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Solothurn Versicherungsgericht 14.10.2020 VSBES.2020.189

14 ottobre 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·992 parole·~5 min·3

Riassunto

Krankenversicherung KVG

Testo integrale

Urteil vom 14. Oktober 2020  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arcosana AG, Tribschachenstrasse 21, Recht & Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

Betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 2. September 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 27. Januar 2020 liess die Krankenversicherung Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben (A-Nr. [Arcosana Akten] 5). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 503.90 für Prämien der Monate Juli bis September 2019 (3 x CHF 386.10 abzüglich Prämienverbilligung von 3 x CHF  149.80 abzüglich Zahlungen vom 6. September 2019 von CHF 31.60, vom 16. Oktober 2019 von CHF 86.50 sowie vom 28. November 2019 von CHF 86.90) zuzüglich CHF 100.00 für Spesen, CHF 12.00 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 27. Januar 2020 auf den Betrag von CHF 503.90. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2020 (A-Nr. 6) im Betrag von CHF 596.25, wobei sie darin den fälligen Verzugszins auf CHF 25.80 aufrechnete. Die dagegen erhobene Einsprache (A-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und hielt darin fest, der Rechtsvorschlag werde über den Betrag von CHF 503.90 zuzüglich Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 aufgehoben.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 15. September 2020 (Datum Postaufgabe; A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und verlangt sinngemäss, dass ihr durch die Beschwerdegegnerin Ratenzahlung zur Begleichung der ausstehenden Prämien zu gewähren sei.

3.       Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (A.S. 14) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.

1.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 503.90 zuzüglich Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

1.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

2.      

2.1     Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 503.90 hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (A-Nr. 1 - 3, 15, 16, 17) und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 und 4 im Einspracheentscheid vom 2. September 2020.

2.2     Ebenfalls nicht bestritten werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 100.00. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung. Die geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angesichts der ausstehenden Prämien angemessen.

2.3     Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate Juli bis September 2019 von 5 % auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 nicht zu beanstanden.

3.       Die Beschwerdeführerin rügt in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen, sie habe die Beschwerdegegnerin um einen Ratenplan zur Bezahlung aller ausstehender Prämien ersucht. Diese habe jedoch lediglich mit weiteren Betreibungen geantwortet. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Danach muss der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 2  KVG die Betreibung anheben, wenn die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahlt. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist somit gesetzlich nicht vorgesehen und die versicherte Person hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Versicherer ihr eine solche gewährt. Demnach kann das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht anweisen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Ratenzahlung zu bieten.

4.      

4.1     Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

4.2     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 603.90 zuzüglich 5 % Verzugszins auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.      Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_676/2020 vom 19. November 2020 nicht ein.

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