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Solothurn Versicherungsgericht 17.06.2019 VSBES.2019.80

17 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,236 parole·~11 min·2

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Urteil vom 17. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV [...], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. März 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Februar 2019 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019, d.h. vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, nur ungenügend um Arbeit bemüht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (BB-Nr. 2), worauf die Beschwerdegegnerin am 20. März 2019 einen Entscheid mit folgendem «Dispositiv» fällte (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.   Die Einsprache vom 20. Februar 2019 wird abgewiesen.

2.   Die Verfügung Nr. […] vom 19. Februar 2019 wird somit bestätigt.

Im Abschnitt «Begründung» des Entscheids findet sich folgender Passus: «Da Sie eigentlich schon ab dem 21.11.2018 nach einer neuen Stelle hätten suchen müssen, erhöhen wir die Einstelltage auf 8 statt 7.»

2.       Der Beschwerdeführer erhebt am 25. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4):

·         Aufhebung der sieben Einstelltage, da ich mich wie vorgeschrieben vom RAV [...] verhalten habe.

·         Aufhebung des achten Einstelltages, da dies eine willkürliche Erhöhung der Einstelltage ist, auf Grund meiner Einsprache gegen die Verfügung des RAV [...] vom 19. Februar 2019 und zudem keine Verfügung für diesen achten Einstelltag besteht.

·         Unterlassung von Schreiben seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn die meine finanzielle Existenz bedrohen.

Im Folgenden beziehe ich mich auf Art. 9 der Bundesverfassung der Schweiz. Eidgenossenschaft:

·         Unterlassung von willkürlichen Massnahmen seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn zum Zweck die Taggelder zu kürzen und die Berechnung zu vermindern.

·         Unterlassung von willkürlichen Massnahmen seitens des Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn zum Zweck die Auszahlung der Taggelder zu verzögern.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie vorbringt, dass nur eine Einstelldauer von sieben Tagen rechtsgültig verfügt und zu prüfen sei (A.S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine Replik ab (s. A.S. 15).

II.

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zum Begehren des Beschwerdeführers, der achte Einstelltag sei zu streichen, sind folgende Bemerkungen zu machen: Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids anfechtbar. Deshalb fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417). Bei der Frage, ob ein Bestandteil des Entscheids zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann aber nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung abgestellt werden. Der Dispositivcharakter ist vielmehr (entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG, SR 172.021) zu bejahen, wenn die fragliche Textstelle eine der folgenden Anordnungen zum Gegenstand hat (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.):

·      die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten,

·      die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten,

·      die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren.

Im vorliegenden Fall erhöhte der Einspracheentscheid die Einstelldauer von sieben auf acht Tage. Diese Anordnung muss als Teil des Dispositivs verstanden werden, wird doch die in der Verfügung vorgesehene Rechtsfolge abgeändert. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei acht streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104 / 173 f.). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 + 175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen wird verzichtet, wenn sich die versicherte Person nach Art. 71a Abs. 1 AVIG in einer Planungsphase für die Aufnahme einer dauernden selbstständigen Erwerbstätigkeit befindet (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23).

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer stand ab dem 1. Januar 2009 mit der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) in einem Arbeitsverhältnis als Grafiker und Fotograf (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Sein Arbeitspensum belief sich auf 30 % (AWA-Nr. 2 Ziff. 6). Die Arbeitgeberin kündigte die Anstellung mit Schreiben vom 20. November 2018 unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist per 31. Januar 2019 (AWA-Nr. 3).

3.1.2  Der Beschwerdeführer stellte am 21. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019, wobei er sich bereit erklärte, vollzeitlich zu arbeiten (AWA-Nr. 4).

Anlässlich seines ersten Gesprächs beim RAV am 29. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer an (s. Eintrag im Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 13), sein Ziel sei es, einen Job z.B. als Freelancer zu erhalten. Im Pensum sei er offen. Er wolle gern seinen Nebenerwerb weiterführen. Zudem lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass im Dezember 2018 keine und im Januar 2019 zwei Bewerbungen vorgenommen wurden. Man vereinbarte, dass fortan monatlich mindestens drei Arbeitsbemühungen erfolgen müssen.

3.1.3  Am 4. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für Januar 2019 ein (AWA-Nr. 7), das zwei Bewerbungen auswies:

·      14. Januar 2019, als Fotograf E-Commerce

·      16. Januar 2019, als Grafiker

Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, teilte der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 mit (AWA-Nr. 10), er habe sich erst Mitte Januar 2019 entschieden, sich arbeitslos zu melden. Er sei im Nebenverdienst selbständig und strebe eine dauernde Selbständigkeit an. Aus diesem Grund könne er nur zwei Bewerbungen vorweisen.

3.1.4  In seiner Einsprache vom 20. Februar 2019 (BB-Nr. 2) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit 2009 im Nebenerwerb selbständig und wolle dies zu 100 % sein. In der Unmenge von Gesetzesartikeln habe er nichts über die Anzahl der Arbeitsbemühungen gefunden; «genügend» und «ungenügend» seien keine Zahlen. Vom 1. Dezember 2018 bis 21. Februar [recte wohl: Januar] 2019 habe er sich um einen Freelance-Vertrag bemüht, was er nicht nachweisen könne. Zwei Arbeitsbemühungen in den letzten zwei Wochen bedeute hochgerechnet auf die ganze Kündigungsfrist neun Bewerbungen.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 4) bekräftigte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe vom Tag der Kündigung bis zur Anmeldung beim RAV Arbeit auf Freelance-Basis gesucht, womit sich der Nachweis von Arbeitsbemühungen erübrige. Im Februar 2019 habe er acht Bewerbungen vorgenommen, d.h. zwei mehr als vom RAV gefordert, um seinen guten Willen zu demonstrieren (s. dazu auch AWA-Nr. 12).

3.2

3.2.1  Für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sind in den Akten zwei Bewerbungen des Beschwerdeführers dokumentiert. Dieser macht zwar geltend, er habe sich daneben nach einer selbständigen Tätigkeit als Freelancer umgesehen. Er räumt aber ein, dies nicht belegen zu können. Seine Darstellung bleibt damit eine blosse Behauptung, welche nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.) nachgewiesen ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist vom 20. November 2018 bis 31. Januar 2019 tatsächlich bloss zwei Bewerbungen vornahm und sich ansonsten nicht um Arbeit bemühte.

3.2.2  Der Beschwerdeführer rügt, es sei nirgends ziffernmässig definiert, wann Arbeitsbemühungen quantitativ ungenügend seien. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass sich die arbeitslose Person so zu verhalten hat, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine Person in der Situation des Beschwerdeführers alles daransetzen, noch während der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden, und sich keinesfalls mit zwei Bewerbungen in etwas mehr als zwei Monaten begnügen. Regelmässige Bewerbungen während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person noch im Arbeitsprozess integriert ist, sind besonders wichtig, denn sie erhöhen die Chancen, eine Stelle zu finden (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.). Andererseits hängt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer zuvor auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde oder mit dem Personalberater des RAV bereits eine Mindestanzahl an Bewerbungen vereinbart hat (s. E. II. 2.2 hiervor). Die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers während der Kündigungsfrist müssen deshalb auf jeden Fall als ungenügend gelten. Daran vermag der Umstand, dass er in der anschliessenden Kontrollperiode Februar 2019 acht Bewerbungen tätigte, also mehr als das vorgegebene Minimum, nichts zu ändern. Eine Missachtung der Schadenminderungspflicht in einem bestimmten Zeitraum kann nicht durch verstärkte Bemühungen in einem anderen Zeitraum, der separat zu prüfen ist, ausgeglichen werden.

Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er vorbringt, erst Mitte Januar 2019 zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung entschlossen hat, kann offenbleiben. Auch in diesem Fall läge eine zu sanktionierende Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 15). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn es sich um eine von der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern unterstützte Planungsphase nach Art. 71a AVIG handelt (s. E. II. 2.1 in fine), was hier nicht zutrifft.

3.2.3  Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·         leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

·         mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

·         schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin sanktionierte die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 19. Februar 2019 mit sieben Einstelltagen, was sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens bewegt. Damit blieb sie im Rahmen der Verwaltungsweisung des SECO, welche für ungenügende Arbeitsbemühungen in einer zweimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer für leichtes Verschulden von sechs bis acht Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, welche gebieten würden, die Einstelldauer von sieben Tagen zu reduzieren oder zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin selber hält in ihrer Beschwerdeantwort dafür, eine Erhöhung auf acht Tage, wie im Einspracheentscheid vorgenommen, sei nicht angezeigt (A.S. 11). Im Übrigen steht die Ausdehnung der Einstelldauer im Widerspruch dazu, dass der Entscheid an anderer Stelle die angefochtene Verfügung ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt. Die Einstellung ist deshalb wieder auf die ursprünglichen sieben Tage herabzusetzen.

3.4     Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 20. März 2019 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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