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Solothurn Versicherungsgericht 02.11.2020 VSBES.2020.172

2 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,704 parole·~19 min·3

Riassunto

Invalidenrente / Rückforderung

Testo integrale

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente / Rückforderung (Verfügung vom 25. Juni 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 17. Mai 2002 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1960 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 32).

2.      

2.1     Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin per Ende Februar 2014 auf (IV-Nr. 96 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.2     Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 100) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 151) teilweise gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinn der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit zwischen 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urteil vom 25. April 2017, VSBES.2014.38, IV-Nr. 166).

2.3     Am 17. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. März 2014 wieder auszurichten und zwar längstens bis 30. April 2019 (IV-Nr. 173). Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August 2017 eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin habe ab 1. März 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Diese Rente werde über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr. 184).

2.4     Die Beschwerdeführerin hatte gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Mit Urteil vom 19. April 2018 (9C_417/2017; IV-Nr. 202) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

3.      

3.1     In der Folge wurden Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt. Am 2. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 234).

3.2     Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Rente sei ihr weiterhin auszurichten (IV-Nr. 235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4. September 2019, der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente sei Ende April 2019 erloschen. Das Schreiben vom 8. Mai 2019 werde als Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239). Da der Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem Telefongespräch vom 30. Januar 2020 mitteilte, er habe das Schreiben vom 4. September 2019 nicht erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 30. Januar 2020), wurde ihm dieses am 6. Februar 2020 zugestellt (IV-Nr. 243).

3.3     Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde auf die Neuanmeldung vom 8./9. Mai 2019 nicht eintreten (IV-Nr. 245). Inzwischen ist am 18. September 2020 eine in diesem Sinne lautende Verfügung ergangen, welche die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten hat (Verfahren VSBES.2020.209).

4.      

4.1     Im Rahmen des bereits erwähnten Telefongesprächs vom 30. Januar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente weiterhin ausgerichtet werde (vgl. Protolleintrag vom 30. Januar 2020 sowie IV-Nr. 241). Am 5. Februar 2020 wandte sich die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn in einem Schreiben mit der Überschrift «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» an die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, gemäss Urteil vom 25. April 2017 hätte die IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werden sollen. Sie sei jedoch irrtümlich bis heute bezahlt worden. Aus diesem Grund erfolge eine Rückforderung der Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 in der Höhe von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00). Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Einwände gegen die Rückforderung geltend zu machen (IV-Nr. 248 S. 3).

4.2     Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 26. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei keine Rückforderung zu verfügen. Zur Begründung wurde vorgebracht, beim Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid. Ob die Revisionsvoraussetzungen gegeben seien, könne erst nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft werden. Diese Prüfung stehe noch aus (IV-Nr. 248, S. 4 f.).

4.3     Die Ausgleichskasse wandte sich am 28. Februar 2020 an die IV-Stelle mit der Bitte um Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020. Die Beschwerdegegnerin liess lic. iur. C.___ vom Rechtsdienst am 20. April 2020 zur Sache Stellung nehmen (IV-Nr. 251). Anschliessend forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2020 den Betrag von CHF 17'586.00 zurück (IV-Nr. 254; A.S. 1 f.).

5.       Mit Zuschrift vom 31. August 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben.

2.   a)  Es sei die Beschwerdesache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. April 2020 zu Händen der Ausgleichskasse an die Beschwerdegegnerin resp. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

          b)  Eventualiter: Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht besteht.

          c)  Subeventualiter: Es sei festzustellen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist.

          d)  Subsubeventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin der Betrag der zurückgeforderten Rentenleistungen im Betrage von CHF 17'568.00 vollumfänglich zu erlassen.

3.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.   Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der IV-Stelle Solothurn pendenten Neuanmeldungsverfahrens zu sistieren.

5.   Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

6.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.       Mit Verfügung vom 2. September 2020 wird das Sistierungsgesuch abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Beschwerde in Bezug auf die Rückforderung aufschiebende Wirkung hat. Weiter werden ein Kostenvorschuss einverlangt und die Verfahrensakten beigezogen, die am 17. September 2020 beim Gericht eintreffen. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2020 zu Recht verpflichtet hat, ihr einen Betrag von CHF 17'586.00 zurückzuerstatten.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der hier strittige Betrag von CHF 17'586.00 liegt unter dieser Grenze. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche Zuständigkeit; dies auch deshalb, weil die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 54bis Abs. 1 lit. c GO).

1.4     Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Subsubeventuelbegehren den Erlass der Rückforderung verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird das Erlassgesuch, das bereits im Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse vom 26. Februar 2020 gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 248 S. 4 unten), zu behandeln haben, sobald über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

2.      

2.1     Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie lässt geltend machen, die Ausgleichskasse habe eine Auskunft des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 20. April 2020 eingeholt. Diese Auskunft sei ihr, der Beschwerdeführerin, vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2020 nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Bei der Stellungnahme vom 20. April 2020 habe es sich «um eine Beweismassnahme respektive um eine Auskunft» gehandelt, bei welcher die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Gehörsrechte aussen vor gelassen worden sei. Da die schriftlichen Antworten für die Ausgleichskasse für die Beurteilung der Rückforderung entscheiderheblich gewesen seien, liege eine schwere und nicht heilbare Gehörsverletzung vor.

2.2     Die Parteien haben im Gerichtsund Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]); dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 132 V 368 E. 3.1 S. 370).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts. Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Abweichend von diesem Grundsatz besteht insbesondere dann ein Anhörungsanspruch, wenn die Behörde beabsichtigt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung zu stützen, welche die beteiligten Parteien nicht angerufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 1.2; BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, je mit Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 270 f.).

2.3     Mit dem Schreiben vom 5. Februar 2020 stellte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Rückforderung des Betrags von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00, entsprechend den für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 ausbezahlten IV-Renten) in Aussicht und begründete dies. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Tags darauf, am 6. Februar 2020, stellte die Beschwerdegegnerin ihrem Vertreter den Brief vom 4. September 2019 (IV-Nr. 239) zu und hielt im Begleitschreiben dazu ebenfalls fest, der Rentenanspruch sei Ende April 2019 erloschen (IV-Nr. 243). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 26. Februar 2020 Stellung, wobei sie ausschliesslich rechtlich argumentierte (IV-Nr. 248, S. 4 f.). Wenn die Ausgleichskasse, die die Verfügung für die IV-Stelle vorbereitete, anschliessend bei dieser für den Entscheid zuständigen Behörde eine rechtliche Einschätzung einholte, handelte es sich dabei nicht um ein Beweismittel, das der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung zur nochmaligen Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen. Die Antwort des Rechtsdienstes vom 20. April 2020 enthielt keine unerwarteten Aspekte, sondern einzig die Antwort auf eine relativ einfache (vgl. E. II. 4.2.2 hiernach) Rechtsfrage. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.      

3.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Höhe ausgewiesenen und unbestrittenen Summe von CHF 17'586.00 (Rentenzahlung für Mai 2019 bis Januar 2020) erfüllt sind.

3.2     Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Wenn es an einer rechtskräftigen Leistungszusprache fehlt, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig. Diese Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn ein entsprechender Entscheid nie rechtskräftig geworden ist, wenn eine Leistungszusprache rechtskräftig befristet war oder, wenn überhaupt nie eine solche ergangen ist (vgl. Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

4.      

4.1     Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rückforderung an, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 hätte die IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werden sollen. Sie sei jedoch irrtümlich bis Ende Januar 2020 ausbezahlt worden. Sie macht damit geltend, die Auszahlung der Rente sei ab 1. Mai 2019 unrechtmässig gewesen, weil die Leistung nur befristet, bis Ende April 2019, zugesprochen worden sei.

4.2    

4.2.1  Die Beschwerdeführerin stellt sich im Beschwerdeverfahren zunächst – wie zuvor bereits in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 (IV-Nr. 248, S. 4 f.) – auf den Standpunkt, beim Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 habe es sich lediglich um einen Zwischen- und nicht um einen Endentscheid gehandelt. Erst mit dem Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen habe geprüft werden können, ob die Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien.

4.2.2  Das Bundesgericht hat diese Argumentation bereits im Jahr 2015 verworfen und erwogen, wenn ein unklares Beschwerdebild vorliege und dieses als nicht invalidisierend beurteilt werde, habe dies (bei Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, AS 2011 5659; nachfolgend: SchlB IVG]) zur Folge, dass die Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben wird. Gleichzeitig entstehe ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung (mit akzessorischer Weiterausrichtung der bisherigen Rente). Dieser zeitliche Ablauf einer Revision gemäss den SchlB IVG ergebe sich bereits aus den Materialien; diese enthielten nicht die geringsten Anhaltspunkte für die haltlose Behauptung, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen zu befinden wäre. Eine solche Auslegung lasse sich auch mit dem Wortlaut von lit. a SchlB IVG nicht begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_64/2015 vom 27. April 2015, E. 4.1). Das Bundesgericht erachtete die Rechtslage schon damals als derart klar, dass es das Gesuch der dortigen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies (vgl. das zitierte Urteil 9C_64/2015, Sachverhalt C. und E. 5). Beim Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 handelt es sich demnach um einen Endentscheid. Die darin enthaltene Regelung der Ansprüche ist rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat.

4.3    

4.3.1  Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen, dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 lasse sich keine Beschränkung der Weiterausrichtung der Rente bis 30. April 2019 entnehmen. Laut dem allein massgeblichen Dispositiv sei die Rente «danach für längstens zwei Jahre weiter auszurichten». Was mit «danach» gemeint sei, bleibe unklar. Am wahrscheinlichsten dürfte, so die Beschwerdeführerin weiter, der Beginn der Eingliederungsmassnahmen gemeint sein; diese hätten aber erst am 9. Oktober 2017 begonnen. Damit hätte die Rente bis Oktober 2019 weiter ausgerichtet werden müssen.

4.3.2  Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 lauten wie folgt:

1.   Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.

2.   Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen, soweit nicht Ziffer 1 eine Gutheissung erfolgte. Namentlich erfolgte in Bezug auf die Aufhebung der Rente eine Abweisung. Die Beschwerdegegnerin wurde jedoch angewiesen, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu gewähren und ihr «für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheids [also des Urteils vom 25. April 2017] sowie danach für längstens für zwei Jahre» die bisherige Rente auszurichten. Diese Formulierung lässt unmissverständlich erkennen, dass sich der Ausdruck «danach», ab dem die zweijährige Maximalfrist läuft, auf die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 bezieht. Inwiefern das Dispositiv in diesem Punkt unklar sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, ist nicht erkennbar. Die in der Beschwerde geltend gemachte Unklarheit ergibt sich einzig daraus, dass der vordere Teil des Satzes weggelassen wird.

4.3.3  Die zitierte Formulierung entspricht auch der materiellen Rechtslage: Gemäss Abs. 3 SchlB IVG wird die Rente, falls Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt werden, bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, «längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung». Gleichzeitig mit einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente soll der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten (BGE 141 V 385 E. 5.5 S. 395). Der Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente verhält sich akzessorisch zu den Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 6.3.7 S. 277) und ist auf höchstens zwei Jahre beschränkt. Gelangt die Regelung der SchlB IVG erst aufgrund einer substituierten Begründung im Beschwerdeverfahren zur Anwendung, beginnt die zweijährige Dauer, während der die Rente maximal weiter ausgerichtet wird, mit der Eröffnung des Gerichtsentscheids (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 392).

4.4     Mit dem durch das Bundesgericht bestätigten Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 wurde die Dauer der Weiterausrichtung der Rente demnach auf die Dauer der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen, maximal aber zwei Jahre ab der Eröffnung dieses Urteils beschränkt.

4.5     Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in der damals erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht, das Urteil vom 25. April 2017 sei ihm am 3. Mai 2017 zugestellt worden. Die Frist von maximal zwei Jahren begann somit mit diesem Datum zu laufen und endete am 3. Mai 2019 (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, der hier analog angewendet werden kann). Die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen hatten ihr Ziel, die erwerbliche Umsetzung der gerichtlich festgestellten Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen, nicht erreicht. Sie wurden deshalb im April 2019 abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 18. April 2019, IV-Nr. 233). Der Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente, der sich akzessorisch zu diesen Wiedereingliederungsmassnahmen verhält, erlosch damit Ende April 2019. Für eine Weiterausrichtung ab 1. Mai 2019 bestand keine Grundlage. Die ab diesem Zeitpunkt weiterhin ausgerichteten Rentenzahlungen waren im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor).

5.       Die Beschwerdeführerin lässt weiter geltend machen, die Rückforderung sei (ganz oder teilweise) verwirkt.

5.1     Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 5.1 S. 219 f.).

5.2     Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 5.2 S. 220).

5.3     Wie dargelegt, begründete das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 einen Rechtsgrund für die weitere Ausrichtung der Rente – akzessorisch zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen – während längstens zwei Jahren ab seiner Eröffnung. Diese Befristung bis 30. April 2019 hatte die IV-Stelle der Ausgleichskasse am 17. Juli 2017 ausdrücklich mitgeteilt, und sie wurde auch in der Begründung der anschliessend erlassenen Verfügung vom 30. August 2017 ausdrücklich erwähnt (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Der «erste Fehler» lag darin, dass diese Befristung in der Folge unberücksichtigt blieb, was dazu führte, dass die Rente auch über den 30. April 2019 ausbezahlt wurde. Entdeckt wurde dieser Fehler, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin im Verlauf eines Telefongesprächs vom 30. Januar 2020 darauf hingewiesen hatte, dass die Rente weiterhin laufe (vgl. Protokolleintrag vom diesem Datum). Die Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2020 (der durch die Ausgleichskasse unter dem Titel «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» in eigenem Namen erlassene sinngemässe Vorbescheid vom 5. Februar 2020 ist im Zusammenhang mit der Fristwahrung unbeachtlich, vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 S. 223) erging weniger als ein Jahr später. Die relative einjährige Verwirkungsfrist wurde somit gewahrt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vernachlässigt den Umstand, dass die Rechtsprechung für die Auslösung der Frist nicht den ursprünglichen Fehler genügen lässt, der zur unrechtmässigen Leistungsausrichtung führt, sondern erst denjenigen Zeitpunkt, in dem die Verwaltung diesen Fehler (und die Voraussetzungen der Rückerstattung) bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Der Grundsatz, wonach der tatsächliche Bezug der Leistung massgebend sei, bezieht sich auf die hier nicht gegebene Konstellation, in der eine Verwirkung grundsätzlich vorliegt und es darum geht, diejenigen Leistungen zu bestimmen, die im letzten Jahr vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung ausbezahlt worden und daher von der Verwirkung ausgenommen sind (vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 S. 223 am Ende; 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11).

6.       Zusammenfassend erweist sich die Rückforderung als korrekt und die Beschwerde als unbegründet. Von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, da es sich bei den sich stellenden Fragen (Gehörsanspruch in Bezug auf Rechtsfragen; Akzessorietät des Anspruchs auf Weiterausrichtung der Rente nach deren Aufhebung gemäss den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a; Verwirkung des Rückforderungsanspruchs) um eine Materie von hoher Technizität handelt. Weiter lässt sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. zu beiden Aspekten BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.).

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Unter diese Umschreibung fällt auch die Rückforderung solcher Leistungen (Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 19, mit Hinweis auf BGE 122 V 97 E. 1b). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu bezahlen; diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht entstanden ist, auf CHF 300.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen. Die Differenz von CHF 700.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 700.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2020.172 — Solothurn Versicherungsgericht 02.11.2020 VSBES.2020.172 — Swissrulings