Urteil vom 27. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 7. September 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1975, war als Arbeitnehmer der B.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 6. November 2018 unterlief dem Beschwerdeführer am 8. September 2018 auf der Treppe ein Fehltritt, wonach er unter Beschwerden am linken Knie litt (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am 31. Oktober und 14. Dezember 2018 Physiotherapie verordnet (Suva-Nr. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall nach dem Ende der Therapie im Februar 2019 stillschweigend ab (s. A.S. 2 Lit. A).
1.2 Der Beschwerdeführer begab sich am 18. November 2019 erneut wegen Kniebeschwerden in Behandlung (Suva-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin betrachtete die entsprechende Mitteilung als Rückfallmeldung. Mit Verfügung vom 28. April 2020 verneinte sie einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da zwischen dem Unfall vom 8. September 2018 und den aktuell geklagten Beschwerden kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (Suva-Nr. 34). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 38) wurde mit Entscheid vom 7. September 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 20. September 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die [Beschwerdegegnerin] übernimmt die Kosten der durchgeführten Diagnose des Orthopäden [Dr. med. C.___] im Umfang von CHF 187.60 […].
2. Die [Beschwerdegegnerin] übernimmt für die Folgen des Unfalls vom 8. September 2018, welcher zu einem horizontalen Meniskus geführt hat, die Leistungspflicht, wie dies für Listenverletzungen gemäss Unfallgesetz seit 2017 vorgesehen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (A.S. 12 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Oktober 2020 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 18 f.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 20. Oktober 2020 auf eine ausführliche Duplik und bekräftigt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen des Unfallereignisses vom 8. September 2018 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 7. September 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3 Die Unfallversicherung gewährt auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 117; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6 UVG N 28).
2.3 Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG setzt zwar keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraus. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis (nicht zuletzt auch auf Grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes) auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (a.a.O., E. 9.1).
2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b / ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1 Gemäss der Bagatellunfall-Meldung vom 6. November 2018 (Suva-Nr. 1) litt der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 8. September 2018 an einer Entzündung und Schwellung im linken Knie. In den beiden Verordnungen zur Physiotherapie vom 31. Oktober und 14. Dezember 2018 (Suva-Nr. 2 f.) hielt der damalige Hausarzt Dr. med. D.___ fest, es bestehe der Verdacht auf eine Bakerzyste nach einem Sturz vor acht Wochen. Weitere Unterlagen aus dieser Zeit finden sich weder in den Akten der Beschwerdegegnerin noch in den Beschwerdebeilagen.
3.2
3.2.1 Dr. med. C.___, Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des E.___, untersuchte den Beschwerdeführer am 18. November 2019 und stellte folgende Diagnosen (Suva-Nr. 4):
1. Mögliche, degenerative Meniskusläsion am linken Knie
2. Bakerzyste am linken Knie
Der Beschwerdeführer sei vor ca. einem Jahr im Rahmen eines Bagatelltraumas auf das linke Knie gestürzt. In der Folge habe er unter Knieschmerzen gelitten und sei eine Woche später durch den Hausarzt behandelt worden. Seitdem sei eine Bakerzyste aufgetreten, welche immer wieder Schmerzen verursache. Bei grösserer Belastung träten ziehende, manchmal auch in den Unterschenkel ausstrahlende Schmerzen auf. Es bestünden weder eine Instabilität oder Blockaden noch ein Nachtschmerz. Die Röntgenaufnahme des linken Knies vom 18. November 2019 ergebe keine Hinweise auf eine Arthrose resp. wesentliche degenerative Veränderungen (s.a. Suva-Nr. 8). Originär liege am ehesten eine degenerative, horizontale Meniskusläsion vor. Von einer Operation sei Abstand zu nehmen. Er empfehle dem Beschwerdeführer Aktivitäten nach Massgabe der Beschwerden. Bei einer Schmerzexazerbation seien nicht steroidale Antirheumatika einzunehmen.
3.2.2 Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 (Suva.-Nr. 9), das Knie sei seit dem Ereignis vom 8. September 2018 konservativ behandelt worden. Die Schmerzen hätten sich zwar verringert, seien jedoch nie ganz verschwunden. Es seien keine weiteren ärztlichen oder physiotherapeutischen Behandlungen vorgesehen.
3.2.3 Der neue Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, hielt im Arztzeugnis UVG vom 16. Januar 2020 (Suva-Nr. 10) fest, die Erstbehandlung wegen der Distorsion des linken Beins sei am 31. Oktober 2018 erfolgt. Nach der konservativen Behandlung sei dann am 20. November 2018 im E.___ doch noch eine Beurteilung vorgenommen worden. Der objektive Befund einer Bakerzyste sei mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erscheine plausibel. Der Beschwerdeführer sei ab dem 25. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, habe aber am 5. November 2018 die Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung sei am 14. Dezember 2018 abgeschlossen worden.
3.2.4
3.2.4.1 Die Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 (Suva-Nr. 11) dafür, klinisch und radiologisch ergebe sich kein Hinweis für einen unfallbedingten Schaden. Mangels MRI könne jedoch ein Zusammenhang zum Ereignis von 2018 nicht sicher hergestellt oder verneint werden.
3.2.4.2 Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Instituts für Medizinische Radiologie am I.___, beurteilte die am 19. März 2020 erstellte MRI-Aufnahme des linken Kniegelenks wie folgt (Suva-Nr. 25):
· Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhorns, Stadium 2 bis 3, differentialdiagnostisch diskrete intrameniskale Rissbildung
· Muzinöse Veränderungen im Bereich des Aussenmeniskushinterhorns
· Diskreter Gelenkerguss
· Baker-Zyste in Loco typico
3.2.4.3 Dr. med. G.___ gelangte am 6. April 2020 zum Schluss (Suva-Nr. 26), die erhobenen Befunde am linken Knie seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Rückfall auf das Ereignis vom 8. September 2018 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des damaligen Schadenfalles eine Prellung / Distorsion des Kniegelenkes zugezogen im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung. Unfallbedingte strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die Folgen einer Prellung / Distorsion des Kniegelenkes seien spätestens innerhalb von drei Monate abgeklungen.
3.2.4.4 In einer weiteren Beurteilung vom 24. April 2020 (Suva-Nr. 33) bekräftigte Dr. med. G.___ ihre früheren Ausführungen und ergänzte, insgesamt handle es sich um degenerative Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenkes und nicht um strukturelle Unfallfolgen. Die 2019 geltend gemachten Beschwerden gingen ausschliesslich auf diese vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurück und stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 8. September 2018.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt einmal vor, die Beschwerdegegnerin hätte den Fall nach dem Auslaufen der Physiotherapie im Februar 2019 nicht abschliessen dürfen (A.S. 7 ff. + 18 f.): Das Knie sei damals noch gar nicht ausgeheilt gewesen und er habe die gelernten Übungen selbständig fortgesetzt. Nach einem Jahr sei dann aber keine markante Besserung mehr eingetreten, weshalb er sich an einen Orthopäden habe überweisen lassen. Von einem Rückfall könne bei durchgehenden Beschwerden und einer ununterbrochenen Behandlung keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin habe ihn zudem über den Fallabschluss nicht orientiert. Da die Kniebewegungen nicht blockiert gewesen seien und man keine Operation geplant habe, habe für ihn seinerzeit kein Anlass bestanden, Beweise zu sichern, z.B. durch eine MRI-Abklärung. Auf diese Weise hätte der Meniskusriss schon damals diagnostiziert werden können.
3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass einem stillschweigenden Fallabschluss ohne formellen Entscheid nichts entgegensteht, wenn die versicherte Person, wie es beim Beschwerdeführer ab Februar 2019 der Fall war, die Behandlung durch Dritte beendet und längere Zeit keine Leistungen mehr beansprucht. Werden später für denselben Unfall erneut Ansprüche geltend gemacht, sind diese nicht unter dem Aspekt des Grundfalls, sondern unter demjenigen eines Rückfalls zu beurteilen (Thomas Flückiger, Basler Kommentar zum UVG, Art. 19 N 40).
3.3.3 Der Beschwerdeführer kehrte am 5. November 2018 an seinen Arbeitsplatz zurück (E. II. 3.2.3 hiervor). Den Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass ab diesem Datum noch arbeitsrelevante Einschränkungen vorgelegen hätten. Auch der Beschwerdeführer behauptet dies nicht; er erklärt vielmehr in seiner Replik ausdrücklich, als er am 12. April 2019 aus einem anderen Grund Dr. med. D.___ aufgesucht habe, hätten keine solchen Beeinträchtigungen mehr bestanden (A.S. 18 f.). Wenn aber die versicherte Person die angestammte Arbeit wieder uneingeschränkt ausüben kann, so ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, da sich eine weitere gesundheitliche Verbesserung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 11). Die hausärztliche Behandlung der Kniebeschwerden wurde denn auch bereits per 14. Dezember 2018 eingestellt (E. II. 3.2.3 hiervor). Physiotherapie wiederum fällt spätestens dann nicht mehr unter den Begriff der ärztlichen Behandlung, wenn sie der Eigenverantwortung der versicherten Person übertragen wird (Flückiger, a.a.O., Art 19 N 16). Dies traf beim Beschwerdeführer ab Februar 2019 zu, da er die Übungen von da an zu Hause durchführte (E. II. 3.3.1 hiervor).
Vor diesem Hintergrund stand dem (stillschweigenden) Fallabschluss im Februar 2019 nichts im Wege, womit die Beschwerdegegnerin die erneute Meldung des Beschwerdeführers im November 2019 zutreffend als Rückfall zum Unfall vom 8. September 2018 behandelt hat. Zu diesem Rückfall wiederum ist festzuhalten, dass Dr. med. C.___ anlässlich der Konsultation im November 2019 keine weitere Behandlung empfahl, welche über die bedarfsweise Einnahme von Medikamenten und ein Selbsttraining hinausgegangen wäre (E. II. 3.2.1 hiervor). War aber in diesem Sinne keine ärztliche Behandlung indiziert (s. dazu Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 15), so war der Rückfall im November 2019 bereits wieder abzuschliessen und der Anspruch auf eine Rente und / oder eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Da aber Dr. med. C.___ im November 2019 keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, war weiterhin von einer uneingeschränkten beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb mangels Erwerbsunfähigkeit gar kein Rentenanspruch entstehen konnte. Zudem scheitert ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auch am fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang, wie im Folgenden dargelegt wird.
3.4 Der Beschwerdeführer hält dafür, der im MRI bestätigte Meniskusriss sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine direkte Folge des Unfalls vom 8. September 2018 (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Kausalzusammenhang, wobei sie sich zu Recht auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. G.___ stützte (s. E. II. 3.2.4 hiervor). An dieser Beurteilung bestehen keinerlei Zweifel, auch keine geringfügigen, weshalb sie vollen Beweiswert geniesst. Dr. med. G.___ begründete die fehlende Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden in überzeugender Weise damit, dass keine traumatischen strukturellen Läsionen nachgewiesen seien. Sie konnte sich dabei auf die durchgeführte MRI-Untersuchung stützen. Diese bildete gemäss der Befundung durch Dr. med. H.___ eine Meniskusdegeneration ab, während eine Rissbildung am Meniskus bloss als Differentialdiagnose aufgeführt wurde (E. II. 3.2.4.2 hiervor).
In den Akten findet sich nichts, was einen anderen Schluss gebieten würde. Arztberichte und radiologische Aufnahmen aus der Zeit unmittelbar nach dem 8. September 2018 fehlen. Die Behandlung beim damaligen Hausarzt Dr. med. D.___ wurde erst am 31. Oktober 2018 aufgenommen (E. II. 3.1. + 3.2.3 hiervor), also beinahe zwei Monate später. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. D.___ lediglich auf den 25. Oktober 2018 zurückdatiert wurde, d.h. nur wenige Tage vor der Erstkonsultation. Dies lässt darauf schliessen, dass nach dem Unfall vom 8. September 2018 zunächst während mehrerer Wochen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden haben muss, zumal auch die Unfallmeldung erst am 6. November 2018 erging. Wenn Dr. med. D.___ am 31. Oktober 2018 als Grund für die Physiotherapie eine Bakerzyste nannte, so genügt dies angesichts des zeitlichen Abstands nicht, um eine Verbindung der geklagten Beschwerden mit dem Unfall herzustellen, zumal es sich bloss um den Verdacht auf eine Zyste handelte. Der spätere Hausarzt Dr. med. F.___ bejahte zwar im Zeugnis vom 16. Januar 2020 einen solchen Zusammenhang (E. II. 3.2.3 hiervor), doch lässt dieses jegliche Begründung vermissen und kann daher keinen Beweiswert beanspruchen. Dr. med. C.___ wiederum postulierte nach der Untersuchung vom 18. November 2019 nicht etwa einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden, er sprach vielmehr von einer degenerativen Meniskusläsion als Ursache der Schmerzen. Dies korrespondiert mit der Auffassung der Kreisärztin, welche die Beschwerden darauf zurückführt, dass der Unfall die bestehenden degenerativen Veränderungen vorübergehend aktiviert habe.
Bei dieser Sachlage ist beweismässig davon auszugehen, dass das Ereignis vom 8. September 2018 überwiegend wahrscheinlich spätestens nach drei Monaten keinerlei Einfluss auf den Gesundheitszustand mehr hatte und seit dann kein natürlicher Kausalzusammenhang mit den anhaltenden Kniebeschwerden mehr bestand. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfallereignis nie Kniebeschwerden gehabt (A.S. 8), ist als Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» unbehelflich (s. E. II. 2.2.1 hiervor).
3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es liege ein Meniskusriss und damit eine unfallähnliche Körperschädigung vor (s. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG sowie E. II. 2.3 hiervor). Dem ist zu entgegnen, dass der MRI-Befund vom 19. März 2020 zwar eine intrameniskale Rissbildung erwähnt, aber nur als Differentialdiagnose zu einer (unfallfremden) Innenmeniskusdegeneration (E. II. 3.2.4.2 hiervor). Eine Listenverletzung ist daher zwar möglich, aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Andererseits bildet das Ereignis vom 8. September 2018 nach dem Beweisergebnis keine auch nur geringe Teilursache der Meniskusläsion (E. II. 3.4 hiervor). Damit ist aber gleichzeitig erstellt, dass diese Verletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, wobei nach dem Vorfall vom 8. September 2018 kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache ersichtlich ist (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Somit lässt sich auch unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers begründen.
3.6 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann