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Solothurn Versicherungsgericht 26.08.2020 VSBES.2020.20

26 agosto 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,977 parole·~15 min·3

Riassunto

Krankenversicherung KVG

Testo integrale

Urteil vom 26. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Spezial-Inkasso, Postfach, 8081 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend       Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 21. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1953, ist seit 2016 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert.

1.2     Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (HAS [Helsana-Akten zu Stellungnahme vom 27. Mai 2020] 23) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin schulde ihr den Betrag von CHF 4'145.05, welcher sich zusammensetze aus ausstehenden Prämien vom Januar 2018 bis Juni 2019 im Betrag von CHF 3'744.20, einer Mahngebühr von CHF 240.00 sowie einem aufgelaufenen Zinsbetrag von CHF 160.85. Die dagegen am 8. Juli 2019 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (HAS 24) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie darin den Zinsbetrag nicht mehr zum Gesamtbetrag dazu addierte, sondern Zinsen von 5 % auf den Betrag von CHF 3'744.20 seit 1. September 2018 verlangte.

2.       Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Datum Postaufgabe) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2019 und verlangt dessen Aufhebung.

3.       Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (A.S. 11 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 von der Beschwerdeführerin A.___ am 5. Dezember 2019 entgegengenommen und die darauffolgende Beschwerde am 24. Januar 2020 der tschechischen Post übergeben worden sei. Mit Empfang am 5. Dezember 2019 wäre die 30-tägige Rechtsmittelfrist jedoch am 20. Januar 2020 abgelaufen, womit die Beschwerde vom 21. Januar 2020 nicht rechtzeitig erfolgt wäre. Das Verfahren werde somit auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. Den Parteien werde Frist gesetzt, sich hierzu bis spätestens 20. Februar 2020 zu äussern.

4.       Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2020 (A.S. 14) führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 3. Januar 2020 bei der Helsana angerufen und mit Herrn B.___ gesprochen, da sie nicht gewusst habe, wie man die Fristen bei Feiertagen rechne. Herr B.___ habe ihr die Auskunft gegeben, die Frist ende am 27. Januar 2020. Das Telefonat sei aus dem von ihr eingereichten Telefonauszug ersichtlich. Zudem sei das Gespräch von der Helsana aufgenommen worden und ihr Ehemann, C.___, habe das Gespräch auch mitgehört.

5.       Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2020 (A.S. 15 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die Beschwerde vom 21. Januar 2020 sei nicht einzutreten. Zur Begründung hält die Beschwerdegegnerin fest, die 30-tägige Beschwerdefrist habe am 6. Dezember 2020 zu laufen begonnen und sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 20. Januar 2020 abgelaufen. Somit sei die Beschwerde vom 24. Januar 2020 verspätet.

6.       Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, bis 20. März 2020 zu den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend telefonischer Abklärungen bei Hr. B.___ bezüglich des Fristenablaufs Stellung zu nehmen. Innert gleicher Frist habe die Beschwerdegegnerin dem Gericht die besagte Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 3. Januar 2020 (Zeit 14:51 h, Dauer 34 Minuten 56 Sekunden / s. Beilage detaillierter Verbindungsnachweis Sunrise vom 1. Februar 2020) zukommen zu lassen.

7.       Mit Stellungnahme vom 11. März 2020 (A.S. 24 f.) führt die Beschwerdegegnerin sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin habe beim Telefonat mit Herrn B.___ angegeben, den Einspracheentscheid am 12. Dezember 2020 erhalten zu haben. Deshalb habe ihr Herr B.___ mitgeteilt, falls sie den Entscheid am 12. Dezember 2019 erhalten habe, so ende die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020. Herr B.___ habe mehrmals bekräftigt, dass dieses Datum nur das Ende der Beschwerdefrist darstelle, wenn die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erst am 12. Dezember 2019 erhalten habe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Telefongespräche aufzeichne. Auch das Telefongespräch vom 3. Januar 2020 sei nicht aufgezeichnet worden.

8.       Mit Stellungnahmen vom 18. März 2020 (A.S. 27 ff.) und 10. April 2020 (A.S. 32 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

9.       Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 (A.S. 36 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, sie ziehe nach vorläufiger Würdigung der Akten und unpräjudiziell in Erwägung, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu bejahen. Deshalb werde die Verfahrensbeschränkung aufgehoben. Der Beschwerdegegnerin werde Frist gesetzt, bis 28. Mai 2020 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin werde die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, abschliessend dazu Stellung zu nehmen.

10.     Mit Stellungnahmen vom 27. Mai 2020 (A.S. 39 ff.) bzw. 11. Juni 2020 (A.S. 50 ff.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

11.     Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.

1.1     Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Rechtsmittel ist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

1.2     Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Art. 39 Abs. 1 ATSG ist auf die Einreichung einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht direkt anwendbar. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 60 ATSG, S. 788, Rz. 15).

1.3     Im vorliegenden Fall ging der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 5. Dezember 2019 zu. Dies wird durch die Sendungsverfolgung der Post, mit welcher das Zustelldatum des per Einschrieben versandten Einspracheentscheides überprüft werden kann, bestätigt. Somit lief die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des in E. II. 1.2 erwähnten Fristenstillstandes am 20. Januar 2020 ab. Die von der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2020 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet.

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe sich am 3. Januar 2020 telefonisch wegen der Rechtsmittelfrist bei der Beschwerdegegnerin erkundigt und die Auskunft erhalten, die Beschwerdefrist laufe am 27. Januar 2020 ab. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln.

2.2     Ist die einsprechende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar nicht explizit die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verlangt. In dem sie aber am 24. Januar 2020 – verspätet – Beschwerde erhebt und in ihren Rechtsschriften geltend macht, sie habe sich bezüglich der Rechtsmittelfrist auf die Aussage eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020 ablaufe, verlassen, ist von einem sinngemässen und rechtzeitig eingereichten Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist auszugehen. Somit ist auf dieses Gesuch einzutreten.

2.3    

2.3.1  Bei der Fristwiederherstellung handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der im Sozialversicherungsverfahren in Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG geregelt ist. Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung respektive Rechtsvorkehr entscheiden muss (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2016, Art. 24 N. 6). Da das Versicherungsgericht im Hauptverfahren zuständig ist, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.

2.3.2  Art. 41 ATSG lässt die Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht («unverschuldeterweise»). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2007, 8C_464/2007; BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006, U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, 7B.221/2005; BGE 112 V 256).

Überdies können auch subjektive Umstände eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorwerfbar ist in diesen Fällen eine Säumnis, wenn es der Pflichtige an der zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei respektive der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.

Eine Wiederherstellung einer Frist kann sich schliesslich auch rechtfertigen, wenn eine Partei durch unrichtige gerichtliche Auskünfte oder Belehrungen oder durch Verfahrensfehler in einen Irrtum versetzt wurde, der sie an der rechtzeitigen Vornahme einer Rechtsvorkehr hinderte. Wiederherstellung wurde sodann in Fällen von unrichtigen Auskünften der zuständigen Behörden bezüglich der Möglichkeit sowie des Fristenlaufs von Rechtmitteln gewährt, namentlich durch unrichtige Rechtsmittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat (ZPO-Kommentar, Basel 2013, 2. Auflage, S. 809, Rz. 29; BGE 76 I 355).

2.4     Gestützt auf die vorliegenden Rechtsschriften steht unbestrittenermassen fest, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Herr B.___, der Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage am 3. Januar 2020 die Auskunft erteilte, die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ende am 27. Januar 2020. Nicht nachgewiesen und von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten ist dagegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe beim Telefonat mit Herrn B.___ angegeben, den Einspracheentscheid am 12. Dezember 2020 erhalten zu haben. Deshalb habe ihr Herr B.___ mitgeteilt, falls sie den Entscheid am 12. Dezember 2019 erhalten habe, so ende die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020. Eine Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 3. Januar 2020 existiert zudem nicht, wie vorgehend ausgeführt (E. I. 6. hiervor). Somit bleibt als erstelltes Faktum einzig die erteilte Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020 ablaufe. Diese Auskunft der Beschwerdegegnerin ist zudem als von einer zuständigen Behörde zu qualifizieren erfolgt (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor; BGE 76 I 189). Die Beschwerdeführerin durfte demnach auf diese Angaben vertrauen, so dass die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu bejahen ist. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.       In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss geltend, sie habe die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2017 gekündigt. Jedoch habe diese die Kündigung nicht akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem geweigert, der Beschwerdeführerin das Formular E 121 zu schicken, da die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihr versichert sei. Am 29. Dezember 2018 (recte: 2017; vgl. Beschwerdebeilage 4) habe sie sich zwecks Ausreise nach D.___ angemeldet. Da sie nicht zu der viel billigeren E.___-Versicherung habe wechseln dürfen und sich ohne das Formular E 121 nicht bei der staatlichen CZ-Kasse habe anmelden können, welche gratis gewesen wäre, habe sie sich in D.___ am gleich Tag privat und teuer versichern lassen müssen. Am 27. Februar 2018 habe sie die Gemeinsame Einrichtung KVG um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung ersucht, welche jedoch abgelehnt wurde. Zwischen der Beschwerdegegnerin und ihr bestehe aber überhaupt kein Vertrag. Die Beschwerdegegnerin könne keinen solchen vorlegen. Zudem habe sie seit 2016 jährlich gekündigt. Sie habe alle Prämien bis 31. Dezember 2017 bezahlt. Es habe keine offenen Rechnungen gegeben. Sie habe im Oktober 2017 wegen der beabsichtigten Auswanderung gekündigt. Trotzdem verweigere ihr die Beschwerdegegnerin den Versicherungswechsel. Sodann habe sie nach Ablauf ihrer CZ-Versicherung eine neue schweizerische Krankenversicherung gesucht und sei nun seit dem 1. April 2019 bei der E.___ versichert. Zudem verbiete das Bundesgericht eine Doppelversicherung. Somit seien die Forderung von CHF 3'744.20 sowie 5 % Verzugszins und CHF 240.00 Mahnspesen nicht gerechtfertigt.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin beziehe in der Schweiz eine Rente und sei somit trotz ihrer Ausreise nach D.___ weiterhin in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. So bestehe zwischen der Schweiz und D.___ kein entsprechendes Abkommen, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Wahlrecht habe. Das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei denn auch von der Gemeinsamen Einrichtung KVG mit Entscheid vom 5. März 2018 rechtskräftig abgelehnt worden. Mit der Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Auswanderung ein Versicherungsverhältnis im Bereich der Grundversicherung bestanden. Nach bzw. im Zeitpunkt der Auswanderung habe die Beschwerdeführerin den Versicherer in der Schweiz jedoch nicht gewechselt. Da das Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer erst aufgelöst werden könne, sofern eine Bestätigung eines Nachversicherers eingereicht werde, habe aufgrund Fehlens einer solchen Bestätigung das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin ohnehin nicht aufgelöst werden können. Zudem sei das Versicherungsverhältnis mit der E.___ wieder aufgehoben worden, weil die Beschwerdeführerin aufgrund offener Prämien die Versicherung nicht habe wechseln können.

Streitig und zu prüfen ist somit einerseits, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Auswanderung und ihrer vorgenommenen Kündigung im Oktober 2017 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert ist und ihr daher die Monatsprämien von Januar 2018 bis Juni 2019 schuldet und andererseits, ob die Beschwerdeführerin im April 2019 ihre Krankenversicherung wechseln konnte. Zudem ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für ausstehende Prämien Mahnkosten und Verzugszinsen schuldet.

4.       Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 3'744.20 hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (HAS 13, 18, 22 und 23).

5.       Rentner sind in dem Staat krankenversichert, aus welchem sie eine Rente beziehen. Den Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal und Spanien wird ein Wahlrecht zu Gunsten ihrer Versicherung im Wohnstaat eingeräumt, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) i.V.m. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen bzw. Anhang XI zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Bezügerin einer Rente aus der Schweiz, erhält aber sonst keine Rentenleistungen eines anderen Landes (vgl. HAS 11). Da zwischen der Schweiz und ihrem jetzigen Wohnland D.___ keine Vereinbarung bezüglich eines Wahlrechts besteht, ist die Beschwerdeführerin somit weiterhin in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Darüber hat denn auch die gemäss Art. 18 Abs. 2bis KVG zuständige Gemeinsame Einrichtung KVG mit Verfügung vom 5. März 2018 bereits rechtskräftig entschieden (HAS 11). Darauf wird verwiesen.

6.       Damit ist eine ununterbrochene Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz erstellt. Die Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, innerhalb der Schweiz den Krankenversicherer grundsätzlich frei zu wählen. Voraussetzungen hierfür sind neben der Einhaltung der Kündigungsfrist unter anderem, dass der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 23. Oktober 2017 legte die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen keine solche Bestätigung eines anderen schweizerischen Krankenversicherers vor. Die Beschwerdeführerin machte als Kündigungsgrund lediglich die Auswanderung geltend (HAS 2). Die Beschwerdegegnerin durfte demnach die Beschwerdeführerin Ende 2017 nicht aus dem Versicherungsvertrag entlassen.

In der Folge bezahlte die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen keine Krankenversicherungsprämien mehr. In Abweichung von Artikel 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Demnach ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis dato – und trotz zwischenzeitlichem Abschlusses eines anderen Versicherungsvertrages mit der E.___ – nicht aus dem Versicherungsvertrag entlassen hat. Somit sind auch die vorliegend von der Beschwerdegegnerin geforderten Krankenkassenprämien von Januar 2018 - Juni 2019 im Betrag von CHF 3'744.20 geschuldet.

7.       Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 5.5 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (Versicherungsbedingungen [VB] BASIS – die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Helsana, Ausgabe 1. Juli 2016). Die geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 240.00 erscheinen angesichts der ausstehenden Prämien von insgesamt 18 Monaten angemessen.

8.       Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den Prämien rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5). Unter den gegebenen Umständen sind die geforderten Verzugszinse von 5 % seit 1. September 2018 auf den Betrag von CHF 3'744.20 nicht zu beanstanden.

9.       Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'984.20 sowie 5 % Verzugszins seit 1. September 2018 auf den Betrag von CHF 3'744.20 zu bezahlen.

3.      Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_639/2020 vom 27. Oktober 2020 nicht ein.

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