Urteil vom 31. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Andrea Suter
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse F.___
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 20. Januar 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1960, meldete sich am 7. September 2014 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. März 2014 infolge einer Rückenverletzung nach einem Unfall (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Bei seiner Tätigkeit als Gipser war er nach dem Zusammenbruch eines Gerüstes gestürzt und hatte sich eine Fraktur zugezogen (IV-Nr. 9).
2. Die Beschwerdegegnerin führte ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 10), zog die Akten der Unfallversicherung Suva bei und holte selber diverse medizinische Berichte ein. Schliesslich liess sie den Beschwerdegegner bei der Begutachtungsstelle B.___ polydisziplinär begutachten (IV-Nrn. 70.1 – 70.6). Zu diesem Gutachten nahmen der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ sowie Dr. med. D.___, Oberarzt Psychosomatik im Spital E.___, Stellung (IV-Nrn. 75, 76 und 81). Diese Stellungnahmen wurden wiederum der Begutachtungsstelle B.___ unterbreitet, die sich dazu äusserte (IV-Nr. 86).
3. Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 (IV-Nr. 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und weitere Berichte einreichen (IV-Nr. 93). Hierzu nahm der RAD Stellung (IV-Nr. 95).
4. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; IV-Nr. 98) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. September 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Darüber hinaus wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen abgewiesen.
5. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die IV-Verfügung vom 20. Januar 2020 sei teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. März 2015 eine unbefristete volle IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten zu lassen und nach Vorliegen des Gutachtens sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
Verfahrensantrag:
5. Die Pensionskasse F.___ sei zum Verfahren beizuladen.
6. Mit Verfügung des Versicherungsgerichts vom 21. Februar 2020 (A.S. 27 f.) wird die Pensionskasse F.___ zum Verfahren beigeladen.
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 32) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beigeladene Pensionskasse verzichtet auf eine Äusserung (vgl. A.S. 36).
8. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 (A.S. 38 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
9. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 98) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar. Vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2016 habe eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2016 sei gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen eine angepasste Tätigkeit zeitlich wieder im Umfang von 100 % möglich. Dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %. Möglich seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne repetitive Bewegungen der Schultern. Zudem sollte es sich um Arbeiten ohne Stressbelastung sowie ohne erforderliche geistige Flexibilität handeln. Auch sollte diese Verweistätigkeit keine vermehrten Kundenkontakte und keine überdurchschnittliche Dauerbelastung enthalten. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe somit ab dem 1. März 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 1. Juli 2016 sei eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % möglich, weshalb die Rente unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 30. September 2016 befristet werde. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 31 %. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen worden. Bei der Suche nach einer geeigneten Stelle sei der Beschwerdeführer nicht auf IV-spezifische Unterstützung angewiesen.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Es könne ferner nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht kenne oder nur unter nicht realistischen Bedingungen möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein ausgeschlossen erscheine. Im Übrigen sei unter Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, kombiniert mit einer antidepressiven Medikation, eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten. Die medizinische Situation sei genügend abgeklärt, das eingeholte polydisziplinäre Gutachten beweiswertig. Schliesslich seien im vorliegenden Fall auch keine Merkmale ersichtlich, die einen höheren als den gewährten leidensbedingten Abzug vom 5 % rechtfertigen würden.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 10 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin stelle für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ ab, obwohl mindestens vier Ärzte bescheinigten, dass die dort angenommene Arbeitsfähigkeit nicht unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen, tendenziös, nicht schlüssig und nicht nach den vom Bundesgericht aufgestellten Leitlinien attestiert worden sei. Es könne daher nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden. Es sei vielmehr von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 – 30 % auszugehen. Dr. med. D.___ habe inhaltliche Kritik am psychiatrischen und internistischen Teilgutachten sowie am Gesamtgutachten vorgebracht. Diese sei der Begutachtungsstelle zur Stellungnahme vorgelegt worden, wobei aber nur zur Kritik in psychiatrischer Hinsicht kurz Stellung genommen worden sei. Insbesondere zur Nichtberücksichtigung der Dyspnoe habe man sich nicht geäussert. Auch der RAD greife diesen Punkt nicht auf. Die ausführlich begründete Kritik sei schlicht übergangen worden. Dr. med. D.___ habe zur Stellungnahme der Begutachtungsstelle repliziert und zusammengefasst ausgeführt, die Indikatoren, die auf somatoforme Genese hinweisen könnten, seien im Gutachten nicht erwähnt, die aktuellen Leiden in Bezug auf den Umgang mit Beschwerden im Alltag seien nur rudimentär erhoben worden, die Beurteilung sei nicht anhand der Kriterien von BGE 141 V 281 erfolgt, es sei nicht klar, wofür die WHO-Definition angewendet und welche Beurteilungskriterien angewandt worden seien, und es seien nicht alle psychiatrischen Einschränkungen vollständig erfasst worden. Diese Stellungnahme sei der Begutachtungsstelle nicht mehr vorgelegt worden, sondern lediglich dem RAD. Die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, habe jedoch keinen psychiatrischen Facharzttitel. Sie könne die gegen das psychiatrische Gutachten vorgebrachte Kritik nicht einschätzen. Insbesondere die Tatsache, dass bei der Indikatorenprüfung nur die diagnostizierte Depression berücksichtigt worden sei, nicht jedoch die somatoforme Schmerzstörung, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Der orthopädische Gutachter beschreibe, der Beschwerdeführer könne sich beim unbeobachteten Anziehen mühelos gut bis 100 Grad beugen. Diese Feststellung werde bestritten, sie sei gemäss Stellungnahme des Hausarztes, Dr. med. H.___, vom 18. Februar 2020 medizinisch unmöglich. Exakt diese Behauptung werde dann als Nachweis für Inkonsistenzen herangezogen. Sowieso würden die im Gutachten behaupteten Inkonsistenzen nicht begründet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im orthopädischen Teilgutachten basiere primär auf einer rein medizinisch-theoretischen Beurteilung, da die Resultate der physischen Leistungstests als nicht verwertbar angesehen würden. Diese Schlussfolgerung könne nicht aufrechterhalten werden, da davon auszugehen sei, dass der Gutachter die beschriebene Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz zumindest teilweise aus einer Beobachtung ableiten wolle, der jeglicher Wahrheitsgehalt entzogen sei. Hinzu komme, dass nach Ansicht von Dr. med. H.___ im Bericht vom 18. Februar 2020 auf die durch die Medikation hervorgerufenen Reaktions-, Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen im Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei.
Im Gutachten werde in der bisherigen Tätigkeit aus psychischen Gründen eine Leistungseinschränkung von 30 % attestiert, in einer zumutbaren Tätigkeit eine solche von 20 %. Eine Begründung, weshalb die Einschränkungen unterschiedlich seien, fehle im Gutachten. Dies sei erstaunlich, weil der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit hauptsächlich Material verteilt, verputzt und verspachtelt habe.
Dr. med. I.___, der für die Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten erstellt habe, sei im April 2017 zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei 100 % liege. Weshalb im polydisziplinären Gutachten ab Juli 2016 eine andere Einschätzung vorgenommen werde, werde nicht begründet.
Das im Gesamtgutachten festgestellte Tätigkeitsprofil berücksichtige nicht alle in den Teilgutachten festgestellten einschränkenden Faktoren. Zum Beispiel sei die im psychiatrischen Teilgutachten festgehaltene Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung nicht festgehalten.
Schliesslich sei auch die Unvoreingenommenheit des orthopädischen Gutachters in Zweifel zu ziehen. Er habe nicht nur unzutreffende Beobachtungen gemacht, sondern auch stark abwertende Ausdrücke benützt wie «geschwafelt» oder «die Behandlung der Schmerztherapie des E.___ war, wie so häufig, wirkungslos». Diese Worte würden der inneren Überzeugung des Gutachters Ausdruck verleihen und zeugten von fehlender Objektivität.
Es sei insgesamt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte abzustellen und damit maximal von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Es ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von über 70 %.
Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch offenstehen sollten, zu benennen. Es obliege der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, die in Frage kämen. Mangels Benennung könne nicht auf eine Resterwerbsfähigkeit geschlossen werden. Entsprechend sei eine Rente auszurichten.
Soweit auf die im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit abzustellen sei, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtliches Gehör habe. Im Gutachten werde ein in vieler Hinsicht einschränkendes Tätigkeitsprofil beschrieben, das bei der Stellensuche einzuhalten wäre. Es liege daher nicht ohne weiteres auf der Hand, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch ausführen solle. So könne sich der Beschwerdeführer auch nicht detailliert gegen das gemäss LSE-Tabelle 2016 angerechnete Invalideneinkommen äussern. Dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Einwand keine konkret zumutbare Tätigkeit benenne, stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache sei unter diesen Umständen zurückzuweisen.
Der gewährte leidensbedingte Abzug sei zu tief. In der Summe seien die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers ähnlich hoch wie bei einem faktisch Einarmigen, wobei hier praxisgemäss ein Abzug von 20 – 25 % gewährt werde. Der Beschwerdeführer sei in beiden Schultern nur eingeschränkt belastbar und weise bei Bewegungen von Oberkörper und Kopf Einschränkungen auf. Er bedürfe der Wechselbelastung, könne nur in temperierten Räumen arbeiten und habe diverse psychische Komponenten, die als Bedingung an eine Tätigkeit einzuhalten seien. Die Beschwerdegegnerin führe an, eine psychisch bedingte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter sei kein eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Letzteres sei höchstrichterlich jedoch in Frage gestellt worden. Weiter sei vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine repetitiven Arbeiten ausführen könne, hinsichtlich welcher das Bundesgericht festhalte, solche erforderten weder gute Sprachkenntnisse noch ein erhöhtes Bildungsniveau. Zudem sei der Beschwerdeführer auf einen Gehstock angewiesen. Die Wechselbelastung wirke sich zusätzlich als lohnsenkender Faktor aus. Schliesslich würden Tätigkeiten mit Kundenkontakt wegfallen. Insgesamt sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil die Beschwerdegegnerin keine Tätigkeiten benannt habe, die der Beschwerdeführer gemessen am im polydisziplinären Gutachten festgestellten Tätigkeitsprofil noch ausüben könnte. Dadurch könne er sich auch nicht detailliert zum statistisch angerechneten Invalideneinkommen äussern. Dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Einwand keine konkret zumutbare Tätigkeit benenne, stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
3.2 Die Parteien haben im Gerichtsund Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung fest, an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Dies entspricht der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). In der angefochtenen Verfügung wird auf den Einzelfall bezogen dargelegt, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne repetitive Bewegungen der Schultern, ohne Stressbelastung und erforderliche geistige Flexibilität sowie ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zumutbar seien. Darin, dass nicht konkrete Beispiele von Arbeitsplätzen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) genannt werden, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht und umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote. Von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, sieht er ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer nicht zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen zumutbaren Tätigkeitsprofil hätte äussern können. Auch konnte er sich zur Frage äussern, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt im von der Beschwerdegegnerin angewendeten niedrigsten Kompetenzniveau, das auch Hilfsarbeiten beinhaltet, Tätigkeiten kennt. Letztere Frage ist im Übrigen ohnehin im Beschwerdeverfahren mit voller Kognition überprüfbar, geht doch das Versicherungsgericht nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vor (siehe dazu E. II. 5 hiernach), weshalb die Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist, sofern hier überhaupt einer vorliegen würde. Schon im Vorbescheidverfahren war dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin bekannt, welches Tätigkeitsprofil die Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete und auf welchen Tabellenlohn sie abstützte. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ein solcher Tabellenlohn kam auch vorliegend zur Anwendung. Der Beschwerdeführer konnte bzw. kann sich im Vorbescheidverfahren und auch hier im Beschwerdeverfahren umfassend dazu äussern, welches Tätigkeitsprofil als zumutbar angesehen wird und welche Tätigkeiten der ausgeglichene Arbeitsmarkt hierfür bereithält. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2014 (IV-Nr. 2) geltend gemacht. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. September 2014, IV-Nr. 2), was hier im März 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. März 2015 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
4.3 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine befristete Invalidenrente zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.1 In einer von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Juli 2014 zuhanden der Unfallversicherung (IV-Nr. 13.39) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gebe persistierende Schmerzen im Bereich der LWS und des thoracolumbalen Übergangs an. Objektiv zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des thoracolumbalen Übergangs und der LWS. Subjektiv würden noch deutliche Rückenschmerzen und Ausstrahlungen ins rechte Bein angegeben. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser betrage 100 %. Es erfolge eine Anmeldung für einen stationären Aufenthalt.
6.2 Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 11) hielt sich der Beschwerdeführer vom 25. August bis 30. September 2014 stationär dort auf. Folgende Diagnosen wurden gestellt:
- Unfall vom 1. März 2014, Zusammenbruch eines Gerüstes, auf dem der Beschwerdeführer gestanden hat, imprimierte Vorderkantenfraktur LWK 1
- Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel
- Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22)
- Arterielle Hypertonie unter medikamentöser Therapie
Beim Austritt habe der Beschwerdeführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen, die sich vom thorakolumbalen Übergang über das Os sacrum, Rückseite von Ober- und Unterschenkel bis in die Ferse ausbreiteten, konstant vorhanden. Weiter bestehe ein rezidivierendes, regredientes Schwindelgefühl. Im Rahmen des Aufenthalts habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei durch eine Operation keine Besserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Eine psychiatrisch-psychologische Betreuung sei vereinbart worden. Es sei während des Aufenthalts eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die aktuelle Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar, weil sie zu schwer sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauernde vorgeneigte und / oder verdrehte Rumpfposition sei ganztags möglich. Obwohl eine Rückkehr in den Beruf als Gipser unter Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungsfolgen als eher ungünstig bezeichnet werden müsse, habe der Beschwerdeführer mit Nachdruck unterstrichen, dass er sich derzeit keine Alternativen vorstellen könne.
6.3
6.3.1 Im ambulanten Bericht des Spitals E.___ (Dr. med. K.___, Oberarzt Spinale Chirurgie) vom 27. November 2014 (IV-Nr. 16) wird eine Pseudarthrose LWK 1 bei retrospektiv kompletter Berstungsfraktur L1 nach Sturz vom Gerüst am 2. März 2014 (recte: 1. März 2014) diagnostiziert. Ein SPECT-CT zeige einen deutlichen Uptake im Bereich der Fraktur. Zudem präsentierten sich im CT ein Vakuumphänomen in der Bandscheibe Th12/L1 sowie eine Hohlraumbildung im Bereich der Fraktur.
6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen der diagnostizierten Pseudarthrose am 25. September 2015 im Spital E.___ operiert (IV-Nr. 19.33). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. K.___ vom 3. Dezember 2015 (IV-Nr. 19.17) habe sich danach ein grundsätzlich regelrechter postoperativer Verlauf präsentiert. Dass der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen haben werde und etwas überempfindlich sei, sei zu erwarten gewesen. Er sei bis Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Verlaufsbericht vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 19.8) wurde angegeben, der Beschwerdeführer äussere sich immer noch über gleich bestehende Beschwerden wie schon immer. Wie immer sei seine Schmerzangabe rechts theatralisch und verdeutlichend. Objektive Faktoren, die einen negativen Verlauf begründen würden, bestünden nicht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 100 %.
6.3.3 In seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 20.13) ging Dr. med. K.___ nun von stabilen Verhältnissen im Bereich des Operationsgebietes aus. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten arbeitsfähig. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den ausgeprägten Schmerzdarstellungen. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wäre angezeigt.
6.4 In der wiederum von Dr. med. J.___ durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. August 2016 (IV-Nr. 20.6) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige objektiv Bewegungseinschr.kungen der LWS. Subjektiv seien vor allem Beschwerden beim Anheben von Lasten im Bereich der LWS vorhanden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von weiteren Behandlungen in diesem Bereich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit könne ganztags ausgeübt werden (ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, vermehrte Rumpfrotationen, vermehrtes nach Vornebeugen oder Bücken; keine Vibrationsbelastungen).
6.5 Im Arztbericht des Hausarztes Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 14. November 2016 (IV-Nr. 25) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Thorako-Lumbalgie bei Pseudoarthrose LWK 1 bei retrospektiv kompletter Berstungsfraktur L1 nach Sturz vom Gerüst am 1. März 2014, Status nach Stabilisation Th12-L2 USS II, Spongiosaentnahme dorsaler Beckenkamm links am 25. September 2015
- Symptomatische Umbilikalhernie
- Schwindelzustände unklarer Ätiologie, DD posttraumatisch im Rahmen der beschriebenen traumatischen Dissektionen PICA-Abgang und rechte A. carotis interna, ED 07/16
- Tendinosis calcarea Supraspinatussehne links
- Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Reaktion
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 1. März 2014 bis auf Weiteres. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 1. März 2014 eine imprimierte Vorderkantenfraktur erlitten. Zudem habe man eine Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne links diagnostiziert. Bezüglich LWS sei eine konservative Behandlung erfolgt. Nach einem Aufenthalt in der Rehaklinik [...] habe sich der Zustand nicht verbessert. Es habe sich anschliessend eine fehlende Konsolidierung der Fraktur gezeigt. Zur Behandlung der Pseudarthrose sei eine Operation erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich aus Sicht des Beschwerdeführers mit noch stärkeren Schmerzen gestaltet, so dass eine Daueranalgesie mit Opiaten nötig geworden sei. Aus neurochirurgischer Sicht scheine die Operation gelungen zu sein. Im Rahmen einer Checkupuntersuchung am 16. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer erneut über massiven Schwindel berichtet. Bei den HNO-Abklärungen sei ein kleines Aneurysma im proximalen intraduralen Abschnitt der A. vertebralis rechts diagnostiziert worden. Eine neurologische Beurteilung habe noch ein zweites Aneurysma an anderer Stelle gezeigt. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen im Bereich der LWS an. Bisher seien keine schmerztherapeutischen Massnahmen ergriffen worden. Es sei nun eine Anmeldung in der Schmerzsprechstunde im Spital E.___ erfolgt. Der Schwindel sei weiterhin unklar und ausstehend sei auch die Behandlung der Schulterschmerzen links.
6.6 Im Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (IV-Nr. 29.3 S. 8 ff.), wird eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostiziert. Der behandelnde Psychiater erhebt folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei depressiv und ängstlich, wobei sich die Ängste meist auf die Zukunft bezögen. Er sei kraftlos und habe fehlendes Selbstvertrauen. Im Affekt wirke er deprimiert, ohne Antrieb, mit Freudlosigkeit und Ängsten, fehlendem Selbstvertrauen, Kraftlosigkeit, mangelndem Antrieb, Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit, ohne formale oder inhaltlichen Denkstörungen sowie ohne psychotisches Geschehen. Der Beschwerdeführer habe die Behandlung am 11. Mai 2016 begonnen.
6.7 Die Krankentaggeldversicherung M.___ holte bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Zweitmeinung ein. Dieser berichtete am 3. April 2017 (IV-Nr. 33) über folgende Diagnosen:
- Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die zweite Diagnose sei angesichts der Diskrepanzen zwischen objektiven Befunden und geschilderten Schmerzen zu erheben. Weil der Beschwerdeführer nicht mehr als Gipser arbeiten könne, habe er eine depressive Episode entwickelt. Es handle sich um ein reaktives Geschehen. Der Beschwerdeführer habe sich praktisch ausschliesslich über seine Arbeit definiert. Mit dem gravierenden Verlust der Fähigkeit, als Gipser arbeiten zu können, habe er sich bis heute nicht abfinden können. Die Medikamenten-Compliance sei gegeben. Die Einschätzung des behandelnden Therapeuten beruhe einerseits auf der Diagnose einer mittelgradigen Depression. Dies sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht angemessen, da eine Diagnose per se keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aktuell die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % anzugeben sei, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers es aber erlaube, einen Arbeitsversuch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % anzutreten.
6.8 In einem weiteren Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ vom 4. April 2017 (IV-Nr. 31) äusserte sich dieser darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. November 2016 in der Schmerzsprechstunde sei. Es sei am 11. April 2017 eine Infiltration geplant. Weiter sei er in der Schwindelsprechstunde des Spitals E.___ angemeldet. Nebenbefundlich sei ein infiziertes Atherom an der linken Schulter operiert worden. Bezüglich Umbilikalhernie habe sich der Beschwerdeführer bisher mit der Entscheidung für eine Operation schwergetan. Er selbst könne die Situation bezüglich Arbeitsunfähigkeit nur schwer einschätzen, man solle die Fachärzte fragen.
6.9 Dem Bericht des Spitals E.___ vom 2. Juni 2017 (IV-Nr. 37) über die Abklärung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Schwindels lässt sich entnehmen, man habe keine orthoptische oder ophtalmologische Ursache dafür gefunden.
6.10 In seinem Arztbericht vom 2. August 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 42) stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Z.n. posterolateraler Fusion Th1 und L2 am 25. September 2015 bei Verdacht auf Pseudoarthrose LWK1 nach Berstungsfraktur nach Sturz vom Baugerüst am 2. März 2014 (recte 1. März)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie
- Aneurysmatische Ausweitung des rechtsseitigen Arteria inferior posterior cerebelli und kleines Aneurysma der Arteria Carotis interna sowie Katarkta Coerulea beidseits
Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 11. Mai 2016 und bis auf Weiteres 100 %. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt deprimiert, habe keinen Antrieb, sei freudlos, habe Ängste, fehlendes Selbstvertrauen, Kraftlosigkeit, Kraft- und Energielosigkeit sowie Perspektivund Hoffnungslosigkeit. Es bestünden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen und kein psychotisches Geschehen. Eine latente Suizidalität sei vorhanden. Die Gesprächsfrequenz betrage 14 Tage.
6.11 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-Nrn. 70.1 – 70.6). Es datiert vom 18. Juni 2018 (Fertigstellung Gesamtgutachten; vgl. IV-Nr. 70.1 S. 29) und wurde von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt.
6.11.1 Im orthopädischen Teil wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe seit einem Sturz vom Gerüst am 1. März 2014 therapieresistente Nackenschmerzen sowie lumbale Schmerzen, die auch nach einer Operation 2015 trotz Physiotherapie und Medikamenten persistierten und zugenommen hätten, wodurch die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Nackenschmerzen könne er nicht näher beschreiben, sie strahlten in den Kopf und die LWS aus und würden den Schlaf stören. Gefühlsstörungen und Lähmungen der oberen Extremitäten habe er nicht. Nach dem Eingriff im September 2015 hätten die lumbalen Schmerzen, die er nicht typisieren könne, zugenommen und setzten sich in beide Fersen fort. Er könne nur 30 Minuten Sitzen und 45 Minuten Gehen. Bücken, Heben und Tragen von Lasten sei schmerzbedingt kaum möglich.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Der Beschwerdeführer weise eine tiefe Schmerzschwelle auf und sei daher schwierig zu untersuchen. Zehen- und Fersengang seien nicht möglich. Die Wirbelsäule sei im Lot. Alle Rotationen der HWS seien dolent, es bestehe eine Druckdolenz der Dornfortsätze und paravertebral beidseits. An der LWS zeige sich eine längliche mediale Narbe, Seitwärtsneigung, Inklination und Reklination seien dolent, auch bestehe eine Druckdolenz der Dornfortsätze und paravertebral beidseits. Bei der Flexion und Extension der Hüfte rechts würden Schmerzen angegeben. Auch die Innen-/Aussenrotation rechts und links in der LWS sei dolent, Ab- und Adduktion rechts und links ebenfalls. Beim «unbeobachteten» Anziehen hingegen beuge sich der Beschwerdeführer mühelos bis gut 100 Grad. Auch die Bewegungen der Schulter seien dolent. Im Bereich der Supra- und Infraspinatus- sowie Subscapularissehne rechts und links seien die Tests indolent.
Die aktuellen Röntgenbefunde zeigten Folgendes:
- HWS ap/seitlich: mässige Atlantodentalarthrose, C7 sei in der seitlichen Aufnahme nicht dargestellt.
- Funktionsaufnahmen der HWS in Inklination und Reklination: C7 sei nicht dargestellt, geringe Bewegungsausschläge, keine Makroinstabilität sichtbar.
- LWS ap/seitlich: Status nach dorsaler Spondylodese Th12 bis L2, ossär konsolidiert. Dorsale Instrumentierung ohne Lockerungszeichen des Implantats.
- Funktionsaufnahmen der LWS in Inklination und Reklination: geringe Bewegungsausschläge, keine Makroinstabilität sichtbar.
- Rechte Schulter ap in Innen- und Aussenrotation sowie axial: Acromioclaviculargelenksarthrose, Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus.
- Linke Schulter ap in Innen- und Aussenrotation sowie axial: Acromioclaviculargelenksarthrose, keine periartikulären Verkalkungen.
- MRI HWS: Bewegungsartefakte. Etwas eingedellte Deckplatte C7, mässige Atlantodentalarthrose. Leichte Uncovertebralarthrose C7/Th1 mit mässiger Spondylarthrose. Keine neurale Kompression.
- MRI LWS: Suszeptibilitätsartefakte bei Metall. Ossär konsolidierter Wirbelkörper L1 mit Keildeformierung von 15 Grad. Leichte Spondylarthrose L4 bis S1. Keine neurale Kompression.
- Arthro-MRI der rechten Schulter: Bewegungsartefakte, Acromioclaviculargelenksarthrose, SLAP-Läsion II.
6.11.2 Im Rahmen der Begutachtung wurde auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen. Dabei habe der Beschwerdeführer beim Einbeinstand links und rechts demonstriert, dass es nicht gehe. Beim Strichgang verliere er das Gleichgewicht in allen Richtungen. Unbeobachtet sei das Gleichgewicht unauffällig. Beim Gang hinke er rechts leicht. Die aktive Beweglichkeit des Nackens sei bei der Extension ca. 2/3 eingeschränkt mit Angabe von Schwindelgefühlen und Brechreiz. Im Bereich der Schultern zeige sich eine starke muskuläre Abwehrreaktion beim Versuch passiv weiter zu bewegen. Bei der Bewegungsprüfung der Wirbelsäule würden lumbale Schmerzen in allen Bewegungsrichtungen angegeben. Aus funktioneller Sicht bestehe eine erhebliche Symptomausweitung mit allgemeiner Selbstlimitierung unter Angabe von Schmerzen lumbal und Schwindelgefühlen. Auch die standartisierte Bewertung der Verhaltensbeobachtung habe eine erhebliche Symptomausweitung ergeben. Infolgedessen sowie einer auch bestehenden Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Die bisherige Arbeit als Gipser sei schwer gewesen. Die demonstrierte Leistung liege unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Die effektive Leistungsfähigkeit habe nicht ermittelt werden können.
6.11.3 Im internistischen Teil-Gutachten wird festgehalten, der Beschwerdeführer gebe auf Nachfrage beim Treppensteigen oder Bergaufgehen eine Dyspnoe an. Seit kurzem habe er auch Schmerzen im Bereich der inkarzerierten Nabelhernie, eine Operation sei für Mai 2018 vorgesehen. Die Untersuchungsbefunde seien unauffällig, es bestehe ein Bluthochdruck. Als Diagnosen, allesamt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, seinen eine arterielle Hypertonie, ein COPD Grad II, ein Status nach Nikotinabusus (70 pack years), eine inkarzerierte Umbilicalhernie, eine chronisch-venöse Insuffizienz Grad 2 und Adipositas zu nennen.
6.11.4 Dem neurologischen Teilgutachten lassen sich zunächst die Befunde von durchgeführten MRT-Untersuchungen entnehmen. Das MRT der HWS vom 11. Mai 2018 zeige eine alte Deckplattenkompression HWK 7, DD: Anlagevariante sowie leichte degenerative Veränderungen der HWS. Es bestünden keine Einengung des Spinalkanals oder Neurokompression. Das MRT der LWS (durchgeführt am selben Tag) zeige einen Status nach dorsaler Stabilisierung Th12 – L2, nicht über das Altersmass hinausgehende beginnende Diskopathien / Chondrose L2 bis S1, und eine leichte Facettengelenksdegeneration L4/5. Es sei keine Diskushernierung oder Neurokompression zu sehen.
Der Beschwerdeführer beklage Nackenschmerzen sowie Schwindelsymptome, insbesondere wenn er den Kopf rekliniere und nach oben schaue. Weiter habe er ein Taubheitsgefühl im Hinterkopfbereich. Des Weiteren habe er ständige Wirbelsäulenschmerzen. In Armen und Beinen fehle ihm die Kraft. Bezüglich des Schwindels bestehe ein ungerichtetes, unsystematisches Schwindelgefühl bei Kopfreklination, beim Treppensteigen, beim Blick nach unten, ohne Dreh- oder Schwankschwindel. Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen bestünden ständig, ohne Ausstrahlung in die Arme. Des Weiteren bestünden LWS-Schmerzen ohne Ausstrahlung in die Beine. Bis zum Unfall vom 1. März 2014 sei er gesund gewesen.
Gutachterlich werden diese objektiven Befunde erhoben: Der Beschwerdeführer wirke im Anamnesegespräch und während der Untersuchung zwischenzeitlich sehr schmerzgeplagt. Die Hirnnerven seien unauffällig. Im Bereich der oberen Extremitäten seien die pathologischen Reflexe nicht auslösbar, mit ansonsten unauffälligem Befund. An den unteren Extremitäten seien PSR und ASR seitengleich nur schwach auslösbar. Der Knie-Hacken-Versuch werde unter Angabe von Wirbelsäulenschmerzen nur angedeutet durchgeführt, der Unterberger-Tretversuch teilweise umständlich und verlangsamt. Der Seiltänzergang sei nur angedeutet möglich. Es finde sich kein Hinweis für eine radikuläre Symptomatik. Motilität, Muskeltonus, Trophik und Vegetativum seien unauffällig. Die thorakale Wirbelsäule sei leicht steil gestellt, mit aufgehobener LWS-Lordose. Bei der Prüfung des Fingerbodenabstandes verspanne sich die Paravertebralmuskulatur. In allen Höhen der Wirbelsäule bestünden eine Klopfschmerzhaftigkeit und eine verspannte Paravertebralmuskulatur. Insbesondere im Bereich der Iliosakralgelenke zeige sich eine Druckschmerzhaftigkeit. Gestützt auf diese Befunde werden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
- Status nach Unfallereignis mit Sturz vom Gerüst am 1. März 2014 mit Pseudarthrose LWK1 bei retrospektiv kompletter Berstungsfraktur L1 mit Status nach Stabilisation Th12 bis L2 am 25. September 2015
- Diffuse Schwindelsymptomatik mit Schwindelgefühl, ohne Hinweise für periphere oder zentrale neurologische Ursache
- Aneurysma der A. vertebralis rechts, ohne neurologische Ausfallsymptomatik
6.11.5 Im psychiatrischen Teilgutachten werden schliesslich folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers aufgeführt: Er fühle sich sehr depressiv. Er befinde sich jede zweite Woche in psychiatrischer Behandlung und nehme antidepressive Medikamente ein. Seit seinem Arbeitsunfall habe sich das Leben für ihn völlig verändert. Es sei alles zerstört und er fühle sich wertlos, nutzlos. Er habe Schlafstörungen, sei oft weinerlich und fühle sich abends im Bett psychisch am schlimmsten. Er grüble viel über die Zukunft und habe alles verloren. Er fühle sich psychisch nicht wohl, sei depressiv mit niedergeschlagener Stimmung, habe keine Lust, keine Freude, möge nicht aus der Wohnung und ziehe sich sozial zurück. Er sei unruhig, schwitze und der Antrieb sei vermindert. Die Konzentration sei vermindert und er fühle sich vergesslich. Er sei vermehrt nachdenklich und grüble viel über seine Beschwerden, die soziale Situation und die Zukunft. Suizidgedanken seien bisher nicht aufgetreten. Die Interessen, das Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien vermindert. Er habe Schlafstörungen.
Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er gegen 04.00 Uhr aufstehe und in der Stube sitze. Seine Frau gehe um 06.00 Uhr zur Arbeit und er liege dann noch einmal bis 09.00 Uhr. Dann gehe er ca. 10 bis 15 Minuten aus dem Haus. Anschliessend halte er sich in der Wohnung auf, sehe etwas fern oder habe Termine. Er bereite sich etwas zum Mittagessen zu und gehe danach wieder für eine bis eineinhalb Stunden aus dem Haus, sitze am Spielplatz auf einer Bank und gehe dann wieder nach Hause. Er liege infolge Müdigkeit, sehe etwas fern, denke nach oder weine. Seine Frau komme gegen 20.00 Uhr nach Hause. Manchmal koche die Tochter und sie würden gemeinsam essen. Dann unterhalte er sich mit seiner Frau, sehe fern und gehe gegen 23.00 Uhr zu Bett. Er habe kein Hobby, wie schon früher nicht. Er glaube, aufgrund der körperlichen und psychischen Beschwerden nicht arbeiten zu können.
Der psychiatrische Gutachter erhebt folgende objektive Befunde: Der Beschwerdeführer zeige während der Untersuchung eine Verdeutlichung der körperlichen Beschwerden, stehe einmal kurz auf und klage über Kopfschmerzen. In der Stimmung wirke er ausgeglichen bis wechselnd bedrückt, affektiv teils gut mitschwingend, wechselnd klagsam mit rascher Stimmungsaufhellung bei Ablenkung, des Weiteren psychomotorisch unauffällig und im Antrieb vermindert. Beim Gespräch schienen Auffassung, Aufmerksamkeit sowie Konzentrationsfähigkeit weitgehend intakt und es fänden sich keine Hinweise für Gedächtnisstörungen. Der Gedankenduktus sei kohärent, das Denken flüssig und geordnet. Hinweise für Ich-Störungen gebe es nicht. Im Denken wirke der Beschwerdeführer negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden und seine soziale Situation eingeengt. Suizidale Gedanken würden aber verneint. Motivation und Interessen schienen vermindert. Es würden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen angegeben. Zum Untersuchungszeitpunkt fänden sich keine Hinweise auf eine vermehrte Müdigkeit oder Erschöpfung. Das Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen schienen vermindert. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden, ICD-10 F33.1, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ICD-10 F33.0, 33.1 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit).
6.11.6 Gesamthaft werden im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
- Acromioclaviculargelenksarthrose und Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus sowie SLAP-Läsion II rechts
- Acromioclaviculargelenksarthrose links
- Cervicovertebralsyndrom bei mässiger Atlantodentalarthrose und Spondylarthrose C7/Th1 ohne neurale Kompression
- Pseudolumboischialgie beidseits bei Restkeildeformation L1 von 15 Grad nach posterolateraler Fusion Th12 bis L2 09/2015 nach Pseudarthrose sowie leichte Spondylarthrose L4 bis S1 ohne neurale Kompression
- Rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1, F33.0
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung für die Klärung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Juni 2018 ab. Es ist daher dessen Beweiswert zu prüfen. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden formellen Gesichtspunkte in Auftrag gegeben und von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten erstellt wurde, dies in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach einlässlicher Untersuchung des Beschwerdeführers mit gleichzeitiger Ermittlung und Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden. Insofern sind die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt.
7.2 Inhaltlich kommt der internistische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass keine Diagnosen zu stellen sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Beim Beschwerdeführer sei 2013 erstmals ein erhöhter Blutdruck festgestellt worden und er werde seither medikamentös behandelt. Hinweise für das Vorliegen einer hypertensiven Kardiomyopathie lägen nicht vor. Die Diagnose der COPD Grad 2 stütze sich auf die Resultate einer durchgeführten Lungenfunktionsprüfung bzw. des peak flow, mit deutlicher bronchialer Obstruktion. Der Beschwerdeführer gebe aber keinen chronischen Husten, Auswurf oder Anstrengungssymptome an. Aus internistischer Sicht bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die COPD sei asymptomatisch. Es würden auch keine Kopfschmerzen oder Schwindelsymptome angegeben bei einer zum Untersuchungszeitpunkt nicht optimal eingestellten arteriellen Hypertonie.
7.3 In der neurologischen Beurteilung wird zunächst auf den im September 2014 beim Beschwerdeführer diagnostizierten benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel eingegangen. Dazu hält der Gutachter gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers fest, dieser Drehschwindel habe abgenommen, jedoch beklage er weiterhin diffuse Schwindelsymptome. Aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung konnten indessen keine fokal neurologischen Defizite oder Zeichen einer spinalen, radikulären oder peripher neurogenen Ausfallsymptomatik gefunden werden. Folglich können die geklagten Beschwerden mit Schmerzen von neurologischer Seite her nicht erklärt werden. Dies deckt sich nach gutachterlicher Einschätzung mit der spinalen Bildgebung, die keine Neurokompression, radikuläre Kompression oder spinale Kompression zeigt. Auch das MRT der HWS habe nur degenerative Wirbelsäulenveränderungen offenbart sowie eine Deckplattenkompression HWK7. Bei den geklagten Schwindelsymptomen handle es sich eher um ein Schwindelgefühl, das neurologisch ebenfalls nicht zu erklären sei. Somit bestünden aus neurologischer Sicht keine fokal neurologischen Defizite. Damit einhergehend sind auch keine körperlichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit zu erheben, weshalb der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtet wird. Auch diese Beurteilung erweist sich als plausibel.
7.4 Der orthopädische Gutachter legt gestützt auf die in der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde und die Ergebnisse der aktuellen bildgebenden Untersuchungen schlüssig dar, dass das Ausmass der Schmerzen in der HWS sowie die abnormen Untersuchungsbefunde mit der im MRI sichtbaren mässigen Atlantodentalarthrose und der leichten Spondylarthrose C7/Th1 nur ungenügend erklärt werden könnten. Das Gleiche gilt für die LWS: Auch hier könne das Ausmass der Schmerzen und der pathologischen objektiven Befunde mit der im MRI nachgewiesenen leichten Spondylarthrose L4 bis S1 sowie der leichten Keildeformation des 1. Lendenwirbelkörpers (ossär konsolidiert) nur teilweise objektiviert werden. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression kann aus gutachterlicher Sicht insbesondere auch die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Fersen nicht plausibilisiert werden, was einleuchtend erscheint. Zum Schulterbereich hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe bei der gutachterlichen Untersuchung nicht explizit über Schulterschmerzen geklagt, bei der körperlichen Untersuchung seien jedoch pathologische objektive Befunde beider Schultern aufgefallen und die radiologische Abklärung habe eine Acromioclaviculargelenksarthrose rechts und links sowie rechts zusätzlich eine Verkalkung im Bereich des Tuberculum majus gezeigt. Aufgrund all dieser dargelegten Befunde geht der Gutachter davon aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer Hinsicht gegeben ist. Beim Unfall vom 1. März 2014 mit Sturz vom Gerüst aus drei Metern Höhe habe sich der Beschwerdeführer eine Vorderkantenfraktur L1 zugezogen, die zunächst konservativ mit Korsett und Physiotherapie behandelt worden sei. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt sei erfolglos geblieben. Am 25. September 2015 sei bei Pseudarthrose L1 eine posterolaterale Fusion Th12 bis L2 vorgenommen worden. Seither hätten sich die lumbalen Schmerzen, die nicht näher beschrieben werden könnten und in die Fersen ausstrahlten, verstärkt. Die Behandlung der Wirbelsäulenschmerzen sei korrekt erfolgt. Die weitere Behandlung in der Schmerztherapie sei aber wirkungslos gewesen. Die beim Beschwerdeführer bestehenden, zunehmenden Nackenschmerzen, die nicht näher definiert werden könnten und sich in den Kopf und die LWS fortsetzten, könnten nur ungenügend nachvollzogen werden. Diese Einschätzung erweist sich auch mit Blick auf die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) als plausibel, wo eine erhebliche Symptomausweitung mit allgemeiner Selbstlimitierung und Inkonsistenz festgestellt wurde, was zu nicht verwertbaren Resultaten geführt habe. Dies deckt sich mit der Aktenlage, wurde doch bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik [...] von einer erheblichen Symptomausweitung und nicht verwertbaren Ergebnisse der Leistungsprüfung gesprochen. Auch der Verlauf nach der Operation wegen Pseudarthrose wird von den Behandlern des Spitals E.___ entsprechend beschrieben: Die Schmerzangaben des Beschwerdeführers seien theatralisch und verdeutlichend, während der postoperative Verlauf eigentlich komplikationslos gewesen sei. Die gutachterliche Einschätzung findet dementsprechend auch in der Aktenlage eine Stütze. So kommt der orthopädische Gutachter zum Schluss, dass das Ausmass der Schmerzen in der HWS und LWS sowie der präsentierten pathologischen Untersuchungsbefunde aufgrund der MRI-Befunde nur ungenügend objektiviert werden kann. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne insbesondere die Ausstrahlung der Schmerzen in beide Fersen nicht erklärt werden.
7.5 In der psychiatrischen Beurteilung wird schliesslich nachvollziehbar dargelegt, dass sich beim Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer anhaltenden Schmerzsymptomatik bei Status nach Sturz vom Gerüst am 1. März 2014 sowie der psychosozialen Situation eine rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt habe. Gestützt auf den aktuellen Untersuchungsbefund geht der psychiatrische Gutachter zum Begutachtungszeitpunkt von einer leichten bis mittelgradigen Episode aus, was angesichts der Befunde überzeugt. Subjektive kognitive Störungen mit Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit liessen sich nämlich nicht verifizieren. Aufgrund der anhaltenden schweren und quälenden Schmerzen, die organisch nicht vollständig erklärt werden könnten, wird ausserdem (entgegen dem behandelnden Psychiater) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, der aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wird. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich diesbezüglich auch Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichung derselben und demonstrativem Hinweisen fänden. Er schliesst folglich eine Aggravation oder einen sekundären Krankheitsgewinn nicht aus. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich indessen keine, was mit Blick auf die unauffällige Kindheitsentwicklung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während vielen Jahren in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch die familiären Verhältnisse unauffällig sind, nachvollziehbar ist.
Die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 entwickelte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens durchführen: Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlung und Eingliederung sowie Komorbiditäten (Komplex «Gesundheitsschädigung») hält der psychiatrische Gutachter fest, aufgrund der depressiven Störung seien die Selbst- und Fremdwahrnehmung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung, Impulskontrolle, Intentionalität sowie der Antrieb beeinträchtigt. Es wird gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Verdeutlichung der Beschwerden und demonstrativen Hinweisen auf die Beschwerden nicht ausgeschlossen. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen sind aus gutachterlicher Sicht lege artis und fortzusetzen. Jedoch wird eine zusätzliche, schlafverbessernde antidepressive Medikation empfohlen. Allenfalls könnten, sofern sich unter ambulanten Massnahmen keine ausreichende Besserung des psychischen Zustandsbildes einstelle, auch teilstationäre, tagesklinische Behandlungen durchgeführt werden. In diesem Sinne sind die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft und eine Verbesserung des psychischen Zustands möglich. Eine ausreichende Kooperation und Compliance sei hingegen gegeben. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liegt demnach nicht vor. Was Komorbiditäten anbelangt, zeichnet der Gutachter auf, dass aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erheben sei und sich in Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und psychosozialen Problemen seit etwa August 2014 anfänglich Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion erheben liessen, die dann in eine rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden übergegangen seien. Damit bestehe keine von der Schmerzsymptomatik unabhängige depressive Erkrankung und es sei keine psychische Komorbidit. von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer anzunehmen.
Zum Komplex der Persönlichkeit kann gesagt werden, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Persönlichkeitsmerkmale zu erheben sind, die sich vorliegend auswirken würden. Eine Persönlichkeitsstörung wird nicht diagnostiziert und der Werdegang des Beschwerdeführers weist bis zum Unfallereignis vom 1. März 2014 auch keinerlei Auffälligkeiten auf.
Beim Sozialen Kontext ist festzuhalten, dass sich die familiären Verhältnisse normal präsentieren. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau, mit der er fünf Kinder hat. Ein Kind leidet unter Multipler Sklerose. Soziale Kontakte ausserhalb der Familie pflegt der Beschwerdeführer seit dem Unfall indessen kaum mehr. Aus gutachterlicher Sicht wirkt sich vor allem die fehlende Berufsausbildung ungünstig auf die rezidivierende depressive Störung aus. Trotz eines gewissen sozialen Rückzugs liessen sich schliesslich zumindest soziale Kontakte mit Verwandten erheben. Der Beschwerdeführer wirke ausserdem gut kommunikationsfähig, kontaktfähig und zeige gewisse Motivation und Interessen.
Was die Konsistenz (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) anbelangt, so ist in Einklang mit den gutachterlichen Erhebungen festzustellen, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu erheben ist. Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich vollständig arbeitsunfähig, während sich demgegenüber verschiedene Aktivitäten im Tagesablauf erheben lassen. So geht der Beschwerdeführer vormittags und nachmittags aus dem Haus. Die Partnersituation sei intakt und der Beschwerdeführer wirke gut kontaktfähig, hält der Gutachter fest.
7.6 Gestützt auf die beweiswertigen Einschätzungen kommen die Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung abschliessend zu folgenden Arbeitsfähigkeiten: In der angestammten Tätigkeit als Gipser (körperlich stehend, primär schwer) besteht eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, wobei posttraumatisch und postoperativ ab März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (auch für eine angepasste Tätigkeit). Ab Juli 2016 (Zeitpunkt, ab welchem durch das Spital E.___ hinsichtlich der Operation konsolidierte Verhältnisse und eine entsprechende Arbeitsfähigkeit angenommen wurden, vgl. E. 6.3.3) könnten indessen körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und repetitive Bewegungen der Schultern, gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zugemutet werden. Aus rein psychiatrischer Sicht und unter Berücksichtigung der IV-fremden Faktoren wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit 8 bzw. 8.5 Stunden pro Tag arbeiten könne, wobei während dieser Anwesenheitszeit eine Leistungseinschränkung von ca. 30 % anzunehmen sei. Diese Einschätzung gelte ab April 2016. Bei einer (psychiatrisch) adaptierten Tätigkeit sollte es sich um Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. In einer solchen Tätigkeit wird aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung eine Leistungseinschränkung von 20 % angenommen, ebenfalls seit April 2016. Für den Zeitraum davor lässt sich, wie gutachterlich nachvollziehbar dargelegt wird, keine psychische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Eine im Arztbericht der Rehaklinik [...] beschriebene Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion habe, soweit retrospektiv zu beurteilen, zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit sollte es sich seit Juli 2016 zusätzlich um Arbeiten ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. Unter Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit antidepressiver Medikation, könne innerhalb eines Jahres in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung erwartet werden. Allerdings sei zu befürchten, dass bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit reaktiver Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eintreten könnte.
7.7
7.7.1 Zwei den Beschwerdeführer behandelnde Ärzte haben mehrfach zum Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ Stellung genommen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.___, führt in seinem Schreiben vom 9. Juni 2018 (IV-Nr. 76) aus, die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen. Der Beschwerdeführer spreche nur gebrochen Deutsch. Es gebe Phasen, in denen die Depression des Beschwerdeführers auch schwergradig sei. Er könne höchstens im Umfang von 20 – 30 % in einer leidensabgepassten Tätigkeit arbeiten. Auf die im Gutachten erhobenen Befunde und die daraus gefolgerten Schlüsse geht Dr. med. C.___ nicht ein, sondern er legt seine Sicht dar, wobei auf dem Umstand hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Zur Dauer der Untersuchung ist zu sagen, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu den geltend gemachten Verständigungsproblemen ist festzuhalten, dass keiner der Teilgutachter erwähnt hat, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch sei nicht genügend möglich gewesen wäre. Auch keiner der behandelnden Ärzte hat sich jemals in diese Richtung geäussert und der Beschwerdeführer selber macht beschwerdeweise ebenfalls nicht geltend, dass er sich nicht genügend hätte verständigen können.
7.7.2 Dr. med. D.___, behandelnder Arzt Psychosomatik im Spital E.___, hält am 5. Oktober 2018 (IV-Nr. 81) fest, es würden im Gutachten keine psychologischen Tests verwendet. Die psychische Belastung durch die körperlichen Beschwerden sei nicht erhoben und verschiedene Begutachtungsleitlinien seien nicht berücksichtigt worden. Ausserdem sei keine Fremdanamnese gemacht worden. Inhaltlich sei völlig unklar, weshalb der Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziere. Es könne nicht angehen, dass sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle. Die Einschätzung des Grads der Arbeitsfähigkeit sei tendenziös und nicht begründet. Die Prognose blende den bisherigen Verlauf aus. Der Internist verneine eine Anstrengungsdyspnoe, obwohl eine solche angegeben werde. Der Grundton des Gutachtens lasse eine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer vermuten. Auf eine mögliche somatoforme Komponente der Beschwerden werde nicht eingegangen. Stattdessen werde von erheblicher Symptomausweitung gesprochen. Es werde schliesslich nicht ersichtlich, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2016 verändert haben sollte.
Der psychiatrische Gutachter hat sich zur von Dr. med. D.___ angebrachten Kritik mit Schreiben vom 16. November 2018 geäussert (IV-Nr. 86), wobei er angab, zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens seien keine psychologischen Tests erforderlich. Wie oben dargelegt, kommt der psychiatrische Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Die Beachtung von bestimmten Leitlinien bildet keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft einer Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2018 vom 20. März 2019 E. 8.1.2). Es liegt weiter im Ermessen des Experten, welche Untersuchungen er durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Die psychische Belastung durch die körperlichen Beschwerden sei im Rahmen der psychiatrischen Exploration ausführlich erhoben und gesagt worden, dass in Zusammenhang damit eine rezidivierende depressive Störung entwickelt worden sei, hält der psychiatrische Gutachter weiter fest. Bei der Beurteilung der somatoformen Störung seien die Indikatoren berücksichtigt worden. Der Grad der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund der psychischen Einschränkungen, wobei auch die IV-fremden psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen seien. Diesen Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufügen.
7.7.3 Der Beschwerdeführer lässt rügen, die Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ äussere sich nicht zu allen vorgebrachten Kritikpunkten. Es obliegt indessen nicht der Begutachtungsstelle, die Plausibilität ihrer Einschätzungen zu beweisen, sondern an der IV-Stelle oder im Beschwerdeverfahren dem Gericht, die Beweiskraft zu prüfen bzw. abzuklären, ob der medizinische Sachverhalt genügend erhoben worden ist und auf die eingeholte Expertise abgestellt werden kann. Nicht geäussert haben sich die Gutachter zum Beispiel zur Kritik, dass der internistische Gutachter eine Anstrengungsdyspnoe verneine, obwohl eine solche angegeben werde. Im internistischen Teilgutachten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe auf Nachfrage beim Treppensteigen oder Bergaufgehen eine Dyspnoe an. Gestützt auf eine durchgeführte Lungenfunktionsprüfung wird eine COPD Grad 2 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer gebe keinen chronischen Husten, Auswurf oder Anstrengungssymptome an. Daraus wird gefolgert, dass die COPD asymptomatisch sei. Zwar wurde beim Treppensteigen und Bergaufgehen eine Dyspnoe angegeben. Darüber hinaus liegen aber keine Symptome vor, weshalb sich die Schlussfolgerung des Gutachters als schlüssig erweist. Zum Einwand, das Gutachten sei insgesamt tendenziös, ist mit Verweis auf die obigen Erwägungen noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die gutachterlichen Einschätzungen als einleuchtend erwiesen haben. Eine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Die der Ansicht von Dr. med. D.___ entgegenstehende, im Gutachten getroffene Einschätzung, dass eine Symptomausweitung gegeben sei, ist ebenfalls nachvollziehbar und findet wie bereits erwähnt auch in den Vorakten eine Stütze. Auch darin liegt keine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer. Wohl wäre eine andere als die im orthopädischen Gutachten getroffene Wortwahl bezüglich des Tragens eines Lendenmieders (es werde in der orthopädischen Gemeinschaft immer von einer Muskelinvolution «geschwafelt») wünschenswert, die Äusserung ist indessen als eine allgemeine Fachmeinung anzusehen und bezieht sich in keiner Weise auf den Beschwerdeführer an sich.
7.8 Auch die im Einwandverfahren eingereichten Berichte von Dres. med. C.___, R.___, H.___ und D.___ (IV-Nr. 93 S. 10 ff.) vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens aufkommen zu lassen. Dr. med. C.___ wiederholt seine Ausführungen, die er bereits in den Berichten zuvor gemacht hatte, geht weiterhin von einem stationären Zustand aus und trifft nach wie vor eine andere Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung bei gleichem medizinischen Sachverhalt. Dr. med. R.___, Anästhesie / Schmerztherapie im Spital E.___, schliesst sich der Kritik seines Kollegen Dr. med. D.___ an und weist dabei selber darauf hin, als Facharzt für Anästhesie und Schmerztherapeut in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seiner Patienten nicht ausgebildet zu sein. Dr. med. H.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, spricht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erachtet den Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig, ohne dies näher zu begründen. Er weist darauf hin, dass sich in einer Untersuchung vom Mai 2019 erheblich höhere Bewegungseinschränkungen der LWS zeigten als im Gutachten angegeben, wobei er nicht Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet ist. Ebenfalls kein Facharzt ist er auf dem psychiatrischen Gebiet, weshalb seine diesbezüglichen Angaben (die depressiven Symptome seien eine Reaktion auf die Schmerzen und die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien klar nicht erfüllt) nicht geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Dr. med. D.___ schliesslich wiederholt, es gebe etablierte psychologische Tests zur Erfassung der psychischen Belastung und der psychiatrische Gutachter habe verschiedene diagnostische Kriterien nicht geprüft. Weiter führt er aus, die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, sei anhand der Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 zu klären. Dem ist beizupflichten, wobei dies auch für die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung gilt. Wie sich in den vorstehenden Erwägungen (E. II. 7.5) zeigt, ist diese Indikatorenprüfung anhand des Gutachtens auch möglich. Die von Dr. med. D.___ angebrachte Kritik beschränkt sich darauf, eine andere Sicht der Dinge darzulegen.
7.9 Der Beschwerdeführer lässt im Beschwerdeverfahren zwei weitere Berichte von Dr. med. C.___ und Dr. med. H.___ einreichen. Dr. med. C.___ führt in einer E-Mail vom 18. Februar 2020 (Beilage 3 zur Beschwerde vom 20. Februar 2020) aus, das psychopathologische Zustandsbild des Beschwerdeführers sei seit Juni 2019 nicht besser geworden. Trotz doppelter antidepressiver Medikation sei es zu keiner Antriebssteigerung, Stimmungsaufhellung oder Schlafbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Antriebsminderung, gedrückter Stimmung, Motivationslosigkeit, chronischer Müdigkeit und Zukunftsängsten. Der Schlaf sei gestört und latente Suizidgedanken seien vorhanden. Bis jetzt sei keine Tendenz zur Selbstlimitierung und Symptomausweitung objektiviert worden. Aus diesen Ausführungen lassen sich keine Rückschlüsse auf den hier relevanten Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ziehen. Bereits oben wurde dargelegt, dass die der gutachterlichen Einschätzung entgegenstehende Ansicht des behandelnden Psychiaters nicht geeignet ist, die Beweiskraft des Gutachtens umzustossen.
Im Bericht von Dr. med. H.___ vom 18. Februar 2020 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 20. Februar 2020) wird ausgeführt, aus hausärztlicher Sicht gehe das Gutachten in mindestens einem Punkt von einer falschen Tatsache aus («Beim unbeobachteten Anziehen hingegen beugt er sich mühelos bis 100 Grad»). Die Beugung, die ein Mensch beim Anziehen vollziehe, geschehe zum grössten Teil aus dem Hüftgelenk heraus. Eine Beugung über 90 Grad sei bei einer bis Lendenwirbelkörper 2 osteosynthetisch fixierten Wirbelsäule unmöglich. Schon eine gesunde Lendenwirbelsäule könne bei fixiertem Becken maximal 60 Grad gebeugt werden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei beim Beschwerdeführer auch in Flexion und Extension eingeschränkt. Dies sei vom Gutachter jedoch nicht geprüft worden. Ausserdem nehme der Beschwerdeführer seit Jahren gegen seine Schmerzen Opiate ein. Diese setzten die Reaktionsfähigkeit, Konzentration und das Gleichgewichtsvermögen herab, so dass ein Arbeiten auf Leitern und Maschinen nicht möglich sei. Auf diesen Punkt werde im Gutachten nicht eingegangen. Wie bereits erwähnt, ist Dr. med. H.___ kein Facharzt auf dem Gebiet der Orthopädie. Zudem wird die hier zur Diskussion stehende Beugung im Gutachten nicht als einziges und ausschliessliches Kriterium dafür herangezogen, dass die Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als nicht verwertbar angesehen wurden. Die gutachterliche Beobachtung wird nur bei der Befunderhebung erwähnt, für die Beurteilung wird sie aber gar nicht mehr herangezogen.
7.10 Schliesslich lässt der Beschwerdeführer in Bezug auf das Gutachten vorbringen, es werde im psychiatrischen Teil nicht begründet, weshalb in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine 30%ige Leistungseinschränkung bestehen solle und in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es wird dargelegt, dass es sich bei einer psychiatrisch adaptierten Tätigkeit um eine solche ohne erhöhte emotionale Belastung, erhöhten Zeitdruck, erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte Kundenkontakte und überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln sollte. Dabei wird, im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit als Gipser, in welcher beispielsweise ein gewisser erhöhter Zeitdruck durchaus angenommen werden kann, eine etwas geringere Leistungseinschränkung gesehen. Da die angestammte Tätigkeit als Gipser in der angefochtenen Verfügung ohnehin (aus orthopädischer Sicht) als nicht mehr zumutbar erachtet wird, spielt die Frage, inwiefern die Leistung im Beruf als Gipser psychiatrisch gesehen eingeschränkt ist, ohnehin nur eine untergeordnete Rolle.
Schliesslich lässt der Beschwerdeführer rügen, es werde im Gutachten nicht Bezug genommen auf die Einschätzung von Dr. med. I.___ vom 3. April 2017, wonach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, und nicht begründet, weshalb man gutachterlich ab April 2016 zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit komme. Die von Dr. med. I.___ erhobenen Diagnosen sind die gleichen wie im Gutachten. In Letzterem wird angegeben, seine Einschätzung sei mitberücksichtigt worden. Dieser ging indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Er erachtete die Einschätzung des behandelnden Therapeuten (Dr. med. C.___), der von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, als nicht nachvollziehbar und ging davon aus, dass der damalige Zustand in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % einen Arbeitsversuch ermögliche. Insgesamt vermögen auch diese Umstände keine Zweifel an der beweiswertigen Einschätzung im Gutachten aufkommen zu lassen.
7.11 Nach dem Gesagten bestand aufgrund des Unfallereignisses am 1. März 2014 und der darauffolgend notwendigen Operation von März 2014 bis und mit Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Ab Juli 2016 besteht in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Leistungsfähigkeit von 80 %.
8.
8.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist im Grundsatz unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. So hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf das letzte vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen gemäss Arbeitgeberbericht der Firma S.___ vom 7. September 2016 (IV-Nr. 21) abgestellt. Dieses betrug bei einem Vollzeitpensum CHF 5'655.65 (x 13 Monate), somit CHF 73'523.00. Für die Zeit vom 1. März 2014 bis Juni 2016 bestand gar keine Arbeitsfähigkeit, der Invaliditätsgrad beträgt damit 100 %. Ab Juli 2016 ist eine 80%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Weil der Beschwerdeführer keine solche aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Der konkret herangezogene Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Männer) erscheint im Lichte des formulierten, möglichen Tätigkeitsprofils korrekt. Richtigerweise wurden auch die Wochenstunden aufgerechnet. Damit errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 53'443.00 für ein 80%-Pensum.
8.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Auch die Teilzeitarbeit (80 %) wirkt sich mit Blick auf die LSE-Tabelle T18 vorliegend nicht aus. Wegen der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 5 % vorgenommen. Der Beschwerdeführer erachtet dies als zu tief und verlangt einen solchen von 20 %, weil seine leidensbedingten Einschränkungen ähnlich hoch seien wie bei einem faktisch Einarmigen.
Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Die Beschwerdegegnerin ist von einem im entsprechenden Anforderungsniveau zusätzlich eingeschränkten Tätigkeitsprofil ausgegangen und hat einen Abzug vorgenommen. Möglich sind körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und repetitive Bewegungen der Schultern. Aus psychiatrischer Sicht sollten diese ohne erhöhte emotionale Belastung, Zeitdruck, erforderliche geistige Flexibilität, vermehrte Kundenkontakte oder überdurchschnittliche Dauerbelastung sein. Ein Abzug ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Der vorliegend angewendete Tabellenlohn im Anforderungsniveau 1 kennt bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, körperlich nicht anstrengend und wechselbelastend. Alleine deswegen ist kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen, und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Den darüber hinausgehenden Einschränkungen, auch psychischer Natur, wurde mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen. Allenfalls liesse sich auch ein höherer Abzug als gerechtfertigt erachten. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, die einen richterlichen Eingriff rechtfertigen würde, ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin aber nicht erkennbar. Im Übrigen würde erst ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu einer rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades führen, wobei ein Abzug am oberen Limit einzig aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung (die übrigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) beim gegebenen Tätigkeitsprofil im Quervergleich klar zu hoch erscheint. Mit einer faktisch einarmigen Person lassen sich die vorliegenden Einschränkungen jedenfalls nicht vergleichen. Ähnlich hohe Beeinträchtigungen, die nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar wären, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.1), sind nicht gegeben. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen ist zudem zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
8.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %) korrekt ermittelt. Dieses beträgt CHF 50'771.00 und es resultiert insgesamt ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 %. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer lässt implizit auch rügen, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, weil der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten kenne, die er noch ausführen könnte.
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).
Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum leidensbedingten Abzug (E. II. 8.2) kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine Tätigkeit kennt, die dem Beschwerdeführer zumutbar wäre. Hinzu kommt, dass er bei den ihm noch zumutbaren Arbeiten keine Anleitung benötigt und von einer weiteren Verlangsamung des Arbeitstempos (abgesehen von der schon berücksichtigten Leistungseinschränkung von 20 %) nicht die Rede ist. Im beweiskräftigen, polydisziplinären Gutachten werden als Ressourcen überdies eine gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeit genannt. Insofern ist der Beschwerdeführer nicht auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen.
10. Berufliche Massnahmen werden nicht beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf solche verneint. Denkbar wäre vorliegend eine Unterstützung bei der Stellensuche. Angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen gegeben sind, die ihn in relevanter Weise bei der Stellensuche einschränken würden, ist indessen nicht zu beanstanden, dass auch ein solcher Anspruch verneint wurde. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer