Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 09.11.2020 VSBES.2020.139

9 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,060 parole·~20 min·2

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 9. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (drei Verfügungen vom 26. Mai 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Der 1955 geborene A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. September 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 28. November 2011, IV-Nr. 63).

1.2     Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seiner Ehefrau, der 1960 geborenen B.___, rückwirkend ab 1. April 2020 eine Viertelsrente zu. In der Folge nahm sie auch eine Neuberechnung der Rente des Beschwerdeführers vor.

2.      

2.1     Mit einer an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 26. Mai 2020 legte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 neu fest. Sie ermittelte einen Rentenbetrag von CHF 1'786.00 pro Monat; dieser Betrag liegt um CHF 150.00 unter der ausbezahlten Rente von CHF 1'936.00 pro Monat. Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 2'850.00 (19 x CHF 150.00) zurück.

2.2     Mit einer zweiten Verfügung vom 26. Mai 2020 legte die Beschwerdegegnerin auch den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2020 neu fest. Sie bezifferte die Rente neu auf CHF 1'801.00; dieser Betrag liegt um CHF 152.00 pro Monat unter der bezogenen Rente von CHF 1'953.00 pro Monat. Dementsprechend forderte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Betrag von CHF 2'280.00 (15 x CHF 152.00) zurück. Weiter hielt sie fest, ein Teil der Rückzahlung werde mit der Renten-Nachzahlung an die Ehefrau von CHF 450.00 verrechnet.

2.3     Mit einer dritten Verfügung vom 26. Mai 2020 legte die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch für die Zeit ab 1. April 2020 neu fest. Sie bezifferte die Rente neu ebenfalls auf CHF 1'801.00 pro Monat, CHF 152.00 pro Monat weniger als die bezogene Rente von CHF 1'953.00. Gleichzeitig wurde der Differenzbetrag von CHF 304.00 (2 x CHF 152.00) zurückverlangt. Auch in dieser Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Teil der Rückforderung werde mit der Renten-Nachzahlung an die Ehefrau von CHF 450.00 verrechnet.

3.       Mit Zuschrift vom 22. Juni 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die drei Verfügungen vom 26. Mai 2020 erheben. Am 12. August 2020 wird die Beschwerde ergänzend begründet und die Rechtsbegehren werden wie folgt formuliert:

1.    Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 betreffend Rentenherabsetzung ab 1. Juni 2017 und Rückforderung vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer Rückforderung ab 1. Juni 2017 vollumfänglich abzusehen.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente im Umfang von mindestens CHF 1'953.00 auszurichten.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reicht sie eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. September 2020 ein.

5.       Der Beschwerdeführer bestätigt mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 die gestellten Rechtsbegehren (A.S. 40 ff.). Gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 43 f.).

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Verfügungen vom 26. Mai 2020 zu Recht die laufende Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu berechnet und für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2020 einen Betrag von insgesamt CHF 5'434.00 (19 x CHF 150.00 plus 17 x CHF 152.00) zurückgefordert hat.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Summe von CHF 5'434.00 liegt unter dieser Schwelle. Dies gilt auch dann, wenn man den Streitwert des parallel geführten, die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrens VSBES.2020.140 hinzuaddiert. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2.      

2.1     Der Beschwerdeführer bezieht seit 2011 eine ganze IV-Rente. Diese muss neu berechnet werden, weil seiner Ehefrau inzwischen eine Viertelsrente zugesprochen wurde, was nach der gesetzlichen Regelung einen «Splitting-Fall» darstellt.

2.2     Wie im Parallelverfahren VSBES.2019.140 festgestellt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 20. Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit demselben Zeitpunkt besteht in der massgebenden Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) eine Einschränkung von 43 %, welche einen entsprechenden Invaliditätsgrad begründet. Das Wartejahr lief somit im Juni 2017 ab; seither hat die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2019 erfolgte, wird ihr die Rente aber erst ab dem 1. April 2020 ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 IVG). Umstritten ist, welchen Einfluss dies auf die Höhe der laufenden ganzen Rente des Beschwerdeführers hat.

3.      

3.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Versicherungsfall für die Viertels-Invalidenrente der Ehefrau sei im Juni 2017 eingetreten. Die Rente der Ehefrau sei bezogen auf diesen Zeitpunkt zu berechnen, obwohl sie wegen der erst im Oktober 2019 erfolgten Anmeldung erst seit 1. April 2020 bezogen werde. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls der Ehefrau seien die für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers und der Ehefrau zu teilen. Dementsprechend sei ebenfalls auf Anfang Juni 2017 auch eine rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL). Die Neuberechnung führe zu Rentenbeträgen von CHF 1'786.00 ab 1. Juni 2017 und CHF 1'801.00 ab 1. Januar 2019.

3.2     Der Beschwerdeführer lässt in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. August 2020 sinngemäss erklären, die Neuberechnung seiner Rente ab April 2020 sei nicht zu beanstanden, wohl aber deren rückwirkende Neufestsetzung und die damit verbundene Rückforderung. Für den Zeitpunkt der Einkommensteilung sei nicht auf den Ablauf des Wartejahres des Zweitrentenberechtigten, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns des Rentenanspruchs abzustellen. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG sehe die Einkommensteilung vor, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt seien. Es sei demnach nicht auf den Eintritt des zweiten Versicherungsfalls, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem auch der zweite Ehegatte tatsächlich rentenberechtigt sei. Art. 29quinquies AHVG unterscheide gerade zwischen der Rentenberechtigung, welche in Abs. 3 lit. a erwähnt werde, und dem Eintritt des Versicherungsfalls, auf den Abs. 4 lit. a Bezug nehme. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung sei nur beim erstrentenberechtigten Ehegatten auf den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. Bloss das Einkommen des erstrentenberechtigten Ehegatten werde (nur) bis zum Eintritt des ihn betreffenden Versicherungsfalls geteilt. Wann die Einkommensteilung stattzufinden habe bzw. wann diese wirksam werde, ergebe sich dagegen aus Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wo die Rede von der Rentenberechtigung sei und nicht vom Eintritt des Versicherungsfalls. Das Gesetz nehme hier also klar eine Unterscheidung vor. Dies zeige sich eindeutig an der unterschiedlichen Terminologie. Die Einkommensteilung sei daher erst auf jenen Zeitpunkt vorzunehmen bzw. werde erst auf den Zeitpunkt wirksam, in welchen auch der zweite Ehegatte tatsächlich Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Keinesfalls sei der fiktive Anspruchsbeginn und damit der Ablauf des Wartejahres massgebend. Vorliegend sei also der 1. April 2020 der frühestmögliche Zeitpunkt. Soweit in der RWL etwas anderes festgehalten werde, widerspreche dies dem Gesetz. Als Verwaltungsweisung sei die RWL für das Gericht nicht verbindlich. Es könne schlicht nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer Leistungen gekürzt würden, weil seine Ehefrau ebenfalls eine Rente erhalte, wenn sie diese erst viel später ausbezahlt bekomme. Dies zeige sich auch daran, dass die RWL in Rz. 5109.1 für den Fall, dass ein Ehegatte auf seine Rente verzichte, eine andere Regelung (ohne Einkommensteilung) vorsehe. Mit dieser Regelung solle im Fall des Verzichts eines Ehegatten offensichtlich der Tatsache, dass der eine Ehegatte durch die Einkommensteilung weniger Leistungen erhalte, obwohl der andere Ehegatte überhaupt keine Leistungen beanspruche, Rechnung getragen werden. Wenn dies bei einem Verzicht gelte, müsse es klarerweise auch im Fall einer verspäteten Anmeldung gelten, denn diese komme grundsätzlich einem Verzicht auf Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt gleich. In diesen Fällen dürfe die Einkommensteilung damit ebenfalls erst auf den Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem der zweite Ehegatte tatsächlich rentenberechtigt werde. Ansonsten führe dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung zwischen Ehegatten, bei denen sich der zweite Ehegatte rechtzeitig anmelde, und Ehegatten, bei denen im zweiten Fall eine verspätete Anmeldung vorliege. Für eine solche Ungleichbehandlung lasse sich kein sachlicher Grund finden. Im Sinne des Gesagten erweise sich die Wegleitung im vorliegenden Fall bezüglich des massgebenden Zeitpunktes der Einkommensteilung als nicht anwendbar. Zusammenfassend erweise sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als nicht korrekt. Die Einkommensteilung sei frühestens ab 1. April 2020 vorzunehmen. Die Renten in der Höhe von CHF 1'936.00 monatlich vom 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 sowie CHF 1'953.00 monatlich ab 1. Januar 2019 seien dem Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt zu Recht ausbezahlt worden. Damit erweise sich gleichzeitig die Rückforderung als unzulässig.

4.

4.1     Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50-53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend. Der in Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG verwendete Ausdruck «sinngemäss» ist nach der Rechtsprechung als «analog» oder «entsprechend» aufzufassen. Die Regeln des AHVG sind grundsätzlich integral auf die IV-Renten anzuwenden. Eine lediglich beschränkte Anwendbarkeit der Regeln des AHVG über die Rentenberechnung in der Invalidenversicherung, welche die Kohärenz des Rentensystems infrage stellen würde, ist ausgeschlossen. Abweichungen müssten im Gesetz selbst vorgesehen werden (vgl. BGE 124 V 159 E. 4 S. 162 ff.). Da das IVG für die hier gegebene Konstellation keine Sonderregelung enthält, ist für die Beurteilung von den analog anwendbaren Bestimmungen des AHVG auszugehen.

4.2     Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird, soweit hier relevant, vorgenommen, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind» (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG) sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG). Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine (ganze) Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 29quinquies AHVG berücksichtigt (Art. 51 Abs. 4 AHVV; vgl. auch Rz. 5206 - 5209 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]).

4.3       Die Neuberechnung der Rente des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit dem neu bestehenden Rentenanspruch seiner Ehefrau. Sie muss daher gemeinsam mit diesem beurteilt werden. Namentlich kann für die Einkommensteilung kein unterschiedlicher Zeitpunkt massgebend sein. Die hier zu beantwortende Frage beantwortet sich dementsprechend danach, auf welchen Zeitpunkt die Rente der Ehefrau zu berechnen ist. Den Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Rente bildet der zitierte Art. 29bis Abs. 1 AHVG. Dieser legt fest, die massgebenden Faktoren, darunter das Erwerbseinkommen, würden bis zum 31. Dezember «vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod)» berücksichtigt.

4.3.1    Die genannte Bestimmung wurde im Rahmen der 10. AHV-Revision, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat, durch das Parlament eingefügt. Zuvor hatte Art. 30 Abs. 2 AHVG vorgesehen, angerechnet würden die Beiträge, die der Versicherte «bis zum 31. Dezember vor der Entstehung des Rentenanspruches entrichtet hat», und die entsprechenden Beitragsjahre. Diese Regelung führte dazu, dass bei Versicherten, welche im Dezember das Rentenalter erreichten (und somit ab 1. Januar des Folgejahres die AHV-Altersrente beziehen konnten), ein Jahr länger Beiträge bezahlen mussten als die anderen Personen desselben Jahrgangs (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 2.5 S. 269 f.). Deshalb sollte neu auf den Eintritt des Versicherungsfalls (d.h. in der AHV in der Regel das Erreichen des Rentenalters) abgestellt werden (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat [nachfolgend AB N] 1993 S. 214). Die vorberatende Kommission des Nationalrates schlug deshalb (damals noch als Art. 29quater Abs. 1 AHVG) folgende Formulierung vor: «Es werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entrichtet hat» (AB N 1993 255).

4.3.2  Der heutige Text von Art. 29bis AHVG entspricht dem in der Folge gefassten Beschluss des Ständerates. Dieser nahm redaktionelle und systematische Präzisierungen vor (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat [nachfolgen AB S 1994 S. 596 ff. [vorgeschlagener und beschlossener Text] und S. 548 ff. [Erläuterungen der vorberatenden Kommission]). Insbesondere wurde ein neuer Art. 29a AHVG mit dem Titel «Allgemeine Bestimmungen zur Rentenberechnung» eingefügt, der wörtlich dem heutigen Art. 29bis AHVG entspricht. Die damals diskutierten Art. 29bis-29sexies AHVG entsprechen in der Systematik den heutigen Art. 29ter-29septies AHVG. Die vorgeschlagene Einfügung von Art. 29bis (damals 29a) AHVG wurde wie folgt begründet: «Das geltende Recht definiert die für die Rentenberechnung massgebende Bemessungsperiode in den Artikeln 29bis und 30 AHVG. Da im Splitting die Elemente für die Rentenberechnung um die Erziehungs- und die Betreuungsgutschrift ergänzt werden, müsste die Berechnungsperiode eigentlich auch in den Artikeln 29quinquies und 29sexies definiert werden. Wir sind der Ansicht, dass es einfacher und verständlicher ist, diese Periode für sämtliche Elemente der Rentenberechnung in einem einzigen Artikel festzusetzen, und schlagen deshalb die Aufnahme eines neuen Artikels 29a vor, welcher die allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung enthält. Inhaltlich bleibt es dabei, dass grundsätzlich nur Beitragszeiten, Einkommen und Gutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres der rentenberechtigten Person und dem 31. Dezember vor Eintritt des Sicherungsfalles berücksichtigt werden (Abs. 1).

4.4     Mit der 10. AHV-Revision wurde auch das sogenannte Splitting eingeführt, das den Regelungsgegenstand von Art. 29quinquies AHVG, insbesondere der Absätze 3 und 4, bildet. Das Splittingmodell wurde durch die vorberatende Kommission des Nationalrates (bzw. einen Ausschuss) erarbeitet (vgl. den schriftlichen Bericht der Kommission, AB N 1993 207 ff.). In ihrem Bericht hielt die Kommission fest, die während der Ehe erzielten Einkommen eines Ehepaares würden aufgeteilt und gegenseitig angerechnet. Aus administrativen Gründen werde die Einkommensteilung nicht jährlich vorgenommen. Sie erfolge, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Splitting im zweiten Rentenfall)». Diese Lösung erlaube es auch, Verzerrungen zugunsten oder zum Nachteil des zuerst rentenberechtigten Ehegatten zu vermeiden. So könnte beispielsweise bei einem Splitting im ersten Rentenfall geschehen, dass sich er zuerst rentenberechtigte Ehegatte bis zum zweiten Rentenfall mit einer geringeren Rente begnügen müsste, als es seinem eigenen Einkommen entspräche, weil die Hälfte seines während der Ehejahre erzielten Einkommens dem anderen Ehepartner gutgeschrieben und bis zum zweiten Rentenfall stillgelegt würde (AB N 1993 208). Die Umsetzung des Konzepts erfolgte in Art. 29quater AHVG gemäss dem damaligen Entwurf, den der Nationalrat ohne Diskussion annahm. Dieser trug die Überschrift «2. Erwerbseinkommen». Seine Absätze 1 - 3 lauteten wie folgt (AB N 254 f.):

Abs. 1

Es werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, auf denen eine Person Beiträge bezahlt hat. Dabei werden aber nur die Beiträge angerechnet, die sie seit dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entrichtet hat.

Abs. 2

Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensverteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird.

Abs. 3

Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters durch den 1. Ehegatten und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters-und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

Der Ständerat modifizierte dieser Regelung. Der durch ihn beschlossene Art. 29quater entspricht in den Absätzen 1 - 3 wörtlich dem heutigen Art. 29quinquies, ebenso (mit einem zusätzlichen Verweis auf die Verordnungskompetenz des Bundesrates gemäss dem heutigen Art. 29bis Abs. 2 AHVG) Abs. 4 (vgl. AB S 1994 596 f.). Zu Abs. 3 hielt die Kommission des Ständerats in ihrem schriftlichen Bericht Folgendes fest: «Wir schlagen vor, die drei Splittingfälle klar auseinanderzuhalten. Wir haben insbesondere die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Tod präziser gefasst. Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, wird häufig ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entstehen. Diese Leistungen werden aber gerade auf der Grundlage der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person festgesetzt (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Wir schlagen daher vor, klar festzuhalten, dass eine Einkommensteilung erst vorgenommen wird, wenn sich sowohl der Versicherungsfall Tod als auch der Versicherungsfall Alter (oder Invalidität) ereignet hat» (ABS 1994 549). Im Plenum des Ständerates wurde die Bestimmung ohne Diskussion so beschlossen (a.a.O., S. 597). In der anschliessenden erneuten Behandlung durch den Nationalrat hielt der Kommissionssprecher zu Art. 29a fest, es bleibe dabei, dass für die Rentenbemessung nach wie vor die Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt würden. Bei Art. 29quater (heute 29quinquies) handle es sich um eine Neugliederung und redaktionelle Vereinfachung. Der Nationalrat stimmte am 21. September 1994 den Beschlüssen des Ständerates zu Art. 29a (heute 29bis) und Art. 29quater (heute 29quinquies) ohne Diskussion zu (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat 1994 [Sitzung vom 21. September 1994], S. 1353, 1355).

5.

5.1     Aus der dargestellten Entstehungsgeschichte von Art. 29bis und 29 quinquies AHVG wird deutlich, dass «die für die Rentenberechnung massgebende Bemessungsperiode» durch den 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) begrenzt werden sollte. Die frühere Regelung, welche auf die Entstehung des Rentenanspruchs abgestellt hatte, wurde bewusst geändert, weil sie bei AHV-Altersrenten von Versicherten, welche im Dezember geboren sind, zu unerwünschten Folgen führte. Durch das Abstellen auf den Eintritt des Versicherungsfalls sollte die Gleichbehandlung der Versicherten erreicht werden. Unter dem Eintritt des Versicherungsfalls ist deshalb nicht die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zu verstehen, sondern die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, bei der AHV-Altersrente also das Erreichen des Rentenalters (BGE 132 V 265 E. 2.7 S. 271).

5.2     Der Standpunkt des Beschwerdeführers stützt sich auf die unterschiedlichen Formulierungen von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Einkommensteilung vorgenommen wird, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind», und Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG, wonach nur die Einkommen bis zum 31. Dezember «vor Eintritt des Versicherungsfalles» beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten geteilt werden. Diese Argumentation weist eine gewisse Überzeugungskraft auf, wenn man nur diese Bestimmung einbezieht. Eine solche Betrachtungsweise greift jedoch zu kurz. Wie aus der dargestellten Entstehungsgeschichte deutlich wird, müssen die beiden Bestimmungen zusammen mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG gelesen werden. Im Entwurf des Nationalrates bildete dieser den ersten Absatz einer Bestimmung, welche als Absätze 2 und 3 die vom Beschwerdeführer zitierten Normen enthielt (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der dortige Text lässt – in Verbindung mit den vorstehend zitierten Erläuterungen in den parlamentarischen Beratungen – erkennen, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende Erwerbseinkommen abschliessend durch Absatz 1 bzw. den heutigen Art. 29bis Abs. 1 AHVG geregelt werden sollte, der die Grenze beim 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zieht. Abs. 2 (der heutige Art. 3 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) sollte daran nichts ändern, sondern klarstellen, dass die Einkommensteilung nicht fortlaufend jährlich erfolgt und auch nicht dann, wenn es um die Berechnung der Rente beim ersten Ehegatten geht, sondern erst beim «zweiten Rentenfall», d.h. wenn die dazu hinzutretende Rente des zweiten Ehegatten betragsmässig festzulegen ist. Abs. 3 schliesslich (der heutige Art. 4 lit. a von Art. 29quinquies AHVG) regelt, welche Einkommen der Teilung unterliegen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die «Bemessungsperiode» für das massgebende Einkommen, welches der Berechnung der Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist, mit dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls endet. Wenn die RWL in Rz. 5016 festhält, die Einkommensteilung sei vorzunehmen, «wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, d.h. beim Eintritt des Versicherungsfalls bei zweitrentenberechtigten Ehegatten», entspricht dies demnach dem Sinn der gesetzlichen Regelung.

5.3     Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hängt die «Bemessungsperiode» davon ab, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. In der Invalidenversicherung tritt der «Versicherungsfall Invalidenrente» in der Regel dann ein, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422 f.; vgl. Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG). Dies war hier im Juni 2017 der Fall (vgl. E. II. 2 hiervor). Für die Berechnung der Viertels-Invalidenrente der Ehefrau des Beschwerdeführers sind daher das Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre bis zum 31. Dezember 2016 (vor dem Eintritt der für die Rente massgebenden Invalidität im Juni 2017) heranzuziehen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, der im Ergebnis dazu führt, dass noch zweieinhalb Jahre nach dem Invaliditätseintritt berücksichtigt werden, lässt sich mit Art. 29bis AHVG nicht vereinbaren.

5.4     Zu prüfen bleibt, ob andere Gesichtspunkte zu einer abweichenden Beurteilung führen.

5.4.1  Die RWL enthält in Rz. 5214 eine Sonderregelung für die Konstellation, dass die IV-Rente des zuerst rentenberechtigten Ehegatten wegen verspäteter Anmeldung zunächst nicht ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand. Diesfalls sind gemäss der Wegleitung die Erwerbseinkommen und nicht (wie in Art. 33bis Abs. 4 AHVG vorgesehen) das durchschnittliche Jahreseinkommen zu teilen. Diese Regelung lässt sich aber auf die hier gegebene Situation nicht analog anwenden, da die Bemessungsperiode schon vorher geendet hat. Sie hätte im Übrigen tendenziell eher zur Folge, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen niedriger ausfällt.

5.4.2  Die vom Beschwerdeführer weiter angeführte, seit Anfang 2020 geltende Rz. 5109.1 der RWL, welche die Folge eines rechtsgültigen Rentenverzichts durch einen Ehegatten regelt (vgl. dazu auch Ghislaine Frésard, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 23 N 22, mit Hinweis auf das in EVGE 1962, 298, publizierte Urteil zur AHV-Altersrente), ist hier nicht anwendbar, da ein solcher Verzicht nicht erfolgt ist.

5.4.3  Wenn nach dem Gesagten die «Bemessungsperiode» für die Elemente der Rentenberechnung mit dem 31. Dezember 2016 endet, bleibt auch kein Raum für eine abweichende Handhabung der Einkommensteilung. Dies gilt nicht nur für die Rente der Ehefrau, sondern auch für jene des Beschwerdeführers.

5.5     Die Beschwerdegegnerin respektive die Ausgleichskasse hat die Rente des Beschwerdeführers demnach zu Recht rückwirkend ab 1. Juni 2017 neu festgesetzt. Auf dieser Basis lässt sich die Ermittlung der betragsmässigen Rentenhöhe nicht beanstanden. Dies wird auch zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine IV-Rente von CHF 1'786.00 und ab 1. Januar 2019 auf eine solche von CHF 1'801.00. Im Vergleich mit den erfolgten Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2017 resultieren die geltend gemachten Rückforderungen. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.6     Das Gesuch um Erlass wird die Beschwerdegegnerin zu behandeln haben, sobald die Rückforderung rechtskräftig festgelegt wurde.

6.      

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Aufgrund der einzelrichterlichen Zuständigkeit und da sich zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem parallel dazu geführten, die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Dossier VSBES.2020.140 gewisse Synergien ergaben, können die Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festgelegt werden. Diese hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen. Die Differenz von CHF 300.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist ihm zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2020.139 — Solothurn Versicherungsgericht 09.11.2020 VSBES.2020.139 — Swissrulings