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Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2020 VSBES.2019.294

30 giugno 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,478 parole·~12 min·3

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 18. November 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtbefolgens von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ab 12. Oktober 2019 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einer zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme vereitelt (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 f.) ab.

2.

2.1     Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 3) leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 4 f.). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 (A.S. 6 ff.) folgende Anträge:

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

2.3     Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 13).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 18 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Der Versicherte hat eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) sowie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 4.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221 f.).

3.      

3.1     Dem RAV-Beratungsprotokoll (AWA-Nr. 11) lässt sich entnehmen, dass am 23. Mai 2019 ein Beratungsgespräch stattfand. Es wurde vermerkt, der Beschwerdeführer gehe seit 20. Mai 2019 einem Zwischenverdienst nach. Die Folgetermine wurden wegen Ferien und Zwischenverdienst verschoben. Der nächste Beratungstermin fand am 10. September 2019 statt. Da der Beschwerdeführer die Absicht äusserte, nach Polen zurückzukehren, wurde vereinbart, der Personalberater werde die Möglichkeit eines Leistungsexports prüfen. Falls ein solcher nicht möglich sei, werde ein Projekteinsatz in der Bildungswerkstätte B.___ zugewiesen. In der Folge erging am 18. September 2019 die Programm-Zuweisung für den dortigen Einsatz, der vom 30. September 2019 bis 24. Dezember 2019 dauern sollte (AWA-Nr. 4). Nachdem der Beschwerdeführer den Einsatz nicht angetreten hatte, wurde er durch die Bildungswerkstätte B.___ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (AWA-Nr. 5) und vom 7. Oktober 2019 (AWA-Nr. 6) zur Programmteilnahme aufgefordert. Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, wurde die Zuweisung am 11. Oktober 2019 annulliert (AWA-Nr. 7).

3.2     Auf Nachfrage des RAV vom 16. Oktober 2019 (vgl. AWA-Nr. 8) reichte der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (AWA-Nr. 9), nahm darin aber nicht Bezug auf den Programmeinsatz bei der B.___. Die Beschwerdegegnerin belegte ihn daraufhin mit 18 Einstelltagen wegen des Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund (Verfügung vom 11. November 2019, AWA-Nr. 1). Im Einspracheverfahren äusserte sich der Beschwerdeführer erstmals zur Programm-Zuweisung vom 18. September 2019. Er erklärte, er habe diesbezüglich keine Korrespondenz erhalten (vgl. Einsprache vom 13. November 2019 [AWA-Nr. 3]). Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2019 (A.S. 3) bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er keine Benachrichtigung bzw. keine Korrespondenz betreffend Programm-Zuweisung vom 18. September 2019 bekommen habe. Ergänzend führt er, soweit verständlich, aus, auf seinen Namen seien zwei Briefkästen angeschrieben. Er sei innerhalb des Hauses an der Adresse [...] umgezogen. Bis September 2018 habe er in der Wohnung [...] gewohnt, derzeit wohne er in der Wohnung [...]. Der Postbote habe die für ihn bestimmte Post weiterhin in den Briefkasten der früheren Wohnung [...] gelegt. Die neuen Bewohner dieser Wohnung hätten die Post nicht an ihn weitergeleitet. Die Programm-Zuweisung vom 18. September 2013 (recte: 2019) sei ihm deshalb nicht zugekommen.

3.3     Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei unglaubwürdig bzw. eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weder die Programm-Zuweisung des RAV vom 18. September 2019 noch die schriftlichen Aufforderungen der Bildungswerkstätte B.___ vom 2. und 7. Oktober 2019 erhalten habe. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, von dem rund drei Monate dauernden Einsatz bei der Bildungswerkstätte B.___ Kenntnis zu nehmen (A.S. 2 und 9). Es sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer ein generelles Problem mit der Postzustellung gehabt hätte. Zudem liege es in seiner Verantwortung sicherzustellen, dass er auf dem Postweg erreichbar sei (A.S. 8 f.).

4.       Die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung hängt zunächst davon ab, von welchem Sachverhalt in Bezug auf die Zustellung des Zuweisungs-Schreibens vom 18. September 2019 und der beiden Schreiben der Bildungswerkstätte B.___ vom 2. und 7. Oktober 2019 auszugehen ist.

4.1     Die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung oder eines solchen amtlichen Schriftstücks liegt bei der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 9 ff.). Der Versicherungsträger muss unabhängig von der gewählten Zustellungsart die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 38 N 18 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2018 E. 4.3.2). Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309). Die Verwaltung vermag den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung einer Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6). Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 9 ff.; BSK BGG-Amstutz/Arnold, Art. 44 N 14; BSK ATSG-Randacher/Weber, Art. 38 N 6).

4.2     Das RAV erliess am 18. September 2019 die Programm-Zuweisung. Das Schreiben war adressiert an die Anschrift des Beschwerdeführers (AWA-Nr. 4). Nachdem er den Projekteinsatz nicht angetreten hatte, erliess die Bildungswerkstätte B.___ am 2. Oktober 2019 eine «Aufforderung zur Programmteilnahme (AWA-Nr. 5) und am 7. Oktober 2019 eine «2. Aufforderung zur Programmteilnahme» (AWA-Nr. 6). Auch diese beiden Schreiben waren an die Wohnadresse des Beschwerdeführers, [...] gerichtet. Wohl kann nach der zitierten Rechtsprechung die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, wenn der Empfänger den Empfang bestreitet und keine besonderen Umständen vorliegen. Dass die postalische Zustellung gleich bei drei Schreiben an verschiedenen Tagen und von zwei verschiedenen Absendern nicht funktioniert, ist aber angesichts der sehr hohen Zuverlässigkeit der Post extrem unwahrscheinlich und nicht glaubwürdig. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, dass die drei Sendungen an die Adresse [...] zugestellt wurden. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass das Schreiben des RAV vom 18. September 2019 und die Briefe der Bildungswerkstätte B.___ durch die Post ordnungsgemäss an die Adresse [...] geliefert wurden.

4.3    

4.3.1  Wie erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Zustellung an die obgenannte Adresse, sondern macht geltend, der Postbote habe die Schriftstücke an dieser Anschrift in den falschen Briefkasten geworfen, nämlich jenen für die Wohnung Nr. 3 anstelle der Wohnung Nr. 1. Laut seinen Ausführungen sind beide Briefkästen auf seinen Namen angeschrieben, wobei er bis September 2018 in der Wohnung Nr. 3 lebte und nunmehr in der Wohnung Nr. 1 wohnhaft ist. Die Bewohner der Wohnung Nr. 3 hätten ihm die Sendungen nicht weitergeleitet und er habe daher von diesen keine Kenntnis erlangt. Gegenüber dem Personalberater des RAV erklärte der Beschwerdeführer laut dessen Angaben, er habe vor dem Wohnungswechsel eine Wohnung mit einem Kollegen geteilt. Durch den Umzug in die neue Wohnung an derselben Adresse habe er nun einen eigenen Briefkasten und müsse diesen nicht mehr mit dem Kollegen teilen (vgl. AWA-Nr. 14).

4.3.2  Nach der Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2).

4.3.3  Es kann offenbleiben, ob die Darstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft anzusehen ist. Wenn es tatsächlich so war, dass zwei Briefkästen auf seinen Namen angeschrieben waren, liegt keine fehlerhafte Postzustellung vor, wenn eine Sendung in einen dieser beiden eingeworfen wird. Es liegt am Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass erkennbar ist, wo welcher Briefkasten für die ihn betreffenden Zustellungen bestimmt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Situation, wie er in der Beschwerde schreibt, schon seit September 2018 bestand oder ob von einem Tippfehler auszugehen ist und September 2019 gemeint ist.

4.3.4  Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt die soeben erwähnte Verantwortung der versicherten Person, ihre Erreichbarkeit auf dem Postweg zu gewährleisten, noch verstärkt: Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 AVIV muss der Versicherte sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Dieses Erfordernis deckt sich mit Sinn und Zweck der in Art. 17 AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere Arbeit zu suchen hat. Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegen zu nehmen. Daraus ergibt sich auch, dass eine versicherte Person sich so zu organisieren hat, dass sie eingehende Post, insbesondere auch eine Zuweisung zu einer Arbeit oder zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme, zeitnah zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 171/05 vom 16. September 2005 E. 3.3 und 4.1). Wohl kann die Erreichbarkeit innert Tagesfrist auch auf andere Weise gewährleistet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2); es ist also nicht in jedem Fall zu verlangen, dass die versicherte Person eingehende Post jeden Tag sogleich zur Kenntnis nimmt. Sie hat aber dafür zu sorgen, dass die Zustellung von Schriftstücken auf eine Weise möglich ist, welche eine Kenntnisnahme innerhalb von wenigen Tagen ermöglicht. Dies gilt in verstärktem Masse dann, wenn die versicherte Person wegen eines hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Schreiben rechnen muss. So verhält es sich hier, denn am Beratungsgespräch vom 10. September 2019 war die Zuweisung zu einem Projekteinsatz in der Bildungswerkstätte B.___ in Aussicht genommen worden, falls der Leistungsexport nach Polen nicht zustande komme, und am 18. September 2019 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er wolle in der Schweiz bleiben, bis der Taggeldanspruch ausgeschöpft sei, so dass ein Leistungsexport nicht mehr infrage kam (vgl. AWA-Nr. 11). Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer gehalten sicherzustellen, dass er auf dem Postweg erreicht werden kann. Wenn er in der Folge weder die Programmzuweisung vom 18. September 2019 (mit Einsatzbeginn am 30. September 2019) noch die Schreiben der Bildungswerkstätte B.___ vom 2. und 7. Oktober 2019 zu Gesicht bekam, hat er dies selbst zu verantworten. Es ist davon auszugehen, dass diese drei Schreiben ordnungsgemäss zugestellt wurden.

4.4     Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass sowohl die Programm-Zuweisung vom 18. September 2019 als auch die Schreiben vom 2. und 7. Oktober 2019 an die Adresse des Beschwerdeführers, [...] zugestellt wurden. Ob sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, in einen Briefkasten eingeworfen wurden, der seine frühere, aber nicht seine aktuelle Wohnung betraf, kann offenbleiben, da es seine Sache gewesen wäre, für eine unmissverständliche Beschriftung des ihn betreffenden Briefkastens zu sorgen. So oder so vermag ihn die Behauptung, er habe die drei Schreiben nicht erhalten, nicht zu entlasten. Er ist so zu stellen, wie wenn er die Schriftstücke erhalten und gelesen hätte.

5.       Von einem entschuldbaren Verhalten des Beschwerdeführers kann nach dem vorstehend Gesagten nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Recht zum Ergebnis gelangt, er habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten, und sei deshalb gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Zur Dauer der Einstellung legt Art. 45 Abs. 3 AVIV fest, diese betrage 1 – 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 – 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 – 60 Tage bei schwerem Verschulden. Laut der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Publikation «AVIG-Praxis ALE», Ziffer D 79, 3.C, ist der erstmalige Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung in der Regel als mittelschweres Verschulden zu qualifizieren und mit 16 – 20 Einstelltagen zu sanktionieren. Diese Einstufung im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens wird den konkreten Umständen des vorliegenden Falles gerecht. Vor diesem Hintergrund lassen sich die verhängten 18 Einstelltage, welche dem Mittelwert entsprechen, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73) nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.      

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre dem Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte und dem kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ohnehin nicht zuzusprechen.

6.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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