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Solothurn Versicherungsgericht 11.12.2020 VSBES.2020.29

11 dicembre 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,007 parole·~20 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung

Testo integrale

Urteil vom 11. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Die 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2014 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 76) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. April 2014 betragsmässig neu fest. Die Neuberechnung erfolgte, weil in der ursprünglichen Berechnung Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen enthalten gewesen waren, welche die Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 nicht mehr bezogen hatte. Die Neuberechnung ohne Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen führte zu einer Nachzahlung von CHF 11'250.00.

1.2     In der Folge bezog die Beschwerdeführerin weiterhin Ergänzungsleistungen. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde unter anderem ein Erwerbseinkommen berücksichtigt. Da dieses von Monat zu Monat unterschiedlich ausfiel, wurde die jährliche Ergänzungsleistung in der Folge vergleichsweise oft neu festgesetzt, zuletzt mit Verfügung vom 12. September 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 (AK-Nr. 341). In sämtlichen Neuberechnungen bis Oktober 2018 wurden keine Einnahmen aus Familienzulagen berücksichtigt.

2.      

2.1     Am 24. Juni 2018 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (vgl. AK-Nr. 299). Nachdem die entsprechenden Unterlagen eingereicht worden waren (vgl. AK-Nr. 305 ff.), nahm die Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung vor (vgl. AK-Nr. 345). In der Folge legte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (AK-Nr. 355) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juni 2014 neu fest. Im Vergleich zu den früheren Verfügungen (bzw. den ihnen zugrundeliegenden Berechnungen) wurden für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 Einnahmen aus Familienzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr, ab 1. März 2018 solche von CHF 3'000.00 pro Jahr berücksichtigt. Weitere Anpassungen ergaben sich aus Korrekturen der Erwerbseinkommen. Gegenüber den erfolgten Auszahlungen resultierte für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 sowie vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2018 eine Rückforderung von insgesamt CHF 4'883.00 (wobei die Rückforderung für Januar bis April 2015 von je CHF 1.00 pro Monat nicht ins Gewicht fällt) und für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 eine Nachzahlung von insgesamt CHF 1'120.00. Gesamthaft ergab sich demnach eine Rückforderung von CHF 3'763.00.

2.2     Am 13. November 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung. Darin setzte sie die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 aufgrund einer Anpassung der Erwerbseinkommen neu fest. Gleichzeitig forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2018 eine Summe von insgesamt CHF 803.00 zurück (AK-Nr. 378).

2.3     Die Beschwerdeführerin liess am 23. November 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2018 und am 7. Dezember 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. November 2018 erheben (AK-Nr. 389, 393). Nachdem ihr die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2019 mitgeteilt hatte, die Beurteilung könnte zu einem für sie ungünstigeren Ergebnis (reformatio in peius) führen (AK-Nr. 462 f.), wurden beide Einsprachen zurückgezogen (Schreiben vom 4. Juli 2019, AK-Nr. 468). Die Verfügungen vom 29. Oktober 2018 und 13. November 2018, einschliesslich der darin enthaltenen Rückforderungen, wurden damit rechtskräftig (vgl. AK-Nr. 474).

3.       Am 22. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen von CHF 3'763.00 und CHF 803.00 stellen (AK-Nr. 476). Mit Verfügung vom 18. September 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 492). Die Beschwerdeführer erhob dagegen am 15. Oktober 2019 Einsprache (AK-Nr. 495). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2019 abgewiesen (AK-Nr. 528; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.      

4.1     Mit Zuschrift vom 3. Februar 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2019 aufzuheben.

2.    Es seien die mit Verfügungen vom 29. Oktober 2018 und 13. November 2018 gegenüber A.___ verfügten Rückforderungen in der Höhe von insgesamt CHF 4'566.00 (01.06.2014 – 31.12.2017 CHF 3'763.00 und 01.01.2018 – 31.12.2018 CHF 803.00) zu erlassen.

3.    Eventualiter: Es sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurück zu weisen.

4.    Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.    Es sei A.___ für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.).

4.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 36 ff.).

4.3     Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2020 wird festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jeanette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 39 f.).

4.4     Mit Eingabe vom 20. April 2020 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie verzichte auf allfällige Ergänzungen zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2020 sowie zur Beschwerdeantwort vom 2. März 2020. Gleichzeitig reicht ihre Vertreterin eine Kostennote ein (A.S. 41 ff.).

5.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019, worin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Erlassverfügung vom 18. September 2019 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.

1.3     Nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der seit 1. März 2015 geltenden Fassung; BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit liegt mit CHF 4'566.00 (zwei Rückforderungen von CHF 3'763.00 und CHF 803.00) deutlich unter dieser Grenze. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist somit gegeben.

2.

2.1     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

2.2     Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1 und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03).

2.3     Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Als zusätzliche Ausgaben werden laut Art. 5 Abs. 4 ATSV bei Alleinstehenden CHF 8'000.00 (lit. a) und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 4'000.00 angerechnet (lit. c). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer gutgläubigen, rückerstattungspflichtigen Person ist die grosse Härte in aller Regel dann offensichtlich erfüllt, wenn sie weiterhin EL bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3; WEL, Rz. 4610.07).

2.4     Bei der Beurteilung der grossen Härte gelten Besonderheiten, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E. 3c). Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6, publiziert in SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17).

3.       Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für den Erlass der mit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 festgelegten Rückforderung von CHF 3'763.00 erfüllt sind.

3.1     Die Rückforderung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2018. Die Summe von CHF 3'763.00 ergibt sich aus unterschiedlich hohen Rückforderungen für jeden einzelnen Monat des gesamten Zeitraums mit Ausnahme des Jahres 2015. Für das Jahr 2015 resultierte von Januar bis April eine Rückforderung von CHF 1.00 pro Monat, auf welche wegen Geringfügigkeit nicht näher einzugehen ist («minima non curat praetor»), während sich von Mai bis Dezember 2015 Nachzahlungen von CHF 140.00 pro Monat, total CHF 1'120.00 ergaben, welche mit der Rückforderung für den restlichen Zeitraum, die sich ansonsten auf CHF 4'883.00 belaufen hätte, verrechnet wurde (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Der Rückforderungsbetrag erklärt sich daraus, dass neu ein Anspruch auf Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 respektive Ausbildungszulagen von CHF 250.00 pro Monat für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018 als Einnahmen berücksichtigt wurden, sowie aus einer Korrektur der angerechneten Erwerbseinkommen. Wie erwähnt (E. I. 1.2 hiervor), hatten die Verfügungen und Berechnungen des EL-Anspruchs für die gesamte Dauer vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2018 keine Familienzulagen berücksichtigt. Dies wurde mit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 rückwirkend (mit Ausnahme des Jahres 2015, für das weiterhin angenommen wurde, es bestehe kein Anspruch auf Familienzulagen) korrigiert, was zu tieferen Ergänzungsleistungen führte. Die gleichzeitig erfolgte Korrektur des Erwerbseinkommens bestand dagegen durchwegs in einer Reduktion des Erwerbseinkommens und führte (mit Ausnahme der vernachlässigbaren Differenz von CHF 1.00 pro Monat von Januar bis April 2015) zu einer Erhöhung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Da die Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen durch die Familienzulagen in jedem Monat (ausser im Jahr 2015) höher ausfiel als ihre Reduktion wegen des niedrigeren Erwerbseinkommens, resultierte für jeden einzelnen Monat eine Rückforderung. Diese fiel aber durchwegs geringer aus als die Familienzulage. Daraus wird deutlich, dass sich die rückwirkende Reduktion und damit die Rückforderung ausschliesslich aus der Anrechnung der Familienzulagen ergab. Dementsprechend ist für die Prüfung der Erlassvoraussetzungen ausschliesslich diese Veränderung, welche durch die Korrektur hinsichtlich der Familienzulagen bewirkt wurde, relevant, während insbesondere der gute Glaube in Bezug auf das erzielte Erwerbseinkommen hier – d.h. in Bezug auf die Rückforderung gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2018 – keine Rolle spielt.

3.2     Entscheidend ist der gute Glaube während der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen, welche sich später als ungerechtfertigt erwiesen haben und nunmehr Gegenstand der Rückforderung bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5), hier also während der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2018.

3.3    

3.3.1  In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 bezog die Beschwerdeführerin keine Kinderzulagen. Erst im April 2016 wurde seitens der Beschwerdegegnerin festgestellt, dass ein entsprechender Anspruch besteht, und die Zulagen wurden der Beschwerdeführerin nachträglich zuerkannt (vgl. Schreiben an den Arbeitgeber vom 22. April 2016, AK-Nr. 152). Ob eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, Anspruch auf Familienzulagen hat, ist nicht einfach zu beurteilen, denn der Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist bei diesem Personenkreis ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2]), während der Anspruch aufgrund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit voraussetzt, das ein bestimmtes jährliches Erwerbseinkommen erzielt wird (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG). Ob die Beschwerdeführerin diese Grenze erreichte, wurde selbst durch die Beschwerdegegnerin im Verlauf der Zeit unterschiedlich beurteilt. Wenn die Beschwerdeführerin während des genannten Zeitraums von Juni bis Dezember 2014 nicht erkannte, dass ihr Kinderzulagen zustünden, kann ihr dies unter dem Aspekt des guten Glaubens nicht vorgeworfen werden.

3.3.2  Da die Beschwerdeführerin weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, ist die grosse Härte nach der allgemeinen Regel (E. II. 2.3 hiervor) ohne weiteres gegeben. Die Beschwerdegegnerin macht allerdings geltend, die grosse Härte sei nach der Rechtsprechung, welche zu Rückforderungen entwickelt wurde, die sich aus Nachzahlungen von Versicherungsleistungen ergeben (vgl. E. II. 2.4 hiervor), zu verneinen. Danach liegt keine grosse Härte vor, wenn eine Person eine Rentennachzahlung erhält und das Geld verbraucht, obwohl sie erwarten muss, dass die Nachzahlung eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen auslösen wird. Für Nachzahlungen von Kinderzulagen kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Wohl fallen diese in der Regel – und auch hier – deutlich niedriger aus als eine Rentennachzahlung; dies gilt aber auch für die dadurch ausgelöste Rückforderung. Ein struktureller Unterschied besteht daher nicht. Hier wurde der Arbeitgeber durch die Beschwerdegegnerin am 22. April 2016 angewiesen, der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 1'340.70 (Kinderzulagen von Juni bis Dezember 2014) auszubezahlen (AK-Nr. 152). Am 11. Januar 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin auf Wunsch der Beschwerdeführerin, dass sie am 30. Mai 2016 den genannten Betrag auf das Konto des Arbeitgebers überwiesen habe und dass dieser zur Weiterleitung verpflichtet sei (AK-Nr. 209 f.). Wann diese Weiterleitung erfolgte, ist nicht bekannt; es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie erfolgt ist. Wie dargelegt, gab die nachträgliche Zusprechung von Familienzulagen den Anlass zur Rückforderung. Der Beschwerdeführerin war zuvor mit der Verfügung vom 6. Dezember 2014 (AK-Nr. 76) eine relativ hohe Nachzahlung zugesprochen worden, auch weil eine Neuberechnung ohne Kinderzulagen erfolgt war (vgl. I. 1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund musste ihr – sozusagen als «Kehrseite der Medaille» – bewusst sein, dass es zu einer Rückforderung kommen würde, als später (weitgehend für denselben Zeitraum) eine Nachzahlung für Kinderzulagen erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4). Die Nachzahlung von CHF 1'340.70 ist höher als die in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 festgelegte Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014, die sich insgesamt auf CHF 1'287.00 beläuft (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Daher fehlt es insoweit an der Erlassvoraussetzung der grossen Härte.

3.4    

3.4.1  Am 11. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für das Jahr 2016 zu (vgl. AK-Nr. 209). Die Beschwerdeführerin reichte die Anmeldung am 8. Februar 2017 ein (AK-Nr. 214). Daraus ist zu schliessen, im Jahr 2016 seien keine monatlichen Auszahlungen der Familienzulagen erfolgt. Der Grund dürfte wie bereits im Jahr 2015 darin gelegen haben, dass unklar war, ob das für den Anspruch vorausgesetzte Mindesteinkommen (vgl. E. II. 3.3.1 hiervor) erreicht werde. Es ist davon auszugehen, dass es auch der Beschwerdeführerin nicht möglich war, dies schon während des Jahres 2016 – und damit während des Bezugs der in diesem Jahr ausgerichteten Ergänzungsleistungen – zuverlässig zu beurteilen. Damit ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs auch für das Jahr 2016 zu bejahen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich anders verhielte, wenn monatliche Auszahlungen erfolgt wären.

3.4.2  Die Beschwerdegegnerin wies den Arbeitgeber am 13. Februar 2017 an, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 2'400.00 (Kinderzulagen von Januar bis Dezember 2016) auszuzahlen (AK-Nr. 219). Auch hier kann davon ausgegangen werden, dass die Nachzahlung in der Folge stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin musste auch in Bezug auf diesen Betrag mit einer Rückforderung rechnen. Auch hier ist der Nachzahlungsbetrag von CHF 2'400.00 höher als die Summe von CHF 1'281.00, welche mit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 für das Jahr 2016 zurückgefordert wurde (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Dies führt wiederum zur Verneinung der grossen Härte.

3.5     Im Jahr 2017 verhielt es sich nicht anders: Während des Jahres wurden keine Kinderzulagen ausgerichtet. Am 20. Februar 2018 rief die Beschwerdeführerin deswegen bei der Beschwerdegegnerin an. Diese stellte fest, dass das erforderliche Erwerbseinkommen erreicht worden war (vgl. AK-Nr. 274), und wies mit Schreiben vom 21. Februar 2018 den Arbeitgeber an, der Beschwerdeführerin die Kinderzulagen von Januar bis Dezember 2017 in der Höhe von CHF 2'400.00 auszubezahlen (AK-Nr. 275). Auch hier kann davon ausgegangen werden, diese Nachzahlung habe in der Folge stattgefunden. Die Rückforderung für das Jahr 2017 ist niedriger als der Betrag von CHF 2'400.00 (vgl. AK-Nr. 355 S. 4). Aus analogen Gründen wie für 2016 ist der gute Glaube zu bejahen, aber die grosse Härte zu verneinen.

3.6     Ebenfalls am 21. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Arbeitgeber mit, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2018 Anspruch auf eine Kinderzulage von CHF 200.00 pro Monat für Januar und Februar sowie auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat ab März 2018, vorerst bis Juli 2018 (AK-Nr. 277). Es ist davon auszugehen, dass diese Zulagen der Beschwerdeführerin monatlich ausbezahlt wurden. Die entsprechenden Verfügungen bzw. die ihnen angehängten Berechnungsblätter enthielten weiterhin keine Einnahmen aus Kinderzulagen (vgl. AK-Nr. 259 f., 290 f.). Die Berechnungsblätter enthalten jeweils den ausdrücklichen Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen mitzuteilen (vgl. z.B. AK-Nr. 260, 291). Bei pflichtgemässer Überprüfung hätte die Beschwerdeführerin sofort feststellen müssen, dass die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die ja seit Jahren Gegenstand von Diskussionen bildeten und welche sie auch selbst thematisiert hatte, in den Berechnungen nicht enthalten waren. Es ist zwar nicht davon auszugehen, sie habe bewusst zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen; der Vorwurf, sie habe die Berechnungsblätter nicht sorgfältig überprüft (vgl. E. II. 2.2 hiervor), kann ihr jedoch nicht erspart werden. Gründe, warum eine solche Überprüfung in Bezug auf die hier relevante, sehr einfach zu verstehende Position «Kinder-/Familienzulagen» nicht möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Der gute Glaube kann daher in Bezug auf die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2018 und die entsprechende Rückforderung, welche in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 enthalten ist, nicht bejaht werden.

3.7     Zusammenfassend ist in Bezug auf die Rückforderung von CHF 3'763.00 gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2018 (AK-Nr. 355) die grosse Härte zu verneinen, soweit es sich um die Ergänzungsleistungen für Juni bis Dezember 2014 sowie die Jahre 2016 und 2017 handelt. Ab Anfang 2018 muss der gute Glaube verneint werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.       Mit der Verfügung vom 13. November 2018 (AK-Nr. 378) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 nochmals neu festgelegt. Es kam gegenüber der Verfügung vom 29. Oktober 2018 (AK-Nr. 355) zu einer nochmaligen Reduktion und einer zusätzlichen Rückforderung von insgesamt CHF 803.00.

4.1     Die Grundlagen der Verfügung vom 29. Oktober 2018 ergeben sich aus der Aktennotiz vom 16. Oktober 2018 (AK-Nr. 345). Die Neufestsetzung erfolgte deshalb, weil inzwischen eingelangte Unterlagen, insbesondere der Lohnausweis einer Arbeitgeberin (Januar bis September 2018) und die Lohnabrechnung für Oktober 2018 von einer anderen Arbeitgeberin (AK-Nr. 372 S. 1 und 5), ein höheres Erwerbseinkommen dokumentierten, als dies zuvor angenommen worden war. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Verdienst aus weiterlaufenden Arbeitsverhältnissen rückwirkend ab Jahresbeginn auf ein Jahr hoch. Bei auslaufenden oder neu begonnen Arbeitsverhältnissen nahm sie eine Anpassung vor. Dies führte zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um CHF 62.00 und CHF 89.00 pro Monat, was insgesamt die Rückforderung von CHF 803.00 begründete.

4.2     Die Beschwerdeführerin hatte unbestrittenermassen monatlich die Lohnabrechnungen bei der zuständigen Zweigstelle eingereicht und damit ihre Meldepflicht erfüllt. Die Anpassung basierte in erster Linie darauf, dass die eine Arbeitgeberin für Oktober 2018 einen Verdienst bescheinigte, der deutlich über demjenigen der Vormonate lag. Die Beschwerdeführerin musste nicht damit rechnen, dass dieser Umstand zu einer Anpassung der Ergänzungsleistung führen würde, die rückwirkend auf den Jahresbeginn wirksam wird. Sie hatte in den Vormonaten weder einen Anlass noch die Möglichkeit, irgendwelche Rückstellungen zu tätigen, um eine Rückforderung begleichen zu können. Der gute Glaube beim Bezug der Ergänzungsleistungen ab Januar 2018 ist deshalb zu bejahen. Für die Beurteilung der grossen Härte gelangt hier die allgemeine Regel (E. II. 2.3 hiervor) zur Anwendung. Angesichts des fortdauernden Bezugs von Ergänzungsleistungen ist die grosse Härte zu bejahen.

5.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch und die Einsprache zu Recht abgelehnt, soweit es sich auf die Verfügung vom 29. Oktober 2018 und die Rückforderung von CHF 3'763.00 bezog. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung von CHF 803.00 gemäss der Verfügung vom 13. November 2018 erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

6.      

6.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).

6.2     Rechtsanwältin Jeannette Frech macht in ihrer Honorarnote vom 20. April 2020 (A.S. 43 ff.) einen Aufwand von 8,30 Stunden geltend. Dieser Aufwand hätte sich reduziert, wenn sich die Beschwerde auf die Bestreitung der Rückforderung von CHF 803.00 gemäss Verfügung vom 13. November 2018 beschränkt hätte. Insbesondere hätten die Ausführungen zu Vorkommnissen in früheren Jahren unterbleiben können. Ein gewisser Aufwand wäre allerdings trotzdem angefallen. Dieser ist ermessensweise auf 5 Stunden anzusetzen. Die Auslagen von CHF 255.00 hätten sich bei einem reduzierten Rechtsbegehren nicht erheblich reduziert. Die Parteientschädigung ist daher auf CHF 1'513.20 festzusetzen (5 Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen CHF 255.00 plus Mehrwertsteuer 7,7 %).

6.3     Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 (A.S. 39) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Jeannette Frech wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. E. I. 4.3 hiervor). Sie ist für den unterliegenden Teil angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung entspricht dem verbleibenden Zeitaufwand von 3,3 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) zuzüglich Mehrwertsteuer und beläuft sich dementsprechend auf CHF 639.70. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 177.70 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.4     In Beschwerdeverfahren betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von CHF 3'763.00 (Verfügung vom 29. Oktober 2018) richtet.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung von CHF 803.00 (Verfügung vom 13. November 2018) richtet. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 wird in diesem Punkt aufgehoben. Die Rückforderung von CHF 803.00 wird der Beschwerdeführerin erlassen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'513.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jeannette Frech, [...], wird auf CHF 639.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 177.70 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2020.29 — Solothurn Versicherungsgericht 11.12.2020 VSBES.2020.29 — Swissrulings