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Solothurn Versicherungsgericht 12.02.2020 VSBES.2019.46

12 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·6,163 parole·~31 min·3

Riassunto

Invalidenrente bzw. Rückforderung Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 12. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung Invalidenrente und Rückforderung zu viel ausbezahlter Invalidenrenten (Verfügungen vom 21. Januar und 15. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit drei Verfügungen vom 16. Mai 2014 (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 95 - 97) sprach die IV-Stelle des Kantons [...] der 1962 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente, ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2013 noch eine Viertelsrente zu. Die Anspruchsbeurteilung ab 1. Mai 2013 basierte auf der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und könnte dadurch ein Erwerbseinkommen von CHF 39'010.00 erzielen.

2.       Am 18. Juli 2014 wurde das Dossier wegen eines Wechsels der Zuständigkeit an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen (IV-Nr. 100); diese leitete mit Schreiben vom 11. April 2018 eine eingliederungsorientierte Revision ein (IV-Nr. 107, S.   ff.) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 ein (IV-Nr. 104). Die Beschwerdeführerin teilte auf dem diesbezüglichen Fragebogen mit, sie sei unselbständig erwerbstätig, und seit der Zusprache der Rente sei keine berufliche Umstellung erfolgt (IV-Nr. 107, S. 4). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der B.___ AG, [...], der C.___, [...], sowie dem Alters- und Pflegeheim D.___, [...], Fragebogen für Arbeitgebende zu, die ausgefüllt retourniert wurden (IV-Nr. 108, 109, 110). Weiter holte die Beschwerdegegnerin eine Auskunft der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom 17. August 2018 (IV-Nr. 112) ein.

3.       Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde die laufende Viertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2017 aufheben (IV-Nr. 115). Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 16. November 2018 Einwände erheben und beantragen, die Viertelsrente sei ihr weiterhin auszurichten (IV-Nr. 118). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge noch bei der B.___ AG einen Auszug aus dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 ein (IV-Nr. 121).

4.

4.1     Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids und hob die Invalidenrente der Beschwerdeführerin rückwirkend auf 1. Januar 2017 auf (IV-Nr. 122; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.2     Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 15'323.00, entsprechend der Viertelsrente, inkl. Kinderrente, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2018, zurück (IV-Nr. 126; A.S. 23 ff.).

5.

5.1     Mit Zuschrift vom 22. Februar 2019 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2019 erheben. Ihr Vertreter stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine Viertels-Invalidenrente auszurichten.

3.   Von einer Rückforderung von IV-Leistungen sei vollumfänglich abzusehen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.2     Ebenfalls am 22. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 15. Februar 2019 erheben (A.S. 26 ff.) mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und von der Rückforderung von Invalidenleistungen in der Höhe von CHF 15'232.00 sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.       Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Februar 2019 (A.S. 33) werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und unter der Prozessnummer VSBES.2019.46 weitergeführt.

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. März 2019 (A.S. 37) auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

8.       Am 8. April 2019 gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote zu den Akten (A.S. 40).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2017 aufgehoben und einen Betrag von CHF 15'232.00 zurückgefordert hat. Für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21. Januar 2019 (Rentenanspruch) respektive 15. Februar 2019 (Rückforderung) eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.

3.1       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen; insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

3.2     Liegt im vorstehend umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund vor, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).

3.4

3.4.1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.4.2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Sie erfolgt jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten; insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4.3       Den gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1     Mit den drei Verfügung vom 16. Mai 2014 (IV-Nr. 95 - 97) wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente, ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Zusprache der Viertelsrente ab 1. Mai 2013 (IV-Nr. 95) basierte auf einem Invaliditätsgrad von 47 %, wobei das Valideneinkommen auf CHF 73'455.00 und das Invalideneinkommen auf CHF 39'010.00 beziffert wurde. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die damals zuständige IV-Stelle auf die in den Arbeitgeberberichten von September 2010 angegebenen Einkommen von CHF 61'619.00 als Küchenhilfe bei der F.___ AG (vgl. IV-Nr. 11) und CHF 9'600.00 als Reinigungskraft bei der G.___ AG (vgl. IV-Nr. 13), total somit CHF 71'219.00. Der Betrag von CHF 73'455.00 resultierte aus der Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013. Beim Festlegen des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, die Beschwerdeführerin sei mit ihren Beeinträchtigungen am linken Arm in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 73, 82, 85, 95). Sie habe seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Deshalb sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 abzustellen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergebe sich unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von CHF 39'010.00 (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 97, S. 9 f.).

5.2     Im Rahmen der Rentenrevision stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2013 eine Anstellung als Unterhaltsreinigerin bei der C.___, [...], und im September 2013 zusätzlich eine Anstellung als Küchenmitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim D.___, [...], angetreten hatte (vgl. die Arbeitgeberberichte, IV-Nr. 109 und 110). Weiter war sie seit 5. Dezember 2017 als Unterhaltsreinigerin bei der B.___ AG, [...], angestellt (vgl. Arbeitgeberbericht, AK-Nr. 108). Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, das erzielte Einkommen sei seit Anfang 2017 so hoch, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere, und hob die laufende Rente daher rückwirkend ab 1. Januar 2017 auf (vgl. AK-Nr. 115).

6.       Die Prüfung einer Rentenrevision umfasst zwei Schritte: Zunächst wird geprüft, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung des relevanten Sachverhalts gegeben ist; falls dies zutrifft, wird anschliessend eine neue Anspruchsprüfung vorgenommen (vgl. BGE 141 V 9).

6.1     Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Rente aufgehoben, weil sich herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin – entgegen den Annahmen, die der Verfügung vom 16. Mai 2014 zugrunde lagen – schon seit Herbst 2013 wieder erwerbstätig gewesen war und seit Anfang 2017 ein Einkommen erzielte, das nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ausschloss. Wenn neu ein tatsächliches Einkommen erzielt wird, liegt eine Veränderung des Sachverhalts vor; diese bildet einen Revisionsgrund, falls sie geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.1). Allerdings verhält es sich hier insofern anders, als sich ergeben hat, dass die Anstellungen bei der C.___ und im Alters- und Pflegeheim D.___ bereits im Jahr 2013 begonnen hatten, also vor der Rentenzusprache durch die Verfügung vom 16. Mai 2014. In dieser Konstellation bildet die Tatsache, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, als solche noch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG; ein solcher liegt jedoch vor, wenn sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen in einer Weise entwickelt hat, welches zu einer Änderung des Rentenanspruchs führt. Zudem kommt eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG infrage, falls die Verfügung vom 16. Mai 2014 im Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Erwerbstätigkeit und das damit erzielte Einkommen bekannt gewesen wären (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 6.2 und 6.3).

6.2     Bei Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2014 für die Zeit ab 1. Mai 2013 (IV-Nr. 95) ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von CHF 39'010.00 aus. Aus dem IK-Auszug (IV-Nr. 104) ist zu schliessen, dass das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin vor dem Verfügungserlass tatsächlich erzielte, auf ein Jahr hochgerechnet nicht über diesem Betrag lag. Damit entfällt ein Zurückkommen auf die damalige Beurteilung im Rahmen einer prozessualen Revision.

6.3     Die Aufhebung der laufenden Viertelsrente im Rahmen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG kommt infrage, wenn das tatsächliche Einkommen eine Höhe erreicht hat, die zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % führt. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dies habe ab Anfang 2017 zugetroffen. Es ist daher auf diesen Zeitpunkt hier eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

7.

7.1     In der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2019 bezifferte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ab 1. Januar 2017 auf CHF 78'272.00 pro Jahr. Das Invalideneinkommen wurde auf CHF 48'240.090 für das Jahr 2017, CHF 58'527.00 für das Jahr 2018 und CHF 47'704.00 ab 1. Januar 2019 festgelegt (IV-Nr. 122). Damit ergaben sich Invaliditätsgrade von 38 % im Jahr 2017, 25 % im Jahr 2018 und 39 % im Jahr 2019. Dementsprechend wurde ein Rentenanspruch verneint.

7.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Valideneinkommen sei höher, das Invalideneinkommen tiefer anzusetzen. Zudem könne die Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden, weil keine Meldepflichtverletzung vorliege.

8.       Umstritten ist zunächst das Valideneinkommen.

8.1     Laut den Angaben im Arbeitgeberbericht der F.___ AG, [...], vom 16. September 2010 (IV-Nr. 11) war die Beschwerdeführerin seit 27. Juni 1981 als Küchenangestellte/Hilfsköchin mit einem Pensum von 100 % angestellt. Der Jahresverdienst belief sich auf CHF 64'633.60 im Jahr 2008 und auf CHF 63'042.85 im Jahr 2009. Von Januar 2010 bis September 2010 erhielt die Beschwerdeführerin einen Lohn von insgesamt CHF 43'725.55, wobei sie ab 21. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war. Bereits vom 18. Mai 2009 bis Ende Januar 2010 war eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hatte die Arbeit aber in der Folge wiederaufgenommen. Ab 21. Mai 2010 war sie krankgeschrieben (vgl. IV-Nr. 11, S. 9 f. sowie IV-Nr. 4). Den AHV-pflichtigen Lohn bezifferte die Arbeitgeberin auf CHF 61'619.35 seit 1. Januar 2009.

Die G.___ AG, [...], teilte mit, die Beschwerdeführerin sei bei ihr seit 2006 als Reinigungskraft mit einem Pensum von 10 Stunden pro Woche angestellt, wobei sie seit 17. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Lohn belaufe sich auf CHF 18.00 pro Stunde, zuzüglich Ferienentschädigung (8,33 %), Feiertagsentschädigung (1,2 %) sowie 13. Monatslohn/Gratifikation (6,25 %). Den AHV-beitragspflichtigen Verdienst bezifferte diese Arbeitgeberin auf CHF 800.00 pro Monat, den Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden auf CHF 9'600.00 (IV-Nr. 13).

Beide Arbeitsverhältnisse wurden aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Die damals zuständige IV-Stelle addierte die von den Arbeitgeberinnen genannten Beträge von CHF 61'619.35 und CHF 9'600.00 und gelangte damit für das Jahr 2011 zu einem Valideneinkommen von CHF 71'219.00. Für das Jahr 2013 erfolgte eine Aufrechnung anhand der statistischen Nominallohnentwicklung. Es resultierte ein Betrag von CHF 73'455.00 (vgl. IV-Nr. 97, S. 9 f.).

8.2     Im Vorbescheid zur angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 (IV-Nr. 115) ging die Beschwerdegegnerin von der genannten Jahreslohnsumme des Jahres 2010 von CHF 71'219.00 aus und passte diese an die Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2016 an; dies ergab einen hypothetischen Jahresverdienst im Gesundheitsfall von CHF 74'353.00 (IV-Nr. 115, S. 3). Die Beschwerdeführerin liess einwenden (IV-Nr. 120, S. 8), der von der Arbeitgeberin F.___ AG genannte Verdienst (ab 1. Januar 2009) von CHF 61'619.35 entspreche dem Grundlohn; sie habe aber darüber hinaus regelmässige Zulagen erhalten, und deshalb sei auch der Verdienst in den Jahren 2008 und 2009 höher ausgefallen. Es sei daher auf den durchschnittlichen Lohn dieser beiden Jahre abzustellen, was CHF 63'838.20 ergebe. Zusammen mit dem Einkommen bei der G.___ AG von CHF 9'600.00 resultiere eine Summe von CHF 73'438.00, welche dem Lohnniveau von 2009 entspreche. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2009 (Indexstand 126,1) bis 2017 (Indexstand 134,4) ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 78'272.00. In der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin dieser Argumentation gefolgt und hat das Valideneinkommen für das Jahr 2017 mit CHF 78'272.00 beziffert.

8.3     Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, auch der Verdienst als Raumpflegerin bei der G.___ AG sei höher anzusetzen als auf den von der Arbeitgeberin genannten Betrag von CHF 9'600.00. So lasse sich dem IK-Auszug für das Jahr 2008 ein Lohn von CHF 11'811.00 entnehmen. Anhand der Angaben im Arbeitgeberbericht ergebe sich ein Stundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) von CHF 20.85. Bei 48 Wochen (exkl. Ferien) zu 10 Stunden resultiere ein Jahreslohn von CHF 10'008.00 respektive (mit der im Lohnkonto erwähnten Waschentschädigung von CHF 40.00 pro Monat) CHF 10'488.00 brutto. Mit dem Einkommen bei der F.___ AG belaufe sich der Verdienst im Jahr 2009 auf CHF 74'326.00. Hochgerechnet auf das Jahr 2017 resultiere ein Valideneinkommen von CHF 79'218.40. Diese Argumentation vermag grundsätzlich zu überzeugen. Die Feiertagsentschädigung gleicht allerdings die Einbusse aus, die durch (arbeitsfreie und nicht besonders entschädigte) Feiertage entsteht. Wird die Feiertagsentschädigung einberechnet, muss die Zahl der Arbeitstage entsprechend reduziert werden. Rechnet man umgekehrt mit der vollen Anzahl Arbeitstage (ohne Ferien), muss konsequenterweise die Feiertagsentschädigung (von CHF 0.216 pro Stunde) unberücksichtigt bleiben. Der Stundenlohn reduziert sich somit (geringfügig) auf rund CHF 20.65. Mit der Berechnung der Beschwerdeführerin (48 Wochen zu 10 Stunden) ergibt sich ein Betrag von CHF 9'912.00 respektive – mit der Waschentschädigung von CHF 480.00 – von CHF 10'392.00. Zusammen mit dem Einkommen bei der F.___ AG von CHF 63'838.20 resultiert für das Jahr 2009 ein Verdienst von CHF 74'230.00. Die Hochrechnung anhand der allgemeinen Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.93) von 2009 (Indexstand 126,1) auf 2017 (Indexstand 134,4) führt zu einem Valideneinkommen von CHF 79'116.00. Für 2018 (Indexstand 135,0) beläuft sich das Valideneinkommen auf CHF 79'469.00. Angesichts des zeitlichen Abstands lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die allgemeine Nominallohnentwicklung abstellte und davon absah, die hypothetische Weiterentwicklung des Verdienstes der Beschwerdeführerin durch eine Rückfrage bei den damaligen Arbeitgeberinnen zu ermitteln.

9.       Zu prüfen ist weiter das Invalideneinkommen.

9.1     Laut dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; IV-Nr. 104) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von CHF 38'056.00 bei der Arbeitgeberin D.___, [...], von CHF 9'803.00 bei der C.___, [...], und von CHF 561.00 bei der B.___AG, [...]; zusammengezählt entspricht dies einem Verdienst von CHF 48'420.00. Die Beschwerdegegnerin hat dieses tatsächlich im IK-Auszug genannte Einkommen dem Invalideneinkommen gleichgesetzt.

9.2     Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, der Lohn von CHF 38'056.00 bei der Arbeitgeberin D.___ enthalte auch Kinderzulagen sowie eine Entschädigung für nicht regelmässige Überstunden. Der für die Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Verdienst aus dieser Anstellung reduziere sich deshalb auf CHF 33'679.00. Zusammen mit dem Lohn bei der C.___ ergebe sich ein Einkommen 2017 von CHF 43'481.00 (nicht CHF 48'420.00). Die Anstellung bei der B.___ AG habe erst im Dezember 2017 begonnen und nur bis Oktober 2018 gedauert; sie könne deshalb mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigt werden. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'218.40 resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %.

9.3

9.3.1  Bei der C.___ war die Beschwerdeführerin laut dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juni 2018 seit 3. Juli 2013 angestellt. Der Lohn belief sich seit 1. Januar 2017 auf CHF 22.42 pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn). Im Jahr 2017 leistete die Beschwerdeführerin 445 Arbeitsstunden und erzielte einen Verdienst von CHF 9'803.65 (IV-Nr. 109, S. 4 f.). Im Jahr 2016 waren gemäss dem Arbeitgeberbericht 450.50 Stunden zu verzeichnen. Der Verdienst belief sich auf CHF 10'025.65.

9.3.2  Die Anstellung als Küchenmitarbeiterin beim Alters- und Pflegeheim D.___ hatte laut dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juni 2018 am 1. September 2013 begonnen. Die Arbeitszeit betrug 25,2 Stunden pro Woche, was bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden einem Pensum von 60 % entspricht. Der Monatslohn belief sich seit Januar 2017 auf CHF 2'389.80 (vgl. IV-Nr. 110, S. 5). Dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» für das Jahr 2017 (IV-Nr. 110, S. 10) lässt sich entnehmen, dass der Bruttolohn des Jahres 2017 einschliesslich 13. Monatslohn, Überstunden, Samstagzulagen, Sonntags-/Feiertagszulagen und Kinderzulagen CHF 39'806.00 betrug. Nach Abzug der Kinderzulagen von je CHF 250.00 von Januar bis Juli, total CHF 1'750.00, verbleibt die im IK-Auszug enthaltene Summe von CHF 38'056.00. Dieser Betrag enthält also – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Kinderzulagen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Entschädigung für nicht regelmässig geleistete Überstunden sei nicht zu berücksichtigen, denn es habe nicht damit gerechnet werden können, dass diese weiterhin geleistet würden. Sie beruft sich auf die diesbezügliche Rechtsprechung zum Valideneinkommen und macht geltend, diese sei auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend. Dieses Argument vermag aber nicht zu überzeugen: Wie dargelegt, basiert die Bestimmung des Valideneinkommens auf einem Gesamtpensum von rund 125 % (100 % bei F.___ AG, plus 10 Stunden bei G.___ AG). Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin ist der Verdienst bei der G.___ AG zu erhöhen, weil regelmässig Überstunden geleistet wurden (vgl. E. II. 7.3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerade mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Aspekt der Parallelität der Vergleichseinkommen als sachgerecht und geboten, auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens Einkünfte aus Überstunden einzubeziehen.

9.3.3  Dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 31. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die dortige Anstellung erst am 5. Dezember 2017 aufgenommen hatte (vgl. IV-Nr. 108, S. 3). Für die Bemessung des tatsächlichen Invalideneinkommens ab Januar 2017 ist dieser Verdienst daher nicht zu berücksichtigen.

9.4     Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit ab 1. Januar 2017 ein Invalideneinkommen (hochgerechnet auf ein Jahr) von CHF 47'859.65, zusammengesetzt aus dem Verdienst von CHF 38'056.00 im Alters- und Pflegeheim D.___ und demjenigen von CHF 9'803.65 bei der C.___. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'116.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 40 %. Die Beschwerdeführerin hat also ab 1. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

10.     Es stellt sich weiter die Frage, ob der Antritt der zusätzlichen Stelle im Dezember 2017 zu einer revisionsweisen Aufhebung der Rente führt.

10.1   Am 5. Dezember 2017 trat die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, neben den beiden genannten Anstellungen noch eine solche bei der B.___ AG an (vgl. Arbeitgeberbericht, IV-Nr. 108). Sie erzielte im Dezember 2017 einen Bruttolohn von CHF 561.25 (vgl. IV-Nr. 108, S. 9) und im Jahr 2018 (bis Oktober) die folgenden Bruttolöhne (vgl. IV-Nr. 121, S. 2): Januar CHF 1'189.10; Februar CHF 1'051.80; März CHF 1'026.85; April CHF 1'102.80; Mai CHF 953.40; Juni CHF 986.80; Juli CHF 1'799.05; August CHF 720.15; September CHF 869.65; Oktober CHF 1'123.85. Insgesamt betrug der Bruttoverdienst aus dieser Anstellung in den 10 Monaten von Januar bis Oktober 2018 CHF 10'823.45; auf ein Jahr hochgerechnet entspricht dies einem Betrag von CHF 12'987.00. Laut dem Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2018 (IV-Nr. 108) belief sich der Stundenlohn auf CHF 22.31 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13.Monatslohn). Das Pensum betrug 8,68 Stunden pro Woche, also etwas mehr als 20 %. In Bezug auf dieses Einkommen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Anstellung habe nur von Dezember 2017 bis Oktober 2018 gedauert und sei deshalb nicht zu berücksichtigen, da nur Veränderungen von einer gewissen Beständigkeit relevant seien. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, denn die erforderliche Dauer einer Veränderung ist gemäss Art. 88a IVV spätestens nach drei Monaten erreicht. Die Aufnahme dieser zusätzlichen Erwerbstätigkeit stellt eine erhebliche Veränderung dar, die grundsätzlich geeignet ist, einen Revisionsgrund zu bilden, zumal die Schwelle von CHF 1'500.00 pro Jahr (vgl. Art. 31 IVG) deutlich überschritten wird. Die nicht näher substantiierte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Reinigungstätigkeit von Drittpersonen unterstützt worden, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es wird nicht bestritten, dass sie die genannten Einkommen bezogen hat, die Arbeitgeberberichte enthalten keinen Hinweis auf eine Unterstützung durch Drittpersonen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Soziallohns.

10.2   Die Anstellung beim Alters- und Pflegeheim D.___ wurde während dieser Zeit unverändert beibehalten. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2018 erzielte die Beschwerdeführerin aus dieser Anstellung mit einem Pensum von 60 % einen Bruttolohn von insgesamt CHF 20'074.00 (vgl. IV-Nr. 110, S. 11), also im Monatsdurchschnitt sogar etwas mehr als im Vorjahr. Wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin den Vorjahresverdienst von CHF 38'056.00 herangezogen hat, ist dies nach Lage der Akten jedenfalls nicht zu hoch.

Der Verdienst bei der C.___ belief sich in den ersten fünf Monaten des Jahres 2018 auf CHF 3'825.30, was leicht über der Vorjahresperiode liegt. Dasselbe gilt für die geleisteten 200 Arbeitsstunden. Auch hier erscheint es als jedenfalls nicht zu hoch, wenn der Bruttolohn des Jahres 2017 von CHF 9'803.65 herangezogen wird.

10.3   Die Summe der genannten, auf ein Jahr hochgerechneten Beträge von CHF 12'987.00, CHF 38'056.00 und CHF 9'803.00 beläuft sich auf CHF 60'846.00. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ein Einkommen in dieser Höhe sei «schlicht utopisch», ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich um einen Verdienst handelt, der nach Lage der Akten über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich erzielt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin damit in einer unzumutbaren Weise belastet hätte. Zusammen mit den beiden anderen Anstellungen ergab sich ungefähr ein Pensum von 100 %, das auch über der seinerzeit attestierten Restarbeitsfähigkeit liegt. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals anzumerken, dass bereits das Valideneinkommen auf einem Arbeitspensum von deutlich mehr als 100 % basierte.

10.4   Mit dem im Verlauf des Monats Dezember 2017 erfolgten Antritt der zusätzlichen Stelle bei der B.___ AG, welche einem Pensum von gut 20 % entsprach, so dass sich zusammen mit den weiterhin ausgeübten Tätigkeiten bei den Arbeitgeberinnen D.___ (Pensum rund 60 %) und C.___ (Pensum rund 20 %) mindestens eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin demnach ab Dezember 2017 einen Lohn von – auf ein Jahr hochgerechnet – rund CHF 60'000.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 79'469.00 (E. II. 7.3.3 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 25 %, der weit von einem rentenbegründenden Ausmass entfernt ist. Diese deutliche Erhöhung sowohl des Pensums als auch des Verdienstes ab dem Antritt der zusätzlichen Stelle am 5. Dezember 2017 stellt eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts dar und bildet somit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG.

11.     Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht rückwirkend aufgehoben hat.

11.1   Wie dargelegt, setzt eine rückwirkende Rentenaufhebung voraus, dass die Leistung zu Unrecht erwirkt wurde, oder dass die versicherte Person «der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist» (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Nach dieser Bestimmung hat (u.a.) die versicherte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Diese Regelung konkretisiert diejenige von Art. 31 Abs. 1 ATSG, wonach jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist.

11.2   Nach Lage der Akten meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt von sich aus, dass sie im Dezember 2017 eine zusätzliche Anstellung mit einem Pensum von rund 20 % angetreten hatte. Auf dem Revisionsfragebogen, den die Beschwerdeführerin im Mai 2018 (vgl. IV-Nr. 107, S. 2) ausfüllte und unterzeichnete, wurde die konkrete Frage, ob seit der Zusprache der Rente eine berufliche Umstellung erfolgt sei, sogar ausdrücklich verneint (IV-Nr. 107, S. 4). Damit, aber auch schon mit dem Unterlassen einer Mitteilung im Dezember 2017, liegt klarerweise eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die Argumentation der Beschwerdeführerin (Beschwerdeschrift S. 5, A.S. 11), die Aufnahme der Tätigkeit bei der B.___ AG sei nicht meldepflichtig gewesen, weil sie erst kurze Zeit vor Ausfüllen des Revisionsfragebogens aufgenommen worden sei, überzeugt nicht. Wie sich Art. 77 IVV entnehmen lässt, ist jede Veränderung, die anspruchsrelevant sein könnte, der IV-Stelle unverzüglich zu melden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; vgl. auch Kurt Pärli / Alain Borer, Basler Kommentar zum ATSG, 2019, Art. 31 N 22).

11.3   In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass die Verletzung der Meldepflicht schuldhaft erfolgt ist, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Eine solche Verletzung liegt vor, wenn die versicherte Person bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass eine Meldepflicht bestand; dies ist hier zu bejahen, denn der Beschwerdeführerin musste – auch unabhängig vom Revisionsfragebogen und vor dessen Zustellung im April 2018 – klar sein, dass sich ein zusätzliches Einkommen aus einer neuen Anstellung (jedenfalls in der nicht unerheblichen Grössenordnung eines Pensums von rund 20 %) auf den Rentenanspruch auswirken kann. In den Rentenverfügungen vom 16. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich zu melden. Die beispielhafte Aufzählung nennt ausdrücklich «Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit» (vgl. IV-Nr. 96, S. 11). Dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Meldepflicht zu erkennen oder ihr nachzukommen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat somit die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 Abs. 1 IVG verletzt. So unterliess sie es, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen, dass sie am 5. Dezember 2017 die Stelle bei der B.___ AG angetreten hatte.

11.4   Nach dem Gesagten hat sich der relevante Sachverhalt durch die zusätzliche Anstellung bei der B.___ AG, welche die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2017 antrat, erheblich verändert, weil anschliessend keine rentenbegründende Invalidität mehr bestand. Die Beschwerdeführerin unterliess es, der Beschwerdegegnerin dieser Veränderung unverzüglich zu melden, und verletze damit die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV und Art. 31 ATSG; dies hat gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zur Folge, dass die Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufzuheben ist. Unter Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ist die Rente auf Ende März 2018 aufzuheben.

12.     Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Anstellung bei der B.___ AG per 31. Oktober 2018 gekündigt wurde. Es stellt sich die Frage, ob dieser Umstand eine erneute Veränderung bildet, die zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs führt; dies ist zu verneinen: Die Kündigung erfolgte laut dem eingereichten Kündigungsschreiben vom 20. September 2018 (IV-Nr. 118, S. 14) «aus organisatorischen Gründen». Der Stellenverlust war also nicht gesundheitlich bedingt und bildet daher keinen Anlass für eine erneute Rentenrevision, zumal die Beschwerdeführerin zuvor während fast eines ganzen Jahres insgesamt einer vollzeitlichen Tätigkeit nachgegangen war. Eine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer neu aufgetretenen, auf das vorbestehende Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit, die den Stellenverlust bewirkt hätte (vgl. Art. 29bis IVV), ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behandlung bei Dr. med. E.___ im April 2016 abgeschlossen wurde (vgl. IV-Nr. 112). Die Beschwerdeführerin nannte im Fragebogen, den sie im Mai 2018 ausfüllte, keine Ärzte, bei denen sie zurzeit in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle sei, und gab auf die Frage nach der letzten Behandlung oder Kontrolle lediglich an «im 2017 Dr. H.___» (es handelt sich um den Hausarzt, vgl. IV-Nr. 73). Seither hat sie zu keinem Zeitpunkt erwähnt, in ärztlicher Behandlung zu sein. Es besteht weder eine Grundlage für die Annahme, es sei zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, noch Anlass für diesbezügliche Abklärungen; dies hat auch zur Folge, dass ohnehin die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor) ohne den dort vorbehaltenen Art. 29bis IVV gelten würde mit der Folge, dass eine allfällige Veränderung während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 21. Januar 2019 nicht anspruchswirksam geworden wäre. Wie erwähnt, liegt aber eine solche Veränderung gar nicht vor. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2019 der Rentenanspruch nicht wieder neu entstanden ist. Eine seither allenfalls eingetretene erhebliche Veränderung wäre mittels Neuanmeldung geltend zu machen.

13.

13.1   Zusammenfassend ist die Viertelsrente der Beschwerdeführerin nicht bereits per 1. Januar 2017, sondern erst auf 1. April 2018 aufzuheben. Die Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom 21. Januar 2019 ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

13.2   Die am 15. Februar 2019 verfügte (A.S. 23 ff.) Rückforderung von CHF 15'232.00 reduziert sich dementsprechend auf die Rentenbetreffnisse des Zeitraums von April 2018 bis Oktober 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 4'592.00 (7 x CHF 560.00 [Hauptrente von April bis Oktober 2018], plus 3 x CHF 224.00 [Kinderrente von August bis Oktober 2018]; vgl. die Berechnung in der Verfügung vom 15. Februar 2019). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Verwirkung stellt sich für diese reduzierte Rückforderung nicht, denn die genannten Rentenzahlungen sind alle weniger als ein Jahr vor dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 15. Februar 2019 erfolgt. Die Verwirkung kann daher nicht eingetreten sein (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist auch insoweit teilweise gutzuheissen.

14.

14.1   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist nach der Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur Reduktion der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle Parteientschädigung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft (z.B. Zusprache einer befristeten statt der beantragten unbefristeten Rente), ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).

14.2   Rechtsanwalt Zenari macht in seiner Kostennote vom 8. April 2019 (A.S. 41 f.) einen Aufwand von 11,64 Stunden geltend; davon auszuklammern sind die 0,87 Stunden unter dem Titel «Abklärung Zuständigkeit» vom 15. Februar 2019, da der Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erkennbar ist. Der verbliebende Aufwand von 10,57 Stunden kann als angemessen gelten. Hätte sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den Zeitpunkt der Rentenaufhebung (1. Januar 2017 statt 1. April 2018) zu bestreiten, wäre der Aufwand ihres Vertreters nicht unwesentlich niedriger ausgefallen, hätten sich doch verschiedene Argumente erübrigt. Es rechtfertigt sich daher, den zu entschädigenden Aufwand um einen Drittel auf sieben Stunden zu reduzieren. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und den Auslagen von CHF 110.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'003.00.

15.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 600.00 den Parteien je zur Hälfte, also zu CHF 300.00, aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ein Teilbetrag von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Viertelsrente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2018 aufgehoben wird.

3.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 4'592.00 zurückzuerstatten hat (7 Monate à CHF 560.00 [Hauptrente 1. April 2018 bis 31. Oktober 2018] plus 3 Monate à CHF 224.00 [Kinderrente 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018]).

4.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'003.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zu CHF 300.00 auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird ein Anteil von CHF 300.00 des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit den Urteilen 9C_199/2020 und 9C_207/2020 vom 10 Juli 2020 bestätigt.

VSBES.2019.46 — Solothurn Versicherungsgericht 12.02.2020 VSBES.2019.46 — Swissrulings