wenn ein grösseres Vermögen am Ende eines Kalenderjahres nicht mehr vorhanden ist, ohne dass nachgewiesen werden kann, dass es für eine gleichwertige Gegenleistung verbraucht wurde. Diesfalls beschränkt sich die Betrachtung der Vermögensverwendung auf das Jahr, in dem der allfällige Vermögensverzicht stattgefunden haben soll (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3532.09 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2). Inhaltlich unterscheidet sich die Bestimmung nicht von der früheren, bis Ende 2020 bestehenden Rechtslage, so dass auch die zu aArt. 11 Abs. 1 lit g ELG ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Art. 11a Abs. 3 ELG, der eine Änderung gegenüber dem früheren Recht darstellt, bezieht sich dagegen auf die Situation, dass sich ein früher vorhandenes Vermögen erheblich reduziert hat, wobei die Ausgaben hinreichend nachgewiesen sind und gegen adäquate Gegenleistungen erfolgten, aber der tatsächliche Verbrauch den zulässigen Verbrauch übersteigt. Diesfalls erstreckt sich der zu betrachtende Periode auf die Zeit von Anfang 2021 bis zum Ende des Jahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für welche die EL-Berechnung folgt (vgl. WEL Rz. 3533.01 ff. sowie die Beispiele in WEL Ziffer 14.4, S. 340 ff.). Hier steht die durch Art. 11a Abs. 2 ELG erfasste Konstellation eines unbelegten Vermögensverbrauchs zur Diskussion. Dies bedeutet erstens, dass sich die Prüfung eines Vermögensverzichts in zeitlicher Hinsicht auf das betreffende Jahr zu konzentrieren hat, und zweitens, dass die frühere Rechtsprechung massgebend bleibt.
3.4 Nach der erwähnten Rechtsprechung ist bei der Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die (objektive) Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser wird im vorliegenden Kontext erreicht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2; 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2025 vom 24. Februar 2026 E. 4.4 und 7.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist, zu berücksichtigen, soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt, nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.
4. Die Beschwerdegegnerin geht von einem Vermögensverzicht im Jahr 2021 aus. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer im April 2021 eine Kapitalauszahlung der Pensionskasse von (nach Abzug der Steuern) rund CHF 175'000.00 erhalten und ausserdem zusammen mit seiner Ehefrau über zusätzliche Einkünfte von rund CHF 65'000.00 verfügt habe, während sein Vermögen von Ende 2020 bis Ende 2021 lediglich um rund CHF 56’000.00 gestiegen sei. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, bei korrekter Anwendung des Pauschalbetrags, insbesondere unter Einbezug des im gleichen Haushalt lebenden Sohns, und Berücksichtigung aller nachgewiesenen Ausgaben resultiere kein Vermögensverzicht.
4.1 Gemäss der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2020 betrug das Vermögen des Beschwerdeführers, bestehend aus Wertschriften und Guthaben sowie einem Motorfahrzeug, Ende 2020 CHF 15'447.00. Gleichzeitig bestanden Schulden in Höhe von CHF 21'119.00 (AK-Nr. 297). Der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2021 zufolge verfügte der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2021 über Wertschriften und Guthaben im Wert von CHF 82'170.00 (inkl. CHF 10'000.00 für Motorfahrzeuge) und Schulden in Höhe von CHF 5'421.00 (AK-Nr. 294), also ein Reinvermögen von CHF 76'749.00. Das Vermögen (Wertschriften, Guthaben und Fahrzeuge) steigerte sich somit im Vergleich zum Vorjahr um CHF 66'723.00, während die Schulden um CHF 15'698.00 abnahmen. Das Reinvermögen erhöhte sich demnach gesamthaft um CHF 82'421.00.
4.2 Die Beschwerdegegnerin beziffert die Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Jahr 2021 auf insgesamt CHF 241'355.55 (vgl. AK-Nr. 281). Den grössten Teilbetrag bildet die Kapitalauszahlung aus der beruflichen Vorsorge vom 1. April 2021 in der Höhe von CHF 186'434.75 (AK-Nr. 588). Nach Abzug der darauf zu entrichtenden Steuern von insgesamt CHF 10'594.70 (vgl. AK-Nr. 220 [CHF 8'435.90; kantonale und kommunale Steuern] und AK-Nr. 222 [CHF 2'158.80; direkte Bundessteuer]) verblieb eine Summe von CHF 175'840.05 (AK-Nr. 208, 502). Wird in Übereinstimmung mit den Parteien noch der Verzugszins von CHF 41.25 berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 224), ergibt sich ein anzurechnender Betrag von CHF 175'798.80. Die Ehefrau erzielte im Jahr 2021 Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 40'317.00 (vgl. die Lohnausweise 2021 der B.___ [CHF 27’247.00] in AK-Nr. 505 und der C.___ [CHF 13'070.00] in AK-Nr. 506). Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. April 2021 eine Altersrente der AHV von CHF 1'401.00 pro Monat (AK-Nr. 359), was bis zum Jahresende einem Betrag von CHF 12'609.00 entspricht (9 Monate x CHF 1'401.00, vgl. auch die Details zur Steuerveranlagung AK-Nr. 294). Ausserdem war er weiterhin bei der D.___ angestellt; sein Verdienst im Jahr 2021 belief sich laut dem Lohnausweis auf CHF 2'227.00 brutto respektive CHF 1'925.00 netto (AK-Nr. 504). Damit resultiert insgesamt ein Einkommen von CHF 230'649.80 (CHF 175'840.05 plus CHF 1'925.00 plus CHF 12'609.00 plus CHF 40'317.00). Die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 erwähnt ausserdem «übrige Renten» des Beschwerdeführers von CHF 10'664.00 (vgl. AK-Nr. 294 f.). Es handelt sich dabei um eine Rente der Stiftung E.___, welche vom 1. April 2016 bis 31. März 2021 lief (vgl. Rentenbestätigung vom 4. April 2016, AK-Nr. 649), und sich im Jahr 2020 auf CHF 42'654.60 belaufen hatte (vgl. AK-Nr. 541), was für das erste Quartal 2021 dem genannten Betrag von CHF 10'664.00 entspricht. Das anrechenbare Einkommen erhöht sich damit auf CHF 241'313.80, was (abgesehen von der minimalen Anpassung wegen des Verzugszinses) mit dem durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrag übereinstimmt. Nach Abzug der Vermögenserhöhung um CHF 82'421.00 (E. II. 4.1 hiervor) resultiert ein Vermögensverbrauch von CHF 158'892.00.
4.3
4.3.1 Wenn ein bedeutender Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann, wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht auszugehen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3532.09). Verfügten die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat, über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Das Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und als ungenügend, wenn es darunter liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens sind die EL-beziehende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 der WEL mit dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 der WEL multipliziert wird (WEL, Rz. 3532.09 ff. und Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2).
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat für die Bestimmung des Pauschalbetrags den Faktor für ein Ehepaar von 5.3 zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer macht geltend, neben seiner Ehefrau sei auch sein Sohn zu berücksichtigen und deshalb der Faktor 6.2 heranzuziehen.
Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden im Bereich der Ergänzungsleistungen nur die anerkannten Einnahmen und Ausgaben von Ehegatten oder von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet. In einer gewissen Anlehnung daran hält die WEL fest, bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrags und des Einkommens seien diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatten (WEL, Rz. 3532.11; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 252 N 649). Der Pauschalbeitrag ist um geschuldete oder tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu erhöhen (WEL, Rz. 3532.13; 3533.17). Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2021 vom 1. September 2021 E. 3.3.1 m. w. H.).
Der Sohn des Beschwerdeführers wurde 1995 geboren und hatte demnach das 25. Altersjahr vor dem Jahr 2021 vollendet. Er befand sich nicht in Ausbildung, sondern war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit längerer Zeit arbeitslos (A.S. 10). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG bezieht sich auf die Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als anerkannte Ausgabe bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs. Für die Belange des Pauschalabzugs rechtfertigt sich, entsprechend der zitierten WEL-Bestimmung, eine analoge Beurteilung. Der Sohn des Beschwerdeführers ist mehr als 25 Jahre alt, nicht in Ausbildung und es besteht nach Lage der Akten keine richterlich, behördlich oder anderswie vertraglich festgelegte Unterhaltsverpflichtung. Er ist deshalb bei der Bestimmung des Faktors gemäss Anhang 8 der WEL nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf anhand einer Multiplikation des Betrags für den allgemeinen Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 mit dem Faktor 5.3 (Ehepaar ohne Kinder, vgl. Anhang 8 der WEL) zu bestimmen. Im Jahr 2021 belief sich der Betrag für den allgemeinen Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) auf CHF 19'610.00. Der Pauschalbetrag beträgt folglich CHF 103'933.00 (CHF 19'610.00 x 5.3).
4.3.3 Zusätzlich zum Pauschalbetrag für den Lebensbedarf sind nachgewiesene Ausgaben zu berücksichtigen, welche gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgten und nicht dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und damit auch nicht in der Pauschale enthalten sind. Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich im Einspracheverfahren Belege betreffend eine Kreditrückzahlung und die Begleichung von Autoreparatur- und Servicerechnungen einreichen (vgl. AK-Nr. 230 ff.). Konkret steht die Rückzahlung eines Privatkredits der Bank F.___ in der Höhe von CHF 10'459.95 im November 2021 zur Diskussion (AK-Nr. 230). Die Beschwerdegegnerin hat den Einbezug dieser Zahlung abgelehnt, weil es sich um Schulden handle, welche bereits einbezogen worden seien. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn man die Schuldenreduktion um CHF 15'698.00 als Vermögensverwendung respektive -erhöhung akzeptiert (vgl. E. II. 4.1 hiervor), denn andernfalls würde sie doppelt berücksichtigt. Die Rechnungen für die Autoreparaturen von total CHF 7'215.55 (AK-Nr. 731 ff.) betreffen nur zu einem sehr geringen Teil (CHF 434.05, Rechnung von Januar 2021) das Jahr 2021 und sind insoweit in der Lebensbedarfspauschale enthalten. Im Übrigen, also im Betrag von CHF 6'781.50, handelt es sich ebenfalls um Schuldentilgung. Diese Ausgabe ist daher zu berücksichtigen, soweit sie zusammen mit der Kreditrückzahlung von CHF 10'459.95 die Schuldentilgung von CHF 15'698.00 übersteigt, also im Betrag von CHF 1'543.45. Weiter anzurechnen sind die das Jahr 2021 betreffenden Kosten für zahnärztliche Behandlungen, da diese gemäss der Verordnungsregelung (Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV) durch den Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt nicht abgedeckt sind. Der Beschwerdeführer liess Zahlungsbelege aus dem Jahr 2021 für Überweisungen an die Zahnärztin G.___ im Totalbetrag von CHF 1’391.55 einreichen (AK-Nr. 35 ff.). Auch wenn der Zahlungsgrund jeweils nicht ersichtlich ist, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass damit Rechnungen für zahnärztliche Behandlungen beglichen wurden, welche als zusätzliche Ausgaben einzubeziehen sind. Die finanzielle Unterstützung erwachsener Kinder, die, wie hier, nicht unter Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu subsumieren ist, ist dagegen rechtsprechungsgemäss als Vermögensverzicht zufolge Veräusserung anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_813/2019 vom 10. Mai 2020). Die dem Sohn des Beschwerdeführers geleistete finanzielle Unterstützung, die im Übrigen vom Beschwerdeführer weder quantifiziert oder belegt wird, ist daher nicht vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2025 vom 24. Februar 2026 E. 7.2). Die relevanten Ausgaben entsprechen demnach der Lebensbedarfspauschale von CHF 103'933.00, erhöht um die genannten Beträge von CHF 1'543.45 (zusätzliche Schuldenreduktion) und CHF 1'391.55 (zahnärztliche Behandlungen). Damit resultiert eine Summe respektive ein hinreichend nachgewiesener Vermögensverbrauch von CHF 106'868.00. Verglichen mit der gesamthaften, in den Steuerveranlagungen ausgewiesenen Vermögensreduktion um CHF 158'892.00 (E. II. 4.2 hiervor) ergibt dies einen nicht erklärten Vermögensrückgang und damit einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG im Jahr 2021 von CHF 52'024.00. Dieser reduziert sich gemäss Art. 17e ELV per 1. Januar 2023 auf CHF 42'024.00 und per 1. Januar 2024 auf CHF 32'024.00.
5. Die Berechnung des Anspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 2023 präsentiert sich vor diesem Hintergrund wie folgt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 279 f.): Die Ausgaben von CHF 48'610.00 bleiben unverändert. Der aufgerechnete Vermögensverzicht von CHF 42'024.00 ergibt zusammen mit den tatsächlichen Vermögenswerten von CHF 74'917.00 nach Abzug des Freibetrags von CHF 50'000.00 ein Reinvermögen von CHF 66’941.00 und einen Vermögensverzehr von CHF 6'694.00. Der Ertrag auf dem Verzichtsvermögen (0.29 %) reduziert sich leicht von CHF 135.00 auf CHF 121.00. Als einzige weitere Position lässt der Beschwerdeführer das ihm angerechnete Erwerbseinkommen 2023 von brutto CHF 17'912.00 respektive netto CHF 17'173.00 oder (nach Abzug der Berufsauslagen von CHF 542.00) CHF 16'631.00 bestreiten. Er führt aus, es handle sich dabei um das Erwerbseinkommen des Jahres 2021 (A.S. 10), was jedoch mit Blick auf den Lohnausweis 2021 der Arbeitgeberin D.___ nicht zutreffen kann (vgl. AK-Nr. 504). Die Beschwerdegegnerin wiederum bezieht sich auf einen Lohnausweis dieser Arbeitgeberin vom 9. Februar 2024. Ein solcher findet sich jedoch in den Akten nicht. Der einzige aktenkundige Lohnausweis mit diesem Datum ist derjenige über ein im Jahr 2023 erzieltes Erwerbseinkommen der Ehefrau bei B.___ (vgl. AK-Nr. 352), wobei das dort ausgewiesene Einkommen nicht mit dem Betrag von CHF 17'912.00 übereinstimmt, was eine Verwechslung des Lohnausweises der Ehefrau mit demjenigen des Beschwerdeführers ausschliesst. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer in den Monaten Juni 2023 bis und mit September 2023 mit seiner Tätigkeit für D.___ Einkommen in Höhe von CHF 5'057.15 netto (vgl. die Lohnabrechnungen der jeweiligen Monate in AK-Nr. 436 ff.) vereinnahmt. Weitere Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2023 finden sich in den Akten nicht. Aus den das Jahr 2023 betreffenden Kontoauszügen der H.___ Bank geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober, November und Dezember 2023 jeweils Lohnzahlungen der D.___ in Höhe von insgesamt CHF 3'916.85 netto erhalten hat (vgl. AK-Nr. 114 ff.). Die Löhne im Juni und Juli 2023 wurden gemäss den entsprechenden Lohnausweisen auf ein Konto der Bank I.___ überwiesen, von dem sich keine Auszüge in den Akten befinden, weshalb sich nicht überprüfen lässt, ob bereits vor dem Juni 2023 Lohnzahlungen diesem Konto gutgeschrieben wurden. Das im Jahr 2023 durch den Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen lässt sich somit anhand der Akten nicht vollständig überprüfen. Zur Beurteilung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Jahr 2023 kann diesbezüglich aber von weiteren Abklärungen abgesehen werden: Die in den Akten nachvollziehbaren Lohnzahlungen 2023 belegen Auszahlungen in Höhe von mindestens CHF 8'974.00. Wenn man der Berechnung der Ansprüche ab Oktober 2023 statt Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von (brutto) CHF 17'912.00 bloss das aktenmässig mindestens nachgewiesene Nettoeinkommen von CHF 8'974.00 zugrunde legt und keine Berufsauslagen berücksichtigt, resultiert nach Abzug des Freibetrags von CHF 1’500.00 ein anrechenbares Erwerbseinkommen (zwei Drittel) von CHF 4'982.00. Mit dem reduzierten Vermögensverzehr von CHF 6'694.00, dem ebenfalls reduzierten Vermögensertrag von CHF 121.00 sowie der AHV-Rente von CHF 17'232.00 und dem anrechenbares Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 21'958.00 (diesbezüglich liegen die Lohnausweise 2023 der Arbeitgeberinnen B.___ vom 9. Februar 2024 [Nettolohn CHF 19'981.00, AK-Nr. 352] und C.___ vom 15. Januar 2024 [Nettolohn CHF 8'291.25, AK-Nr. 353] vor) belaufen sich die Einnahmen auf CHF 50'987.00, was verglichen mit den Ausgaben von CHF 48'610.00 weiterhin zu einem Einnahmeüberschuss führt. Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6. Die Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2024 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 281 f.) wird dagegen durch die vorstehend erwähnten Anpassungen anspruchsrelevant beeinflusst: Da der Vermögensverzehr von CHF 47.00 entfällt und der Ertrag von CHF 106.00 auf CHF 92.00 (0.29 % von CHF 32'024.80) sinkt, reduzieren sich die anrechenbaren Einnahmen unter diesem Titel zwar nur um CHF 61.00. Dies reicht aber angesichts des zuvor ermittelten minimalen Einnahmeüberschusses von CHF 34.00 bereits aus, damit die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Auch hier ist überdies das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers umstritten, welches die Beschwerdegegnerin wiederum auf brutto CHF 17'912.00 beziffert hat, wobei sie sich erneut auf einen Lohnausweis 2023 vom 9. Februar 2024 stützt, der in den Akten nicht zu finden ist. Falls man bei ansonsten unveränderten Positionen auf diesen Bruttolohn abstellt, resultiert eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Daran dürfte sich auch nichts ändern, wenn man stattdessen wiederum das dokumentierte Erwerbseinkommen der Monate Juni bis Dezember 2023 von total CHF 8‘974.00 abstellt und das anrechenbare Erwerbeinkommen des Beschwerdeführers auf CHF 4'982.00 statt CHF 10'087.00 beziffert (vgl. E. II. 5 hiervor). Die Folge wäre eine Verminderung der Einnahmen um weitere CHF 5'105.00 oder, mit den erwähnten CHF 61.00, um insgesamt CHF 5'166.00. Der damit entstehende Ausgabenüberschuss von CHF 5'132.00 dürfte den Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG unterschreiten, so dass ebenfalls Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe dieses Mindestbetrags besteht. Die Sache ist daher zur Festlegung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid ist aufzuheben, soweit er diesen Zeitraum betrifft.
7.
7.1 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sowie das Ausmass des Obsiegens auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 betrifft.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2024 betrifft, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie entsprechend den Erwägungen vorgehe und neue entscheide.
3. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer