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Solothurn Versicherungsgericht 11.11.2020 VSBES.2020.101

11 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·7,004 parole·~35 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 11. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 6. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1983 geborene A.___ leidet an Rückenschmerzen, Taubheitsgefühlen und Kribbeln in den Händen sowie Schwindel und Gleichgewichtsschwierigkeiten. Am 1. Mai 2018 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1), worauf diese am 6. Juni 2018 ein Intakegespräch durchführte (IV-Nr. 5). Am 14. Juni 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, eine Myelopathie und Cervicobrachialgie links sowie eine schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 7). Die Versicherte arbeitete während zwölf Jahren als Lageristin bei der B.___. Nachdem ihr diese Stelle gekündigt worden war, war sie zehn Monate in der Reinigung bei der C.___ tätig. Danach war sie auf Stellensuche und bezog Arbeitslosenentschädigung. Zudem war sie im Aufgabenbereich tätig. Die Versicherte hat vier Kinder mit Jahrgängen 2002, 2004, 2009 und 2012 (IV-Nrn. 7 und 10).

1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte ein und veranlasste auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie beim D.___, (nachfolgend: D.___). Das D.___-Gutachten wurde am 26. September 2019 erstattet (IV-Nr. 29). Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt wurde die Versicherte am 16. Oktober 2019 abgeklärt (IV-Nr. 31).

2.       Mit Verfügung vom 6. April 2020 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab (A.S. 1 ff.).

3.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1.       Die Verfügung vom 6. April 2020 sei aufzuheben.

2.       Der rechtserhebliche Sachverhalt sei umfassend abzuklären.

3.       Über die Rentenfrage sei nach Abklärung des Sachverhalts neu zu entscheiden.

4.       Eventualiter: Für den Fall, dass der Sachverhalt nicht weiter abgeklärt wird, sei der Beschwerdeführerin die ihr zustehende Rente auszurichten.

5.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 18. August 2020 auf eine Beschwerdeantwort und hält an der angefochtenen Verfügung fest (A.S. 22).

5.       Mit Eingabe vom 31. August 2020 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 24 ff.).

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3     Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4     Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3.a). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.cc).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge. Die restlichen 50 % entfielen auf den Aufgabenbereich der Haushaltsführung. Aus medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Arbeit seien möglich. Das Tragen und Heben von schweren Lasten über 15 kg repetitiv sei nicht möglich. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei möglich. Bei einem ausserhäuslichen Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 30 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 15 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei eine Einschränkung von 9 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 9 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von gerundet 5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 20 %, was keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe.

4.2     Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 wendet die Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde. Sie habe bereits im Früherfassungsgespräch vom 6. Juni 2020 angegeben, sie würde im Gesundheitsfall einem 100%-Pensum nachgehen. Dabei müsste die Arbeit mit den Arbeitszeiten ihres Mannes vereinbar sein oder sie würde ein Kindermädchen organisieren. Zur finanziellen Situation habe sie damals angemerkt, dass das Einkommen ihres Mannes nicht mehr genüge. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. Oktober 2019 ausgesagt, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 100 % arbeiten. Die gesundheitlichen Probleme hätten bereits im Jahr 2017 begonnen, weshalb es nachvollziehbar erscheine, dass sich die Beschwerdeführerin damals nicht um eine Arbeit mit einem 100%-Pensum bemüht gehabt habe. Andererseits sei 2017 ihr jüngstes Kind erst fünf Jahre alt gewesen, weshalb es mehr Betreuung benötigt habe als heute, wo es ebenfalls eingeschult sei. Ausserdem habe der Ehemann in der Zwischenzeit seine Stelle gewechselt. Er gehe nicht mehr einer Schichtarbeit nach, weshalb sich die Beschwerdeführerin eine Arbeit suchen würde, in welcher sie selber Schichtarbeit verrichten könnte. Ihre älteste Tochter, welche bereits 18 Jahre alt sei, könne zudem bei der Kinderbetreuung eingesetzt werden. Diese gehe einer Schichtarbeit nach und komme oftmals am Nachmittag früh nach Hause. Die Hauswartin des Mehrfamilienhauses habe sich auch schon um die Kinder gekümmert. Überdies habe während der Spitalaufenthalte die Kinderbetreuung ebenfalls organisiert werden können. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch aus finanziellen Gründen gehalten sei, sich eine Arbeit zu suchen. In einer Hilfsarbeit, welcher sie aufgrund der fehlenden Ausbildung nachgehen müsste, müsste sie einem hohen Arbeitspensum nachgehen, um einen Lohn zu erzielen, welcher die finanzielle Situation wesentlich verbessern würde. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass insbesondere im psychiatrischen Bereich entscheidwesentliche Punkte zu wenig abgeklärt worden seien. Sie verweist auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 29. April 2020. Es lägen eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor. Es handle sich um eine chronifizierte, schwer ausgeprägte depressive Erkrankung. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Abklärungen zu veranlassen und danach nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden. Dabei werde darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen psychischen Erkrankungen, auch bei der im D.___-Gutachten festgehaltenen Diagnose «Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10: F54)» ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei, was bislang unterlassen worden sei.

5.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Statusfrage und der Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1     Im orthopädischen Sprechstundenbericht der E.___ vom 19. März 2018 hielten Dr. med. F.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Versicherte über zunehmende Gefühlsstörungen der Beine sowie eine Zervikobrachialgie links und Gefühlsstörungen der Arme sowie auch zunehmende Ungeschicklichkeit und Gangstörung seit Oktober 2017 berichte. Die Untersuchungen mittels MRI und CT der Halswirbelsäule hätten eine Spinalkanalstenose C5 / 6 mit Myelopathie bei Diskushernie von links, Neuroforamenstenose C6 / 7 links, Autofusion C2 / 3 und C4 / 5, Bogenschlussanomalie ventral und dorsal ergeben (IV-Nr. 14, S. 11 f.)

5.2     Im Bericht der E.___ zur neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 4. April 2018 nannten PD Dr. med. H.___, Facharzt Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt Neurologie, als Hauptdiagnosen eine Myelopathie und eine Cervikobrachialgie links. Die Versicherte bemerke seit Oktober 2017 Probleme mit den Händen und Füssen, mit dem Gehen sowie intermittierende Kribbelparästhesien der Arme. Die Kribbelparästhesien seien inzwischen durchgehend vorhanden am medialen Oberarm, am ulnaren Unterarm und an den Dig. III – V. Die Schmerzen zervikal bestünden schon länger und strahlten in den linken Arm und linksthorakal aus. Neu sei auch ein Schmerz am Gesäss rechts dazugekommen (IV-Nr. 14, S. 15 f.).

5.3     Gemäss Operationsbericht der E.___, vom 12. April 2018 stellten Prof. Dr. med. J.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des BF.___ folgende Diagnosen: Myelopathie und Cervikobrachialgie links mit / bei: (-) Spinalkanalstenose C5 / 6 mit Myelopathie bei Diskushernie von links, (-) Neuroforamenstenose C6 / 7 links, (-) Autofusion C2 / 3 und C4 / 5, Bogenschlussanomalie ventral und dorsal. Zum operativen Eingriff wurde festgehalten: Mikrochirurgische ventrale Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, Entfernen eines nach caudal gerichteten Sequesters, Fusion mit lokalem Autound Allograft, Verplattung von C5 – 7 (IV-Nr. 14, S. 17).

5.4     Im Austrittsbericht der E.___, vom 17. April 2018 diagnostizierte Dr. med. F.___ neu nebst den bekannten Diagnosen einen (2.) Verdacht auf eine schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts (IV-Nr. 14, S. 19 f.).

5.5     Mit Arztzeugnis vom 5. Mai 2018 attestierte der Hausarzt med. prakt. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 31. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 (IV-Nr. 2, S. 2).

5.6     Gemäss Austrittsbericht der Reha L.___ vom 9. Mai 2018 sei die Versicherte vom 17. April 2018 bis 7. Mai 2018 hospitalisiert gewesen. Die Zuweisung sei zur intensiven physiotherapeutischen Nachbehandlung erfolgt. Die Versicherte sei zusätzlich klinisch-psychologisch betreut worden (IV-Nr. 14, S. 23 f.).

5.7     Gemäss Gesprächsprotokoll Intake vom 6. Juni 2018 habe die Versicherte ab Januar 2002 als Logistikerin bei B.___ gearbeitet, bis ihr im Januar 2014 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei. Ab Februar 2014 sei sie in der Reinigung tätig gewesen für circa elf Monate. Danach habe sie keine Stelle mehr gefunden. Es sei schwierig gewesen aufgrund der Kinder. Sie habe niemanden gehabt, der zu den Kindern habe schauen können und mit den Arbeitszeiten ihres Mannes sei es nicht zu vereinbaren gewesen. Sie habe nach den Sommerferien 2017 wieder arbeiten wollen. Ein Lohn genüge für die Familie nicht. Doch dann sei das gesundheitliche Problem aufgetreten. Es bestehe ihrer Ansicht nach seit Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt habe ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 31. Januar 2018 attestiert. Ohne Gesundheitsschaden würde sie 100 % arbeiten, wobei sich die Arbeit mit den Schichtarbeitszeiten ihres Mannes vereinbaren lassen müssten oder sie würde ein Kindermädchen organisieren (IV-Nr. 5).

5.8     Gemäss IV-Anmeldung vom 14. Juni 2018 bestünden seit Oktober 2017 folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Mikrochirurgische ventrale Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, Myelopathie und Cervicobrachialgie links sowie schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts. Die Versicherte habe vier Kinder mit Jahrgängen 2002, 2004, 2009 und 2012. Seit 1. Februar 2016 sei sie nicht erwerbstätig und als Hausfrau tätig (IV-Nr. 7).

5.9     Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) vom 25. Juni 2018 arbeitete die Versicherte während zwölf Jahren bei der M.___. Danach war sie zehn Monate bei der C.___ tätig. In der Folge bezog sie Arbeitslosenentschädigung (IV-Nr. 10).

5.10   Im Sprechstundenbericht der E.___, vom 31. August 2018 führte Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung aus, dass die Versicherte eine komplexe Symptomatik aufweise, welche teilweise nicht auf die Halswirbelsäule zurückgeführt werden könne. Insbesondere die Schwindelattacken könnten zurzeit nicht erklärt werden (IV-Nr. 14, S. 28 f.).

5.11   Mit Sprechstundenbericht der E.___, vom 7. September 2018 führte Dr. med. F.___ – nebst den bekannten – folgende Diagnosen neu auf: (1.) Verdacht auf Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, (2.) Schmerzhafte Lumboglutealgie rechts bei (-) prelativer Spinalkanalstenose L2 / 3 mit recessaler Einengung. Die MRI-Untersuchung vom 8. September 2018 bezüglich der Halswirbelsäule habe eine Myelopathie auf Höhe von C5 / C6, foraminale Einengung C3 / C4 beidseits ergeben und bezüglich der Lendenwirbelsäule eine L2 / L3 Discusprotrusion rechts betont mit recessaler Einengung beidseits. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeige sich eine relative Spinalkanalstenose L2 / L3, welche möglicherweise für die Lumboglutealgien verantwortlich sei. Eine Infiltration habe die Versicherte nicht gewollt, daher sei die Durchführung von Chiropraktik empfohlen worden (IV-Nr. 14, S. 30 f.).

5.12   Im neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungsbericht der E.___ vom 13. November 2018 diagnostizierten Dres. med. H.___ und I.___ nebst den bekannten Diagnosen neu ein (2.) Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des posterioren Bogengangs links. In der Beurteilung stellten sie fest, dass bei der Versicherten weiterhin Symptome im Rahmen einer zervikalen Myelopathie bestünden. In der Bildgebung sei hier auch eine Signalanhebung des Myelons auf Höhe C5/6 nachweisbar. Klinisch zeigten sich noch Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen C6 – T2 und eine Ataxie. Bezüglich der neuropathischen Missempfindungen werde die Medikation gegebenenfalls angepasst. Im Rahmen der zervikalen Myelopathie bestehe weiterhin eine Drangsymptomatik der Blase als Hinweis auf eine Überaktivität. Bezüglich der lumbalen Schmerzen sei das Myotom L3 rechts untersucht worden durch EMG bei Bandscheibenvorfall in der Bildgebung mit fraglicher Tangierung der L3-Wurzel rechts. Hier zeige sich kein Anhalt für eine Radikulopathie. Grundsätzlich sei bis zu zwei Jahre nach Schädigung mit einer gewissen Besserung zu rechnen. Einschränkungen des Gleichgewichts sowie persistierende neuropathische Missempfindungen seien jedoch zu erwarten. Bezüglich des Schwindels sei einerseits von einer orthostatischen Komponente auszugehen, andererseits zeige sich ein in Lagerung provozierbarer Schwindel mit auch geringem Nystagmus des posterioren Bogengangs links. Der Versicherten seien die notwendigen Lagerungsübungen demonstriert und eine Anleitung mitgegeben worden (IV-Nr. 14, S. 37 f.).

5.13   Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist, Wirbelsäulenzentrum, vom 14. November 2018 hielt Dr. med. N.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Versicherte über persistierende Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände mit Ausstrahlung bis in den Ellbogen und über ausgeprägte zervikale Nackenschmerzen sowie über eine Lumboglutealgie rechtsseitig berichte. Leider könne aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bei der Versicherten keine weitere Verbesserung erzielt werden. Die Beschwerden würden auf die bekannte zervikale Myelopathie zurückgeführt. Eine Neurokompression sei im MRI vom 9. November 2018 nicht mehr ersichtlich (IV-Nr. 14, S. 32 f.).

5.14   Im IV-Fragebogenformular hielt der Hausarzt Dr. med. K.___ am 2. Januar 2019 fest, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Status nach Halswirbelsäulenoperation am 12. April 2018 bei Stenose C5 / 6 und C6 / 7 und Lumboischialgie rechts vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Depression. Die Versicherte sei für jegliche Tätigkeiten seit dem 31. Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 15).

5.15   Im Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019, in welchem die IV-Fragen beantwortet wurden, nannte Dr. med. O.___, Assistenzarzt Orthopädie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) Myelopathie und Cervikobrachialgie links mit/bei: (-) Spinalkanalstenose C5 / 6 mit Myelopathie bei Diskushernie von links; (-) Neuroforamenstenose C6 / 7 links; (-) Autofusion C2 / 3 und C4 / 5, Bogenschlussanomalie ventral und dorsal; (2.) Verdacht auf schmerzhafte L5-Radikulopathie rechts. Bezüglich der medizinischen Situation wurde unter anderem ausgeführt, im Bereich der Lendenwirbelsäule habe sich kein Anhalt für eine Radikulopathie gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden auf die bekannte zervikale Myelopathie zurückzuführen seien. Aktuell leide die Versicherte weiterhin an persistierende Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände mit Ausstrahlung bis in den Ellbogen und an ausgeprägten zervikalen Nackenschmerzen sowie an einer Lumboglutealgie rechtsseitig. Hinsichtlich der Funktionseinschränkungen führte Dr. med. O.___ aus, dass die Versicherte aufgrund der Kribbelparästhesien im Bereich beider Hände motorisch eingeschränkt sei. Zudem seien die häufigen zervikalen Nackenschmerzen für sie ebenfalls einschränkend im Alltag. Ob sich die Beschwerden im Verlauf noch besserten, sei ungewiss. Allenfalls lasse sich sagen, dass die Versicherte unter deutlichen Funktionseinschränkungen leide und sich diese negativ auf ihre bisherige Tätigkeit auswirkten. Nach aktueller Aktenlage sei für die Versicherte momentan keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Versicherte sei mit Sicherheit in Haushaltsführung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kinderbetreuung eingeschränkt (IV-Nr. 14, S. 6 ff.).

5.17   Im Interdisziplinären D.___-Gutachten in den Bereichen Orthopädie, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie vom 26. September 2019 (IV-Nr. 29.1 – 6) stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) Cervikale Myelopathie mit / bei (-) Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7, Entfernen eines nach kaudal gerichteten Sequesters, Fusion mit lokalem Auto- und Allograft sowie Verplattung von C5 – 7 am 12.08.2018, (-) residuell: Sensibilitätsstörung mit neuropathischer Komponente entsprechend den Segmenten C7 und C8 beidseits; mögliche Beinataxie und (2.) Schmerzhafte Lumboglutealgie rechts bei Spinalkanalstenose L2 / 3 mit rezessaler Einengung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1.) Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10 F 54) und (2.) ein Status nach Cholezystektomie.

Zur beruflichen Vergangenheit wurde festgehalten, dass die Versicherte von Januar 2002 bis Januar 2014 als Logistikerin bei B.___ angestellt gewesen sei. Nach Angaben der Versicherten habe sie zuerst 100 % gearbeitet. Ab der ersten Geburt zwischen 50 und 80 %; Rückenprobleme seien aufgetreten, es sei zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit gekommen, ihr sei gekündigt worden. Danach habe sie zu circa 40 % als Reinigerin gearbeitet, es sei schwer gewesen, es habe keine Arbeit mehr gehabt, es habe sich um einen Zwischenverdienst gehandelt, ihr sei gekündigt worden. Unter dem Titel «Kontext des Auftrages» hielten die Gutachter fest, die Versicherte habe im Früherfassungsgespräch angegeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % als Hausfrau tätig wäre.

Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Befunde wurde im Gutachten ausgeführt, dass aus orthopädischer Sicht nach einer Halswirbelsäulenoperation im April 2018 noch ein persistierendes Kribbeln und auch Schmerzen im Bereich beider Vorderarme vorlägen. Des Weiteren liege eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Hals, Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Aus neurologischer Sicht sei eine gewisse Einschränkung der Feinmotorik als Folge der bilateralen Sensibilitätsstörungen an den Händen bis Dig. III – V plausibel und auch eine vermehrte Ermüdbarkeit sei – trotz Fehlen von Paresen bei der klinischen Testung – nachvollziehbar. Es bestehe auch eine gewisse Einschränkung bei Stand und Gang respektive unter Bedingungen mit höheren Anforderungen ans Gleichgewichtssystem. Keine Beeinträchtigungen bestünden aus psychiatrischen Gründen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde festgestellt, dass psychiatrischerseits eine erwerbsbezogene Leistungsminderung nicht attestiert werden könne. Aus rein orthopädischer Sicht sei eine Tätigkeit im Haushalt ganztags möglich mit genügend eingerichteten Pausen. Aus neurologischer Sicht bestehe eine Rendement-Reduktion von 30 %, d.h. die Arbeitsfähigkeit liege bei 70 %. In einer angepassten Tätigkeit könne psychiatrischerseits keine erwerbsbezogene Leistungsminderung attestiert werden. Aus orthopädischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Arbeit möglich. Das Tragen und Heben von schweren Lasten über 15 kg repetitiv sei nicht möglich. Wechselbelastende Tätigkeit sei ebenfalls möglich. Aus neurologischer Sicht könne die Tätigkeit als Hausfrau als angepasst gelten, sodass auch in entsprechenden anderen manuellen Tätigkeiten eine Einschränkung von 30 % zu attestieren sei. Aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die neurologische Einschätzung unter Respektierung des orthopädischen Profils. Möglicherweise ab Oktober 2017, sicher ab März 2018, habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen mit dann Operation am 12. April 2018 und Ende der stationären Rehabilitation am 7. Mai 2018. Erfahrungsgemäss gelte vollständige Arbeitsunfähigkeit für zwei Monate nach einem derartigen Eingriff, anschliessend könne bei der Versicherten während zwei Monaten nochmals eine 50%ige Einschränkung attestiert werden, ab dann gelte die aktuelle Einschätzung. Es sei möglich, dass im November 2018 nochmals Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe wegen des Lagerungsschwindels, aber nicht für längere Zeit.

5.18   Gemäss Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2019 sei im Aufgabenbereich Haushalt unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 9 % erhoben worden. Die Versicherte habe anlässlich des Abklärungsgesprächs gesagt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 100 % arbeiten würde. Das dem individuellen Konto entnommene durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Jahre entspreche indessen unter Berücksichtigung der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik einem Pensum von 44 %. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen maximal in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % arbeiten würde und zu 50 % im Bereich Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 31)

5.19   Mit Schreiben vom 29. April 2020 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. P.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, basierend auf dem klinischen Eindruck, den fundierten anamnestischen Angaben, den objektiven Befunden, der Fremdanamnese der Familie sowie der betreuenden Ärzteschaft, der Schilderung der Symptomatik während des Behandlungsverlaufs und der daraus resultierenden Alltagseinschränkung eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11). Zudem ergäben sich auch die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Zusammengefasst handle es sich um eine chronifizierte schwer ausgeprägte depressive Erkrankung. Die Befunde seien über eine längere Zeitspanne und durch unterschiedliche Therapeuten und Institutionen objektivier- und nachvollziehbar (fehlende Lebensfreude, Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, deutliche Konzentrationseinbussen mit Einschränkung der Gedächtnisleistungen, verminderte Stressintoleranz). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beeinflusse aufgrund des Schmerzerlebens die affektive Störung und stehe in unmittelbarer Wechselwirkung mit derselben. Die Depression werde negativ durch die Schmerzstörung beeinflusst und könne deshalb nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im gemeinsamen Kontext beurteilt werden. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese ergebe sich durch die geschilderten und objektiv nachgewiesenen psychischen Krankheitssymptome. Als leistungsmindernde Faktoren seien zu erwähnen: Ausgeprägte Antriebsstörung, verminderte Stresstoleranz, mangelnde Adaptions- und Umstellungsfähigkeit, kognitive Beeinträchtigungen mit Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit. Durch die beschriebene Symptomatik resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit, bei minimaler Belastung und fehlendem Durchhaltevermögen (Beschwerdebeilage 4).

6.       Der vorliegende Rentenentscheid basiert auf der gemischten Berechnungsmethode. Strittig und zu prüfen ist zunächst die sogenannte Statusfrage.

6.1     Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten würde.

6.2     Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis).

6.3     Im vorliegend zu beurteilenden Fall sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mehr als 50 % nachginge. Namentlich die wiederholten Angaben der Versicherten im Früherfassungs- und Abklärungsgespräch sowie gegenüber den Gutachtern, die knappen finanziellen Verhältnisse und das Alter der Kinder von acht und zwölf Jahren bzw. im jugendlichen und Erwachsenenalter von 16 und 18 Jahren lassen ein Arbeitspensum im Gesundheitsfall von mehr als 50 % nicht als unrealistisch erscheinen. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre, bestünde mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

7.       Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 26. September 2019, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1     Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie, leide die Versicherte an persistierenden Schmerzen und Kribbeln im Sinne einer Cervikobrachialgie links bei Status nach Halswirbelsäulenoperation im April 2018. Nach der mikrochirurgischen ventralen Diskektomie C5 / 6 und C6 / 7 seien die Beschwerden nie ganz verschwunden. Es hätten eine Hypästhesie und Schmerzen im Unterarm Dig. III – V persistiert. Zudem bestünden starke Nackenschmerzen mit Schwindelattacken und auch Erbrechen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei erheblich eingeschränkt in allen Ebenen und endgradig stark schmerzhaft. Eine eingeschränkte Beweglichkeit liege auch in der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Funktionelle Auswirkungen hätten das persistierende Kribbeln und die Schmerzen im Bereich beider Vorderarme sowie die eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Aus orthopädischer Sicht sei eine schwere körperliche Arbeit mit Tragen und Heben schwerer Lasten über 15 kg nicht möglich. Eine Tätigkeit im Haushalt mit genügenden Pausen sei aber prinzipiell ganztags möglich. Diese Einschätzungen werden anhand der eigenen Untersuchung der orthopädischen Gutachterin Dr. med. Q.___ plausibilisiert. Zudem stimmen die erhobenen Befunde und Diagnosen sowie auch die festgestellten funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen mit den medizinischen Vorbefunden überein. Zu bemängeln – im Ergebnis jedoch ohne Einfluss auf die Beweiskraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen – ist lediglich die fehlende konkrete Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Vorakten. Gemäss Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019 sei der Versicherten keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Auch der Hausarzt attestiert der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei dessen Einschätzung mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zum Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019 ist festzuhalten, dass die angenommene volle Arbeitsunfähigkeit mit der motorischen Einschränkung in den Händen und der schmerzbedingten Einschränkung im Nacken begründet wird. Diese Funktions- und Belastungseinschränkungen werden bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. Q.___ ebenfalls berücksichtigt, jedoch anders bewertet. Die orthopädische Gutachterin lässt die funktionelle Einschränkung in den Händen und die starken Nackenschmerzen nebst weiteren funktionellen Einschränkungen wie etwa die eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule in das Zumutbarkeitsprofil einfliessen und schliesst dementsprechend eine schwere körperliche Arbeit mit Tragen und Heben schwerer Lasten über 15 kg aus. Darüber hinaus wird die funktionelle Einschränkung in den Händen (nebst der erhöhten Ermüdbarkeit und der Einschränkung bei Stand und Gang) auch im neurologischen Teilgutachten nochmals als Faktor mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die durch Dr. med. Q.___ getroffenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit beruhen auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung sowie schlüssigen Erörterungen. So werden die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und Diagnosen erklärt. Demgegenüber wirft insbesondere die Diagnosestellung im Bericht des E.___ vom 25. Januar 2019 Fragen auf. So erscheint insbesondere die Verdachtsdiagnose einer Radikulopathie angesichts der Feststellung, wonach sich im Bereich der Lendenwirbelsäule kein Anhalt für eine Radikulopathie gezeigt habe, als nicht nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass das orthopädische Teilgutachten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholt wurde, womit ihm nach ständiger Rechtsprechung eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Demgegenüber geniesst die Beurteilung der behandelnden Orthopäden eine vergleichsweise geringere Beweiskraft, zumal es im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Vor dem Hintergrund dieser beweisrechtlichen Richtlinien ist der Einschätzung im orthopädischen Teilgutachten höhere Beweiskraft zuzumessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a). Dementsprechend kann vorliegend auf die aus orthopädischer Sicht festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit abgestellt werden.

7.2     Im neurologischen Teilgutachten stellt Dr. med. R.___, Facharzt FMH Neurologie, Sensibilitätsstörungen im Bereich der ulnaren Arme bis zu den Fingern und leichte Sensibilitätsstörungen an den Oberschenkeln fest sowie ein auffälliges Gangbild und Schmerzen im Gesässbereich rechts. Die Sensibilitätsstörungen seien myelopathisch bedingt. Das Gangbild könne hingegen aus neurologischer Sicht nicht zwanglos durch die objektivierbaren Befunde erklärt werden, es bestehe der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung vor allem betreffend die Gleichgewichtsfunktionen. Der Schwindel sei als multifaktoriell zu beurteilen: Anamnestisch habe ein paroxysmaler Lagerungsschwindel vorgelegen. Es sei auch von einer Angstrespektive phobischen Überlagerung auszugehen. Auch wenn keine Zweifel an einem primären organischen Korrelat im Sinne einer cervikalen Myelopathie bestünden, sei vom Vorliegen einer funktionellen Überlagerung auszugehen betreffend den Schwindel und möglicherweise auch die Schmerzsymptomatik. Eine gewisse Einschränkung der Feinmotorik sei als Folge der Sensibilitätsstörungen an den Händen bis Dig. III – V plausibel und auch eine vermehrte Ermüdbarkeit sei nachvollziehbar. Exklusive die Schmerzsymptomatik – es werde verwiesen auf das orthopädische Teilgutachten und den Konsens – sei auch eine gewisse Einschränkung bei Stand und Gang respektive unter höheren Anforderungen ans Gleichgewichtssystem möglich, wobei eine relevante funktionelle Überlagerung vorliege. Zusammengefasst sei eine Rendement-Reduktion im Bereich von 30 % für die Tätigkeiten als Hausfrau attestierbar. Aus neurologischer Sicht könne die Tätigkeit als Hausfrau als angepasst gelten, sodass auch in entsprechenden anderen manuellen Tätigkeiten eine Einschränkung von 30 % zu attestieren sei. Diese Einschätzungen beruhen auf der eigenen Untersuchung des neurologischen Gutachters Dr. med. R.___ und decken sich mit den medizinischen Vorbefunden, den anamnestischen Diagnosestellungen sowie den festgestellten Funktionseinschränkungen. So werden im Bericht des E.___ vom 14. November 2018 die Kribbelparästhesien an beiden Händen, die ausgeprägten zervikalen Nackenschmerzen sowie die Lumboglutealgie rechtsseitig ebenfalls auf die Myelopathie zurückgeführt. Die Schwindelattacken konnten gemäss Bericht von Dr. med. F.___ vom 31. August 2018 ebenfalls nicht erklärt werden, die Versicherte weise eine komplexe Symptomatik auf, welche teilweise nicht auf die Halswirbelsäule zurückgeführt werden könne. In diese Richtung zielt auch die Einschätzung von Dr. med. R.___, er geht bezüglich Gleichgewicht und Schwindel von einer funktionellen Überlagerung aus, wobei er eine gewisse Einschränkung beim Stehen und Gehen für möglich hält. Auch der anamnestisch festgestellte paroxysmale Lagerungsschwindel im Bericht vom 13. November 2018 wird im Rahmen der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgenommen und dazu festgehalten, dass ein solcher die Arbeitsfähigkeit möglicherweise ab November 2018, jedoch nicht für längere Zeit, eingeschränkt habe. Damit sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Feststellungen und Erörterungen im neurologischen Teilgutachten sprechen. Schliesslich erscheint auch die Schlussfolgerung bezüglich der Arbeitsfähigkeit schlüssig. Dr. med. R.___ attestiert der Versicherten unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen beim Stehen und Gehen sowie in der Feinmotorik bedingt durch die Sensibilitätsstörungen an den Händen und der vermehrten Ermüdbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % als Hausfrau sowie auch in einer angepassten Tätigkeit. Das neurologische Teilgutachten und die darin festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30 % in sämtlichen Tätigkeiten erweisen sich damit als schlüssig und nachvollziehbar.

7.3     Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. S.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, überzeugt ebenfalls. Dr. med. S.___ stellt eine unauffällige Bewusstseinslage und Orientierung fest. Der Antrieb sei etwas vermindert, die Psychomotorik flüssig. Die Sprache sei gut artikuliert, die Stimmlage gut vernehmbar. Der Gedankengang sei etwas auf die Rückenschmerzen, die Unterstützungsbedürftigkeit im Haushalt und das veränderte Leben eingeengt, die Umstellfähigkeit sei weitgehend gegeben. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die Versicherte befinde sich in etwas bedrückter Stimmung. Lächelnd reagiere sie auf die Prüfung der Kognition. Emotional weich spreche sie über ihre Familienmitglieder. Sie äussere gewisse diffusere Ängste in Bezug auf die gesundheitliche Situation und die eingeschränkten Lebensumstände. Nichtnachweisbarkeit einer Angststörung, einer depressiven Störung oder Zwangsstörung. Basierend auf den besagten Befunden stellt Dr. med. S.___ die Diagnose: Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10 F54). Die Krankheitsverarbeitungsstörung sei leichtgradig ausgeprägt. Hinsichtlich der geäusserten Schmerzen und Schwindel führt er aus, dass die organischen Befunde die Beschwerden nur teilweise erklären könnten. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz habe anlässlich der Exploration nicht nachgewiesen werden können, die Mimik sei weitgehend entspannt gewesen. Entsprechend könne weder die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.40) noch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt werden. Basierend darauf könne keine erwerbsbezogene Leistungsminderung attestiert werden. Insgesamt erweist sich die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. S.___, wonach aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, gestützt auf die erhobenen Befunde und erörterten Schlussfolgerungen als nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung lagen keine fachärztlichen Einschätzungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten vor. Den medizinischen Vorberichten lässt sich einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im stationären Reha-Aufenthalt vom 17. April 2018 bis 7. Mai 2018 klinisch-psychologisch betreut wurde. Ferner attestierte der Hausarzt eine Depression ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche mangels Begründung nicht nachvollzogen werden kann. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei im psychiatrischen Bereich nicht genügend abgeklärt worden und verweist auf die Einschätzungen der Psychiaterin Dr. med. P.___, in deren Behandlung sie seit Januar 2020 steht. Dr. med. P.___ attestiert im Schreiben vom 29. April 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge einer chronifizierten schwer ausgeprägten depressiven Erkrankung. Die Depression werde negativ durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) beeinflusst. Mangels Erläuterung durch Dr. med. P.___ erscheint die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung jedoch nicht nachvollziehbar. Plausibel erweist sich dagegen die Begründung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S.___, wonach eine somatoforme Schmerzstörung nicht vorliege, zumal ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz anlässlich der Exploration nicht habe nachgewiesen werden können und die Mimik weitgehend entspannt gewesen sei. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern – wie von Dr. med. P.___ geltend gemacht – unterschiedliche Therapeuten und Institutionen über eine längere Zeitspanne Befunde betreffend die depressive Erkrankung – fehlende Lebensfreude, Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, deutliche Konzentrationseinbussen mit Einschränkung der Gedächtnisleistungen und verminderte Stressintoleranz – objektiviert hätten. Wie bereits erwähnt, enthält die Aktenlage keine psychiatrischen Abklärungen, welche dies bestätigen könnten. Demgegenüber stellt Dr. med. S.___ einen etwas verminderten Antrieb, einen etwas eingeengten Gedankengang bezüglich Rückenschmerzen und Unterstützungsbedürftigkeit, eine etwas bedrückte Stimmung sowie gewisse diffusere Ängste in Bezug auf die gesundheitliche Situation und die eingeschränkten Lebensumstände fest und folgert gestützt darauf nachvollziehbar, dass eine Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10 F54) vorliege. Da diese leicht ausgeprägt sei, erscheint die aus psychiatrischer Sicht angenommene volle Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt. Basierend auf dem beweiswertigen fachärztlichen Teilgutachten von Dr. med. S.___, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann vorliegend auf ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1).

7.4     Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die einzelnen Teilgutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Ausserdem überzeugt das Gutachten auch in seiner Gesamtbeurteilung. So werden die Diagnosen und die funktionellen Einschränkungen sowie auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Beurteilung plausibel dargelegt und begründet. Zudem werden die fachmedizinischen Einschätzungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit schlüssig zusammengefasst, indem die neurologische Einschätzung unter Respektierung des orthopädischen Profils gelte. Insgesamt erscheint das D.___-Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dem Gutachten kann daher volle Beweiskraft zugemessen werden. Soweit die Gutachter davon ausgehen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit Hausfrau sei, ist schliesslich folgendes anzumerken: Entgegen der Feststellung im Gutachten, gab die Versicherte im Früherfassungsgespräch nicht an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % Hausfrau wäre. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin sagte damals, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Indem die Gutachter die Tätigkeit im Haushalt jedoch als angepasst erachten und sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als nachvollziehbar erweist, vermag die unzutreffende Annahme bezüglich der angestammten Tätigkeit dem Gutachten die Beweiskraft nicht abzusprechen.

7.5     Nach dem Gesagten kann auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 26. September 2019 abgestellt und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

8.       In Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf den Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47). Ausgehend von einem 50%-Pensum im Haushalt stellt die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 9 % fest. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und bestreitet die ermittelte Einschränkung im Aufgabenbereich nicht. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden. So ergibt die Prüfung des Haushaltsberichts, dass die erhobene Einschränkung im Aufgabenbereich von 9 % nachvollziehbar erscheint. Die Abklärung erfolgte durch eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Einschränkungen werden berücksichtigt und der Berichtstext erscheint plausibel begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 mit weiteren Hinweisen). Es kann daher von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 9 % ausgegangen werden.

9.       Zu beurteilen ist schliesslich der Invaliditätsgrad. Wie bereits erwähnt, müssen vorliegend die Statusfrage und die Frage der anwendbaren Berechnungsmethode nicht abschliessend beantwortet werden. Wird in der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, der Invaliditätsgrad mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, so ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von 30 %. Die Versicherte war von 2002 bis 2012 als Lageristin und danach zehn Monate in der Reinigung tätig. In der Folge war sie erfolglos auf Stellensuche und bezog Arbeitslosenentschädigung. Ein konkreter Validenlohn ist daher nicht eruierbar, weshalb die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) heranzuziehen sind. Auch das Invalideneinkommen ist anhand der LSE-Lohntabellen zu ermitteln. Wie beide Parteien zutreffend festhalten, war die Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung und wäre auch heute im Gesundheitsfall in einer Hilfsarbeit tätig. Da demnach sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die gleiche Lohntabelle einschlägig erscheint, entspricht der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Hier rechtfertigt es sich weder aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch mit Blick auf die anderen relevanten Aspekte (vgl. BGE 135 V 397 E. 5.2 S. 301), einen solchen Abzug vorzunehmen. Daher kann die Einkommensdifferenz ohne konkrete Berechnung basierend auf der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % festgelegt werden. Nach der allgemeinen Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs beträgt der Invaliditätsgrad der Versicherten demnach 30 %. Wird der Invaliditätsgrad entsprechend der angefochtenen Verfügung anhand der gemischten Methode ermittelt, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von unter 30 % – je nach Festlegung der Statusfrage variiert der Invaliditätsgrad zwischen 20 und 30 %. Folglich wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind damit nicht erfüllt.

10.     Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger            Baltermia-Wenger

VSBES.2020.101 — Solothurn Versicherungsgericht 11.11.2020 VSBES.2020.101 — Swissrulings