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Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2020 VSBES.2020.64

29 giugno 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,171 parole·~11 min·3

Riassunto

Einstellung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020)

zieht der Präsident in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2020 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Dezember 2019 nicht bis am 5. Januar 2020, sondern erst am 10. Januar 2020 (bzw. 7. Januar 2020 [Poststempel]) und damit verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2020 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 reicht die Beschwerdeführerin am 18. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 4 ff.).

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin sei für einen Tag in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen (A.S. 9 ff.).

4.       Mit Replik vom 20. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Falls das Gericht diesen nicht folge, sei die Dauer der Einstellung in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf einen Tag zu reduzieren (A.S. 18 f.).

5.       Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten. An der Beschwerdeantwort und den darin gestellten Rechtsbegehren werde festgehalten (A.S. 21).

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei sieben bzw. einem streitigen Einstelltag(en) nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall Art. 38 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht zur Anwendung kommen solle.

2.2     Dass Einspracheentscheide zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 64 zu Art. 52 ATSG).

2.3     Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll. Der Einspracheentscheid erscheint dem Gericht in den wesentlichen Punkten als genügend begründet. Insbesondere setzt sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Fristenstillstand (Art. 38 Abs. 4 ATSG) auseinander und führt aus, dass die Regel nur für die Berechnung von Fristen massgebend sei, welche an eine bestimmte Anzahl Tage gebunden seien, wie zum Beispiel die Frist zum Einreichen von Einsprachen (30 Tage), es sich jedoch vorliegend nicht um eine solche Frist handle.

2.4     Im Übrigen würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.5     Im Ergebnis vermag die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten den vorliegenden Verfahrensausgang nicht zu beeinflussen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

3.2     Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

3.3     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, N 5 und 30 zu Art. 17 AVIG). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (Rubin, a.a.O., N 30 zu Art. 17 AVIG).

4.      

4.1     Ausweislich der Akten hat die Beschwerdeführerin das ausgefüllte und am 4. Januar 2020 unterzeichnete Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Dezember 2019 (AWA-Nr. 3 S. 1 f.) am 7. Januar 2020 mit der Post aufgegeben (vgl. den entsprechenden Poststempel auf der Kopie des Briefumschlages in AWA-Nr. 3 S. 3). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch zu Recht nicht mehr vor, sie habe den Brief bereits am 3. Januar 2020 ausgefüllt und anschliessend der Post übergeben (vgl. AWA-Nr. 5). Vielmehr macht sie geltend, die Fünftages-Frist habe aufgrund des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG erst am 3. Januar 2020 zu laufen begonnen und sei daher mit der Postaufgabe am 7. Januar 2020, also am letzten Tag der Frist (vgl. Art. 39 ATSG), gewahrt worden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei folglich unbegründet (vgl. Beschwerde, S. 2 [A.S. 5]; siehe auch Einsprache in AWA-Nr. 6).

4.2     Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.

Art. 38 ff. ATSG gelten grundsätzlich nur für das Sozialversicherungsverfahren und sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Zu den Fristen des Sozialversicherungsverfahrens gehören diejenigen Fristen, welche mit Blick auf den Fortgang des Verwaltungsverfahrens angesetzt sind oder festgesetzt werden (Madeleine Randacher / Richard Weber, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N 1 zu Art. 38 ATSG; Kieser, a.a.O., N 3 zu Art. 38 ATSG, nennt als Beispiele Rechtsmittelfristen, Fristen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs oder zur Einreichung von Unterlagen). Nicht erfasst werden hingegen – insbesondere auch nicht mit Blick auf den Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG – Fristen des materiellen Rechts (z.B. die dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG oder die Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung von Insolvenz­-entschädigung; Randacher / Weber, a.a.O., N 1 zu Art. 38 ATSG mit Hinweisen auf die Judikatur; Kieser, a.a.O., N 5 und 34 zu Art. 38 ATSG). Die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs sind in aller Regel materiellrechtlicher Natur (Thomas Flückiger, Verwaltungsverfahren, in: Steiger-Sackmann / Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, HAP Band XI, Ziff. 4.39). Die Frist ist ausserdem abzugrenzen vom Termin, welcher einen bestimmten festgesetzten Zeitpunkt darstellt (Kieser, a.a.O., N 6 zu Art. 38 ATSG). Nach Datum fixierte Fristen werden durch den Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht berührt (Randacher / Weber, a.a.O., N 28 zu Art. 38 ATSG).

4.3     Zwar wird in Satz 2 von Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. E. II. 3.2 hievor) davon gesprochen, dass die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person «die Frist» (gemäss Satz 1) verstreichen lässt. Aus Satz 1 von Art. 26 Abs. 2 AVIV geht jedoch ausdrücklich hervor, dass es sich dabei nicht um eine «Fünftages-Frist» an sich, sondern um eine auf den fünften Tag des jeweiligen Folgemonats, also eine nach Datum fixierte Frist handelt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin gelangt der Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 AVIV daher nicht zur Anwendung (vgl. E. II. 4.2 hievor).

4.4     Die Beschwerdeführerin bringt hingegen zu Recht vor, dass der hier für den Nachweis der Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2019 massgebliche 5. Januar 2020 auf einen Sonntag fiel, weshalb auch ausreichend gewesen wäre, wenn sie den Nachweis erst am darauffolgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV), d.h. am 6. Januar 2020, der Post übergeben hätte (A.S. 5). Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2019 mit der Postaufgabe am 7. Januar 2020 somit um einen Tag verspätet eingereicht.

4.5     Ein entschuldbarer Grund für die (um einen Tag) verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ist nicht ersichtlich. Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht ab dem 1. Januar 2020 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.3 hievor). Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

5.

5.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

5.2     Erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen gelten (ebenso wie erstmals fehlende Arbeitsbemühungen) als leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von einem bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. E. II. 5.1 hievor). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten sieben Einstelltage bewegen sich somit im mittleren Teil des leichten Verschuldens. Die Festsetzung der Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). Das Einstellraster des SECO sieht für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen fünf bis neun Tage vor (ebenso für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und 1.D.1). Die Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (AWA-Nr. 1) und dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 (A.S. 1 ff.) vom Mittelwert von sieben Einstelltagen ausgegangen; Milderungsgründe, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (vgl. AWA-Nr. 6, Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]), wurden keine berücksichtigt.

5.3     Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 (A.S. 9 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin jedoch eine Reduktion der Einstelldauer auf einen Tag. Sie führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2019 zwar zu spät eingereicht habe, allerdings sei die Verspätung mit einem Tag (vgl. dazu E. II. 4.4 hievor) minim. Ausserdem sei bei der Bemessung des Verschuldens bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung beim RAV am 24. Mai 2018 (AWA-Nr. 2) immer korrekt verhalten habe und ihren Pflichten bisher vollumfänglich nachgekommen sei (vgl. AWA-Nr. 7). Diese Milderungsgründe rechtfertigten keine Sanktion in der Höhe des Regelfalls (d.h. sieben Einstelltage), sondern eine Sanktion im untersten Teil des Rahmens für das leichte Verschulden. Verschuldenserschwerende Gründe lägen keine vor. Dem Sachverhalt angemessen sei daher eine Sanktion mit einem Einstelltag (A.S. 13). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht erkannt, dass hier Umstände vorliegen, welche eine mildere Beurteilung zu rechtfertigen vermögen. Eine Sanktionierung im untersten Teil des leichten Verschuldens erscheint dabei als angemessen und die Dauer der Einstellung ist antragsgemäss auf einen Tag zu reduzieren, auch wenn dies eine eher grosszügige Ermessenshandhabung bedeutet. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.       Da die Beschwerdeführerin in eigener Sache handelte und ihr kein aussergewöhnlicher Aufwand entstanden ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für einen Tag (anstelle von sieben Tagen) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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