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Solothurn Versicherungsgericht 17.10.2019 VSBES.2019.34

17 ottobre 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,078 parole·~10 min·2

Riassunto

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Urteil vom 17. Oktober 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), dessen letztes Arbeitsverhältnis am 2. Oktober 2018 endete, erhob per 3. Oktober 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 21. November 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Oktober 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2), da der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren nur eine Beitragszeit von neun Monaten und 19 Tagen vorweisen könne. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 2) wurde mit Entscheid vom 25. Januar 2019 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin neu eine Beitragszeit von 11,439 Monaten berechnete.

2.       Am 6. Februar 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, die Verfügung vom 21. November 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 seien aufzuheben, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei festzustellen und ihm seien die Leistungen rückwirkend auf das Datum seiner Anmeldung auszuzahlen (A.S. 5 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 10. Mai 2019 keine Replik ab (s. A.S. 19 + 22).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Als Beitragszeit werden ausserdem angerechnet:

·         Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG).

·         Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

·         Zeiten, für welche die versicherte Person während des Arbeitsverhältnisses einen Ferienlohn (also entschädigte Ferientage) bezogen hat (Art. 11 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64). Demgegenüber führt die Abgeltung des Ferienanspruches durch einen Zuschlag zum Stunden- oder Monatslohn nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien nicht verlängert (BGE 130 V 492 E. 4.4.3 S. 500; AVIG-Praxis B159, in der ab 1. Oktober 2012 geltenden Fassung).

Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG).

2.2     Für die Berechnung der Beitragszeit ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 64 + 65; AVIG-Praxis ALE B149). Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE B149).

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde), müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) ebenfalls mit dem Faktor 1,4 in Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen (AVIG-Praxis ALE B150).

Der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma begründet grundsätzlich kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis. Demgegenüber sind die einzelnen Einsatzverträge jeweils als ein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis zu betrachten. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis B150b + AVIG-Praxis B160).

3.

3.1     Im vorliegenden Fall lief die zweijährige Beitragsrahmenfrist unbestrittenermassen vom 3. Oktober 2016 bis 2. Oktober 2018, nachdem der Beschwerdeführer ab 3. Oktober 2018 ohne Arbeit war (s. dazu ALK-Nr. 1 Ziff. 2 + 16). Innerhalb dieser Rahmenfrist absolvierte er über die Personalvermittlung B.___ die folgenden Temporäreinsätze (gemäss Einsatzbestätigung vom 19. Februar 2019, ALK-Nr. 5):

3.1.1  Einsatz vom 22. Mai bis 27. August 2017 (s. die Zwischenverdienstbescheinigungen für Mai bis August 2017 sowie die Stundenliste pro 2017 der B.___, ALK-Nrn. 7 + 8):

·      Mai 2017: 0,373 Beitragsmonate (8 Werktage x 1,4 : 30)

·      Juni und Juli 2017: 2 Beitragsmonate

·      August 2017: 0,887 Beitragsmonate (19 Werktage x 1,4: 30)

Insgesamt ergeben sich so 3,26 Beitragsmonate. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin die Werktage vom 21. bis 25. August 2017 zwar als unbezahlte Absenz resp. nicht ausgewiesene Krankheit aufführte, da sie kein Arztzeugnis erhalten hatte (E-Mail vom 19. Februar 2019, ALK-Nr. 11). Der Beschwerdeführer konnte indes durch die Zeugnisse von med. prakt. C.___ vom 21. resp. 24. August 2017 nachträglich belegen, dass er im fraglichen Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig und an der Arbeitsleistung verhindert war (ALK-Nr. 12). Damit gelten die fünf Werktage vom Montag bis Freitag, 21. bis 25. August 2017, ebenfalls als Beitragszeit (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf zwei Arbeitsrapporte (BB-Nr. 4) geltend, der Arbeitseinsatz ab 22. Mai 2017 habe ohne Unterbruch bis 3. September 2017 gedauert. Dies steht jedoch in Widerspruch zur Aktenlage und kann nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden: Der Beschwerdeführer hatte im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2017» vom 5. September 2017 erklärt, sein Einsatz habe bis am 25. August 2017 gedauert (s. unter ALK-Nr. 3). Dies korrespondiert einerseits mit den Eintragungen in der Zwischenverdienstbescheinigung vom 12. September 2017 (ALK-Nr. 7). Andererseits enthält die Stundenliste pro 2017 für die Werktage vom Montag, 28. August, bis Freitag, 1. September 2017, keine Einträge (ALK-Nr. 8); der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in dieser Woche im Einverständnis mit der Arbeitgeberin abwesend gewesen, dringt nicht durch, denn diesfalls hätte in der Stundenliste eine «Tolerierte Absenz» vermerkt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Lohnabrechnung für September 2017 erst ab 4. September 2017 von einem Lohnanspruch ausgeht (ALK-Nr. 18). Die vorgelegten Arbeitsrapporte hinterlassen demgegenüber einen weniger überzeugenden Eindruck, da sie weder datiert noch mit einem Firmenstempel versehen sind. Sie genügen angesichts der übrigen Dokumente nicht, um eine Beschäftigung vom 26. August bis 3. September 2017 nachzuweisen.

3.1.2  Einsatz vom 4. September bis 19. November 2017 (s. Stundenliste pro 2017 sowie Zwischenverdienstbescheinigung für Oktober 2017, ALK-Nrn. 8 + 14):

·      September 2017: 0,933 Beitragsmonate (20 Werktage)

·      Oktober 2017: 1 Beitragsmonat

·      November 2017: 0,607 Beitragsmonate (13 Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 2,54 Beitragsmonate. Die Arbeitseinsätze an den Samstagen vom 16. September und 4. November 2017 können nicht berücksichtigt werden, da sonst in den Kalenderwochen 37 und 44 jeweils das Maximum von fünf Werktagen überschritten würde (s. dazu E. II. 2.2 hiervor).

3.1.3  Einsatz vom 20. November bis 31. Dezember 2017 (s. Zwischenverdienstbescheinigungen für November und Dezember 2017, ALK-Nr. 17):

·      November 2017: 0,420 Beitragsmonate (9 Werktage)

·      Dezember 2017: 0,980 Beitragsmonate (21 Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 1,4 Beitragsmonate. Dabei ist für Dezember 2017 zu beachten, dass es auf die formelle Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Dieses wurde hier gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Februar 2018 / Ziff. 10 auf den 29. Dezember 2017 hin gekündigt (ALK-Nr. 16). Davon abweichend wird zwar in Ziff. 14 und 15 der nämlichen Bescheinigung angegeben, der letzte Arbeitstag sei der Sonntag, 31. Dezember 2017, gewesen (so auch in der Einsatzbestätigung, ALK-Nr. 5), und es sei bis zu diesem Datum Lohn bezahlt worden. Darauf kann indes in einer Gesamtwürdigung nicht abgestellt werden: Einerseits verzeichnet die Stundenliste pro 2017 für den 30. und 31. Dezember 2017 keine Arbeitseinsätze (ALK-Nr. 8). Andererseits weist die Lohnabrechnung für Dezember 2017 nur für die Zeit bis 24. Dezember 2017 Lohnzahlungen aus (ALK-Nr. 18). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers formell am 29. Dezember 2017 endete.

Während der letzten drei Tage des Arbeitsverhältnisses – d.h. vom Mittwoch, 27. Dezember, bis Freitag, 29. Dezember 2017 – bezog der Beschwerdeführer Ferien, welche durch die während des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftete Ferienentschädigung abgegolten waren (vgl. ALK-Nr. 18). Die besagten Werktage sind deshalb ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor). Die Konstellation, in der Ferientage während des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen werden und die versicherte Person dafür eine Ferienentschädigung erhält (s. a.a.O.), liegt hier nicht vor.

3.1.4  Einsatz vom 17. bis 27. Januar 2018 (s.  Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Februar 2018 sowie Zwischenverdienstbescheinigung für Januar 2018, ALK-Nrn. 20 + 21): 0,373 Beitragsmonate (8 Werktage). Das Arbeitsverhältnis wurde per 27. Januar 2018 aufgelöst. Der Beschwerdeführer bezog vom Mittwoch bis Freitag, 24. bis 26. Januar 2018, Ferien, also während des Arbeitsverhältnisses. Diese drei Werktage sind ihm daher als Beitragszeit anzurechnen (s. dazu E. II. 3.1.3 hiervor).

3.1.5  Einsatz vom 7. Mai bis 12. Juni 2018 (s. Zwischenverdienstbescheinigungen für 2018, ALK-Nr. 25):

·      Mai 2018: 0,887 Beitragsmonate (19 Werktage)

·      Juni 2018: 0,373 Beitragsmonate (8 Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 1,26 Beitragsmonate. Der Arbeitseinsatz am Samstag, den 12. Mai 2018, kann nicht berücksichtigt werden, da sonst das Maximum von fünf Werktagen in der Kalenderwoche 19 überschritten würde (s. dazu E. II. 2.2 hiervor).

3.1.6  Einsatz vom 2. bis 15. Juli 2018 (s. Zwischenverdienstbescheinigung für Juli 2018, ALK-Nr. 27): 0,467 Beitragsmonate (10 Werktage).

3.1.7  Hinzu kommt ein Einsatz über die D.___ AG vom 16. Juli bis 2. Oktober 2018 (s. Zwischenverdienstbescheinigungen für Juli, August, September und Oktober 2018, ALK-Nr. 29):

·      Juli 2018: 0,560 Beitragsmonate (12 Werktage)

·      August und September 2018: 2 Beitragsmonate

·      Oktober 2018: 0,093 Beitragsmonate (2 Werktage)

Insgesamt ergeben sich hier 2,653 Beitragsmonate.

3.1.8  Der Beschwerdeführer weist somit innert der Beitragsrahmenfrist 11,953 Beitragsmonate auf, womit er die erforderliche Dauer von zwölf Monaten nicht erreicht. Eine Aufrundung der anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann nicht in Betracht, wenn die Beitragszeit wie hier nur um den Bruchteil eines Tages verfehlt wird (BGE 122 V 256 E.3b + c S. 260; AVIG-Praxis B151).

3.2     Richtig ist, dass der Beschwerdeführer in der Beitragsrahmenfrist wie folgt Zivilschutzdienst leistete (s. ALK-Nr. 30 ff.):

·      17. März 2017

·      20. bis 24. März 2017

·      21. April 2017

·      24. bis 28. April 2017

·      3. bis 5. Mai 2017

·      19. bis 23. März 2018

Da diese Dienste aber nie zwei Wochen am Stück dauerten, können sie nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, sämtliche geleisteten Diensttage zusammenzuzählen (s. dazu E. II. 2.1 hiervor).

3.3     Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Er müsste dafür in der Beitragsrahmenfrist während mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG), was nicht der Fall ist (s. Zusammenstellung von med. prakt. C.___, BB-Nr. 5, wobei einige dieser Zeiten ohnehin in die unter E. II. 3.1 hiervor behandelten Arbeitseinsätze fallen).

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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