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Solothurn Versicherungsgericht 22.01.2020 VSBES.2019.9

22 gennaio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,516 parole·~18 min·2

Riassunto

Unfallversicherung / IV-Rente

Testo integrale

Urteil vom 22. Januar 2020         

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung / IV-Rente (Einspracheentscheid vom 28. November 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1957, war als Angestellter der Post bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 10. April 1997 bei einem Verkehrsunfall ein Thorax-trauma (u.a. mit Fraktur der Brustwirbel 8 und 9) zuzog (s. Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nrn. 3 + 7). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 1999 eine Integritätsentschädigung zu, verneinte aber einen Rentenanspruch, da die Restfolgen des Unfalls die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten (Suva-Nr. 31).

1.2

1.2.1  Der Beschwerdeführer meldete am 12. Mai 2014 einen Rückfall (Suva-Nr. 79), da er an einem postthrombotischen Syndrom sowie Beschwerden der Wirbelsäule litt (Suva-Nrn. 84 + 158). Die Beschwerdegegnerin erbrachte diesbezüglich Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nrn. 91 + 160).

1.2.2  Die Invalidenversicherung (fortan: IV) richtete dem Beschwerdeführer ab Januar 2017 eine Dreiviertelsrente aus, ab Mai 2017 eine ganze Rente (wegen einer unfallfremden Hüftoperation, s. Suva-Nr. 237) sowie ab Januar 2018 wieder eine Dreiviertelsrente. Sie ging dabei (abgesehen von der Phase der ganzen Rente) von einem Invaliditätsgrad von 60 % aus (Suva-Nr. 315 S. 4).

1.2.3  Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2017 ab 1. November 2017 eine Invalidenrente zu, wobei sie von einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % ausging (Suva-Nr. 298). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. November 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 11. Januar 2018 (recte: 2019) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 28. November 2018 aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer eine 60%ige Rente zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 25 ff.).

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 23. April 2019 resp. Duplik vom 17. Mai 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 38 ff. / 44 f.).

2.4     Der Beschwerdeführer lässt sich innert der Frist bis 3. Juni 2019 nicht mehr vernehmen (s. A.S. 46 f.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass ab November 2017 mindestens eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auszurichten ist.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 28. November 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

1.3     Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für einen Unfall von 1997 strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1     Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Die Unfallversicherung gewährt auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25).

2.2     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1     Im Zeitpunkt der Rückfallmeldung litt der Beschwerdeführer unter einem schweren postthrombotischen Syndrom mit chronischer venöser Insuffizienz Stadium III der rechten Beckenvenen (s. Suva-Nrn. 84 / 89 / 95 / 97). Er musste sich deswegen am 20.  November 2014 und 26. März 2015 zwei Eingriffen unterziehen (für Einzelheiten zum Verlauf s. Suva-Nrn. 106 / 110 / 112 / 125 / 129 / 135). Hinzu kamen ein linksbetontes zervikobrachiales sowie ein thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nebst einer sehr diskreten sensiblen axonalen Polyneuropathie unklarer Ursache und unklaren Kribbeldysästhesien der oberen und unteren Extremität (Suva-Nrn. 141 / 143 - 146 / 158).

3.2     Der Beschwerdeführer nahm seine Arbeit bei der Post (fortan: Arbeitgeberin) am 8. Februar 2016 mit einem Pensum von 50 % wieder auf (Suva-Nrn. 177 / 211 S. 2). Die Berichte der Rehaklinik B.___ vom 4. und 11. Februar 2016 (Suva-Nrn. 171 / 225 S. 7) vermerkten dazu, der Beschwerdeführer arbeite vorderhand halbtags. Nach aktueller Bewertung erfolge dann eine leistungsabhängige Steigerung auf 100 %. Heben und Tragen mit einseitiger Belastung der Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Im weiteren Verlauf hielten die Ärzte der Klinik C.___ fest, die Arbeitstätigkeit von 50 % könne angesichts der deutlichen körperlichen Einschränkungen nur knapp bewältigt werden. Die Gewichtslimite beim Heben und Tragen liege bei 10 kg. Die Beschwerdesymptomatik nehme deutlich zu. Langfristig sei mit dem aktuellen Belastungsprofil nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei eine weniger belastende Tätigkeit anzustreben (s. Berichte vom 27. April bis 14. Dezember 2016, Suva-Nrn. 172 / 173 / 193 / 199 / 200 / 207 / 225 S. 11 ff. / 233).

Die Arbeitgeberin erklärte am 5. Dezember 2016 (Suva-Nr. 238), der Beschwerdeführer erbringe im Bereich Postfachzustellung und Hauszustellung in Briefbezirken eine Leistung von 100 %. Da er die anderen Arbeiten aber nicht mehr verrichten könne (z.B. Hauszustellung von Paketen, Handling und Triage von Postsendungen oder Bedienung am Geschäftskundenschalter) beurteile man die Leistungsfähigkeit mit 50 %.

3.3     Die Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin FMH, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2016 folgende Diagnosen bei Status nach Verkehrsunfall am 10. April 1997 (Suva-Nr. 239 S. 6):

·      Kompressionsfraktur Th8 und 9

-     Aktuell: Chronisches cervicothoracales und cervicobrachiales linksbetontes Schmerzsyndrom bei Unkovertebralarthrose C5/6 beidseits mit Foraminalstenose, Foraminalstenose C3/4 links, keine Myelopathie, Status nach BWS-Fraktur und Durchbauzone Th7 - Th9 mit Gibbusbildung, muskuläre Dekompensation

·      Chronisches postthrombotisches Syndrom des rechten Unterschenkels bei

-     Status nach 3 - 4-Etagen-Leitvenenthrombose posttraumatisch rechts

zusätzlich hereditäre Thrombophilie

-     Status nach PTCA-Stent venös iliacal rechts im November 2014 und Reintervention im März 2015

·      Status nach Rippenfraktur 8 links

·      Status nach Lungenkontusion beidseits, Pneumothorax rechts, Pleuraerguss beidseits

·      Nicht unfallkausale Diagnose: Anamnestisch Coxarthrose rechts (Hüft-Totalprothese geplant)

Der Beschwerdeführer berichte über permanente Beschwerden lumbal und cervical, seltener auch thoracal, welche sich durch längeres Sitzen, Kälte, Tragen und Heben von Lasten sowie bei Schlägen verstärkten (S. 6). Gegenwärtig arbeite er bei der Post zu 50 % in der Briefzustellung; nachmittags lege er sich anderthalb Stunden hin und gehe dann eine Stunde mit seinem Hund spazieren. Zusammenfassend bestehe ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Status nach Fraktur der Wirbelkörper 8 und 9 mit erheblicher Kyphosebildung. Die cervicalen und lumbalen Beschwerden seien primär als muskulärer Genese bei Veränderung der Wirbelsäulenstatik zu interpretieren. Von weiteren Behandlungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des aktuellen unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne längeres Verharren in vorgebeugter Position und ohne längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Regelmässiges Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sei zu vermeiden. Es seien täglich zusätzlich Pausen von insgesamt zwei Stunden einzuräumen (S. 7).

3.4

3.4.1  Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben vom 3. Januar 2017 (Suva-Nr. 253 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer erbringe innerhalb seines Arbeitspensums von 50 % eine Leistung von 50 %, da er nur noch die Hälfte der Arbeiten erledigen könne. Die Arbeitsfähigkeit liege deshalb bei 25 %.

3.4.2  Die Besprechung vom 13. Januar 2017 (Suva-Nr. 244), an der u.a. der Beschwerdeführer, dessen Arbeitgeberin, die Beschwerdegegnerin sowie die IV teilnahmen, ergab, dass im Innendienst keine Arbeiten vorhanden waren, bei denen die Gewichtslimite von 10 kg eingehalten werden konnte. Zudem seien alle Arbeiten mit Rotationsbewegungen verbunden. Der Einsatz sei somit auf die Briefzustellung begrenzt. Auch dort sei der Beschwerdeführer langsamer als andere Mitarbeiter: Er müsse vorsichtiger agieren und längere Wege zurücklegen, da er weniger tragen könne; ausserdem sei er durch die eingeschränkte Rotationsbewegung beim Briefeinwurf nicht gleich schnell. Daneben falle bei der Arbeitgeberin ein Mehraufwand an (den das aktuelle Team allerdings auch künftig erbringen wolle), da die Post dem Beschwerdeführer in kleineren Einheiten bereitgestellt werden müsse und nicht mehr alle Touren in Frage kämen. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er nicht mehr als 4,12 Stunden am Stück (6:20 bis ca. 10:30 Uhr) arbeiten könne. Ein zusätzlicher Einsatz am Nachmittag, nach einer zweistündigen Pause, entfalle, da es dann keine Arbeit für den Beschwerdeführer gebe. Die Arbeitgeberin werde die Leistungsbeurteilung nochmals prüfen und klären, ob ein Einsatz im Logendienst in Frage komme.

3.4.3  Am 6. April 2017 legte die Arbeitgeberin innerhalb des Arbeitspensums von 50 % eine durchschnittliche Leistungseinschränkung von rund 40 % fest (Suva-Nr. 259). Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % die Taggelder rückwirkend per 8. Februar 2016 neu (Suva-Nrn. 260 - 262).

3.4.4  Anlässlich der Besprechung vom 1. September 2017 (Suva-Nr. 275) ergab sich, dass die unfallfremden Hüftbeschwerden persistierten. Der Beschwerdeführer wolle aber wieder wie vor der Hüftoperation arbeiten, d.h. mit einer zeitlichen Präsenz von 50 % und einer effektiven Leistung von 30 %. Er trete daher am 11. September 2017 einen Arbeitsversuch an. Die Lohnfortzahlung werde im Januar 2018 enden, anschliessend erhalte der Beschwerdeführer voraussichtlich, je nach Resultat des Arbeitsversuches, einen neuen Arbeitsvertrag mit einem tieferen Lohn.

3.4.5  Der Beschwerdeführer schloss mit der Arbeitgeberin per 1. Februar 2018 einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 30 % ab (Suva-Nr. 330 S. 18 ff.). Weiter erfolgte auf dieses Datum hin aus medizinischen Gründen eine Teilpensionierung mit entsprechenden Invalidenleistungen durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin (Suva-Nr. 330 S. 17).

3.5     Gemäss den Berichten der Klinik C.___ vom 14. und 28. September 2017 (Suva-Nrn. 282 + 286) hatten sich die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule in den letzten Monaten verstärkt. Die Beschwerden könnten durch die degenerativen Veränderungen sehr gut erklärt werden. Die aktuelle MRI-Untersuchung habe keine neuen Erkenntnisse erbracht.

3.6

3.6.1  Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Rentenentscheid zu Recht auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.___. Es besteht kein Anlass, am Beweiswert dieser kreisärztlichen Beurteilung zu zweifeln, erfüllt sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med. D.___ nahm die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 239 S. 1 ff.), gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (S. 4 f.), und führte eine klinische Untersuchung durch (S. 5 f.). Das von der Kreisärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil sowie der attestierte zusätzliche Pausenbedarf tragen den erhobenen Befunden und den objektiv begründeten Einschränkungen auf überzeugende Weise Rechnung. Die Berichte der behandelnden Ärzte (s. E. II. 3.2 + 3.5 hiervor) vermögen daran auch keine geringfügigen Zweifel zu erwecken. Wenn diese Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von knapp 50 % sprechen, so beziehen sie sich auf die angestammte Tätigkeit bei der Post. Diese ist jedoch, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand nicht angepasst, u.a. weil sie Rotationsbewegungen erfordert, welche das Zumutbarkeitsprofil ausschliesst (s. E. II. 3.4.2 hiervor). Zum möglichen Arbeitspensum und zur Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden entsprechenden Verweistätigkeit macht keiner der behandelnden Ärzte Angaben. Soweit sie sich vereinzelt dazu äussern, welche spezifischen Verrichtungen dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sind, deckt sich dies mit den Angaben der Kreisärztin, z.B. was die Gewichtslimite von 10 kg betrifft.

Aus den verschiedenen Stellungnahmen der Arbeitgeberin sowie dem neuen Arbeitsvertrag lässt sich ebenfalls nichts zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ableiten. Die Arbeitgeberin ging zwar von einer reduzierten Leistungsfähigkeit aus (s. E. II. 3.2 + 3.4 hiervor). Diese Einschätzung rührt aber daher, dass der Beschwerdeführer von diversen Aufgaben, die am Arbeitsplatz in der Post anfielen und denen er nicht gewachsen war, befreit werden musste (s. vor allem Suva-Nr. 259). Dadurch wird das von der Kreisärztin umschriebene Zumutbarkeitsprofil, das sich auf alle dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeiten bezieht, nicht tangiert.

3.6.2  Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kreisärztin habe ihre Einschätzung nicht richtig begründet, dringt nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die kreisärztliche Stellungnahme eher knapp ausgefallen ist. Sie ist jedoch von ihrem Umfang her dem zu beurteilenden Sachverhalt, welcher medizinisch wenig komplex ist, durchaus angemessen. Die Kreisärztin durfte sich umso mehr kurz fassen, als keine abweichenden Arztberichte vorliegen, mit denen sie sich hätte befassen müssen.

3.6.3  Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Kreisärztin nur über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügt. Dem ist zu entgegnen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Dr. med. D.___ ist daher zweifellos fachlich kompetent, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Anders würde es sich verhalten, wenn dem Bericht der Kreisärztin ein polydisziplinäres Gutachten mit Beteiligung einschlägig spezialisierter Fachärzte gegenüberstünde, da diesem ein höherer Beweiswert zukäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 5.2). Ein solches Gutachten liegt hier jedoch nicht vor.

3.6.4  Zusammenfassend bestehen keinerlei Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.___ vom 22. Dezember 2016. Diese geniesst vollen Beweiswert, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ausüben kann, wobei seine Leistungsfähigkeit gegenüber einem Vollzeitpensum insoweit eingeschränkt ist, als er zusätzliche Pausen im Umfang von insgesamt zwei Stunden benötigt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der Beurteilung der IV zu folgen, welche einen Invaliditätsgrad von 60 % errechnet habe. Er übersieht dabei, dass die Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die IV habe bei der Dreiviertelsrente nur unfallkausale Gesundheitsschäden berücksichtigt: Die IV ging bei der Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der angestammten Tätigkeit als Postangestellter arbeiten, aber in einer «optimal angepassten» Arbeit ein Pensum von 50 % ohne Leistungseinschränkung bewältigen könne (Suva-Nr. 315 S. 4). Dies wird jedoch nicht näher begründet. Falls sich die IV hierbei auf die Ärzte der Klinik C.___ stützt, so ginge dies fehl, weil sich die besagten Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äussern (s. dazu E. II. 3.6.1 hiervor). Sollte sich die IV hingegen auf das Arbeitspensum von 50 % beziehen, das der Beschwerdeführer ab Februar 2016 bei der Post ausfüllte, so wäre darauf hinzuweisen, dass er damit seine Restarbeitsfähigkeit gemäss der beweiswertigen Beurteilung der Kreisärztin nicht ausschöpfte. Auf die eine wie die andere Weise besteht kein Anlass, den Invaliditätsgrad der IV zu übernehmen.

3.7

3.7.1  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, s. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist beim Valideneinkommen in der Regel vom – wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, so ist für das Invalideneinkommen nur dann auf diesen tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Ist dies nicht der Fall, so sind die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.).

3.7.2  Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers, von den Angaben der Arbeitgeberin ausgehend (s. Suva-Nr. 254 S. 3), auf CHF 83'064.00 fest (A.S. 10 f. Ziff. 5.2). Beim Invalideneinkommen wiederum stellte sie auf die LSE 2016 ab, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit bei der Post nicht voll ausschöpfte (s. dazu E. II. 3.6.4 in fine hiervor), und ermittelte so für eine Vollzeitstelle, welche die qualitativen Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, einen Lohn von CHF 67'338.00 (A.S. 9 f. Ziff. 5.1). Gegen dieses Vorgehen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Er beanstandet einzig die Restarbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdegegnerin veranschlagte. Diese folgte jedoch zutreffend der beweiswertigen Feststellung der Kreisärztin, wonach der Beschwerdeführer zwei Stunden an zusätzlichen Pausen benötigt (s. E. II. 3.6.4 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin den erwähnten Lohn für ein Vollzeitpensum von CHF 67'338.00 um 25 % kürzte, was bei einer täglichen Arbeitszeit von 8,34 Stunden (41,7 Stunden Wochenarbeitszeit geteilt durch fünf Werktage) 2,085 Stunden ausmacht, entsprach sie den Vorgaben der Kreisärztin. Mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 10 % (A.S. 10), der innerhalb des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin liegt (s. dazu BGE 126 V 75 E. 5a/bb + cc S. 78 und E. 5b S. 79 f.) und zu dessen Höhe der Beschwerdeführer sich nicht äussert, beläuft sich das anrechenbare Invalideneinkommen folglich auf CHF 45'453.00. Gemessen am Valideneinkommen ergibt sich so ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 45 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin festgesetzt hat, d.h. es bleibt bei der in diesem Umfang zugesprochenen Rente.

3.8     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann