F.___
Urteil vom 21. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6. 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 6. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1961, meldete sich am 7. März 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde Nierenkrebs angegeben. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. September 2017 angegeben. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im Gartenbau bei der Firma C.___ AG.
1.2 Im Verlauf nahm die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte den Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ AG vom 5. April 2018 (IV-Nr. 8) ein, führte am 13. April 2018 mit dem Sohn des Beschwerdeführers ein telefonisches Kurzintake durch (IV-Nr. 9) und holte die Akten des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers ein.
1.3 Am 1. November 2018 veranlasste die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Gutachtensbericht vom 20. Dezember 2018 wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (IV-Nr. 21).
1.4 Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 20) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Onkologie, Urologie). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle E.___ am 4. November 2019 erstattet (IV-Nr. 34.1 – 34.8).
2.
2.1. Mit Vorbescheid vom 8. November 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden (IV-Nr. 36).
2.2 Gegen den genannten Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Einwand (IV-Nr. 37). In seiner Einwandbegründung vom 20. Dezember 2019 (IV-Nr. 43) stellte er den Antrag, erneut psychiatrisch begutachtet zu werden.
2.3 Am 24. Februar 2020 äusserte sich RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, zur polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 45).
2.4 Am 6. April 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf ein gerichtliches Obergutachten eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Am 25. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 21).
5. Am 9. September 2020 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 23 ff.).
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 6. April 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 49) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass inzwischen keine medizinischen Diagnosen mehr vorlägen, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es sei dem Beschwerdeführer wieder möglich, die angestammte Tätigkeit als Steinarbeiter Gartenbau sowie jede andere Tätigkeit vollschichtig, ohne Leistungseinschränkungen auszuüben. Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe der gutachterliche Bericht vom 4. November 2019 ausreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a), zumal es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungsund Abklärungsauftrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch Urteil I 701/05 vom 05. Januar 2007 E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) nicht angehen könne, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangten oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhielten. Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 24. Februar 2020, die zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erhoben werde, bringe die behandelnde Psychiaterin keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Aus der vorerwähnten RAD-Stellungnahme gehe ferner klar hervor, weshalb die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht zu erschüttern vermöge. Daran vermöge auch der mit Eingabe vom 18. März 2020 eingereichte Austrittsbericht "Beschäftigung" nichts zu ändern, da einerseits die medizinische Sachlage mit Blick auf das Administrativgutachten vom 4. November 2019 klar sei und andererseits sich der Abbruch des beschriebenen Einsatzes offenbar hauptsächlich auf die vom RAD kritisierte Arbeitsfähigkeitsschätzung der Behandlerin resp. auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstütze. Von zusätzlichen Beweisvorkehren könne daher abgesehen werden.
2.2 Der Beschwerde (A.S. 5 ff.) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass das Gutachten der E.___ keine genügende Grundlage für den Rentenbescheid bilde. So sei bereits im Einwandverfahren vorgebracht worden, dass namentlich das psychiatrische Teilgutachten einen wesentlichen Mangel aufweise. So sei auf den ausführlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2019 nicht in rechtsgenüglicher Weise eingegangen worden. Des Weiteren passe nicht, dass angeblich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden gegeben sei. Durch die schwere Krebserkrankung, die rein somatisch überwunden scheine, sei der Versicherte in den Grundfesten seiner Persönlichkeit erschüttert worden. Offensichtlich leide er an typischen und auch typischerweise invalidisierenden Folgebeschwerden. Zudem setze sich der psychiatrische Teilgutachter in unzulänglicher Weise mit der Fatigue-Symptomatik auseinander. Es überzeuge ausserdem nicht, wenn die Gutachter den Exploranden sinngemäss als eingebildeten Kranken charakterisierten. Namentlich kontrastiere dies mit den über längere Zeit gewonnenen Erkenntnissen der behandelnden Psychiaterin, worauf bereits im Einwandverfahren hingewiesen worden sei. Sie leiste eine wesentlich überzeugendere Deutung der komplexen Krankheitsgeschichte als das Gutachten.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.5 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Beim Beschwerdeführer ist am 27. September 2017 eine retroperitoneoskopisch-assistierte Nephroureterektomie rechts bei gering differenziertem papillärem Urothelkarzinom des Ureters (Grösse 16 cm) mit beginnender Stromainfiltration und vier weiteren mässig differenzierten nicht-invasiven papillären Urothelkarzinomen im Nierenbeckenkelchsystem (Grösse bis 2.5 cm) pT1 (m) G – G3 (high grade) pN0 (0 / 4) L1 V1 Pn0 R0 durchgeführt worden. Gemäss ambulantem Bericht von Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Spital J.___ vom 17. April 2018 (IV-Nrn. 11.3, S. 1 ff.; 18, S. 13 ff.) seien bei der klinischen Untersuchung vom 16. April 2018 Abdomen und Nierenlogen unauffällig und indolent gewesen. Die Operationswunden von Seiten der Nephroureterektomie rechtsseitig seien vollständig und reizlos abgeheilt. Klinisch finde sich kein Hinweis für eine Herniation im Bereich der Trokareinstichstellen oder der Entnahmestelle im Unterbauch rechts. Das äussere Genitale sei unauffällig. Bei St n. Epididymektomie sei der Nebenhodenbereich rechts noch minim induriert, aber heute indolent. Rektal sei die Prostata ca. 30 g schwer, adenomkonsistent und indolent. Sonographisch finde sich nach der Miktion ein Restharn von ca. 50 ml. Die Blase sei symmetrisch entfaltet und zartwandig. Auf eine Nierensonographie rechts sei verzichtet worden. Die Prostata sei homogen aufgebaut, scharf abgegrenzt und hebe den Blasenboden kaum an. Sie messe ca. 35 ml. Bei der Urethrozystoskopie finde sich eine bilobär eingeengte prostatische Harnröhre von ca. 3.5 cm Länge. Die Blasenübersicht sei unauffällig und zeige keinen Hinweis für ein Tumorleiden. Zusammenfassend finde sich sechs Monate nach der Nephroureterektomie links wegen Urothelkarzinom ein rezidivfreier Zustand. Als zusätzliche urologische Diagnose könne ein benignes Prostatasyndrom festgestellt werden. Eine diesbezügliche Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht begonnen worden.
5.2 Gemäss Bericht der Augenklinik K.___ vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 18, S. 11 f.) habe betreffend Diabetes die fundoskopische Untersuchung beim Beschwerdeführer keinerlei Hinweise für eine diabetische Retinopathie ergeben. Der Fernvisus sei ohne Sehhilfe voll und eine Fernbrille, trotz mildem Astigmatismus mixtus, sei nicht indiziert. Für den Nahbereich sei nach positivem Trageversuch eine Konfektionslesebrille mit Stärke +2.00 Dioptrien empfohlen worden. Ansonsten befänden sich reizfreie Augenabschnitte und Augendruckwerte in mittlerem Normbereich. Nebenbefundlich könne eine leichte asymptomatische Sicca genannt werden. Bei aktuell fehlendem Leidensdruck sei keine Therapie empfohlen worden.
5.3 Am 19. Februar 2018 wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten Konsultation Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Gemäss Bericht des Spitals J.___ vom 26. Juli 2018 (IV-Nr. 18, S. 8) habe bereits bei der ersten Kontrolle am 20. April 2018 ein gebessertes HbA1c von 7.3 % unter der Therapie mit Metfin und Trajenta bestanden. Der Beschwerdeführer habe bisher das Metfin nur ein Mal pro Tag eingenommen, so dass die Dosis bei guter Verträglichkeit initial auf zwei Mal täglich erhöht worden sei. Das Trajenta sei zum aktuellen Zeitpunkt belassen worden. Der Beschwerdeführer sei bei den Kolleginnen der Ernährungsberatung im Hause angemeldet worden. Bei der erneuten Konsultation am 19. Juni 2018 zeige sich nun ein HbA1c von 6.9 %. Das Gewicht sei tendenziell leicht sinkend, insgesamt habe der Beschwerdeführer bisher 1 kg an Gewicht verloren. In der klinischen Untersuchung habe sich eine beginnende periphere Polyneuropathie beidseits mit einem Vibrationssinn von 4 / 8 am Grosszehengrundgelenk beidseits gezeigt, die Monofilamenttestung sei erhalten gewesen. Bei der initialen Konsultation habe sich ein leicht erhöhter Blutdruckwert von 151 / 86 mmHg gezeigt. Der Patient habe zu Hause nun selbständig Blutdruckmessungen durchgeführt, diese seien durchgehend unter 140 mmHg systolisch gewesen. Bei der erneuten Kontrollkonsultation zeige sich ebenfalls ein guter Blutdruckwert mit 134 / 89 mmHg.
5.4 Am 27. Juli 2018 wurde beim Beschwerdeführer ein CT Thorax-Abdomen-Becken durchgeführt. Dem gleichentags erstellten Bericht des Spitals J.___ (IV-Nr. 18, S. 6 f.) kann entnommen werden, die mitabgebildeten Schilddrüsenabschnitte seien unauffällig. Mediastinal zeigten sich keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten. Das Herz sei normal gross. Kein Perikarderguss. Unauffällige Kontrastierung der Lungenarterien ohne Aussparungen. Die Lungen seien entfaltet. Kein PIeuraerguss, kein umschriebenes Infiltrat. Unverändertes Granulom in der Lingula. Es zeige sich kein metastasenverdächtiger Lungenrundherd. Die Leber sei normal gross und homogen ohne verdächtige fokale Läsionen. Dünnwandige Gallenblase ohne Entzündungszeichen. Die Milz sei normal gross und homogen, das Pankreas sei normal. Zustand nach Nephrektomie rechts ohne Hinweis für ein lokales Tumorrezidiv. Unauffällige Darstellung der linken Niere abgesehen von einigen blanden kortikalen Zysten. Keine Harnstauung. Paraaortal zeigten sich keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten. Gut gefüllte Harnblase ohne Wandverdickungen. Leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Keine Wirbelkörperhöhenminderung, kein Hinweis für eine Osteolyse. Insgesamt gebe es keinen Hinweis für ein lokales Tumorrezidiv, keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten und keinen verdächtigen Lungenrundherd.
5.5 Der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 31. August 2018 (IV-Nr. 18, S. 1 ff.) die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms, einer Depression, und eines Diabetes mellitus und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. März 2018. Seine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Eingliederung sei schlecht.
5.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2018 (IV-Nr. 21, S. 4 ff.) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
- Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände; Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z60, Z 73)
- Anpassungsstörung (inzwischen remittiert ICD-10 F43.2)
Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung fänden sich keine kognitiven Defizite, gegenwärtig auch keine affektiven Störungen. Die Diagnose einer Depression scheide somit aus. Ein somatisches Syndrom zeichne sich üblicherweise aus durch Interessenverlust, mangelnde Fähigkeit emotional zu reagieren, wenn die Umgebung freundlich sei oder ein freudiges Ereignis eintrete; es bestehe auch ein frühmorgendliches Erwachen. Auch bestehe in der Regel ein Morgentief, psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit als objektiver Befund, jedoch auch deutlicher Appetitverlust. Diese Kriterien, speziell auch die Störungen der circadianen Rhythmik, fehlten beim Versicherten weitgehend, dies auch retrospektiv. Diagnostisch sei bei ihm von einer Anpassungsstörung auszugehen. Einer Anpassungsstörung gehe stets ein belastendes auslösendes Ereignis (Life Event) voraus, was bei Betroffenen bestimmte Symptome auslöse. Life Events seien Lebensereignisse, die im Lebenszyklus eines Menschen nicht unüblich seien, aber dennoch eine Belastung darstellten. Meist seien sie mit Verlust, Verletzung und Bedrohung assoziiert. Oftmals betreffe es Veränderungen der Lebenssituation. Die Art und Schwere des Ereignisses sowie die Vorhersehbarkeit, spielten dabei eine Rolle. Beim Versicherten sei es im Rahmen der Diagnose einer schweren, potentiell bedrohlichen somatischen Erkrankung und der daraus resultierenden Beschwerden und Behandlungen zu belastungsbezogenen Störungen und Beeinträchtigungen gekommen, welche sich passager u.a. als affektive Symptome (gedrückte Stimmung, innere Unruhe, Schlafstörungen, Sorgen, Angst), manifestiert hätten und vorübergehend auch Störungen in verschiedenen Funktionsbereichen des Lebens ausgelöst hätten. In der Annahme des Verlustes bestimmter Fähigkeiten und der Unsicherheiten in Bezug auf die eigene gesundheitliche und persönliche Zukunft, sei es beim Versicherten parallel zu der somatischen Erkrankung zu einem etwas prolongierten Verlauf gekommen, wobei auch heute noch leichte Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen vorlägen. Inzwischen sei es beim Versicherten jedoch zu deutlicher Stabilisierung und Verbesserung der psychischen Auswirkungen gekommen. Gegenwärtig liessen sich keine medizinisch bedeutsamen und unangepassten Reaktionen und Verhaltensweisen bei ihm erkennen. Der anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erhobene psychische Befund habe keine dysfunktionale psychische Verarbeitung seiner Situation gezeigt. Beim Versicherten liessen sich keine Persönlichkeitsakzentuierungen oder gar eine Persönlichkeitsstörung nachweisen. Es hätten insbesondere auch keine Störungen der komplexen Ich-Funktionen eruiert werden können. Der Versicherte verfüge über ein intaktes soziales Umfeld, er erhalte von seiner Familie in der Krankheitsphase eine volle Unterstützung, Fürsorge und Aufmerksamkeit und es ergäben sich keine Hinweise für einen sozialen Rückzug. Aus psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig keine Hinweise mehr für eine relevante Anpassungsstörung. Auch andere versicherungsmedizinisch relevante psychische Erkrankungen oder Störungen, speziell eine Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, könnten zeitweilig in der Rekonvaleszenzphase der somatischen Erkrankung beim Versicherten bestanden haben, jedoch habe im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung weder eine vorzeitige Ermüdung noch eine Erschöpfung beobachtet werden können. Beim Versicherten schieden differenzialdiagnostisch auch sonstige psychische Störungen aus, da auch für diese die diagnostischen Kriterien gemäss ICD oder DSM-5 gefehlt hätten. Die Anpassungsstörung sei beim Versicherten weitgehend remittiert, es könne gegenwärtig allenfalls von Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände ICD-10 Z60 bzw. Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ICD-10 Z73 ausgegangen werden. Aus dem gegenwärtigen Zustand des Versicherten liessen sich aus psychiatrischer Sicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit plausibilisieren; er solle jedoch nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen, auch die soziale Umgebung am neuen Arbeitsplatz solle mit seinem Zustand kompatibel sein und ihm wohlwollend und verständnisvoll begegnen. Übliche Pausen müssten ggf. anders organisiert und auf die gesamte Arbeitszeit verteilt werden, jedoch wären zunächst keine zusätzlichen Pausen erforderlich.
5.7 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 19. Februar 2019 (IV-Nr. 23) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er die Sorge habe, dass er noch einen Tumor habe. Er fühle sich nicht gut, habe Schmerzen. Die Ärzte könnten nichts Genaues sagen, was ihn bestätige. Er könne noch ganz andere Krankheiten haben. Nichts sei mehr sicher. Lange sei es ihm sehr gut gegangen und plötzlich habe man diesen Tumor gefunden. Alles sei gut gewesen, nie sei er beim Arzt gewesen. Er habe ein normales Leben geführt und sei damit zufrieden gewesen. Seit seinem Tumor sei alles anders, ständig habe er Angst, dass mit ihm etwas nicht in Ordnung sei. Die Familie unterstütze ihn sehr, aber er sei misstrauisch. Der Tumor sei auch plötzlich da gewesen, das könne wieder passieren. Seine Gedanken seien ständig bei der Krankheit. Wenn seiner anderen Niere etwas passiere, was würde er dann machen. Er sei sehr schwach und müde. Schlafen tue er schlecht, schlafe erst mitten in der Nacht, schon fast morgens ein. Schlafen könne er dann auch nicht lang, tagsüber auch nicht. Am besten wäre, wenn er gestorben wäre, dann würde er seiner Familie nicht das ganze Leid antun. Er fühle sich wertlos, sei kraft- und energielos. Es mache ihn traurig seine Familie damit zu belasten. Er sei angespannt, innerlich unruhig und könne keine Freude verspüren. Wenn er laufen gehe, müsse er immer wieder Pausen machen, da er unter Atemnot und Schmerzen leide. Er habe sich sozial zurückgezogen, ertrage die anderen schwer. In der Befunderhebung führte die behandelnde Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand. Er sei bewusstseinsklar und in allen Modalitäten orientiert. Im Gespräch zugewandt, jedoch besorgt. Konzentrations- und Merkfähigkeit seien herabgesetzt. Im formalen Denken stark auf seine Gesundheit eingeengt, grübelnd. Pessimistische Zukunftsperspektive. Sorge um Gesundheit, hypochondrisch. Gegenwärtig keine Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei die Stimmung depressiv, angespannt, traurig-verzweifelt, Insuffizienzgefühle, Verlust der Freude, innere Unruhe, Kraft-und Energielosigkeit. Der Antrieb sei vermindert. Des Weiteren bestünden sozialer Rückzug, Schmerzen in der Nierenregion, Diabetes, Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, Verlust der Libido. Lebensüberdrussgefühle, könne sich von suizidalen Absichten distanzieren. Es bestehe keine Fremdgefährdung. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine zuverlässige Prognose zur Arbeitsfähigkeit möglich. Diese hänge unter anderem vom weiteren Therapieverlauf ab. Eine Eingliederung könnte die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen. Die Prognose zur Eingliederung sei günstig. Eine Eingliederung/Aufbautraining würde den Verlauf positiv beeinflussen.
5.8 Im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2019 (IV-Nr. 34.1 – 34.8) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Hingegen wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Cancer-related Fatigue (ICD-10: G93.3) nicht quantifizierbar nach
- gering differenziertem papillärem Urothelkarzinom des Ureters (Grösse 16 cm) mit beginnender Stromainfiltration und vier weiteren mässig differenzierten nicht invasiven papillären Urothelkarzinomen im Nierenbeckenkelchsystem (Grösse bis 2.5 cm), pT1(m) G2 bis G3 (high grade), pN0 (0 / 4), L1 V1, Pn0, R0
- CT-Abdomen vom 11.09.2017: Ausgedehntes, über 15 cm messendes OT-Karzinom im rechten Ureter mit konsekutiv massiver chronischer Nierenstauung rechts mit deutlicher Atrophie des Parenchyms. Daneben etwa 17 mm messende Raumforderung im Nierenbecken rechts, ebenfalls zu vereinen mit einem Urothelkarzinom. Ureter fissus links und retroaortal verlaufende linke Nierenvene links als Nebenbefund. Keine makroskopischen Füllungsdefekte im harnableitenden System links. Keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten.
- CT-Thorax vom 12.09.2017: Solitärer Rundherd (5 mm) in der Lingula, DD solitäre Lungenmetastase
- St. n. Urethrozystoskopie, retrograder Ureteropyelographie beidseits, selektiver Spülzytologie des oberen Harntraktes links (kein Malignitätsnachweis), Biopsie Harnleiter rechts (papilläres Urothelkarzinom, pTa G2, low grade), Spülzytologie Harnblase (atypische Urothelzellen), Spülkathetereinlage
- St. n. retroperitoneoskopisch assistierter Nephroureterektomie rechts am 27.09.2017
- CT Thorax Abdomen vom 06.04.2018: Kein Hinweis auf lokales Tumorrezidiv. Unauffällige Lymphknotenstationen, konstante Darstellungen der multiplen intrapulmonalen und subpleuralen Rundherde beidseits (DD Granulome)
- CT Abdomen Becken vom 04.02.2019: Kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv, Lymphknoten oder Fernmetastasen
2. Unspezifische Schmerzsymptomatik abdominal und im Hodenbereich, am ehesten funktioneller Natur (Schmerzverarbeitungsstörung)
3. Nebenhodenreizung rechts/Epididymitis
- St. n. Ciproxin-Therapie 01/2018 bei Verdacht auf Epididymitis rechts, Nephrolithiasis beidseits
4. Prostatavergrösserung
- (TRUS) ca. 55 ml
- St. u. Tamsulosin-Therapie seit 07/2018
- St. n. Urethrozystoskopie 07/2018: Bilobär eingeengte prostatische Harnröhre von ca. 3.5 cm Länge, unauffällige Blasenschleimhaut
- St. n. vierwöchiger antibiotischer Therapie mit Ciproxin bei Verdacht auf Prostatitis Typ 3a (entzündlich, kein Erregernachweis)
- PSA-Wert 07/2019: 1,77 pg/I (Vorwert 04/2018: 1.5 p g/l)
5. Diabetes mellitus Typ II
- HbA1c aktuell 6.7 % (zufriedenstellende Blutzuckereinstellung)
6. Adipositas (BMI 34.1 kg/m2)
7. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
8. Leichte Niereninsuffizienz mit aktuellem Serumkreatinin von 118 pmol/l (49 – 97)
- GFR geschätzt (CKD-EPI) 58 ml/min/1,73 m2 (Ätiologie bei St. n. Nephroureterektomie rechts 27.09.2017, eventuell zusätzliche leichte diabetische Nephropathie)
9. Unzureichender Vitamin D-Spiegel
10. Leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD medikamentös-toxisch)
11. Rezidivierende unspezifische Kreuzschmerzen
- leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule in der CT-Untersuchung Thorax/Abdomen/Becken vom 27.07.2018, J.___
- Hyperkyphose der BWS
- klinische Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens (3/5 positive Waddell-Zeichen)
12. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) mit Druckdolenz links
13. Unspezifische periarthropathische Schulterbeschwerden beidseits
14. Spreizfüsse
15. St. n. Bursektomie präpatellär am rechten Kniegelenk ca. 2013 anamnestisch
Im September 2017 sei beim Exploranden ein fortgeschrittenes gering differenziertes papilläres Urothelkarzinom des rechten Ureters diagnostiziert worden. Am 27. September 2017 sei eine retroperitoneoskopisch-assistierte Nephroureterektomie rechts erfolgt. Von Seiten seines Tumorleides sei der Explorand rezidivfrei. Seit der Operation beklage er eine Bauchschmerzsymptomatik, Hodenschmerzen, Schlafstörungen und eine ausgesprochen häufige Miktion mit teilweiser Urininkontinenz. Trotz des laparoskopischen minimal-invasiven Eingriffs bestünden beim Exploranden weiterhin ubiquitär abdominelle und Flankenschmerzen sowie eine AZ-Verschlechterung mit Kraftminderung und Antriebslosigkeit, Schmerzen im Bereich der Prostata und des äusseren Genitales sowie den Miktionsbeschwerden. Die Blasenentleerung sei beim Exploranden kompensiert mit nahezu restharnfreier Blasenentleerung (18 ml) bei bestehender Prostatavergrösserung unter laufender Tamsulosin-Therapie. Die Harnstrahlverhältnisse seien in der Uroflowmetrie ebenso kompensiert mit grenzwertig obstruktivem Charakter. Hinsichtlich der Blasenspeicherung und Entleerungssymptomatik sei bei unklarem Befund eine Video-Urodynamik zur Objektivierung durchgeführt worden, welche kein Korrelat für die vom Exploranden beschriebenen Beschwerden dokumentiere. Auch für die Bauchschmerzproblematik finde sich kein Korrelat bei unauffälliger CT-Abdomen-Untersuchung im Februar 2019, insbesondere ohne Hinweise auf Rezidiv, und fehlenden Entzündungszeichen. Die beim Exploranden bestehende Müdigkeit sei möglicherweise auf eine cancer-related Fatigue zurückzuführen. Im FACIT-F-Selbstbeurteilungsfragebogen habe der Explorand zwar einen Summenwert von 6 erzielt, was für ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom spreche, die Beschwerdevalidität des Exploranden sei jedoch derart eingeschränkt, dass die Müdigkeit nicht zuverlässig quantifiziert werden könne. Entscheidend bei dieser Beurteilung sei, dass die vom Exploranden angegebene Miktionsproblematik im urologischen Gutachten in keiner Art und Weise nachvollzogen habe werden können, so dass nicht auf die anamnestischen Angaben des Exploranden abgestützt werden könne. Weder aus rheumatologischer, psychiatrischer noch allgemeininternistischer Sicht hätten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.
5.9 In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 45) führte RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, aus, die Befunde und die Beurteilung von Gutachter Dr. med. M.___ deckten sich mit denjenigen von Dr. med. D.___, wonach noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Affektivität oder andere Depression typische Symptome feststellbar seien. Dr. med. M.___ stelle denn auch keine Diagnose aus seinem Fachgebiet. Aus Sicht des RAD handle es sich bei der Beurteilung durch Dr. med. H.___ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Nachdem zwei psychiatrische Gutachter innerhalb von sechs Monaten keine relevante psychiatrische Störung hätten feststellen können, die Behandlerin aber zwischen diesen Beurteilungen ein depressives Syndrom beschreibe, welches seit April 2018 unverändert sei, mache dies die Einschätzung der Behandlerin unglaubwürdig.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 4. November 2019 (IV-Nr. 34.1 – 34.8), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist:
6.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2019 wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.3) gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, onkologischen sowie urologischen Exploration unterzogen (vgl. IV-Nr. 34.3 – 34.7). Die geklagten Beschwerden wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls berücksichtigt. Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 34.2). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
6.2 Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
6.2.1 Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten nachvollziehbar aus, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden könne (IV-Nr. 34.3, S. 6 f.). So stünden die Abdominalschmerzen, die Miktionsproblematik des Exploranden und seine ausgeprägte Müdigkeit ganz im Vordergrund. Anlässlich der allgemein-internistischen Exploration habe der Explorand seit der Operation Ende 2017 konstant verspürte Schmerzen im Bereich des Abdomens von inguinal nach oben aufsteigend, Berührungsschmerzen des Hodens und einen vor allem im Gehen verspürten Schmerz im Bereich des unteren Hemiabdomens rechts mit Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel beklagt. Ein organisches Korrelat für diese Beschwerden könne aber nicht identifiziert werden, klinisch habe sich eine diffuse Druckdolenz über dem ganzen Abdomen mit ausgeprägter generalisierter Berührungsempfindlichkeit gezeigt, labormässig hätten sich keine erhöhten Entzündungszeichen finden lassen. Ein im Februar 2019 durchgeführtes CT Abdomen habe keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv, keine Lymphknoten- oder Fernmetastasen und einen unauffälligen Befund gezeigt, so dass am ehesten von funktionellen Schmerzen auszugehen sei, welche sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirkten. Bezüglich Miktionsproblematik sei auf das urologische Teilgutachten verwiesen. Aus allgemein internistischer Sicht führten der Diabetes mellitus Typ 2, die Adipositas, die leichte Hepatopathie, die leichte Niereninsuffizienz und der fortgesetzte Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich möglichem Vorliegen einer Cancer-related Fatigue werde auf das onkologische und psychiatrische Teilgutachten verwiesen. Die Feststellung des allgemeinmedizinischen Gutachters ist nachvollziehbar und plausibel.
6.2.2 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 14. Mai 2019 berichtete der Beschwerdeführer, er habe vor allem grosse Angst, dass die rechte Niere nun auch erkranke. Ausserdem sei mit seiner Prostata etwas nicht in Ordnung, wie ihm gesagt worden sei, solle auch diese operiert werden. Dafür werde er demnächst aufgeboten. Derzeit fänden alle drei bis vier Monate CT-Kontrollen wegen des Tumors, den er bereits hatte, statt. Dabei warte er auf ein erneutes Aufgebot. Nach dem nächsten CT solle die definitive Entscheidung für die Operation gefällt werden, die aber bereits jetzt als unausweichlich geschildert worden sei. 57 Jahre sei er nie beim Arzt gewesen und seitdem habe er nie mehr Ruhe gehabt. Zwar sei vor sechs Jahren eine Knieoperation gemacht worden und links am Thorax etwas an der Haut entfernt worden, aber danach sei er ja wieder arbeitsfähig gewesen. Er leide sehr unter dem Brennen seiner Beine, weshalb er die Bettdecke nicht toleriere und schlecht schlafen könne. Wegen der Probleme beim Wasserlassen könne er nicht weit von der Wohnung weggehen und das Wasser komme immer nur «stop-and-go», auch habe er Probleme mit den Hoden, was sein Spezialarzt für dieses Thema auch genau wisse. Der Beschwerdeführer vergesse oft, was ihm seine Frau aufgetragen habe, vom Einkaufen zu bringen, oder er vergesse das Geld oder die Schlüssel. Das sei ihm früher nie passiert. Auch andere Aufgaben, die ihm die Frau auftrage, vergesse er. Schlimm sei für ihn auch, dass er seit der Operation keinen Geschlechtsverkehr mehr habe. Das sei ihm auch peinlich. Insgesamt habe er es auch mit der Familie nicht mehr so gut wie früher, er schäme sich ja für seinen Zustand. Er sei ständig erschöpft und habe keine Kraft mehr. Er kreise mit den Gedanken immer um die finanzielle Sorge, dass er nur mit CHF 1'900.00 bei einer Miete von CHF 1'600.00 seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne, und wisse nicht mehr, wie es weitergehe. Er habe die Hoffnung verloren. Sein Leben sei kalt geworden.
Zum Tagesablauf berichtete der Beschwerdeführer, er stehe etwa morgens um 07:00 Uhr auf. Er messe den Zucker, nehme die Tabletten ein, trinke einen Kaffee und mache sich dann frisch mit Zähne putzen. Etwa eine Stunde später esse er erst etwas. Vor der Medikamenteneinnahme esse er typischerweise noch ein Stück Brot. Im Laufe des Vormittags gehe er dann etwa 300 m in ein nahegelegenes Kaffee, wo er sich mit Kollegen treffe. Zum Mittagessen gehe er dann wieder nach Hause. Die Ehefrau bereite das Mittagessen zu und es gebe um 12:00 Uhr das Mittagessen. Anschliessend gehe er mit der Frau etwas spazieren. Er versuche sich danach etwas hinzulegen, kurz darauf beginne wieder das „Feuer in den Beinen", weshalb er nicht liegen bleiben könne. Daher müsse er wieder aufstehen und sich etwas bewegen. Er müsse dann häufig seine Beine abduschen, da sie regelrecht brennen. Er finde weder richtig in der Wohnung noch richtig draussen seine Ruhe. Er pendle zwischen beidem hin- und her. Um 18:00 Uhr gebe es Abendessen bis 18:30 Uhr, das sei schon immer so gewesen. Er esse aber wenig und nehme danach seine Tabletten ein. Er lege sich zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr ins Bett, wälze sich dann aber häufig lange herum, bis er wieder aufstehen müsse. Er nehme ungern die von der Psychiaterin verordneten Medikamente, da er die Vorstellung habe, sich selbst zu schaden. Er halte es lieber aus. Er wache ständig auf, alle gute Stunde müsse er aufstehen zum Wasserlassen, zwei Stunden am Stück schlafe er nie durch. Er sei daher am nächsten Morgen nicht nur total müde, sondern auch erschöpft.
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychopathologischen Befund nach AMDP fest, der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten voll orientiert. Die Auffassungsgabe sei bei einfacher Struktur bezüglich einfacher Sachverhalte intakt, wobei ihn komplexere Sachverhalte schnell an seine Grenze brächten. Das Konzentrationsvermögen sei insgesamt deutlich nachlassend. Das Altgedächtnis sei unscharf. Traumatische Erinnerungen würden nicht berichtet. Eine formale Denkstörung im eigentlichen Sinne bestehe nicht. Von gesundheitsbezogenem Grübeln, vor allem des Nächtens, werde berichtet. Befürchtungen richteten sich auf die finanzielle, aber auch gesundheitliche Zukunft. Zwangsverhalten, Zwangsgedanken und Zwangsimpulse seien nicht eruierbar. Klinisch bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Die Affektivität sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Einund Durchschlafstörung werde angegeben. Sie sei durch die häufige Nykturie, aber auch den angegebenen Dysästhesien der Beine verstärkt. Der Antrieb sei im Gespräch weitgehend ungestört. Sozial sei er im Freundeskreis und in der Familie eingebettet. Kein Hinweis auf Selbstschädigung oder Suizidalität. Krankheitseinsicht bezüglich psychischer Einschränkungen sei nicht vorhanden. Appetit mässig, Somatik bekannt. Der Schmerz zum Gutachtensbeginn sei auf der VAS deutlich weniger als 5 gewesen, im Gutachtensverlauf sei er auf 5 angestiegen, dieses Phänomen kenne er von den anderen Gutachtensgesprächen auch. Morgens habe er typischerweise VAS 2 beim Aufwachen, das sei dann abends nicht unbedingt mehr. Die primäre prämorbide Persönlichkeitsstruktur des Exploranden sei anamnetisch und fremdanamnestisch unauffällig. Er stamme aus einer dörflichen Gemeinschaft und sei mit vier Geschwistern innerhalb einer Grossfamilie gross geworden, in der er Geborgenheit und interpersonelles Vertrauen mit auf den Weg bekommen habe. Bis heute sei er mit seiner von den Eltern ausgesuchten Ehefrau in erster Ehe verheiratet und pflege stabile Beziehungen sowohl zu ihr, als auch zu seinen Geschwistern und seinen Kindern. Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich täglich im Café treffe. Er sei zuletzt 18 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, was eine gute Arbeitsleistung und gegenseitige Zufriedenheit impliziere. Kein Anhalt für interpersonelle Konfliktfelder oder psychopathologische Auffälligkeiten der Persönlichkeit. Dr. med. M.___ gelangt zum Schluss, eine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei rein fachpsychiatrisch weder beweisbar noch widerlegbar, weshalb er keine Diagnose aus seinem Fachgebiet stellt.
Der Psychiater führt in seinem Teilgutachten die Cancer-related Fatigue-Symptomatik (ICD-10 G93.3) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dafür führte er zwei psychiatrische Zusatzuntersuchungen durch; zum einen führte er ein diagnostisches Interview für tumorassoziierte Fatigue (DICRFS) (nach Cella et al. 1998 und in Anlehnung an Yeh et al. 2011) und zum anderen liess er den Beschwerdeführer den FACIT-F-Selbstbeurteilungsfragebogen (FACIT-F: „Functional Assessment of Cancer Therapy-Fatigue-Scale“) ausfüllen. So hat der Beschwerdeführer nach Auswertung des genannten Fragebogens einen Summenwert von 6 erzielt. Ein hoher Score bei diesem Fragebogen bedeute insgesamt gute Lebensqualität und positive Krankheitsbewältigung. In der entscheidenden Subskala „zusätzliche Faktoren" weisen gesunde Vergleichspersonen einen Score von 40, eine Abweichung von 10 (= eine Standardabweichung) und mehr nach unten spreche für ein Fatigue-Syndrom. Der vom Beschwerdeführer erzielte Wert stelle eine Abweichung von mehr als drei Standardabweichungen gegenüber der Durchschnittsbevölkerung dar. Das Ausmass der anlässlich der Zusatzuntersuchungen festgestellten Fatigue-Symptomatik sei nach Auffassung von Dr. med. M.___ aufgrund der nicht gegebenen Validität der Angaben des Exploranden, vor allem bezüglich der Inkontinenz, nicht quantifizierbar. Daher sei unklar, wie weit sie ihn bezüglich seiner körperlichen Leistungsfähigkeit einschränke. Mit Blick auf die beschriebenen Inkonsistenzen ist die Schlussfolgerung des Gutachters plausibel: So fiel dem psychiatrischen Gutachter in seiner Konsistenzbeurteilung (IV-Nr. 34.4, S. 12) auf, dass im Vergleich mit dem urologischen Bericht (IV-Nr. 34.7) kein Anhalt für eine somatische Ursache der berichteten Miktionsbeschwerden und Inkontinenz gegeben sei. Anlässlich der urologischen Begutachtung wurde hinsichtlich der Blasenspeicher- und Entleerungssymptomatik bei unklarem Befund eine Videourodynamik zur Objektivierung durchgeführt, welche aber kein Korrelat für die vom Patienten beschriebenen Beschwerden dokumentiert (vgl. IV-Nr. 34.7, S. 5 und 8). Da die Müdigkeit vom Beschwerdeführer insbesondere auf das häufige Aufstehen zum Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt wird (vgl. IV-Nr. 34.4, S. 5), ergibt sich hier in der Tat eine Diskrepanz zwischen Befund und Anamnese. Des Weiteren ist auch die Annahme des psychiatrischen Gutachters, wonach die Nicht-Einnahme der von der behandelnden Psychiaterin verordneten Medikation als möglicher Hinweis auf einen geringeren Leidensdruck gewertet werden könnte, plausibel, zumal der Beschwerdeführer selber berichtet, er nehme ungern die von der behandelnden Psychiaterin verordneten Medikamente, da er die Vorstellung habe, sich selber zu schaden. Er halte es lieber aus (vgl. IV-Nr. 34.4, S. 5). Auf die Nicht-Einnahme seiner schlaffördernden Medikation angesprochen, hat der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vehement deutlich gemacht, dass für ihn psychiatrische Medikamente mehr oder weniger für „Verrückte" seien und nicht für ihn. Er würde es lieber aushalten, glaube, die Medikation schade ihm und für ihn sei die Medikamenteneinnahme psychiatrischerseits gleichzusetzen mit Verrücktheit. Noch nie habe irgendjemand in seiner Familie mit dem Psychiater zu tun gehabt, bzw. psychiatrisch behandelt werden müssen (vgl. IV-Nr. 34.4, S. 6). Es ist daher nachvollziehbar, wenn Dr. med. M.___ davon ausgeht, es bestehe beim Beschwerdeführer ein geringerer Leidensdruck als von diesem angegeben. Auch ergäben sich Diskrepanzen im Vergleich der geriatrischen Befunde mit den beiden psychometrischen Instrumenten, da der Beschwerdeführer bezüglich Antrieb, Sprachtempo, Sprachmodulation, Mimik und Psychomotorik wesentlich analgetischer gewirkt habe als im Antwortverhalten abgebildet.
Zusammengefasst ist die Beurteilung von Dr. med. M.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder beweisbar noch widerlegbar sei, plausibel. Ausserdem zeigten sich im fachärztlich erhobenen Befund keine namhaften Auffälligkeiten und es konnten insbesondere die Hauptkriterien einer depressiven Störung nicht bestätigt werden. Dies deckt sich auch weitestgehend mit den im Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. November 2018 erhobenen Befunden und Feststellungen (vgl. IV-Nr. 21, S. 11 f.). So geht Dr. med. D.___ beim Beschwerdeführer diagnostisch zwar von einer Anpassungsstörung aus, welche inzwischen remittiert sei. Jedoch kommt auch Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung zum gleichen Schluss wie Dr. med. M.___, wonach keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (IV-Nr. 21, S. 12 ff.). Die unterschiedliche Diagnosestellung ist vorliegend nicht von Belang, denn invalidenversicherungsrechtlich kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 4.3). Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteile 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 E. 6.1, 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen und 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.1). Es ist daher keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu diagnostizieren. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeit ist nicht zu erkennen. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.2.3 Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung wurden ebenfalls keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 34.5, S. 6). Der rheumatologischen Beurteilung (IV-Nr. 34.5, S. 6 f.) kann entnommen werden, in der klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine Radikulärsymptomatik, auf ein Facettensyndrom oder auf relevante diskogene Schmerzen, dies unter anderem bei fehlendem segmentalem Befund. Gemäss der vorhandenen Bildgebung in der Aktenlage seien im Bereich der BWS und LWS (ohne nähere Spezifizierung) leichte degenerative Veränderungen erwähnt worden. Wirbelkörperverminderungen seien nicht zur Darstellung gekommen, dies entsprechend dem Radiologie-Bericht vom 27. Juli 2018 von Dr. med. O.___, Spital J.___ (E. II. 5.3; IV-Nr. 18, S. 6 f.). Aufgrund der klinischen Befunde würden deshalb die Rückenschmerzen des Versicherten als unspezifisch bezeichnet. Zudem habe der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen links berichtet. Diese seien aufgrund der klinischen Untersuchung am ehesten im Rahmen der muskulären Dysbalance zu interpretieren mit lokaler Druckdolenz auf der linken Seite. Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten-Läsion lägen nicht vor bei beidseits symmetrisch kräftigem Untersuchungsbefund. Auch Impingement-Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Es fänden sich noch gewisse Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne der beschriebenen Waddell-Zeichen, aber auch der in der Statuserhebung erwähnten Gegeninnervationen. Dies sei im Rahmen der Belastungen durch das Tumorleiden zu sehen und werde aus rheumatologischer Sicht nicht stark gewichtet. Aus rheumatologischer Sicht bestünden daher keine relevanten funktionellen Einschränkungen. Obwohl die Kreuzschmerzen schon seit vielen Jahren und auch die Schulterbeschwerden links seit fünf bis sechs Jahren vorhanden seien, habe der Versicherte in seiner körperlich schweren Tätigkeit deswegen keine Einschränkungen erlitten und habe immer mit einem vollen Pensum gearbeitet.
Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, leitet aus den dargelegten Befunden und Diagnosen nachvollziehbar ab, dass weder retrospektiv noch aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren und belastenden Tätigkeit im Gartenbau vorhanden gewesen war und ist. Auch in einer anderen Tätigkeit sei der Versicherte aus rein rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv uneingeschränkt arbeitsfähig.
6.2.4 Die Einschätzung des onkologischen Gutachters, wonach aus onkologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt sich nicht beanstanden. Bei der Beurteilung hat sich Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Medizinische Onkologie, eingehend mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So berichtete der Beschwerdeführer, dass er beim Arbeiten Schmerzen im Bauchraum, in der linken Schulter, im Hoden und am Gesäss (Hämorrhoiden) habe. Deswegen könne er schwerere Gegenstände nicht mehr hochheben und tragen. Zudem müsse er jede Stunde Wasser lassen. Das sei bisweilen ein Problem, wenn keine Toilette in der Nähe zur Verfügung stehe. Bei Harndrang komme es auch immer wieder zur Inkontinenz. Die Müdigkeit mache ihm auch zu schaffen, er müsse häufiger Pausen einlegen und sei ganz generell körperlich weniger leistungsfähig deswegen. Auf Nachfrage gebe er an, dass er die Schlafstörung meist nicht behandle, die entsprechenden Medikamente seien nicht nötig, er brauche eigentlich auch keine psychiatrische Behandlung. In seiner Befunderhebung führt der Onkologe an, es gebe klinisch-onkologisch keine Hinweise auf ein Rezidiv des Tumorleidens. Anlässlich der Zusatzuntersuchungen (Fatique VAS; FACIT F Fatigue Subscale) ergäben sich aber Hinweise auf eine klinisch signifikante Fatigue. Dazu hielt Dr. med. Q.___ in seiner Beurteilung (IV-Nr. 34.6, S. 6) fest, der Explorand beschreibe eine Symptomtrias Schmerzen-Müdigkeit-Urininkontinenz. In der urologischen und insbesondere urodynamischen Untersuchung hätten eine Urininkontinenz sowie häufiges Wasserlassen nicht objektiviert werden können. Da die Müdigkeit vom Exploranden v.a. auf das häufige Aufstehen zum Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt werde, ergebe sich hier eine Inkonsistenz zwischen Befund und Anamnese. Von onkologischer Seite sei die Tumorerkrankung in einem frühen Stadium erkannt und korrekt behandelt worden. Eine Systemtherapie oder eine Bestrahlung hätten nicht stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Objektivierung der urologischen Symptomatik, dem frühen Tumorstadium sowie dem Fehlen einer onkologischen Systemtherapie könne keine Diagnose einer Cancer-related Fatigue gestellt werden. Mit Blick auf die onkologischen Befunde erscheint nachvollziehbar, dass sich auf onkologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung ergibt.
6.2.5 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Urologie, führte im urologischen Teilgutachten (IV-Nr. 34.7) nachvollziehbar aus, weshalb aus urologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Aus urologischer Sicht erfolgte eine eingehende klinische Untersuchung (IV-Nr. 34.7. S. 4 ff.). Unter anderem sei bei unklaren Inkontinenzbeschwerden mit Beginn der Miktionsproblematik nach der Operation im Jahr 2017 eine urodynamische Abklärung erfolgt. Die Videourodynamik vom 16. September 2019 habe aber einen unauffälligen Befund ergeben. Laut dem Urologen bestehe kein urodynamisches Korrelat mit den angegeben Beschwerden. Die Inkontinenz sei auch anamnestisch nicht nachvollziehbar, da keine Einlagen benutzt würden. In seiner Beurteilung hielt Dr. med. R.___ fest, beim Exploranden sei im Sepember 2017 eine retroperitoeoskopisch assistierte Nephroureterektomie bei fortgeschrittenem Urothelkarzinom des Ureters sowie des Nierenbeckenkelchssystems durchgeführt worden. Trotz des laparoskopischen minimal invasiven Eingriffes bestünden beim Exploranden weiterhin ubiquitäre abdominelle und Flankenschmerzen sowie eine AZ-Verschlechterung, Kraftminderung und Antriebslosigkeit, Schmerzen im Bereich der Prostata und des äusseren Genitale sowie Miktionsbeschwerden. Die Blasenentleerung sei beim Exploranden kompensiert mit nahezu restharnfreier Blasenentleerung (18 ml) bei bestehender Prostatavergrösserung unter laufender Tamsulosin-Therapie. Die Harnstrahlverhältnisse seien in der Uroflowmetrie ebenso kompensiert mit grenzwertig obstruktivem Charakter. Hinsichtlich der Blasenspeicher- und Entleerungssymptomatik sei bei unklarem Befund eine Videourodynamik zur Objektivierung durchgeführt worden, welche kein Korrelat für die vom Patienten beschriebenen Beschwerden dokumentiere. Die Füllungssensorik sei erhalten. Bezüglich des Urothelkarzinoms des Harnleiters und Nierenbeckens sei eine regelmässige Guideline-konforme Tumornachsorge mit regelmässigen Urethrozystskopien einschliesslich Spülzytologien und Bildgebungen des oberen Harntraktes erforderlich.
6.2.6 Gestützt auf die die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im E.___-Gutachten zu überzeugen. So hätten objektivierbare Befunde mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung nicht erhoben werden können. Die primäre prämorbide Persönlichkeitsstruktur des Exploranden sei anamnetisch und fremdanamnestisch unauffällig. Er stamme aus einer dörflichen Gemeinschaft und sei mit vier Geschwistern innerhalb einer Grossfamilie gross geworden, in der er Geborgenheit und interpersonelles Vertrauen mit auf den Weg bekommen habe. Bis heute sei er mit seiner Ehefrau in erster Ehe verheiratet und pflege stabile Beziehungen sowohl zu ihr, als auch zu seinen Geschwistern und seinen Kindern. Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich täglich im Café treffe. Er sei zuletzt 18 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, was eine gute Arbeitsleistung und gegenseitige Zufriedenheit impliziere. Kein Anhalt für interpersonelle Konfliktfelder oder psychopathologische Auffälligkeiten der Persönlichkeit. Der Explorand sei zeitlebens ein positiver, engagierter und arbeitstätiger Mensch gewesen. Er habe bis 2017 seine Familie aus eigener Kraft ernähren können und interkulturelle Thematiken kompensieren und überwinden können. Er habe positive Beziehungen zu allen Familienmitgliedern und einem Freunden- und Bekanntenkreis gepflegt. Zur Konsistenzprüfung wird von den Gutachtern festgehalten, es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere für die Abdominalschmerzen und die beklagten Miktionsbeschwerden zeige sich kein pathomorphologisches Korrelat, auch die vom Exploranden angegebenen Kreuzschmerzen seien als unspezifisch einzustufen. Entgegen seinen Angaben scheine der Explorand die verordneten Antidepressiva nicht einzunehmen, sowohl der Serum-Spiegel des verordneten Trazodons wie auch des Flupentixols seien nicht nachweisbar gewesen, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der anamnestischen Angaben des Exploranden angebracht seien. Zur Arbeitsfähigkeit wird daher nachvollziehbar ausgeführt, in der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit im Gartenbau habe vom Zeitpunkt der Diagnosestellung im September 2017 für maximal drei bis sechs Monate postoperativ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit. Auch für andere Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
6.3 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre E.___-Gutachten grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern:
Der Beschwerdeführer macht geltend, im psychiatrischen Teilgutachten sei auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. H.___, vom 19. Februar 2019 (IV-Nr. 23) nicht in rechtsgenüglicher Weise eingegangen worden. Der Beweiswert einer Expertise setzt voraus, dass die Vorakten Berücksichtigung finden. Der Gutachter hat sich im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Es mag zwar zutreffen, dass der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. Februar 2019 im psychiatrischen E.___-Teilgutachten nicht konkret genannt wurde. Jedoch besteht kein Zweifel, dass Dr. med. M.___ sein Teilgutachten in Kenntnis des erwähnten Berichts erstellt hat, zumal dieser sowohl in der Konsensbeurteilung (IV-Nr. 34.1, S. 3) als auch im Aktenzusammenzug (IV-Nr. 34.2, S. 5) Erwähnung fand. Was die anderslautende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___ anbelangt, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. II. 5.7; IV-Nr. 23), ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich vermag der Bericht von Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2019 die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung von Dr. M.___ mit derjenigen von Dr. D.___ deckt.
Auch die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise in Frage zu stellen. In Bezug auf die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden ist darauf hinzuweisen, dass in der urologischen und insbesondere urodynamischen Untersuchung eine Urininkontinenz sowie häufiges Wasserlassen nicht objektiviert werden konnten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sowohl der urologische, als auch der psychiatrische sowie der onkologische Teilgutachter von einer Diskrepanz zwischen Befund und Anamnese ausgehen, zumal die Müdigkeit vor allem auf das häufige Aufstehen zum Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt wird. Dass der psychiatrische Gutachter aufgrund der in seiner Konsistenzprüfung aufgeführten Diskrepanzen (IV-Nr. 34.4, S. 12) das Ausmass der Fatigue-Symptomatik nicht quantifizieren kann, erscheint – wie unter E. II. 6.2.2 ausführlich dargelegt – ebenfalls nachvollziehbar. Die Behauptung, wonach der Rückschluss des behaupteten Aussageverhaltens im Rahmen des urologischen Gutachtens auf die Glaubwürdigkeit im psychiatrischen Kontext fachmedizinisch nicht abgestützt und deshalb nicht beweiskräftig sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich der psychiatrische Gutachter auf die urologischen Untersuchungsergebnisse stützte, welche keine auffälligen Befunde ergaben, und nicht auf die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass weniger beim Versicherten als vielmehr beim Experten eine Verdeutlichungstendenz nicht ausgeschlossen werden könne, was die Anspielung auf Verhaltensmuster angehe, die vor allem bei Migranten vermutet werde, womit Zweifel an der Objektivität des psychiatrischen Gutachters vorgebracht werden. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Dass Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. M.___ zu erwecken. Wenn der Gutachter festhält, dass eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz nicht ausgeschlossen werden könne, lässt dies nicht auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schliessen.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die E.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers voller Beweiswert zuzumessen.
7. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. IV-Nr. 34.1, S. 7). Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar