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Solothurn Versicherungsgericht 02.04.2020 VSBES.2019.88

2 aprile 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·12,194 parole·~1h 1min·3

Riassunto

Berufliche Massnahme

Testo integrale

Urteil vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti    

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche Massnahme (Verfügung vom 18. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1972, meldete sich am 22. Mai 2014 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine chronische polypöse Sinusitis angegeben. Zum damaligen Zeitpunkt war er in einem 100%-Pensum als Lagermitarbeiter bei der Firma B.___ angestellt und seit November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig.

1.2     Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachten. Das Gutachten datiert vom 30. März 2015 (IV-Nr. 38.1 – 38.4) und wurde von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Dr. med. E.___, Assistenzärztin Pneumologie, sowie Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Otorhinolaryngologie (HNO), erstellt.

1.3     Mit Vorbescheid vom 24. April 2015 (IV-Nr. 42) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente zu verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und angegeben hatte, sich mittlerweile in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden (IV-Nrn. 44, 68), wurde eine psychiatrische Begutachtung in die Wege geleitet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Gespräch betreffend berufliche Massnahmen eingeladen (IV-Nr. 55). Die berufliche Eingliederung wurde mit Abschlussbericht vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 70) ohne Massnahmen abgeschlossen, weil eine Fokussierung auf eine berufliche Tätigkeit oder Eingliederung nicht habe erzielt werden können.

2.

2.1     Am 22. Februar 2016 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 79.1).

2.2     Am 3. Juni 2016 erliess die Beschwerdegegnerin erneut einen Vorbescheid (IV-Nr. 86), wonach bei einem Invaliditätsgrad von 23 % kein Anspruch auf eine Rente oder berufliche Massnahmen bestehe. Der Beschwerdeführer liess dagegen wiederum Einwand erheben und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl im Anschluss, ein Verlaufsgutachten im Bereich HNO einzuholen.

2.3     Am 3. Oktober 2017 wurde durch die Begutachtungsstelle C.___, Prof. Dr. med. F.___ und PD Dr. med. H.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie und Fachärztin für Allergologie und klinische Immunologie, ein Verlaufsgutachten erstattet (IV-Nrn. 118.1 – 118.5).

2.4     Nachdem der RAD empfohlen hatte, zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, wurde am 12. März 2018 durch die Begutachtungsstelle I.___ ein solches erstellt (IV-Nr. 133.1). Das Gutachten stammt von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für HNO, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Pneumologie, und Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie.

2.5     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 12. Oktober 2017 zum polydisziplinären Gutachten Stellung (IV-Nr. 139 S. 6 f.). Die Begutachtungsstelle I.___ äusserte sich auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2018 zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden (IV-Nr. 143).

3.

3.1     Im Anschluss an die polydisziplinäre Begutachtung und die danach eingegangenen Arztberichte wurde der Beschwerdeführer vom RAD, Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, am 27. Juni 2018 untersucht (IV-Nr. 146 f.). Danach erfolgte durch die Begutachtungsstelle I.___ auf Ersuchen der RAD-Ärztin am 23. Juli 2018 noch einmal eine kurze Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 149).

3.2     Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Nr. 159; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab.

4.       Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 23. März 2019 beim Sozialversicherungsgericht [...] Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2019 sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

3.   Eventuell sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 direkt eine Invalidenrente im Umfang von mindestens einer Viertelsrente zuzusprechen.

4.   Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.       Mit Verfügung vom 27. März 2019 (A.S. 16 f.) stellt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fest, dass die Beschwerde zufolge örtlicher Zuständigkeit an das Versicherungsgericht weitergeleitet worden sei.

6.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (A.S. 26 f.) die Abweisung der Beschwerde.

7.       Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (A.S. 28 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Fürsprech Jürg Walker als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8.       Der Beschwerdeführer lässt sich am 24. Juni 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 31 ff.).

9.       Mit Eingabe vom 26. August 2019 (A.S. 37) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten (A.S. 38 f.).

10.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 26 f.) dar, nach der Anmeldung des Beschwerdeführers habe man zunächst von der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen, weil sich dieser subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Nach einer Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ habe man ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Dem Antrag im Einwandverfahren entsprechend habe man versucht, die berufliche Eingliederung anzugehen. Letztlich hätten keine solchen Massnahmen durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gefühlt habe. Nach einer psychiatrischen Begutachtung, einem weiteren Vorbescheid und darauf erfolgtem Einwand, seien weitere medizinische Abklärungen getätigt worden. Eine Verlaufsbegutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, in staubfreier Umgebung, ohne grosse Temperaturschwankungen und ohne Notwendigkeit eines intakten Riechvermögens, zu 80 % arbeitsfähig sei. Da eine Zusammenfassung der somatischen Befundung gefehlt habe, sei auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) noch eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle I.___ in Auftrag gegeben worden. Im Rahmen dieser Begutachtung sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiter sowie in jeglichen angepassten Tätigkeiten mit 70 % beziffert worden. Zu vermeiden seien die Exposition mit atemwegsreizenden Substanzen, Arbeiten in vorwiegender Nässe und Kälte, Arbeiten mit hohem Publikumskontakt, Tätigkeiten unter feuchten Umgebungsbedingungen oder häufig wechselnde Umgebungstemperaturen, Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn voraussetzten sowie Tätigkeiten unter erhöhter Staub­emission. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich entsprochen habe, könne offen bleiben, weil selbst bei der Annahme, dass dies nicht der Fall sei, kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde.

Der Rentenanspruch könne vorliegend nicht vor dem 1. November 2014 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Seit der Nasenhöhlenrevision am 28. Februar 2014 bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Spätestens seit dem 15. Februar 2016 lasse sich auch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 20 % nachweisen. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen in sämtlichen Fachbereichen bestehe insgesamt spätestens ab dem 15. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für angepasste Tätigkeiten. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und ein Abzug von 10 % vorgenommen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 36 %.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: In der Stellungnahme der Begutachtungsstelle I.___ vom 8. Mai 2018 werde nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine leichte depressive Episode und nicht eine mittelgradige vorliege. Der Bericht der Klinik P.___ vom 11. Mai 2018, den der Beschwerdeführer habe einreichen lassen, erscheine aus Sicht des RAD nicht nachvollziehbar. Den nach den diversen Stellungnahmen eingegangenen Berichten von Dr. med. N.___ und Dr. med. Q.___ könne die RAD-Ärztin keine neuen oder anders zu bewertenden medizinischen Aspekte entnehmen. Die vom Beschwerdeführer als notwendig empfundene höhere Frequenz an Nasenspülungen sei medizinisch nicht indiziert. Weiter sei auch nicht zu beanstanden, dass die aus somatischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen teiladdiert worden seien. Insgesamt sei das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ beweiswertig. Hinsichtlich Umschulung sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Mit einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit könne er ein annähernd gleichwertiges Erwerbseinkommen erzielen wie in der angestammten Tätigkeit als Logistikmitarbeiter. Es bestehe somit kein Umschulungsanspruch. Eine Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen angezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich jedoch zurzeit als nicht arbeitsfähig an. Mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft werde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zurzeit verneint. Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, könne er ein Gesuch um Arbeitsvermittlung stellen.

Beim RAD-Bericht vom 18. Dezember 2018 handle es sich um eine Würdigung der vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Akten sowie um eine Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorhandenen Unterlagen. Von den Feststellungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abgewichen. Die Beurteilung sei aufgrund der vorliegenden Akten, die dem Vertreter des Beschwerdeführers vollständig vorgelegen hätten, erfolgt. Bereits im Vorbescheid sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen lasse sich entnehmen, dass diesem im Spital R.___ Injektionen verabreicht würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Notwendigkeit, alle 30 bis 45 Minuten die Nase spülen zu müssen, sei objektiv nicht indiziert.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 6 ff.) und Replik (A.S. 31 ff.) entgegenhalten, die Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2018 sei ihm erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden, weshalb er sich vorgängig nicht dazu habe äussern können. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Es sei dabei um die Festlegung des Zeitpunkts gegangen, ab welchem sich die Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf 30 % erhöht habe. Der RAD habe dabei festgestellt, dass diese Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ erfolgt sei. Zudem habe der RAD den Monat Dezember 2014 als relevanten Zeitpunkt angegeben, was aber nicht zutreffen könne, weil die Untersuchungen der Begutachtungsstelle C.___ im Januar 2015 stattgefunden hätten. Die angefochtene Verfügung gehe wiederum vom 15. Februar 2016 als Stichdatum aus. Damals habe die Untersuchung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Begutachtung durch Dr. med. G.___ stattgefunden. Dieser sei allerdings bezogen auf das Fachgebiet der Psychiatrie auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % gekommen. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Fachgebiete immer schon höher als diese 20 % gewesen sei. Da der Rentenanspruch frühestens am 1. November 2014 habe entstehen können, hätte man eigentlich davon ausgehen sollen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits damals bei 30 % gelegen hätte. In diesem Zusammenhang bestreite die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht, dass am 1. November 2014 bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden hätte, obwohl das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eigentlich festgestellt habe, dass bei einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Es wäre deshalb wichtig gewesen, dass man sich schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu hätte äussern können.

Der Beschwerdeführer sehe sich nicht in der Lage, sofort eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 70 % anzutreten. Das bedeute aber nicht, dass er keine Hand für berufliche Massnahmen biete. Es gehe vorliegend zum einen darum, ihn nach jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder an die Ausübung eines Berufs heranzuführen. Deshalb müsste ihm ein Arbeitstraining zugesprochen werden. Im Rahmen eines solchen könnte man zum anderen feststellen, ob er tatsächlich in der Lage sei, die verlangten 70 % Leistung zu erbringen. Es handle sich dabei nämlich nur um eine grobe Schätzung, basierend auf der Annahme, dass er aus psychiatrischen und somatischen Gründen zu je 20 % arbeitsunfähig sei. Im Unterschied zu einem Gutachten, wo der Beschwerdeführer nur während kurzer Zeit gesehen werde, könnten die Fachpersonen im Arbeitstraining diesen während längerer Zeit und unter Belastung beobachten. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Auswirkungen seiner Krankheit. Er mache regelmässig Episoden durch, in welchen die Nasenspülungen häufiger erfolgen müssten. Bei der Angabe im Rahmen der Begutachtung handle es sich um eine Momentaufnahme. Er sei 2018 sieben Mal beim behandelnden Arzt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Nasenproblematik sich immer weiter verschlechtert habe, was zu häufigeren Nasenspülungen geführt habe, bis er schliesslich den Arzt habe aufsuchen müssen. Im Vorfeld dieser Behandlungen sei er immer mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. In vielen Fällen habe er mit Antibiotika behandelt werden müssen, was wiederum zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es scheine daher ausgeschlossen, dass er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % durchziehen könne. Er müsste dem Arbeitsplatz immer wieder fernbleiben, um den Arzt aufzusuchen. Wegen der vielen Arztbesuche habe er auch seine Stelle verloren. Die Nasenspülungen zwängen ihn, den Arbeitsplatz zu verlassen. Damit liege die Arbeitsunfähigkeit wesentlich höher als 30 %. Er sei unter anderem wegen der regelmässigen Termine im Spital umgezogen. Zwischen dem 22. Januar 2018 und 27. Februar 2019 habe er an 23 Tagen einen oder mehrere Termine im Spital gehabt. Genauso wie die Termine bei Dr. med. Q.___ hätten diese vielen Arzttermine zwangsläufig zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Bei so vielen Arztterminen könne nicht mehr von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auch die Beschwerdegegnerin anerkenne, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits aus psychischen Gründen zu 20 % eingeschränkt sei. Dazu kämen die somatischen Einschränkungen und die vielen durch Arztbesuche bedingten Absenzen. Die Eingriffe im Bereich der Nase führten zudem zu längeren Rekonvaleszenzen, weil sich der Beschwerdeführer nach einer Operation während einiger Zeit zu Hause aufhalten müsse.

Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige und keine mittelgradige depressive Episode vorliege. Dazu sei festzuhalten, dass ein Gutachten nur eine Momentaufnahme darstelle. Episoden seien variabel und man sei hier auf eine langfristige Beobachtung angewiesen. Es gehöre zu den Aufgaben eines Gutachters, sich auch zum Verlauf der Depression zu äussern. Dr. med. N.___, der den Beschwerdeführer seit langer Zeit als Psychiater begleite, diagnostiziere für den aktuellen Zeitraum eine mittelschwere bis schwere depressive Episode. Hier gehe es nicht um eine Momentaufnahme. Es sei daher davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit höher liege als gutachterlich festgestellt 20 %. Davon sei sogar auszugehen, wenn man die Ansicht von Dr. med. N.___ nicht absolut übernehmen sollte. Zudem seien in den somatisch begründeten 20 % die Nasenspülungen und die vielen Arztbesuche nicht berücksichtigt. Insgesamt liege die Gesamteinschränkung eher bei 35 % oder 40 %. Es sei zu bedenken, dass die Nasenspülungen nicht am Arbeitsplatz erfolgen könnten.

Der leidensbedingte Abzug von 10 % sei zu tief, weil der Beschwerdeführer durch die vielen Arztbesuche, die krankheitsbedingten Absenzen und die Nasenspülungen eingeschränkt sei. Es dürfte schwierig sein ihn einzugliedern, weil er einen Arbeitsplatz bräuchte, an welchem solche Nasenspülungen überhaupt möglich wären. Es sei ein Abzug von mindestens 15 % angezeigt. Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 43.5 %. Der Beschwerdeführer habe im Minimum Anspruch auf eine Viertelsrente.

Es sei bereits im Vorbescheidverfahren darauf hingewiesen worden, dass sich aus der Anamnese des Allgemeinmediziners in der Begutachtung Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Ansicht von Dr. med. N.___ richtig sein dürfte. Diese Erkenntnis sei durch den Bericht der Klinik P.___ vom 11. Mai 2018 bekräftigt worden. Die Nachkontrolle habe zur Diagnose einer schweren depressiven Episode geführt. Hinzu komme, dass die psychiatrische Beurteilung im Gutachten inkohärent sei. Gemessen an den festgehaltenen Symptomen müsste auf eine höhergradige depressive Episode geschlossen werden. Im Bericht von Dr. med. Q.___ sei ein Lokalinfekt beschrieben worden, wobei gemäss HNO-Teil des Gutachtens mit solchen gerechnet werden müsse. Laut Dr. med. Q.___ habe die Behandlung eines eitrigen Nasennebenhöhleninfekts vom 22. August bis 10. September 2018 gedauert. Rechne man mit rund fünf solchen Episoden pro Jahr, betrage der Arbeitsausfall rund fünf Monate. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer wegen des Infektionsrisikos während der Rekonvaleszenz zu Hause bleiben müsse.

Die Injektionen am Spital R.___ führten zwangsläufig zu Fehlzeiten am Arbeitsplatz und hätten daher erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gleiche gelte für die Termine bei Dr. med. Q.___. Kein Arbeitgeber würde es in der Praxis zulassen, dass der Beschwerdeführer Nasenspülungen am Arbeitsplatz durchführen könne. Die gesamte Absenz für die Vornahme von Nasenspülungen liege täglich bei einer Stunde oder mehr, auch wenn man nur drei bis vier Nasenspülungen pro Tag vornehme. Die regelmässig auftretenden Infekte der Atemwege führten dazu, dass der Beschwerdeführer vier- bis sechsmal pro Jahr seinem Arbeitsplatz für längere Zeit fernbleiben werde. Gestützt darauf hätten die Gutachter eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % über das Jahr gerechnet ermittelt. Dann müssten die Absenzen wegen der Injektionen und der Nasenspülungen aber dazu kommen. Dr. med. N.___ schliesse heute auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 %. Er halte fest, dass sich der Beschwerdeführer nur für 30 Minuten konzentrieren könne. Auch Dr. med. Q.___ stelle in seinem neuen Arztbericht Defizite bei der Aufmerksamkeit, dem verbalen Gedächtnis und der Verarbeitung von Informationen fest. Er schliesse auf eine schwere depressive Episode.

3.

3.1     Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil ihm die von der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren beim RAD eingeholte Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (IV-Nr. 158) erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei.

3.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

3.3     Der Beschwerdeführer liess im Einwandverfahren mit Eingaben vom 25. und 27. September 2018 (IV-Nrn. 153 und 154) zwei weitere Arztberichte vom 20. September 2018 einreichen. Die Beschwerdegegnerin leitete diese zur Stellungnahme an den RAD weiter und ersuchte um Würdigung derselben. Des Weiteren wurde der RAD gebeten, den kompletten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2013 in der angestammten Tätigkeit sowie in sämtlichen Verweistätigkeiten zu beurteilen (IV-Nr. 155). Der RAD nahm am 18. Dezember 2018 Stellung (IV-Nr. 158). Zu den Arztberichten wurde gesagt, diese enthielten keine neuen oder anders zu bewertenden medizinischen Aspekte. Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gab die RAD-Ärztin die Einschätzungen aus den Gutachten der Begutachtungsstellen C.___ und I.___ wieder. Im Anschluss erging die angefochtene Verfügung. Dieser wurde die besagte RAD-Stellungnahme beigelegt.

3.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.5     Es ist korrekt, dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Aktennotiz des RAD vom 18. Dezember 2018 äussern konnte. Allerdings handelt es sich bei dieser Aktennotiz nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des RAD, sondern um die Würdigung von im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Berichten und der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeiten. Zu letzteren konnte sich der Beschwerdeführer im Einwandverfahren äussern. Handelt es sich bei derartigen Berichten des RAD um blosse Meinungsäusserungen im Sinne einer Empfehlung, ohne dass neue Befunde erhoben worden wären, kann diesen nicht der Charakter eines eigentlichen Gutachtens beigemessen werden. Deshalb erscheint es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fraglich, ob deren Zurückhaltung überhaupt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen wäre. Aber auch wenn eine solche bejaht würde, könnte sie jedenfalls nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass sie eine Rückweisung zu nochmaligem Entscheid unter Einhaltung der verfahrensmässigen Anforderungen rechtfertigen würde. Vielmehr ist eine Heilung im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren, in welchem eine mit uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis ausgestattete Gerichtsinstanz zuständig ist, ohne Weiteres möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Im vorliegenden Fall verhält es sich gleich: Die in der Aktennotiz vom 18. Dezember 2018 sehr kurz gehaltenen Äusserungen der RAD-Ärztin beschränken sich auf die Einschätzung, dass die im Einwandverfahren eingereichten Berichte keine neuen oder anders zu bewertenden medizinischen Aspekte enthielten und darauf, dass aus Sicht des RAD offensichtlich auf die gutachterlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Die Aktennotiz hatte denn auch keinen wesentlichen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid. In Bezug auf die Darlegung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit, was allein als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist darin höchstens eine Bestätigung einer bereits vorhandenen gutachterlichen Beurteilung zu sehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen.

4.

4.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit November 2013 (IV-Nr.10) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 22. Mai 2014, IV-Nr. 10), was hier im November 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2014 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

4.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.

5.1     Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

5.2     Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Beitragserhöhungen sowie Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

6.

6.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

6.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

6.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

7.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

7.1     Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 16. Juni 2014 (IV-Nr. 18) ein schweres Asthma bronchiale (zunehmend schwieriger zu behandeln), eine chronisch rezidivierende Rhinosinusitis polyposa und einen Verdacht auf Morbus Widal. Zur Arbeitsunfähigkeit wurden keine Angaben gemacht, diese lege der Hausarzt fest.

7.2     Im Arztbericht von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für HNO sowie spezialisiert auf Hals- und Gesichtschirurgie, vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 20 S. 3 ff.) wird folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

Chronisch polypöse Sinusitis

Status nach mehrfachen Nase-Operationen zuletzt 10/2004, Re-Pansinus-OP beidseits,

12/2010 endoskopische Polyp-Entfernung aus dem Ethmoid beidseits und Verschluss einer Septumperforation mit Silikon-Obturator, Revisions-Ethmoidektomie, frontale Sinusotomie T.___ 02/2014

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 30. März bis 20. Juli 2014. Wegen der rezidivierenden eitrigen Sinusitiden mit nachfolgenden Bronchitiden und Verschlechterung des Asthma bronchiale sei der Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Lagermitarbeiter zurzeit nicht einsetzbar. Eine angepasste Tätigkeit (kein staubiger Arbeitsbereich, keine körperlich schweren Arbeiten) sei vier bis fünf Stunden täglich möglich, gegebenenfalls steigerungsfähig. Bei erneuten akuten Exazerbationen der chronischen Sinusitis sei mit Arbeitsausfällen zu rechnen.

7.3     Der Hausarzt, Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, reichte am 27. August 2014 einen Arztbericht ein (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) und diagnostizierte eine chronische, bisher therapieresistente Sinusitis. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 26. August 2013 100 %. Bei chronischen Kopfschmerzen sei keine berufliche Tätigkeit möglich.

7.4     Die Beschwerdegegnerin veranlasste bei der Begutachtungsstelle C.___ eine bidisziplinäre Begutachtung. Das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Dr. med. E.___, Assistenzärztin Pneumologie, und Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für HNO, wurde am 30. März 2015 erstattet (IV-Nr. 38.1 – 38.4). In der Konsensbesprechung wurden folgende Diagnosen erhoben:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Asthma bronchiale, a.e. nicht allergisch, ED 1994

Metacholintest 05/14: schwere bronchiale Hyperreagibilität

Omalizumab seit 06/14 (off label use)

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Bronchiektasien im Mittellappen, der Lingula und in beiden Unterlappen (CT-Thorax 09/13 Rx-Institut Rodiag Olten)

-        Chronische therapieresistente Rhinosinusitis, Status nach mehreren NNH-Eingriffen, zuletzt Revisions Ethmoidektomie, frontale Sinusotomie 02/2014 T.___

-        GERD (Gastroskopie 11/08)

-        Rezidivierende Polyposis nasii bei Status nach multiplen endonasalen Nasennebenhöhlenoperationen, zuletzt im Februar 2014 im T.___ bei Verdacht auf Morbus Widal

-        Sinusnasale Hyposmie beidseits im Rahmen oben genannter Grunderkrankung

In der Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich im Alter von sieben Jahren eine Nasenbeinfraktur zugezogen, was ein Jahr später operativ behandelt worden sei. 2000 sei bei Pansinusitis polyposa beidseits eine Operation erfolgt, diese sei 2004 wiederholt worden. Im Dezember 2010 sei eine endoskopische Polypenentfernung gemacht worden. Gemäss Bericht des HNO-Facharztes habe sich die chronische polypöse Sinusitis im Laufe der Jahre verschlimmert, so dass es zu Pneumonien gekommen sei. 2014 seien erneut eine Septum-Revision sowie eine Revisionsethmoidektomie und eine frontale Sinusotomie Typ I beidseits vorgenommen worden. Obwohl gemäss Arztbericht der HNO-Klinik des Spitals R.___ vom 29. November 2013 nach Testung kein Anhalt für das Vorliegen einer ASS-Intoleranz bei der nasalen Provokation gefunden worden sei, habe Dr. med. S.___ am 15. Mai 2014 einen hochgradigen Verdacht auf einen Morbus Widal diagnostiziert. Aufgrund der jahrelangen Infektexazerbation sei es zu einer Veränderung der Schleimhaut und dadurch der Schleimhautzusammensetzung gekommen mit gestörtem Schleimtransport, was zum Phänomen des postnasalen Drip führe. Dies könne man lediglich lokal spülen und pflegende Massnahmen durchführen. Ebenfalls würden die Strömungsverhältnisse in der Nase mit Schleimveränderung durch die Septumperforation bzw. den jetzt eingefügten Obturator bewirkt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers sei keine ausgeprägte Rezidivpolyposis festzustellen gewesen. Dieser gebe an, nahezu stündliche Spülungen der Nase durchführen zu müssen, um die sonst auftretenden Kopfschmerzen zu vermeiden, was so nicht objektivierbar gewesen sei. Das Auftreten von weiteren Infekten sei indessen nicht vorhersehbar und auch nicht zu verhindern, so dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Infektes (neu) vorübergehend arbeitsunfähig sein könne. Ansonsten sei er aus HNO-Sicht zu 100 % arbeitsfähig, auch wenn er ein stark vermindertes Riechvermögen angebe. Hier sei lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Bei der pneumologischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Die Lungenfunktionsprüfung sei unauffällig verlaufen, die Spiroergometrie zeige eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer. Es ergäben sich keine Hinweise für eine pulmonale oder pulmovaskuläre Limitierung. Eine respiratorische Polygraphie fördere keine Anhaltspunkte für eine schlafassoziierte Atemstörung. Hinweise für eine allergische Genese hätten sich aus den Vorakten nicht ergeben. Somit bestehe ein kontrolliertes Asthma bei normaler Lungenfunktion. Aufgrund des erreichten VO2 max. von 26.2 ml/kg/min sei der Beschwerdeführer in praktisch allen Berufen uneingeschränkt erwerbsfähig. Vermieden werden sollte der Umgang mit irritativ-toxischen Stäuben und Dämpfen sowie eine staubhaltige Umgebung. Grundsätzlich müsste der Beschwerdeführer besser mit seinem Krankheitsbild vertraut gemacht werden, um dieses besser zu verstehen und mit der Chronizität umzugehen.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter zu 100 % arbeitsfähig, wenn eine staubige Umgebung vermieden werden könne, er nicht häufigen und raschen Temperaturwechseln ausgesetzt oder auf ein intaktes Riechvermögen angewiesen sei. Seine Krankheit sei chronisch, d.h. rezidivierend, weshalb er bei Exazerbationen vorübergehend im Krankenstand sein werde. Ansonsten sei er für jegliche leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig mit den beschriebenen qualitativen Limiten. Körperlich schwere Arbeiten seien mit dem Asthma bronchiale eher nicht zumutbar. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen halbstündlichen Spülungen seien aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig. Er werde aber auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen sein, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.

7.5     Am 22. April 2015 berichtete Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, über eine seit 11. Februar 2015 stattfindende psychotherapeutische Behandlung wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (IV-Nr. 44).

7.6     Die Klinik P.___, berichtete am 1. September 2015 über ein P.___ Assessment-Consilium vom 26. und 31. August 2015 (IV-Nr. 68 S. 2 ff.). Folgende Diagnosen wurden erhoben:

-        Testpsychologisch Defizite in Aufmerksamkeit / Konzentration und Antrieb

Nicht-kognitive Symptome: Depression, Reizbarkeit, Stressintoleranz

-        Schwere depressive Episode, reaktiv bei ausgeprägter bio-psycho-sozialer Belastungssituation

-        Perenniales, intermittierendes Asthma

-        Antikörpermangel mit/bei selektivem IgG2-Antikörpermangel gegen PCP-Polysaccharide

Klinisch auffällig sei ein reduzierter sprachlicher Ausdruck gewesen. Der Beschwerdeführer wirke niedergeschlagen, hoffnungslos und apathisch. Eine psychomotorische Verlangsamung sei notiert worden. Die Aufmerksamkeitsleistung während der Testung sei schwankend gewesen.

7.7     Im Arztbericht von Dr. med. N.___ vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 69) wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Februar 2015. Es bestehe ein Freudverlust, die Aufmerksamkeit sei beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe pessimistische Zukunftsgedanken und Ängste, vor allem in der Nacht, weil er nicht atmen könne.

7.8     Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2016 (IV-Nr. 79.1), wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) diagnostiziert. Der Gutachter stützt sich dabei auf die folgenden, objektiven Befunde: Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit zeigten keine Einschränkungen, das Gedächtnis auch nicht. Auffallend seien diverse Hinweise für eine Aggravation gewesen: zum Beispiel habe der Beschwerdeführer das Alter des Bruders nicht sagen können und auf sein schlechtes Gedächtnis verwiesen, ansonsten aber keine mnestischen Auffälligkeiten gezeigt. Eine Ermüdung im Verlauf der Untersuchung sei nicht erkennbar gewesen. Das formale Denken habe sich verlangsamt gezeigt, der Gedankengang sei träge und zäh. Inhaltlich sei nichts Pathologisches eruierbar gewesen. Die Nasenproblematik sei immer wieder ins Zentrum gerückt. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden sehr klagend und redundant geschildert. Immer wieder habe er von Aggressionen gesprochen. Bei genauerer Exploration habe sich herausgestellt, dass damit eine innere Unruhe gemeint sei. Von Schuldgefühlen oder Schamgefühlen habe er nicht berichtet. Die Modulation der Affekte sei leicht eingeschränkt gewesen. Die Affektlage sei leicht depressiv, der Beschwerdeführer habe aber zwischendurch auch lachen können. Energetisch und antriebsmässig habe er leicht reduziert und müde gewirkt. Psychovegetativ sei von Einschlaf- und Durchschlafstörung sowie einer Minderappetenz auszugehen. Die Libido sei nicht eingeschränkt.

In der Beurteilung wird festgehalten, die ziemlich genauen Angaben zur Biographie wiesen auf erhaltene mnestische Funktionen hin. Zwischenmenschliche Probleme oder Verhaltensauffälligkeiten dürften keine vorliegen, der Beschwerdeführer sei die letzten 13 Jahre beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Auffallend sei gewesen, dass er bezüglich Heirat das Jahr nicht habe nennen können und dann zeremoniengleich den Ehering abgenommen habe, um nachzusehen. Diese Szene habe sehr, sehr aufgesetzt gewirkt und stehe in deutlichem Kontrast zu den sonst uneingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. So habe der Beschwerdeführer am Ende der Untersuchung ohne Verzögerung seine Handynummer nennen können.

Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse im Gegensatz zu seiner Frau sei von Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) auszugehen. Der Diagnose des behandelnden Therapeuten, Dr. med. N.___, könne nicht gefolgt werden, weil dieser keine Antriebsproblematik beschreibe. Aufgrund der Befunde gehe er von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen aus. Es liege ein somatisches Korrelat vor, weshalb keine somatoforme Störung gegeben sei. Da der Beschwerdeführer Autofahren, seine Arzttermine wahrnehmen, im Sommer fünf Wochen Ferien machen könne, sollte eigentlich mehr möglich sein als er als Tagesablauf schildere. Es sei von einem Aggravationsverhalten auszugehen. Die Medikamentenspiegelkontrolle zeige eine unklare Compliance. Der Wert für Citalopram sei weit über dem Referenzbereich. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies insbesondere, wenn die therapeutischen Optionen (höhere Frequenz der Psychotherapie, Medikation mit zweitem Antidepressivum) konsequent umgesetzt würden. Aufgrund der depressiven Störung dürfte er aber verlangsamt, im Denken und im Antrieb limitiert sein und vorzeitig erschöpfen, wenn er den ganzen Tag arbeite. Psychiatrisch gesehen sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt.

7.9     In seinem Bericht vom 4. März 2016 (IV-Nr. 83 S. 5 f.) geht Dr. med. N.___ nach wie vor von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom, und neu von einer generalisierten Angststörung aus. Es bestünden Konzentrationsstörungen, ein vermindertes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Freudverlust, tägliche Ängste, ein Interessenverlust, negative Zukunftsgefühle und oft Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer habe sich zu Hause zurückgezogen. Auf der Hamilton-Skala erreiche er 41 Punkte. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 – 100 %.

7.10   Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Allergologie und klinische Immunologie, Spital T.___, vom 7. März 2016 (IV-Nr. 83 S. 8 ff.), liegen beim Beschwerdeführer unter anderem ein perenniales, intermittierendes Asthma und ein Antikörpermangel anamnestisch mit / bei selektivem IgG2-Antikörpermangel gegen PCP-Polysaccharide und hoher spezifischer Pneumokokken-Antikörpertiter nach Prevenar 13-Konjugatimpfung am 2. September 2014 vor. Die Behandlung mit Omalizumab sei monatlich weitergeführt worden, was absolut problemlos gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe früher öfter über Dyspnoe / Asthma geklagt, was praktisch immer einen Zusammenhang damit gehabt habe, dass die Inhalationsbehandlung vergessen worden sei.

7.11   In seinem Verlaufsbericht vom 15. September 2016 (IV-Nr. 98) führt Dr. med. Q.___ aus, es sei im Verlauf zu keinen weiteren Operationen wegen der Nasennebenhöhlen-Erkrankung gekommen. Es bestünden wiederkehrend eitrige bakterielle Infekte der Nasennebenhöhlen. Am 12. Januar 2016 habe ein ambulanter Eingriff stattgefunden zwecks Verschlusses eines vorbekannten Nasenseptumdefekts mit einem Septum-Button. Es seien häufig Infektexazerbationen aufgetreten, so im Juni 2014, August 2014, September 2014 bis September 2016 in nahezu monatlichen Rhythmen. Die Infekte hätten zum Teil bis zu drei Wochen angehalten. Während der Infekte habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

7.12   Die Beschwerdegegnerin hat auf Empfehlung des RAD bei der Begutachtungsstelle C.___ ein Verlaufsgutachten im Bereich HNO eingeholt. Nachdem die Begutachtungsstelle geäussert hatte, es sei auch der Fachbereich der Allergologie abzudecken, erstatteten Prof. Dr. med. F.___ und Dr. med. W.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie für Allergologie und klinische Immunologie, am 3. Oktober 2017 ein Verlaufsgutachten (IV-Nrn. 118.1 – 118.5). Folgende Diagnosen wurden erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Chronisch rezidivierende Rhinosinusitis mit

Status nach rezidivierender Polyposis bei

Status nach mehrfachen endonasalen Nasennebenhöhlenoperationen, zuletzt im Februar 2014

-        Sinunasale Anosmie beidseits

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Chronische Migränekrankheit

-        Gastroösophageale Refluxkrankheit GERD

-        Perenniales Asthma bronchiale, ED 1994, seit 06/2014 mit Omalizumab (off label use)

-        Status nach Bronchiektasien im Mittellappen der Lingula und in beiden Unterlappen 09/2013

-        Status nach Nasenbeinfraktur 1996

-        Status nach Septumkorrektur und Conchotomie beidseits 1997

Bei der HNO-ärztlichen Untersuchung sei das perenniale Asthma bronchiale erneut festgestellt worden, was unter Therapie mit Seretide und Xolair relativ stabil zu sein scheine. In der Spiroergoemtrie habe aktuell keine bronchiale Obstruktion festgestellt werden können. Der früher geäusserte Verdacht auf einen Morbus Widal habe nicht gesichert werden können, dies bei offensichtlicher Toleranz von Mefenaminsäure, einem weiteren Cox-1-Inhibitor in hohen Dosen und unauffälliger nasaler Provokationstestung mit Acetylsalicylsäure. In den vorgenommenen Laboruntersuchungen habe ein vorbeschriebener IgG2 Subklassen-Mangel nicht festgestellt werden können, ebenso wenig ein Hinweis auf einen sonstigen Immunglobulinmangel oder für einen gehäufte Infekte prädisponierenden Komplementdefekt. Bei unauffälligem ECP könne ein relevanter humoraler Immundefekt nicht angenommen werden. Eine erhöhte Infektanfälligkeit sei aber in der Literatur und Xolair-Therapie beschrieben und bekannt. Bei der am 16. Januar 2016 durchgeführten Nasenoperation habe es sich nur um die Einlage eines Kunststoffplättchens zur Obturation gehandelt. Aus HNO-ärztlicher Sicht werde die Nasenschleimhaut durch die häufigen Spülungen eher gereizt, zudem werde viel zu oft antibiotisch behandelt, dies unter Berücksichtigung, dass ein Nasenabstrich immer keimbehaftet sei, da dies keine sterile Zone sei. Bei der Untersuchung in der Abteilung für Allergologie und klinische Immunologie sei die aktuelle Symptomatik ebenfalls als kontrolliertes Asthma bronchiale eingestuft worden, dies unter regelmässiger Inhalationstherapie und Xolair-Gabe, mit belastungsabhängiger Verschlechterung. Auch in der Kontroll-Laboruntersuchung habe der vorbeschriebene IgG2 Subklassenmangel nicht mehr festgestellt werden können. Eine periphere Eosinophilie habe nicht dokumentiert werden können. Am Untersuchungstag habe der Beschwerdeführer über einen neu aufgetretenen Infekt der oberen Luftwege berichtet. Das leicht erhöht gemessene CRP sei aktuell mit einem leichten Infekt der oberen Luftwege vereinbar. Ein Fieber sei nicht gemessen worden (35.9 Grad). Der Beschwerdeführer habe eine chronische Erkrankung, mit welcher er persönlich nicht zurechtkomme. Im Vordergrund stehe ein schwieriges Krankheitsverständnis. Er möchte wieder arbeiten, wenn die Krankheit «ausbehandelt» sei. Es wäre von Vorteil, ihn nicht weiter zu invalidisieren, da ein Asthma bronchiale in der Bevölkerung sehr häufig vorkomme und auch häufig mit Nasennebenhöhlenaffektionen verbunden sei. Für körperlich schwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Körperlich leichte Verweistätigkeiten und mittelschwere Tätigkeiten seien zumutbar. Im Vergleich zu 2015 habe sich von Seiten des Asthma bronchiale eine gewisse Stabilisierung ergeben. Die Therapie mit Xolair sollte überdacht werden, da sie auch für die gehäuften Infekte ursächlich sein könnte. Die Lungenfunktion sei normal gewesen. Ein Immundefekt habe nicht festgestellt werden können. Es bleibe bei der Empfehlung, dass der Beschwerdeführer nicht in staubbelasteter Umgebung oder bei grossen Temperaturschwankungen arbeiten sollte. Seit der letzten Begutachtung habe keine Änderung des Gesundheitszustands stattgefunden. Davon ausgehend, dass drei bis vier Nasenspülungen täglich ausreichend seien, sei die Arbeitsfähigkeit gegeben. Ohne den Beschwerdeführer je während eines Infekts gesehen zu haben, sei es schwer zu beurteilen, ob in solchen Zuständen jeweils Symptome hinzukämen, die die Gabe von Antibiotika rechtfertigten. Von vier bis sechs solchen Infektexazerbationen ausgehend, die jeweils eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin arbeitsfähig, unter Berücksichtigung der potenziellen Fehlzeiten zu 80 %.

7.13   Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin, ebenfalls auf Empfehlung des RAD, noch eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege geleitet. Das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 12. März 2018 (IV-Nr. 133.1) wurde von Dr. med. X.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für HNO, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Pneumologie, und Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet.

7.13.1  Im Bereich Allgemeine Innere Medizin wurde insgesamt ein unauffälliger Befund erhoben.

7.13.2  Der pneumologische Gutachter hat ebenfalls einen normalen pulmonalen Status erhoben. In der Bodyplethysmographie zeige sich eine Compliance bedingte (Inspirationstiefe, Atemmanöver), nicht beurteilbare Diffusionsmessung und Spirometrie. NO und HbCO seien normal. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Beschwerden ausgeführt, es sei bei ihm vor ca. 25 Jahren ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Beide Medikamente, die er vom HNO-Arzt bekommen habe, hätten auch auf die Lunge einen positiven Effekt. Er verspüre beim Gehen, vor allem bergauf, einen Husten mit Auswurf von Schleim. Dann müsse er eine Pause machen. Das Problem sei aber die Nase, welche dauernd laufe.

7.13.3  Gegenüber dem HNO-Experten führte der Beschwerdeführer zu seinem Leiden aus, er habe eine chronische Rhinosinusitis mit rezidivierenden Lokalinfekten sowie eine chronische Rhinorrhö und post nasal Drip-Symptomatik. Im Rahmen dieser Symptomatik bestehe auch eine chronische Kopfschmerzsymptomatik. Er habe monatlich Lokalinfekte, mit intermittierender antibiotischer Therapie. Der Gutachter im Bereich HNO führte zur Befundlage aus, die Gehörgänge des Beschwerdeführers seien beidseits reizlos, der Weber-Versuch mittelständig und der Rinne-Versuch beidseits positiv. Endonasal zeige sich endoskopisch eine Septumdeviation nach rechts, das Septum-Button sei in situ, krustös belegt. Zum Teil sei schleimiges Sekret beidseits einsehbar. Die Ostien seien offen, ohne objektivierbare Polypen. Bei den Nasennebenhöhlen bestehe eine Klopfdolenz über allen Nasennebenhöhlen. Die Schleimhaut sei enoral gerötet, mit Sekret im Bereich der Rachenhinterwand. Der Larynx sei soweit einsehbar ohne pathologischen Befund.

7.13.4  Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe der Beschwerdeführer als aktuelle Beschwerden angegeben, sein Hautproblem sei die Nase. Er müsse aktuell alle 30 bis 45 Minuten die Nase spülen. Danach laufe die Flüssigkeit heraus und er sei permanent damit beschäftigt, die Nase zu putzen. Dieses Prozedere müsse er auch nachts machen, weshalb er seit Jahren nicht länger als 60 Minuten am Stück geschlafen habe. Deshalb sei er tagsüber vermehrt müde, gereizt und aggressiv. Er lebe mit Frau und Kindern in einer 4-Zimmerwohnung. Ein- bis zweimal pro Woche habe er Kontakt mit seinen Geschwistern und der Mutter. Er ertrage diese Kontakte aber nicht länger als eine Stunde. Freundschaftliche Kontakte habe er seit zwei Jahren gar keine mehr. Die partnerschaftliche Beziehung und die Beziehung zu den Kindern seien wegen seiner Gereiztheit deutlich schlecht. Die letzten Ferien habe er im Sommer 2017 während drei Wochen mit der Familie in [...] am Meer verbracht. Hobbys habe er keine. Früher habe er Fussball gespielt. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er zwischen 06.00 und 07.00 Uhr aufstehe und einen Kaffee trinke. Den Morgen verbringe er meist zu Hause, er sehe fern und führe alle 30 bis 45 Minuten Nasenspülungen durch. Das Mittagessen, das die Frau zubereite, nehme er in der Regel alleine ein. Danach lege er sich nicht hin. Am Nachmittag nehme er Arzttermine wahr und wenn er keine solchen habe, gehe er für 30 Minuten spazieren. Länger gehe es wegen der respiratorischen Probleme nicht. Das Abendessen bereite die Frau zu. Dieses nehme er alleine oder mit ihr zusammen ein. Danach sitze er im Wohnzimmer. Ab und zu sehe er fern. Schlafen könne er nur sitzend resp. mit einem 45-Grad-Winkel im Bett. Den Haushalt erledige ausschliesslich seine Frau.

Der psychiatrische Gutachter erhebt folgende Befunde: Während der Untersuchung sei nach aussen kein Schmerzerleben erkennbar gewesen. Nach 30 Minuten habe der Beschwerdeführer die Nase gespült. Dazwischen reinige er sich immer wieder die Nase. Affektiv sei er leicht deprimiert, jedoch nicht affektlabil, und etwas reduziert schwingungsfähig. Er gebe selber an, unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Während der Exploration könne dies nicht beobachtet werden. Im formalen Denken bestehe ein Grübeln. Zwänge seien nicht vorhanden. Schuld- und Insuffizienzgefühle seien gegeben und es bestünden Ängste vor der weiteren Entwicklung der Erkrankung. Der Antrieb sei nicht reduziert. Die Interessen seien leicht reduziert und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidal sei der Beschwerdeführer nicht. Fremdaggressives Verhalten könne nicht beobachtet werden. Der Beschwerdeführer gebe aber an, vermehrt aggressiv zu sein. Ein sozialer Rückzug finde teilweise statt. Der Appetit sei normal. Ein- und Durchschlafstörungen bestünden und das Sexualleben sei seit drei bis vier Jahren deutlich reduziert. Auf der Hamilton-Skala erreiche der Beschwerdeführer 11 Punkte, was für das Vorliegen einer leichtgradigen depressiven Episode spreche. Beim Mini-ICF-APP-Rating-Bogen zeigten sich folgende Beeinträchtigungen: Leichte Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen, den familiären Beziehungen, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Eine mittelgradige Beeinträchtigung sei bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit gegeben.

7.13.5  Insgesamt haben die Gutachter folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Asthma bronchiale

-        Chronische rezidivierende Rhinosinusitis (ICD-0 J32.9) mit

Status nach mehrfachen endonasalen Nasennebenhöhlenoperationen bei rezidivierender Polyposis

Zustand nach Einlage eines Septum-Buttons bei Septumperforation

-        Anosmie (ICD-10 R43.0)

-        Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

keine

7.14   Nach der polydisziplinären Begutachtung sind noch mehrere Berichte des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. N.___, eingegangen. Am 12. Oktober 2017 (IV-Nr. 139 S. 8 f.) berichtete er über eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine generalisierte Angststörung, der Beschwerdeführer erreiche auf der Hamilton-Skala 42 Punkte. Am 5. April 2018 (IV-Nr. 139 S. 6 f.) diagnostizierte er ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Es bestehe ein Freudverlust, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien vermindert. Der Beschwerdeführer verwechsle Daten und sei sich bei Chronologie der Ereignisse nicht sicher. Er habe Schuldgefühle wegen seiner Krankheit. Beim Beck-Depressions-Inventar erreiche er 29 Punkte, auf der Hamilton-Skala 41. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 80 – 100 %.

7.15   Im Bericht der Klinik P.___ vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 145 S. 4 ff.) werden folgende Diagnosen erhoben:

-        Testpsychologisch Defizite in Aufmerksamkeit, verbalem Gedächtnis und komplexer Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, im Rahmen der schweren depressiven Verstimmung, der niedrigen Schulbildung und der Fremdsprachigkeit

-        Schwere depressive Episode, reaktiv bei ausgeprägter bio-psycho-sozialer Belastungssituation: Stressintoleranz, sozialer Rückzug, Antriebsminderung

-        Chronische Spannungskopfschmerzen, DD im Rahmen einer chronischen Pansinusitis mit rezidivierenden akuten Exazerbationen

-        Weitere Diagnosen: perenniales intermittierendes Asthma; Status nach diversen NNH-OP, Septumperforation; Antikörpermangel mit/bei selektivem Ig2-Antikörpermangel gegen PCP-Polysaccharide

Der Beschwerdeführer berichte über eine Zustandsverschlechterung seit der Voruntersuchung im August 2015, sowohl klinisch als auch somatisch. In der Verhaltensbeobachtung imponierten eine minimale Spontansprache und eine leichte psychomotorische Verlangsamung. Affektiv habe der Beschwerdeführer nivelliert gewirkt, schicksalsergeben und hoffnungslos. Somatisch sei er in besserem Zustand erschienen als 2015 (keine offensichtlichen Nasenprobleme, keine Angaben von Kopfschmer­zen). Kognitiv habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung 2015 ein insgesamt stabiles Leistungsprofil gezeigt. Auf der Geriatric Depression Scale wiesen die Antworten des Beschwerdeführers auf eine schwere depressive Verstimmung hin. Das MRI des Neurokranium sei unauffällig. Die erhobenen Minderleistungen würden im Rahmen der schweren depressiven Verstimmung, der niedrigen Schulbildung und der Fremdsprachigkeit interpretiert.

7.16   Die RAD-Ärztin, Dr. med. AB.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hat den Beschwerdeführer am 27. Juni 2018 ebenfalls untersucht. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2018 (IV-Nr. 147) führte sie sodann aus, auf das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ könne abgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe klar und strukturiert Auskünfte, die sich mit denjenigen des Gutachtens deckten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man in der Klinik P.___ bei einem 46-Jährigen die Geriatric Depression Scale angewendet habe.

7.17   Am 20. September 2018 berichtete Dr. med. N.___ noch einmal über den Beschwerdeführer (IV-Nr. 153 S. 4 f.). Es liege nach wie vor eine rezidivierende depressive Episode, mittelgradig, mit somatischem Syndrom, vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 70 – 100 % Man habe die Medikation geändert, was jedoch nichts genützt habe.

8.

8.1     Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann einleitend festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.

8.2     Inhaltlich kommt der pneumologische Gutachter in seiner Beurteilung zum nachvollziehbaren und mit der Aktenlage übereinstimmenden Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Asthma bronchiale bestehe, dokumentiert durch gelegentlich leichtgradig obstruktive Ventilationsstörungen, zeitweise erhöhten FeNO Titer und damit Dokumentation einer eosinophilen Entzündung sowie Indikation zur langfristigen topischen dualen Steroid- und Bronchodilatatortherapie. Eine solche werde auch gemacht. Die Xolair Therapie sei nicht durch die pulmonale Pathologie indiziert. Sie habe aber auch auf die unteren Atemschleimhäute einen stabilisierenden Effekt. Die Frage der erhöhten Infektanfälligkeit unter Xolair stelle sich aus Sicht des Asthma nicht, da Infekte der unteren Atemwege nicht dokumentiert seien. Klinisch beschreibe der Beschwerdeführer hauptsächlich Probleme mit den oberen Atemwegen. Die Kontrolle des Asthma bronchiale gelinge bei ihm ausgezeichnet. Das aktuelle FeNO sei im Normbereich, lungenfunktionell zeige sich keine obstruktive Ventilationsstörung, die Atemwegswiderstände seien bei Ruheatmung vollständig normal. Die eingeschränkten Werte in der aktuell gemessenen Spirometrie seien kongruent mit der Messung im Jahr 2017. Insgesamt bestehe ein kontrolliertes Asthma bronchiale, das seit 2015 keine relevante Veränderung erfahren habe. So kommt der Gutachter auch zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dies gelte ab dem Zeitpunkt seiner Begutachtung und rückwirkend bis zum Zeitpunkt des ersten bidisziplinären Gutachtens (durch die Begutachtungsstelle C.___) im Jahr 2015; für die Zeit davor sei auf die dortigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abzustellen.

8.3     Der Experte auf dem HNO-Gebiet hält in seiner Beurteilung schlüssig fest, dass sich im Rahmen der audiologischen Untersuchung eine altersentsprechende Hörschwelle beidseits feststellen lasse. Seitens der postoperativen endonasalen Verhältnisse könnten aktuell offene Ostien mit schleimigem Sekret bei Zustand nach akutem Lokalinfekt sowie ein krustös belegter Septum-Button objektiviert werden. Somit zeige sich ein sich in Abheilung befindender Lokalinfekt bei Status nach Nasennebenhöhlen-Revision. Seitens der rezidivierenden endonasalen Krustenbildung geht der Gutachter davon aus, dass vor allem der endonasale Fremdkörper dafür verantwortlich ist. Die diesbezüglich bestehenden lokalen therapeutischen Massnahmen mittels Nasenspülung sowie Befeuchtung empfiehlt er weiterhin, wobei aber eine Frequenz von drei bis vier Spülungen täglich ausreichend erscheine, um den normalen Sekretabtransport nicht noch zusätzlich negativ zu beeinflussen, welcher bereits durch die postoperativen Verhältnisse beeinflusst werde. Auch diese Einschätzung ist einleuchtend und sie steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen, die bereits anlässlich der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___ getroffen worden waren. Im Rahmen der Schleimhauteigenschaft mit erhöhter Infektdisposition könnten rezidivierende Lokalinfekte durchaus erklärt werden, hält der Gutachter weiter fest, wobei durch die postoperativ offenen Drainagewege mittels Intensivierung der lokalen Massnahmen sowie falls erforderlich mit antibiotischer Therapie eine gute Therapierbarkeit bestehen sollte, so dass schwere Lokalinfekte höchstens alle zwei bis drei Monate zu erwarten seien. Des Weiteren bestehe eine Anosmie. Gestützt auf diese, mit der Befundlage übereinstimmenden Beurteilung geht der Gutachter davon aus, dass in qualitativer Hinsicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gegeben sind, so dass Tätigkeiten unter feuchten Umgebungsbedingungen oder häufig wechselnden Umgebungstemperaturen sowie Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn erfordern, nicht geeignet sind. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhter Staubemission gemieden werden. Im Rahmen der erhöhten Disposition seitens Lokalinfekte müsse auch von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, wobei von ca. vier- bis sechsmaligen ausgeprägten Lokalinfekten im Jahr auszugehen sei, die zu krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen führen könnten. Somit wird gutachterlich auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit von einer Leistungseinschränkung von 20 % aus, was mit Blick auf das Dargelegte nachvollziehbar erscheint. Die regelmässigen lokalen Therapien führen indessen gutachterlich gesehen unter Berücksichtigung einer ausreichenden Frequenz von drei bis viermal Mal täglich zu keinen weiteren Einschränkungen. Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeit wird auf die letzte Nasennebenhöhlenrevision 2014 festgelegt.

8.4     In der psychiatrischen Beurteilung wird sodann mit Blick auf die erhobenen klinischen Befunde nachvollziehbar auf eine leichtgradige depressive Epsiode geschlossen. Ein somatisches Syndrom liege gemäss ICD-10 Kriterien nicht vor. Von einer höhergradigen depressiven Episode wird mit einleuchtender Begründung nicht ausgegangen: Der Beschwerdeführer könne regelmässig mehrfach pro Woche selbständig Arzttermine mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen und habe im Sommer 2017 drei Wochen Ferien in [...] verbracht. Der ermittelte Schweregrad werde zudem auch durch die Hamilton Scale Testung bestätigt, hält der Gutachter zu Recht fest.

Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Bereich von depressiven Störungen durchzuführende Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 141 V 281) lässt sich anhand des psychiatrischen Gutachtens durchführen. Zum Schweregrad wird unter Verweis auf die bestehenden Befunde festgehalten, dass die Ausprägung der Symptome leicht sei. Es zeigten sich eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Reduktion der Interessen und vermehrte Gereiztheit sowie Grübeln. Zum Behandlungs- und Engliederungserfolg hält der Gutachter fest, dass die bisherige Behandlung lege artis durchgeführt werde. Die Kooperation sei ausreichend, der Citalopram-Spiegel im Referenzbereich bzw. darüber. Komorbiditäten werden keine festgestellt. Zum Komplex Persönlichkeit wird ausgeführt, die Primärpersönlichkeit könne als sozial- und leistungsorientiert beurteilt werden. Eine Störung der komplexen Ich-Funktionen sei nicht vorhanden, eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Dem ist mit Blick auf die Tatsache, dass Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers unauffällig verliefen und er in der Lage war, während vielen Jahren verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, zuzustimmen. Als persönliche Ressource wird gesehen, dass der Beschwerdeführer seine Behandlungen selbständig durchführen und regelmässige Arzttermine selbständig wahrnehmen könne. Zum sozialen Kontext lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass ein teilweiser sozialer Rückzug stattfinde. Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu haben, freundschaftliche Kontakte aber seit zwei Jahren nicht mehr zu pflegen. Die Beziehung zu seiner Frau und den Kindern erachtet er als schlecht. Das Fussballspielen habe er wegen seiner Lungenprobleme gänzlich aufgeben müssen. Auf der anderen Seite scheint er in der Lage zu sein, längere Ferienaufenthalte in [...] zu verbringen (so im Sommer 2017 während drei Wochen). Hinsichtlich Konsistenz werden insbesondere dahingehend Diskrepanzen gesehen, dass der Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geltend mache, aber regelmässig selbständig Arzttermine auch in der weiteren Umgebung wahrnehmen könne und dazu öffentliche Verkehrsmittel benütze. Die von ihm geltend gemachten Auswirkungen zeigten sich aber auch im Alltag, wo er praktisch keinen Freizeitaktivitäten mehr nachgehe. Das Aktivitätenniveau sei reduziert worden.

Insgesamt kommt der psychiatrische Gutachter zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit und sämtlichen Verweistätigkeiten aufgrund der leichtgradigen depressiven Episode, konkret wegen des Grübelns, der erhöhten Ermüdbarkeit und der Gereiztheit in seiner Leistungsfähigkeit um 20 % reduziert ist. Dies zeige sich auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit gefunden worden seien. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne ab mindestens Februar 2016 angenommen werden.

8.5     In der polydisziplinären Gesamtschau halten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit somit fest, dass in pneumologischer Sicht keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei bis zum Zeitpunkt des ersten bidisziplinären Gutachtens (durch die Begutachtungsstelle C.___) die dortigen Einschätzungen zu übernehmen seien. Qualitative Einschränkungen seien gegeben: Die Exposition mit atemwegsreizenden Substanzen und Arbeiten in vorwiegender Nässe oder Kälte sowie Arbeiten mit hohem Publikumskontakt seien zu vermeiden. Aus HNO-Sicht seien ebenfalls qualitative Einschränkungen gegeben, so seien Tätigkeiten unter feuchten Umgebungsbedingungen oder häufig wechselnden Umgebungstemperaturen sowie Arbeiten, die einen intakten Geruchssinn voraussetzten, nicht geeignet. Auch eine erhöhte Staubemission sollte vermieden werden. Eine zusätzliche quantitative Einschränkung von 20 % ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass von vier bis sechs ausgeprägteren Lokalinfekten jährlich ausgegangen werden müsse, die zu krankheitsbedingten Absenzen führen könnten. Dies gelte auch für eine optimal adaptierte Tätigkeit. Zeitlich sei diese Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der letzten Nasennebenhöhlenoperation im Jahr 2014 anzunehmen. Auch in psychiatrischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit schliesslich aufgrund der depressiven Episode um 20 % eingeschränkt, was für jegliche Tätigkeit gelte. Gesamthaft werden die somatischen und psychiatrischen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit um jeweils 20 % teiladditiv gesehen, woraus sich aus einleuchtender gutachterlicher Einschätzung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ergibt.

8.6     Der Beschwerdeführer lässt verschiedene Einwendungen gegen das polydisziplinäre Gutachten vorbringen. So wird geltend gemacht, die Auswirkungen der Krankheit, insbesondere die häufigen Nasenspülungen, würden darin verkannt. Zudem würden die vielen Arztbesuche, die ebenfalls zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führten, nicht berücksichtigt. Es handle sich beim Gutachten nur um eine Momentaufnahme. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwendigkeit, alle 30 bis 45 Minuten die Nase spülen zu müssen, wird jedoch weder im Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ noch von den übrigen behandelnden Ärzten gesehen. Die gutachterlich getroffene, fachärztliche Einschätzung, dass drei bis vier solche Spülungen pro Tag ausreichend seien, wird durch keinen anderen ärztlichen Bericht widerlegt. Ebenso wenig werden in den übrigen ärztlichen Berichten Arbeitsunfähigkeiten festgelegt, abgesehen von Phasen, in welchen es zu Infekten gekommen war. Der HNO-Arzt Dr. med. Q.___ legte in seinem Bericht vom 20. Juni 2014 (IV-Nr. 20) eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest, beschränkt vom 30. März bis 20. Juli 2014. Auf die hausärztliche Feststellung, dass seit 26. August 1913 (recte: 2013) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bestehe, lässt sich nicht abstellen, da es sich einerseits nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt und andererseits seit dieser Berichterstattung (IV-Nr. 24) weitere Behandlungsmassnahmen getroffen worden sind, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Insofern lässt sich auf die gutachterliche Einschätzung abstützen, dass aufgrund von vier- bis sechsmal pro Jahr auftretenden Infekten, die zur Arbeitsunfähigkeit (und folglich auch zu Arztbesuchen) führten, in der Gesamtschau eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Davon ausgehend, dass in einem 100%-Pensum 220 Arbeitstage geleistet werden, würde dies beim Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres 44 Fehltage bzw. 8.8 Wochen Krankheitsabwesenheit ergeben, was auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Listen über Sprechstundentermine, deren Notwendigkeit in dieser Häufigkeit nicht fachärztlich dokumentiert ist, durchaus schlüssig erscheint. Schliesslich ist zum Argument, dass ein Gutachten immer nur eine Momentaufnahme darstelle, zu sagen, dass die Gutachter im Besitz der vollständigen Aktenlage waren, gestützt auf welche sie den Verlauf der Krankheit würdigen konnten und dies auch gemacht haben.

Weiter wird in psychiatrischer Hinsicht geltend gemacht, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vorliege und nicht eine leichtgradige. Er beruft sich hier wiederum darauf, dass das Gutachten nur eine Momentaufnahme darstelle, wohingegen der behandelnde Psychiater besser über den Verlauf berichten könne. Bestätigt werde dies durch die Berichte der Klinik P.___. Zudem wiesen auch die im Gutachten festgehaltenen Symptome auf eine höhergradige depressive Episode hin. Wie sich den vorstehenden Erwägungen (E. II. 8.4) entnehmen lässt, wird die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode nachvollziehbar mit Blick auf die erhobenen Befunde hergeleitet. Der psychiatrische Gutachter hat zu den Einwänden des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 noch einmal Stellung genommen (IV-Nr. 143) und dabei einleuchtend dargelegt, dass ein sozialer Rückzug und Probleme in zwischenmenschlichen Beziehungen keine primären Depressionssymptome darstellten, aber Folge davon sein könnten. Mit Verweis auf den ICD-10 führte er aus, ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Dem stünden die im Einwand aufgeführten wahrgenommenen Arzttermine entgegen, zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich auch in der Lage sei. Weiter wird Bezug genommen auf die Diagnostik des behandelnden Psychotherapeuten, wonach beim Beschwerdeführer jeweils ein Hamilton Score von über 40 gegeben sei. Einen derart hohen Score habe der Gutachter höchst selten bei hochgradig depressiven Patienten gesehen, die durchwegs nicht in der Lage gewesen seien, selbständig zum Untersuchungsort zu reisen, die Tage zu Hause zu verbringen oder ausserhäusliche Kontakte wahrzunehmen. Bereits ab einem Score von 30 Punkten werde von einer schweren depressiven Episode ausgegangen. Insofern lässt sich die Beurteilung von Dr. med. N.___, wonach beim Beschwerdeführer von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, weder mit den von diesem angegebenen Befunden, die sich auf anamnestische Angaben des Beschwerdeführers stützen, nachvollziehen, noch mit dem jeweils angegebenen Hamilton Score (der viel mehr auf eine schwere depressive Episode hinweisen würde, nicht auf eine mittelgradige). Hier ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb die Einschätzung von Dr. med. N.___ die gutachterliche nicht umzustossen vermag. Zur Angststörung, die Dr. med. N.___ dazu diagnostiziert, wird schliesslich im Gutachten stimmig ausgeführt, dass die Angstsymptomatik im Rahmen der depressiven Episode zu sehen sei und nicht zu einer eigenständigen Diagnose führe. Zu den Berichten der Klinik P.___ ist schliesslich zu sagen, dass eine eigentliche Befunderhebung darin nicht zu erkennen ist, sondern bloss anamnestische Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Eine schwere depressive Episode, wie sie im Bericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 145 S. 4 ff.) genannt wird, diagnostizierte im entsprechenden Zeitraum nicht einmal der behandelnde Psychiater, weshalb auch die genannten testpsychologischen Defizite in der Aufmerksamkeit, dem verbalen Gedächtnis und der komplexen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die im Rahmen dieser schweren depressiven Episode auftreten sollen, nicht nachvollziehbar sind. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Herleitung einer schweren depressiven Episode anhand der Geriatric Depression Scale GDS. Es handelt sich dabei um ein Selbstbeurteilungsinstrument, das bei alternden Patienten angewendet wird. Auch diese Berichte vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens aufkommen zu lassen.

8.7     Schliesslich erwecken auch die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Berichte keine Zweifel an der Beweiswertigkeit des Gutachtens der Begutachtungsstelle I.___. Den Berichten von Dr. med. Q.___ vom 5. März und 17. Juni 2019 (Beilagen 10 und 18 zur Beschwerde) lassen sich keine neuen Erkenntnisse entnehmen, die andere Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zulassen würden. Die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer nur an Arbeitsplätzen eingesetzt werden könne, wo ein gleichmässiges Raumklima ohne Staubbelastung herrsche, entspricht der gutachterlichen Einschätzung. Auch die Berichte von Dr. med. N.___ vom 23. Februar und 13. Juni 2019 (Beilagen 16 und 17) enthalten keine neuen oder anderen Gesichtspunkte als die vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Berichterstattungen.

8.8     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ abgestellt hat. Demgemäss liegt beim Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit vor. Diese wurde gutachterlich teiladditiv festgelegt. Sie ergibt sich aus einer 20%igen Leistungseinschränkung in somatischer Hinsicht, geltend ab dem Zeitpunkt der letzten Nasennebenhöhlenoperation am 28. Februar 2014 (IV-Nr. 21.3 S. 4 f.), und einer 20%igen Leistungseinschränkung in psychiatrischer Hinsicht, geltend ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung bzw. Begutachtung durch Dr. med. G.___ im Februar 2016. Das bedeutet, dass die teiladditive Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch erst seit Februar 2016 gelten kann, zuvor hat ab Februar 2014 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht vorgelegen. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus.

9.

9.1     Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. Es wurde zwar nur eine Berechnung ausgehend von einem zumutbaren Pensum von 70 % gemacht, obwohl in der Begründung (und auch im polydisziplinären Gutachten) eigentlich davon ausgegangen wird, dass von Februar 2014 bis Februar 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. Da dies dem Beschwerdeführer zu Gute kommt und keinen Einfluss auf das Endergebnis hat, kann hier auf eine gestaffelte Berechnung verzichtet werden. Für die Bemessung des Valideneinkommens wurde der zuletzt erzielte Verdienst bei der Firma B.___ (Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2014, IV-Nr. 15) herangezogen. Das Valideneinkommen beträgt somit CHF 65'000.00. Für die Berechnung des Invalideneinkommens wurde, da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Der konkrete Tabellenlohn (LSE 2014, tirage_skill_level, Total Kompetenzniveau 1 Männer) erweist sich im Lichte des zumutbaren Tätigkeitsprofils als korrekt. Die Aufrechnung der Wochenstunden wurde ebenfalls richtig vorgenommen. So resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 66'453.00 für ein 100%-Pensum. Für ein 70%-Pensum beträgt das Invalideneinkommen demgemäss CHF 46'517.00.

Aus den oben stehenden Zahlen ergibt sich, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers tiefer ist als das statistisch ermittelte Invalideneinkommen. Es stellt sich damit die Frage einer allfälligen Parallelisierung der Vergleichseinkommen, die dann vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Deutlich unterdurchschnittlich ist das Einkommen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303). Im vorliegenden Fall liegt das vom Beschwerdeführer erzielte Valideneinkommen von CHF 5'000.00 (x 13) nur 2.2 % unter dem statistischen Tabellenlohn (CHF 5'312.00 [x 12]) womit nicht von einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen gesprochen werden kann. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er im Invaliditätsfall nur ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen erzielen kann, insbesondere nicht im Hinblick auf die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten.

9.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Wegen der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederung hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss Gutachten sind Arbeiten mit Exposition mit atemwegsreizenden Substanzen sowie Arbeiten in vorwiegender Nässe und Kälte zu vermeiden, ebenfalls Arbeiten mit hohem Publikumskontakt. Ungeeignet sind ferner Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn voraussetzen oder wo eine erhöhte Staubemission gegeben ist. Zwar hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass eine Tätigkeit (nur) noch im Umfang von 70 % möglich ist und sich Teilzeitarbeit auch in dieser Höhe gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2014 lohnmindernd auswirkt. Da sich das Zumutbarkeitsprofil für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 als nur in geringem Masse zusätzlich eingeschränkt erweist, erscheint es nicht angezeigt, in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen. In der Gesamtschau rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Im Übrigen würde ein Abzug von 15 % auch nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (39 %) führen.

Nachdem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 36 % nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

10.

10.1   Der Beschwerdeführer lässt berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings beantragen, damit geprüft werden könne, ob die von der Beschwerdegegnerin angenommene Leistungsfähigkeit von 70 % überhaupt gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht gegeben seien, bejaht aber einen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Der Beschwerdeführer könne sich mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin wenden, wenn er bereit sei, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

10.2   Das vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitstraining ist in Art. 18a Abs. 1 IVG geregelt. Demgemäss kann einer versicherten Person versuchsweise ein Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zugewiesen werden, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben, denn die tatsächliche Leistungsfähigkeit muss nicht abgeklärt werden. Gutachterlich gesehen ist nicht die Rede davon, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % mit einem Arbeitsversuch verifiziert werden müsste, sie ist vielmehr erstellt. Der Beschwerdeführer ist hingegen nach wie vor der Ansicht, dass er ein solches Pensum nicht leisten kann, wie er während der gesamten Abklärungen stets angegeben hatte. Inwiefern ein Arbeitsversuch etwas an dieser divergierenden Einstellung zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Schon im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 70) wurde festgehalten, die Abklärungsgespräche seien von der Krankheitsthematik geprägt gewesen. Eine Fokussierung auf eine berufliche Tätigkeit oder Eingliederung habe nicht erzielt werden können. Im Rahmen der Begutachtungen hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er möchte zuerst seine Gesundheit wiedererlangen, bevor er wieder arbeite (Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, IV-Nr. 38.4 S. 6). Er würde gerne arbeiten, könne dies aber wegen seiner Nase nicht (Gutachten von Dr. med. G.___, IV-Nr. 79.1 S. 17). In der aktuellsten Begutachtung durch die Begutachtungsstelle I.___ führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, er habe sich noch gar nicht überlegt, in welcher Tätigkeit er sich arbeitsfähig fühlen würde. Aktuell sehe er sich nicht arbeitsfähig. Er habe keine Kraft, müsse jede Stunde die Nase spülen und vergesse auch viel (IV-Nr. 133.1 S. 35). Theoretisch könne er sich jede Tätigkeit vorstellen, wenn er die Möglichkeit hätte, alle 30 bis 45 Minuten die Nase zu spülen und danach uneingeschränkt die Nase reinigen könnte (IV-Nr. 133.1 S. 54). Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sieht, eine Tätigkeit um Umfang der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % anzugehen, weder im Rahmen eines Arbeitsversuchs noch sonstwie. So sind auch die beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen zu verstehen, dass es angesichts der vielen notwendigen Arztbesuche ausgeschlossen sei, einer Erwerbstätigkeit von 70 % nachzugehen.

Hinsichtlich einer Umschulung ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die auch nicht bestritten werden. Der Beschwerdeführer kann ohne Umschulung in einer zumutbaren Tätigkeit ein annähernd gleichwertiges Einkommen erzielen. Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht in jeglicher Tätigkeit, also auch wenn eine Umschulung erfolgen würde.

Einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdegegnerin indessen bejaht. Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass er sich zwecks Unterstützung bei der Stellensuche mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen kann, wenn er gewillt ist, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich beruflicher Massnahme abzuweisen.

11.

11.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 26. August 2019 eine Kostennote eingereicht (vgl. A.S. 37 ff.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'162.89 geltend macht, gestützt auf einen Honoraransatz von CHF 230.00 pro Stunde. Der geltend gemachte Aufwand von 8.5 Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT). Die Auslagen sind ausgewiesen. Somit ist die Kostenforderung auf CHF 1'705.15 festzusetzen (8.5 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 457.70 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 und MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Fürsprech Jürg Wal­ker, wird auf CHF 1'705.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 457.70, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

VSBES.2019.88 — Solothurn Versicherungsgericht 02.04.2020 VSBES.2019.88 — Swissrulings