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Solothurn Versicherungsgericht 14.11.2019 VSBES.2019.56

14 novembre 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·5,050 parole·~25 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 14. November 2019    

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente – Rentenrevision, Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen (Verfügung vom 29. Januar 2019 und 2 Verfügungen vom 11. März 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1962, [...], meldete sich am 12. Juli 1990 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1.4). Nach diversen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 1991 mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 1.9). Die Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Juli 1991 folgende Diagnosen (IV-Nr. 1.10):

-      Status nach mehrmaligen Hallux-Operationen beidseits

-      Status nach mehrmaligen rechts paravertebralen, lumbalen Weichteiloperationen zur Entfernung eines schmerzhaften Lipoms und zur Exhärese der Nervi clunium craniales

-      Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links im September 1988

-      Status nach operativer Entfernung eines Hautmelanoms des rechten Oberarmes und nach axilliärer Lymphadenektomie im August resp. Oktober 1989

2.       Die Beschwerdegegnerin führte nach der Rentenzusprache mehrere Revisionen durch und teilte der Beschwerdeführerin anschliessend jeweils mit, dass die Rente unverändert weiterausgerichtet werde. Eine erste Revision fand 1993 statt (IV-Nrn. 1.2, S. 3 f. und 1.1, S. 3), eine zweite im Jahr 1996/97 (IV-Nrn. 1.2, S. 1 f. und 1.1, S. 1), eine dritte im Jahr 1999 (IV-Nrn. 3 und 8). In Zusammenhang mit einer vierten Revision im Jahr 2003 (IV-Nr. 9) wurde die Beschwerdeführerin von Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, [...], am 18. Februar 2005 rheumatologisch begutachtet (IV-Nr. 19). Zudem fand eine berufliche Abklärung (BEFAS) statt (IV-Nr. 34). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab.

3.       Im Jahr 2010 liess sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden (IV-Nr. 52). Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 (IV-Nr. 55) informierte sie die Beschwerdegegnerin ausserdem darüber, dass sie eine 30%-Stelle bei D.___ AG gefunden habe.

4.       Im Jahr 2011 wurde erneut eine Revision eingeleitet. Auf dem Revisionsfragebogen vom 4. April 2011 (IV-Nr. 57) gab die Beschwerdeführerin an, seit Februar 2011 in einem Pensum von 30 % erwerbstätig und geschieden zu sein. Am 1. März 2012 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 64). Zudem erfolgte eine erneute Begutachtung durch Dr. med. C.___. Sein Gutachten datiert vom 26. November 2012 (IV-Nr. 70.1). Am 22. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt (IV-Nr. 74), dass sie unverändert eine Dreiviertelsrente erhalte.

5.       Im Jahr 2018 fand eine weitere Revision statt. Auf dem Fragebogen (IV-Nr. 75) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2014 verschlimmert. Sie arbeite seit 1. September 2013 in einem Pensum von 40 % im Restaurant E.___ in [...] an der Kasse/am Buffet. Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin auch einen Arbeitgeberbericht ein (IV-Nr. 77).

6.       Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 (IV-Nr. 84) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die rückwirkende Aufhebung der Rente per 2013 in Aussicht. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 90). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 94) entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes:

1.   Ab 1. September 2013 wird die Rente rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.

2.   Für die Jahre 2014 bis 2017 wird die Rente rückwirkend aufgehoben.

3.   Für das Jahr 2018 wird die Rente rückwirkend auf eine Viertelsrente reduziert.

4.   Der Rentenanspruch ab 1. Januar 2019 ist noch in Abklärung. Hierzu erfolgt zu gegebener Zeit eine separate Verfügung.

5.   Es liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen (gemäss Ziffern 1 – 3) sind zurückzuerstatten (Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG).

6.   Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 66 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 97 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).

7.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 1. März 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (Aktenseite [A.S.] 12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung vom 29. Januar 2019 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2014 weiterhin mindestens eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen.

3.   Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

8.       Am 11. März 2019 ergehen zwei weitere Verfügungen der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 103 f.) bezüglich Rentenauszahlung/Rückforderung.

9.       Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2019 (A.S. 25 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

10.     Mit Verfügung vom 16. April 2019 (A.S. 31) dehnt das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren auf die beiden Verfügungen vom 11. März 2019 (IV-Nr. 103 f.) aus.

11.     Am 14. Mai 2019 lässt sich die Beschwerdeführerin noch einmal vernehmen (A.S. 33 f.).

12.     Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (A.S. 37 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

Sind die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG demnach für die Zukunft entsprechend dem neu ermittelten Invaliditätsgrad erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In der Invalidenversicherung ist der Zeitpunkt der Leistungsanpassung genau umschrieben: In der Regel muss die Veränderung der Verhältnisse drei Monate angedauert haben (Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei einem Revisionsbegehren kann die Heraufsetzung frühestens vom Monat dieses Gesuches an erfolgen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), eine Herabsetzung oder Aufhebung frühestens auf den übernächsten Monat nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Invalidenversicherung kennt hiervon jedoch eine abweichende Regelung: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden, ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweisen).

2.2       Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 ATSG).

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 IVV).

2.3       Der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). In Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment. Der Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 140 V 521 E. 2.1).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Verfügungen (IV-Nr. 94, 103 f.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.) dar, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der im März 2018 eingeleiteten Rentenrevision auf dem Fragebogen «Eingliederungsorientierte Renten-Revision» angegeben, seit 1. September 2013 im Restaurant E.___ in [...] beschäftigt zu sein. Dadurch sei es zu einer Sachverhaltsänderung gekommen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch habe. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin diese Tätigkeit umgehend zu melden; da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen. Die Einkommensvergleiche ergäben folgendes Bild:

-      2013                         Invaliditätsgrad              42 %

-      2014                         Invaliditätsgrad              24 %

-      2015                         Invaliditätsgrad              23 %

-      2016 und 2017         Invaliditätsgrad              32 %

-      2018                         Invaliditätsgrad              46 %

In den Jahren 2014 bis 2017 habe die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. 2013 habe sie mit einem Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Jahr 2018 erhöhe sich aufgrund der neuen Berechnungsmethode für Teilzeiterwerbstätige das Valideneinkommen. Dadurch ergebe sich für das Jahr 2018 ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Was den Rückforderungsanspruch über fünf Jahre hinaus betreffe, so sei diesbezüglich von einer längeren als der üblichen Verwirkungsfrist, konkret von einer siebenjährigen, auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich einem Vergehen gemäss Art. 87 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schuldig gemacht habe. Zum Einwand vom 17. Dezember 20181 nehme sie, die Beschwerdegegnerin, wie folgt Stellung: Im Versichertendossier finde sich kein Protokolleintrag über ein entsprechendes, von der Beschwerdeführerin geltend gemachtes Telefonat. Auch in den darauffolgenden Jahren sei keine weitere Meldung zuhanden der Beschwerdegegnerin erfolgt, auch nicht über die Tatsache, dass sie seit 2014 ein deutlich höheres Einkommen erziele als zuvor. Die wenig substantiierte Behauptung, wonach eine telefonische Meldung erfolgt sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Was den Statuswechsel anbelange, so sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass über den Rentenanspruch in Zukunft im Rahmen einer umfassenden Revision entschieden werde; diese werde auch die Statusfrage beinhalten. Ein Statuswechsel für die Vergangenheit sei nicht möglich. Zusätzlich gelte es zu beachten, dass das Geltendmachen eines Statuswechsels bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Rentenrevision ausgelöst hätte. Damit hätte womöglich nur die nun nachträgliche Korrektur der Rentenansprüche verhindert werden können. Zum Einkommensvergleich sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin laut Arbeitgeberbogen der Firma F.___ AG vom 30. September 1990 vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Büroangestellte gearbeitet habe. Der Lohn, den sie damals erzielt habe, sei herangezogen und an die Nominallohnentwicklung angepasst worden.

Aufgrund der drohenden Verwirkung werde üblicherweise nicht bis zum Abschluss der aktuellen Abklärungen gewartet und die rückwirkende Rentenaufhebung ab Entdeckung verfügt. Bei Herrn G.___ handle es sich um einen Freund der Beschwerdeführerin. Es lasse sich auch nicht nachvollziehen, wann der Agenda-Eintrag, den die Beschwerdeführerin ins Recht lege, gemacht worden sei; selbst wenn diese am besagten Tag bei der Beschwerdegegnerin angerufen haben sollte, sei nicht erstellt, inwiefern sie effektiv bereits davon gesprochen habe, eine neue Anstellung zu haben, bei der sie mehr verdiene. Wie auch dem Schreiben von Herrn F.___ zu entnehmen sei, habe es sich um einen rein informativen Anruf gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle beim Restaurant E.___ nicht definitiv innegehabt. Da eine Rentenrevision nicht rückwirkend vorgenommen werden könne, könne ein allfälliger Statuswechsel erst für die Zukunft angepasst werden.

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde (A.S. 12 ff.) und Replik (A.S. 33 f.) entgegenhalten, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen habe, bevor sie 2011 als Verkaufshostess wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Ein diesbezüglicher Protokolleintrag befinde sich in den Akten. Sie habe auch vor dem Stellenwechsel zum Restaurant E.___ mit der Beschwerdegegnerin – wie üblich telefonisch – Kontakt aufgenommen. Sie stütze sich dabei auf ihren Agenda-Eintrag vom 21. Juni 2013. Bei diesem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin sei auch Herr G.___ zugegen gewesen; dieser bestätige, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erkundigt habe, ob der Jobwechsel, der zusätzlich mit einem Pensumswechsel einhergegangen sei, «angenommen werden dürfe». Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin damals mitgeteilt, dass dies kein Problem sei. Sie sei weder darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie den Arbeitsvertrag einreichen solle, noch, dass sie die Beschwerdegegnerin über die definitive Aufnahme der neuen Tätigkeit informieren müsse. Es sei lediglich gesagt worden: «Kein Problem». Dass auch bei der Beschwerdegegnerin Fehler passierten, sei unbestritten und zeige sich auch daran, dass diese die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin direkt und nicht der Vertreterin zugestellt habe. Es wäre unbefriedigend, diese Fehler der Beschwerdeführerin anzulasten. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, mit der Sachbearbeiterin telefoniert zu haben, mit der sie bereits früher mehrere Male telefonischen Kontakt gehabt habe. Im Rahmen der Rentenrevision, die von der Beschwerdegegnerin im März 2018 eingeleitet worden sei, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Zweifellos hätten sich die erwerblichen Umstände geändert, so dass eine Anpassung der zukünftigen Leistungen geprüft werden müsse. Die gesundheitliche Situation sei unverändert bzw. leicht verschlechtert. Sollte wider Erwarten von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen werden, müsse eine Revision nach Art. 88bis IVV der Rentenleistungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Meldepflicht vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin komme zum Schluss, dass die durch den Wechsel der Arbeitsstelle erfolgte Lohnerhöhung erheblich sei, somit sei eine Revision vorzunehmen. Eine Anpassung lediglich des Invalideneinkommens wäre rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin zudem mehrfach mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann getrennt bzw. geschieden sei. Solche Abklärungen scheine die Beschwerdegegnerin aber nicht vorgenommen zu haben. Ohne gesundheitliche Einschränkung müsste die Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Scheidung aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein. Dazu komme, dass die beiden Töchter zum Zeitpunkt des Auszugs bereits selbständig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe keine Betreuungspflichten mehr. Der Einpersonenhaushalt sei schnell erledigt. Die Beschwerdeführerin arbeite ausserdem sehr gerne. Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens stelle eine Revision dar; diese könne sich nicht nur auf die Höhe des Invalideneinkommens beschränken, sondern müsse entsprechend der Natur der Revision im Sozialversicherungsverfahren eine umfassende sein; dies bedeute, dass auch die anderen, die Leistung bestimmenden Faktoren überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang sei auch eine rückwirkende Anpassung des Status vorzunehmen. Zu kritisieren sei schliesslich das angenommene Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte im Verkauf der Fabrik F.___ AG gearbeitet. Der damalige Arbeitsplatz, die Abteilung und die Unternehmenseinheit bestünden nicht mehr, da die Fabrik mehrfach umstrukturiert worden sei. Die Beschwerdeführerin könnte heute zweifellos nicht mehr am gleichen Arbeitsplatz tätig sein. Das Valideneinkommen sei daher gestützt auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (Tabelle T17 Ziff. 41). Die Beschwerdeführerin habe damit Anspruch auf eine ganze Rente seit 2013.

4.

4.1     Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin aufgrund einer Meldepflichtverletzung zu Recht rückwirkend herabgesetzt bzw. aufgehoben hat. Zur Frage der Meldepflichtverletzung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

4.1.1  Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) setzte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente herab. Sie ging dabei davon aus, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. Oktober 1991 kein verbesserter Zustand hinsichtlich der gesundheitlichen Situation festgestellt werden könne. Hingegen sei eine Änderung in der Beurteilung im Aufgabenbereich festzustellen. In der ursprünglichen Verfügung habe die Einschränkung im Haushalt bei 50 % gelegen. Bereits im Jahr 2000 habe die Einschränkung indessen nur noch 37 % betragen. Am 25. November 2004 sei vor Ort eine Abklärung durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich seit der Beurteilung im Jahr 2000 praktisch keine Änderung ergeben habe. Aufgrund der gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 % (Einschränkung von 100 % als Büroangestellte mit Anteil 50 %, Einschränkung von 37 % im Haushalt mit Anteil 50 %).

4.1.2  Am 7. April 2010 (IV-Nr. 54) forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren die Akten bei der Beschwerdegegnerin ein.

4.1.3  Gemäss Protokolleintrag vom 10. Januar 2011 meldete sich Herr G.___ telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und erkundigte sich, ob die Beschwerdeführerin eine bis zwei Stunde/n pro Woche arbeiten dürfe, ohne dass es Einfluss auf die Rente habe. Festgehalten wird im Eintrag auch, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Arbeitsvertrags zustellen werde.

4.1.4  Am 27. Januar 2011 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber (IV-Nr. 55), dass sie eine 30%-Stelle bei der Firma D.___ AG gefunden habe. Im Schreiben wird ebenfalls ausgeführt, sie habe sich im Dezember bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, wie viel sie arbeiten dürfte, woraufhin man sie informiert habe, dass die Zusatzarbeit unterstützt und befürwortet werde.

4.1.5  Laut Protokolleintrag vom 23. Februar 2011 richtete die Beschwerdegegnerin eine Rückfrage an die Beschwerdeführerin, die zur Auskunft gab, sie beginne am 24. Februar 2011 zu arbeiten. Sie sei im Stundenlohn angestellt und könne noch nicht sagen, wieviel sie verdienen werde.

4.1.6  Auf dem Revisionsfragebogen vom 4. April 2011 (IV-Nr. 57) gab die Beschwerdegegnerin an, sie übe seit 1. Februar 2011 eine Tätigkeit von maximal 30 % aus, und sie sei geschieden.

Dem Revisionsfragebogen legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 4. April 2011 bei (IV-Nr. 59), worin sie ausführte, sie sei seit 2009 getrennt und müsse selber für den Haushalt aufkommen. Da die Rente gekürzt worden sei, sei sie darauf angewiesen gewesen, eine Ergänzung auf 100 % zu haben; dies habe sie dazu bewogen, eine 30%-Stelle anzunehmen. Zudem habe sie noch eine Tochter, die ihre Ausbildung noch nicht beendet habe. Bei der Firma D.___ AG sei nur ein begrenzter Einsatz möglich, da sie eine stehende Arbeit über mehrere Tage nicht durchhalten würde.

4.1.7  Gemäss Gutachten von Dr. med. C.___ vom 26. November 2012 (IV-Nr. 70.1) sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 60 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2005 nicht verändert.

4.1.8  Auf dem Revisionsfragebogen vom 2. April 2018 (IV-Nr. 75) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2014 verschlimmert. Sie arbeite seit 1. September 2013 in einem 40%-Pensum im Restaurant E.___ in [...] an der Kasse und am Buffet; gleiches lässt sich auch dem von der Beschwerdegegnerin anschliessend eingeholten Arbeitgeberbericht der E.___ vom 7. Mai 2018 (IV-Nr. 77) entnehmen.

4.1.9  Im Einwandverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Jahr 2013 rechtzeitig per Telefon über die Anstellung per 1. September 2013 informiert. Sie wisse dies deshalb so genau, weil sie sich explizit betreffend die Erhöhung auf 40 % und die Auswirkungen auf die Rente erkundigt habe. Man habe ihr damals mitgeteilt, dies sei kein Problem (IV-Nr. 90).

4.1.10 Im Beschwerdeverfahren legt die Beschwerdeführerin einen Auszug aus einer Agenda ins Recht (Beilage 3 zur Beschwerde vom 1. März 2019), in welcher am 21. Juni 2013 notiert ist: «Baden bei H.___+I.___» sowie «Tel. JV».

Zudem wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben von H.___ vom 20. Februar 2019 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 1. März 2019) eingereicht mit folgendem Inhalt: «Hiermit bestätige ich, dass ich am 21. Juni 2013 mit Frau A.___ über die mögliche Anstellung der E.___ gesprochen habe. Frau A.___ hat daraufhin in meinem Büro mit der AHV-IV Solothurn (Frau J.___) telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Frage beantwortet zu bekommen, ob sie einen Job mit 40 % annehmen dürfe oder nicht. Frau A.___ hat mir daraufhin bestätigt, dass die AHV-IV keine Einwände geltend gemacht hätte.»

4.2     Aus den vorhandenen Akten lässt sich nicht eruieren, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über die Anstellung per 1. September 2013 in einem Pensum von 40 % in Kenntnis gesetzt hat. Diese Angabe über die Anstellung lässt sich erstmals dem Revisionsfragebogen vom 2. April 2018 (IV-Nr. 75) entnehmen. Im Gegensatz zur Anstellung bei der Firma D.___ AG, die die Beschwerdeführerin 2011 angenommen hatte, und deren Bekanntgabe im Aktenverlauf dokumentiert ist, finden sich den Akten keine Hinweise über die Tätigkeit beim Restaurant E.___ in [...]. Einwandweise machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich im Jahr 2013 wie schon 2011 telefonisch erkundigt, ob die Anstellung Auswirkungen habe. Erst im Beschwerdeverfahren legt sie einen Agenda-Eintrag ins Recht, in der ein entsprechendes Telefonat mit der Beschwerdegegnerin eingetragen ist. Weshalb ein solches Telefonat in eine Agenda eingetragen sein soll, wenn die Beschwerdeführerin, wie von G.___ in seinem Schreiben vom 20. Februar 2019 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 1. März 2019) geltend gemacht, eher aus der Situation heraus bei der Beschwerdegegnerin angerufen haben will (man habe in seinem Büro über die Anstellung gesprochen, die Beschwerdeführerin habe daraufhin von dort aus die Beschwerdegegnerin kontaktiert), ist nicht plausibel. Die erst beschwerdeweise eingereichte Bestätigung des Bekannten der Beschwerdeführerin liefert überdies insoweit keinen Beweis, als dass sich damit lediglich bestätigen liesse, dass ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin stattgefunden hat. Der Bekannte kann aber nichts dazu sagen, wie eine allfällige Antwort der Beschwerdegegnerin ausgefallen wäre, da nicht geltend gemacht wird, dass er selber mit der betreffenden Person gesprochen habe.

Auf der anderen Seite ist es unwahrscheinlich, dass es die Beschwerdegegnerin dabei belassen hätte, der Beschwerdeführerin etwas telefonisch zu bestätigen, ohne einen entsprechenden Protokolleintrag zu erstellen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen Arbeitsvertrag einzureichen; dies gehört zum normalen Ablauf bei einer solchen Information, und es liegt auf der Hand, dass eine solche Tatsache den Rentenanspruch verändern kann. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem darauf zu behaften, dass ihr bereits bei einer vorgängigen telefonischen Anfrage zur Arbeitsaufnahme im Jahr 2011 mitgeteilt worden war, sie habe einen Arbeitsvertrag einzureichen. Die Beschwerdeführerin setzte die Beschwerdegegnerin daraufhin in zwei Eingaben an die Beschwerdegegnerin schriftlich über die Arbeitsaufnahme in Kenntnis (IV-Nr. 55, 59). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass sie sich auf eine derartige Aussage am Telefon verlassen haben soll, ohne sich diese Mitteilung bestätigen zu lassen und darauf zu verzichten, einen Arbeitsvertrag bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.

4.3     Analog zur Rechtsprechung, dass bei Beweislosigkeit Validität vermutet wird und nicht Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2), wirkt sich eine gewisse Beweislosigkeit auch hier zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Nach der allgemeinen auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregel (Art. 8 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich ein geklagter Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers nicht, den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungsanspruch. Die Beschwerdeführerin behauptet hier, eine Meldung gemacht zu haben, kann diesen Beweis aber nach dem Gesagten nicht erbringen.

4.4     Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach auf die Mitteilungspflichten aufmerksam gemacht, so mit Empfangsbestätigung vom 23. Juli 1990 (IV-Nr. 1.6, S. 6), Mitteilung vom 8. Januar 1997 (IV-Nr. 1.1, S. 3), Mitteilung vom 6. Juli 2000 (IV-Nr. 8), Verfügung vom 24. Oktober 2007 (IV-Nr. 48) wie auch mit Mitteilung vom 22. Mai 2013 (IV-Nr. 74). Die diesbezüglichen Pflichten waren ihr stets bekannt, was auch nicht bestritten ist. Somit ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Aufnahme einer 40%igen Erwerbstätigkeit beim Restaurant E.___ in[...] per 1. September 2013 von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen, ist dieser Umstand doch geeignet, sich massgeblich auf den Invaliditätsgrad auszuwirken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1     Per 1. September 2013 ist mit der Anstellung im Rahmen eines 40%-Pensums eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin lässt nun geltend machen, selbst wenn von einer Meldepflichtverletzung auszugehen und eine rückwirkende Revision durchzuführen wäre, sei diese Revision umfassend und daher alle eingetreten Änderungen erheblich. So sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Scheidung als Vollerwerbstätige eingestuft werden müsse und damit die Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs zur Anwendung komme, zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung wie auch in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass ein Statuswechsel für die Vergangenheit nicht möglich sei, und eine Rentenrevision (mit oder ohne Verletzung der Mitwirkungspflicht) nicht rückwirkend stattfinden könne. Beide Argumentationen werden nicht näher ausgeführt oder begründet.

5.2     Tatsache ist, dass es per September 2013 zu einer umfassenden Rentenrevision gekommen wäre, hätte die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht verletzt und die Erhöhung des Arbeitspensums angegeben. Dabei wäre auch die Statusfrage geprüft worden. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 6.1 S. 13). Die Prüfung ist umfassend vorzunehmen.

5.3     Die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, dass es keine rückwirkende Revision geben könne, ist nicht korrekt. Zwar hält Art. 17 Abs. 1 ATSG fest, dass die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich ändert. Der Begriff «für die Zukunft» ist dabei so zu verstehen, dass eine Anpassung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt, weil die sich pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können muss, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge. Für den Fall der Meldepflichtverletzung sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV aber etwas Anderes vor. Nach konstanter Rechtsprechung ist bei einer Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich. Das Bundesgericht hat auch im Bereich der Unfallversicherung mehrfach die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die Rückerstattung infolge Meldepflichtverletzung ohne einlässliche Ausführungen bestätigt. In der Literatur wird bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die rückwirkende Revision ohne Weiteres bejaht. Bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist der Begriff «für die Zukunft» so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.2 und 7.3.3 S. 148 ff.). Ist das Revisionsverfahren aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, sind die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV also rückblickend zu untersuchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). Auch auf diesen Zeitpunkt ist aber eine umfassende Prüfung vorzunehmen und nicht nur der (für die Beschwerdeführerin schlechtere) Umstand einer Pensenerhöhung zu berücksichtigen. Die Revision wird auf den Zeitpunkt des nicht mitgeteilten revisionsrelevanten Umstands (hier der Antritt einer 40%-Stelle per 1. September 2013) vorgelagert, wobei auf diesen Zeitpunkt hin alle relevanten Umstände zu prüfen sind (so auch der Gesundheitszustand und die Statusfrage). Eine rückwirkende Revision ist demnach, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, möglich. Nichts Anderes hat sie in der angefochtenen Verfügung auch getan, indem sie für die Jahre 2013 bis 2018 den Invaliditätsgrad neu bemessen hat. Dabei hat sie allerdings nur den nicht gemeldeten Umstand einer Pensenerhöhung berücksichtigt, nicht aber die übrigen Punkte geklärt. So ist auch die Statusfrage ungeprüft geblieben, und es sind keine diesbezüglichen Abklärungen (wie zum Beispiel Einholen und Prüfen des Scheidungsurteils bezüglich entsprechender Unterhaltsleistungen) vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich auch im Rahmen der Vernehmlassung dazu nicht geäussert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

6.

6.1     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin wesentliche revisionsrelevante Tatsachen nicht untersucht hat, mithin keine umfassende rückwirkende Revision durchgeführt hat. Es handelt sich dabei um eine gänzlich ungeklärte Frage (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätigt bzw. eine umfassende rückwirkende Revision vornimmt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin selbst ausgeführt hat, über den Rentenanspruch für die Zukunft im Rahmen einer umfassenden Revision entscheiden zu wollen. Würde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Statusfrage anhand von unvollständigen Abklärungen und Akten dennoch geklärt, würde für den Entscheid für die Zukunft, der noch nicht ergangen ist, ein Präjudiz geschafft.

6.2     Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es liegt zwar eine Meldepflichtverletzung vor. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch eine umfassende rückwirkende Revision vorzunehmen und dabei insbesondere auch die Statusfrage zu klären. Die Sache ist in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig ist, noch nicht beantwortet werden. Damit hat auch die Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs (Art. 87 AHVG) hier offen zu bleiben. Ebenso ist der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu prüfen. Auch über diesen Punkt wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der umfassenden rückwirkenden Revision neu zu entscheiden haben.

7.

7.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, das über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin im Hauptunkt (Meldepflichtverletzung) zwar nicht durch, obsiegt aber in Bezug auf die Statusfrage, zu der sie sich ebenfalls einlässlich geäussert hat. Es rechtfertigt sich daher, ihr zulasten der Beschwerdegegnerin eine halbe Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat am 17. Juni 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 37 f.), gemäss der ein Aufwand von insgesamt 8,7 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00/h geltend gemacht wird. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die Auslagen von insgesamt CHF 50.00 sind ausgewiesen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7,7 %, resultiert eine volle Parteientschädigung von CHF 1'740.45. Die Hälfte, somit CHF 870.25, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung zu bezahlen.

8.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle und die Beschwerdeführerin an die Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte bzw. je CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 300.00 ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, und ihr ist die Differenz von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, eine umfassende rückwirkende Revision vornehme und hierauf erneut entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 870.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben die IV-Stelle Solothurn und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte bzw. zu je CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 300.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, und ihr wird die Differenz von CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2019.56 — Solothurn Versicherungsgericht 14.11.2019 VSBES.2019.56 — Swissrulings