Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 03.09.2020 VSBES.2020.108

3 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,858 parole·~19 min·3

Riassunto

Berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 3. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Nachdem ein erstes Leistungsbegehren am 5. Juli 2016 abgewiesen und ein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Massnahmen verneint worden war (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 87), meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1971, am 23. Dezember 2017 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an und beantragte eine Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der Schule B.___ (IV-Nr. 90). Die Beschwerdegegnerin verfügte daraufhin am 5. April 2019, dass weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Umschulung oder weitere berufliche Massnahmen bestehe (IV-Nr. 119).

1.2     Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hob die Verfügung vom 5. April 2019 mit Urteil vom 21. Oktober 2019 auf, da dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verwehrt worden war, und wies die Beschwerdegegnerin an, neu über den Anspruch auf eine Umschulung zu entscheiden (IV-Nr. 128 S. 2 ff.).

1.3     Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer neuen Verfügung vom 7. April 2020 wiederum einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Umschulung und weitere berufliche Massnahmen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 19. Mai 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.      Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 7. April 2020 sei aufzuheben.

2.      a) Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Umschulungsmassnahmen (Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule [...]) zu gewähren.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 19. Juni 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18).

2.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts weist das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Parteibefragung mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ab (A.S. 21 f.).

2.4     Am 1. September 2020 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Zusätzlich beantragt er, dem Beschwerdeführer seien eventualiter die Umschulung in eine andere Tätigkeit oder andere berufliche Massnahmen wie Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung zu gewähren (s. Protokoll, A.S. 26 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 24 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 22), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 26).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt, soweit es um das Rechtsbegehren in der Beschwerde geht, die Beschwerdegegnerin habe für die Umschulung des Beschwerdeführers zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule aufzukommen. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf die erst an der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 gestellten neuen Anträge auf weitere berufliche Massnahmen. Diesbezüglich fehlt es schon an der erforderlichen Begründung, die eine Beschwerde enthalten muss (Art. 61 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. April 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Da hier eine 2018 angetretene Ausbildung zur Debatte steht (s. E. II. 3.4 hiernach), ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.3

2.3.1  Versicherte Personen, die invalid oder von einer Invalidität bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

2.3.2  Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine, ihrer früheren annähernd gleichwertige, Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer schloss 1993 eine Kochlehre ab und übte diesen Beruf anschliessend an verschiedenen Orten aus (IV-Nr. 34), zuletzt ab 15. Juli 2013 beim Arbeitgeber C.___ (IV-Nr. 11 S. 1 f.). Der Arbeitgeber löste diese Anstellung mit Kündigung vom 23. Oktober 2013 per 31. Januar 2014 auf (S. 9), da der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht erfüllte (S. 2). Die Kündigungsfrist verlängerte sich bis 31. März 2014, weil der Beschwerdeführer ab 20. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war (S. 3 + 10). Gemäss Bericht von med. prakt. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Juni 2014 (IV-Nr. 23) erlebte der Beschwerdeführer seinen Beruf stressbedingt und wegen der Arbeitszeiten als Überforderung, weshalb er sich Nischen in Spitälern und Altersheimen gesucht habe. Seit der Kündigung der letzten Anstellung habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt. Bei vorheriger Vollzeittätigkeit bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 18. September 2015 (IV-Nr. 66 S. 1 ff.) hielt die Psychiaterin D.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einer generalisierten Angststörung, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicher-vermeidenden und dependenten Anteilen (differentialdiagnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung). Die bisherige Arbeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Arbeit (einfache, strukturierte, klare Aufgabenstellung, sauberer Arbeitsplatz mit wenig Lärmemissionen, kleines Team oder allein, väterlicher und verständnisvoller Vorgesetzter, keine Schichtoder Nachtarbeit, möglichst wenig Druck durch Auftragsarbeiten mit Fristen oder Akkord) sei sechs bis sieben Stunden am Tag mit einer Leistungseinbusse von 20 % möglich (s.a. Bericht vom 13. Januar 2016, IV-Nr. 66 S. 8 f.).

3.2     Die Beschwerdegegnerin führte ab 1. Oktober 2014 verschiedene Eingliederungsmassnahmen durch, namentlich ein Arbeitstraining und eine per 30. April 2016 abgeschlossene praktische Ausbildung als Lagermitarbeiter bei der E.___ SA (IV-Nrn. 40 / 45 / 47 / 54 / 56 / 62 / 64 / 77 / 79). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer bei dieser Arbeitgeberin eine vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 befristete Anstellung, wobei er ab Juli 2016 vollzeitlich arbeitete (IV-Nrn. 83 + 115). Die Beschwerdegegnerin berechnete vor diesem Hintergrund in der Verfügung vom 5. Juli 2016 einen IV-Grad von 4 % und verneinte einen weiteren Leistungsanspruch (IV-Nr. 87).

3.3     Die Psychiaterin D.___ hielt im Bericht vom 10. Februar 2018 (IV-Nr. 95) fest, dem Beschwerdeführer sei es unter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung gelungen, in einer damals angepassten einfachen Tätigkeit bei noch bestehenden Krankheitsbeschwerden kontinuierlich eine Arbeitspräsenz von 100 % aufzubauen. Die störungsbedingten Beschwerden hätten sich sodann im Verlauf des Jahres 2017 vollständig zurückgebildet. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast einem Jahr in einer komplett remittierten Gesundheitssituation und nehme keine Psychopharmaka mehr. Es sei von einer nachhaltigen gesundheitlichen Stabilisierung auszugehen. Die Tätigkeit als Koch sei nicht mehr zumutbar. Während des letzten Jahres sei der Beschwerdeführer als Logistiker bei der E.___ SA unterfordert gewesen, was der psychischen Stabilität langfristig nicht förderlich sei. Er verfüge über die notwendigen Ressourcen und das notwendige Funktionsniveau für die Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung.

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), gelangte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 103 S. 2 ff.) zum Ergebnis, seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im Juli 2016 liege für angepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, wobei seit Ende 2017 wieder anspruchsvollere Arbeiten möglich seien als im Sommer 2016. Für Tätigkeiten mit Stressspitzen, wie sie als verantwortlicher Küchenchef in aller Regel unvermeidlich seien, bestehe nach wie vor ein erhöhtes Risiko für eine erneute psychische Dekompensation. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers beinhalte eine erhöhte Vulnerabilität für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Stresstoleranz, Organisationsfähigkeit und Führungsfähigkeit.

3.4     Am 7. Juni 2018 trat der Beschwerdeführer in der B.___-Schule die Ausbildung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an (IV-Nr. 100 S. 5).

4.       Die angefochtene Verfügung verneinte den Umschulungsanspruch einmal mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer angetretene Ausbildung führe zu keinem anerkannten Berufsabschluss (A.S. 3).

4.1     Der Abschluss als Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (s. Protokolleintrag des Eingliederungsteams der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018 in den IV-Akten), nicht eidgenössisch anerkannt. Die B.___-Schule räumt dies auf ihrer Website selber ein und erklärt, man verzichte auf formalisierte Prüfungen, die Ausbildung geniesse aber eine sehr hohe Praxisanerkennung (s. unter http://www.B.___schule.ch/media/archive1/pdf/hosentraeger/Anerkennung.pdf, alle Websites besucht am 3. September 2020). Eidgenössisch anerkannt auf diesem Gebiet ist demgegenüber der Abschluss als dipl. Aktivierungsfachmann HF (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3819). Der Einwand des Beschwerdeführers an der Verhandlung, die Kantone Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft würden die fragliche Ausbildung an der B.___-Schule anerkennen, ist unzutreffend. Auf der Website der Schule findet sich dazu nämlich nur folgende Aussage (http://www.B.___schule.ch/index.php?page=224): Unsere Ausbildung (…) entspricht vollumfänglich dem Standard an Ausbildungsstunden, welcher im Grundlagenpapier «Grundangebot und Basisqualität im Alters- und Pflegeheim» der Kantone BL, BS und SO deklariert wurde.

Daraus ergibt sich lediglich, dass die Ausbildung als Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule ein einzelnes Anforderungskriterium erfüllt, welches in drei Kantonen vorgegeben wird. Von einer eigentlichen kantonalen Anerkennung, welche den Ausbildungsgang allenfalls mit einem eidgenössischen Abschluss vergleichbar machen würde, kann folglich keine Rede sein. Eine schriftliche Nachfrage bei der B.___-Schule, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, lässt angesichts dessen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten, weshalb darauf verzichtet wird.

4.2     Vor diesem Hintergrund ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet, nicht übernommen werden können (Rz 4010 Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art / KSBE, in der seit 1. Januar 2018 geltenden und damit hier massgeblichen Fassung). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine nicht formell anerkannte Ausbildung, der ein eidgenössisch anerkannter Ausbildungsgang gegenübersteht, für die Erreichung des Eingliederungsziels voraussichtlich nur einen geringen Nutzen bietet, d.h. es fehlt an der erforderlichen objektiven Eignung der Ausbildung (s. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Silvia Bucher in: Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 75 f. Rz 123 ff. mit Hinweisen). Die B.___-Schule hält denn auch selber fest, die Situation ihrer Absolventen gestalte sich auf Grund des fehlenden eidgenössischen Diploms schwieriger. In jenen Alters- und Pflegeheimen, die sich vorwiegend auf offiziell anerkannte Diplome abstützten, fänden sie kaum eine Einsatzmöglichkeit (http://www.B.___schule.ch/media/archive1/pdf/hosentraeger/Anerkennung.pdf). Der Beschwerdeführer bringt an der Verhandlung neu vor, er habe mittlerweile eine Stelle im Heim G.___ in [...] gefunden, was den Wert einer Ausbildung an der B.___-Schule zeige. Dieser Einwand verfängt indes nicht. Der Beschwerdeführer hat zu dieser behaupteten Anstellung keinerlei Belege eingereicht. Somit bleibt unklar, um was für eine Art von Tätigkeit es sich hier handelt, welchen Verdienst sie ermöglicht und inwieweit sie überhaupt mit der Ausbildung als Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung zusammenhängt. Die Eignung der besagten Ausbildung, das Eingliederungsziel zu erreichen, lässt sich auf diese Weise nicht begründen.

Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz 4021 KSBE nur die folgenden Ausbildungen als Umschulung betrachtet werden:

die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 Berufsbildungsgesetz / BBG (mit Eidg. Fähigkeitszeugnis / EFZ oder Eidg. Berufsattest / EBA)

der Besuch einer Mittelschule resp. Fachmittelschule, gymnasiale oder Fachmaturität sowie Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule oder Universität

zum ordentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen

Die hier streitige Ausbildung fällt unter keine dieser Kategorien und kann daher auch unter diesem Blickwinkel nicht als Umschulung im Sinne des Gesetzes gelten.

4.3     Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beantragte Umschulung im Hinblick auf das Eingliederungsziel als ungeeignet ansieht.

5.       Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung weiter davon aus, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für eine Umschulung nicht hoch genug sei.

5.1     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224). Massgeblicher Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall der Beginn der streitigen Ausbildung an der B.___-Schule im Jahr 2018.

5.2

5.2.1 Bei der Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

5.2.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, es dürfe nicht an das Einkommen beim Arbeitgeber C.___ angeknüpft werden, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe. Der dortige Lohn sei nicht aussagekräftig, denn er sei damals bereits krankheitshalber in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen; massgeblich müsse vielmehr das Einkommen im Alters- und Pflegeheim H.___ sein, wo er bis 2010 als Küchenchef gearbeitet habe (s. IV-Nr. 34). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Bei der Anmeldung zur Früherfassung am 6. März 2014 hatte der Beschwerdeführer zwar in der Tat angegeben, 2010 sei es zu einem längeren Arbeitsunterbruch gekommen und seither habe sich sein Zustand schleichend verschlechtert (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2). Die behandelnde Psychiaterin D.___ attestierte jedoch erst ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit als Koch (IV-Nr. 66 S. 1) und hielt fest, die depressive Entwicklung habe nach der Kündigung durch den Arbeitgeber C.___ eingesetzt (IV-Nr. 23 S. 1). Dies korrespondiert damit, dass erstmals im Februar 2014 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden war (IV-Nr. 66 S. 2 + 3), der Beschwerdeführer selber sonst stets von einer Arbeitsunfähigkeit ab 20. Januar 2014 sprach (IV-Nr. 1 S. 1 Ziff. 2 / Nr. 4 S. 1 / Nr. 7 S. 5 Ziff. 6.3 + 6.5) und der Arbeitgeber vor diesem Datum keine Absenzen bescheinigte (IV-Nr. 11 S. 5).

Somit ist für das Valideneinkommen vom Lohn beim Arbeitgeber C.___ als letzter Beschäftigung vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens auszugehen. Gemäss dem Schreiben des Arbeitgebers vom 28. März 2019 (IV-Nr. 118 S. 1) wäre der Lohn im massgeblichen Vergleichsjahr 2018 mit CHF 5'424.00 (nebst Zulagen) immer noch gleich hoch gewesen wie im Arbeitsvertrag von 2013. Ein weiteres Schreiben des Arbeitgebers vom 29. Mai 2019 (IV-Nr. 120), verfasst von einem neuen Heimleiter, sprach dann zwar unter Hinweis auf die Gehaltsempfehlungen des Heimverbands des Kantons Solothurn von Lohnanpassungen. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten, denn das besagte Schreiben bezeichnet diese Anpassungen ausdrücklich als «nicht garantiert» und «möglich». Eine Lohnerhöhung bis 2018 lässt sich dadurch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der im Sozialversicherungsrecht massgeblich ist (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3.b), belegen; die blosse Möglichkeit, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt, reicht nicht aus (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Auskunft vom 28. März 2019 von einem Monatslohn von CHF 5'424.00 nebst Zulagen ausging und ein Valideneinkommen von CHF 74'616.00 berechnete (s. A.S. 2).

5.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt, dass sein Nebenverdienst bei I.___ zum Valideneinkommen hinzuzuzählen sei. Dies ist aber schon deshalb nicht möglich, weil die fragliche Tätigkeit gemäss Auszug aus dem AHV-Konto des Beschwerdeführers bereits 2009 endete (IV-Nr. 101 S. 4), also vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2014. Diese Tätigkeit wäre mit anderen Worten auch dann nicht weitergeführt worden, wenn der Beschwerdeführer gesund geblieben wäre.

5.3

5.3.1 Seit seine Anstellung bei der E.___ SA im Dezember 2017 endete, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. In dieser Situation kann entgegen seiner Auffassung für das Invalideneinkommen im Jahr 2018 nicht länger an den Verdienst angeknüpft werden, welcher bei der E.___ SA effektiv erzielt worden war. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bei der E.___ SA optimal eingegliedert gewesen und könne an einem anderen Ort auch nicht mehr verdienen, ist nicht stichhaltig. Sein Gesundheitszustand hat sich nämlich seit damals erheblich verbessert (s. E. II. 3.3 hiervor), was ihm neue Verdienstmöglichkeiten eröffnet. Zur Arbeit im Heim G.___ wiederum, welche der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aufgenommen haben will (s. E. II. 4.2 hiervor), liegen keinerlei Belege vor. Somit bleibt offen, welchen Lohn der Beschwerdeführer dort allenfalls erzielte und ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um dieses tatsächliche Einkommen als Invalideneinkommen zu verwenden (besonders stabiles Arbeitsverhältnis, volle Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, der Arbeitsleistung angemessenes Einkommen ohne Soziallohnkomponente, s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Es ist noch nicht einmal bekannt, ob diese angebliche Stelle schon vor oder erst nach dem Stichtag der angefochtenen Verfügung angetreten wurde.

Fehlt es aber im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs an einem anrechenbaren tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, so sind für das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.), wie es die Beschwerdegegnerin getan hat. Diese stellte zutreffend auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2016 / Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur) ab, bezogen auf den gesamten privaten Sektor (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1), rechnete den Tabellenlohn auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit um und nahm eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 vor, was zu einem Invalideneinkommen von CH 67'445.00 führte (s. A.S. 2). Gegen diese Berechnung erhebt der Beschwerdeführer denn auch keine Einwände. Für den Fall, dass Tabellenlöhne verwendet werden, beanstandet er lediglich, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen verzichtet habe, und macht geltend, es sei ein solcher Abzug von 15 % zu gewähren.

5.3.2 Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O. E. 5b/bb + 5b/cc S. 80).

Der Beschwerdeführer begründet den geforderten Abzug von 15 % mit seiner Stressintoleranz und der erheblich beeinträchtigten Flexibilität (A.S. 12 Ziff. 9). Dem ist zu entgegnen, dass die behandelnde Psychiaterin D.___ zwar im Jahr 2015 verschiedene Einschränkungen formuliert hatte, welche bei einer angepassten Tätigkeit zu beachten waren. Dieses Zumutbarkeitsprofil besitzt jedoch mittlerweile, nachdem laut D.___ eine vollständige Remission der psychischen Symptomatik eingetreten ist (E. II. 3.3 hiervor), keine Gültigkeit mehr. Zwar ist, Dr. med. F.___ folgend, weiterhin zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten ausführen darf, die höhere Anforderungen an die Stresstoleranz sowie die Organisations- und Führungsfähigkeit stellen (a.a.O.). Im Kompetenzniveau 1 finden sich indes auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (s. dazu BGE 110 V 273 E. 4b S. 276) ausreichend einfachere Arbeiten, die keine besonderen Organisations- und Führungsfähigkeiten erfordern. Dasselbe gilt für ruhige Tätigkeiten ohne aussergewöhnlichen Stress (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.2.3 und 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2). Dr. med. F.___ verlangt keineswegs einen stressfreien Arbeitsplatz, sondern schliesst lediglich Arbeiten mit höheren Anforderungen an die Stressresistenz aus. Damit meint er, wie aus seiner Stellungnahme hervorgeht, eigentliche «Stressspitzen», wie sie etwa ein Küchenchef bewältigen muss (E. II. 3.3 hiervor). Arbeiten ohne solche «Spitzen», mit einer nicht besonders hohen und gleichmässig verteilten Belastung, stellen mit anderen Worten für den Beschwerdeführer kein Problem dar. Folglich ist davon auszugehen, dass ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht und keine ausserordentliche Einschränkung vorliegt, welche sich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnsenkend auswirkt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3). Wenn das Bundesgericht in einigen Fällen mit Stressintoleranz einen Abzug gewährte, so lässt sich dies nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, weil noch weitere abzugsrelevante Einschränkungen hinzukamen (vgl. etwa Urteile 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E. 5.3 und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3). Von einer reduzierten Flexibilität schliesslich ist bei Dr. med. F.___ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr die Rede. Im Übrigen würde eine solche ohnehin keinen Abzug gebieten (Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4 und 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2.2).

Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen leidensbedingten Abzug gänzlich verzichtet hat. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 67'445.00 und einem Invaliditätsgrad von 10 %, der deutlich unter der für einen Umschulungsanspruch massgeblichen Schwelle von rund 20 % liegt (s. dazu E. II. 2.3.2 in fine hiervor). Damit würde im Übrigen auch die Umschulung in eine andere Tätigkeit von vornherein entfallen.

5.4     Zusammenfassend sind die Voraussetzungen einer Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der B.___-Schule nicht erfüllt, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.

4.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 1. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Das Doppel der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 1. September 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann