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Solothurn Versicherungsgericht 27.11.2019 VSBES.2019.263

27 novembre 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,053 parole·~5 min·1

Riassunto

Krankenversicherung KVG

Testo integrale

Urteil vom 27. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend       Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 19. Dezember 2016 liess die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate April und Juni bis September 2016 die Betreibung einleiten (HA [Helsana-Akten] 21). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 2'735.00 zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juni 2016 sowie CHF 120.00 Mahn- und CHF 80.00 Umtriebsspesen. Gegen den vorgenannten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2017 (HA 22). Mit Schreiben vom 11. April 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (HA 23). In der Folge schloss die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer eine Abzahlungsvereinbarung. Da die Forderung nicht vollständig bezahlt wurde, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie den Forderungsbetrag aufgrund eingegangener Zahlungen von CHF 1'200.00 auf CHF 1'735.00 reduzierte.

2.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2019 (Datum Postaufgabe; A.S. 6 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und macht im Wesentlichen geltend, da ihm andere Zahlen vorgerechnet worden seien, sei er an einem Entscheid des Versicherungsgerichts interessiert und werde nach diesem auch die offene Forderung begleichen.

3.       Mit Verfügung vom 11. November 2019 holt der Präsident des Versicherungsgerichts die Akten der Beschwerdegegnerin ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird verzichtet.

4.       Mit Eingabe vom 26. November 2019 bestreitet der Beschwerdeführer lediglich noch seine Pflicht zur Bezahlung von Mahnkosten und Bearbeitungsgebühren. Weiter führt er aus, die Hauptforderung von CHF 1'535.00 sowie die Verzugszinsen seit 16. Juni 2016 von CHF 435.80 ergäben einen Betrag von CHF 1'970.80, welchen er zur Zahlung angewiesen habe.

II.

1.

1.1     Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich die Bezahlung von Krankenkassenprämien der Monate April und Juni bis September 2016 von gesamthaft CHF 2'735.00 sowie von Mahnkosten von CHF 120.00 und Umtriebsspesen von CHF 80.00 strittig. Nachdem der Beschwerdeführer aber Teilzahlungen von insgesamt CHF 1'200.00 vorgenommen hat, sind nur noch CHF 1'735.00 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2016 ausstehend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

1.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Kran­kenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenkassenprämien sowie Mahn- und Umtriebskosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

2.1     Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist nicht nachvollziehbar abzuleiten, was er rügen will. Er wiederholt in seiner Beschwerde die Berechnung der ausstehenden Forderung, wie sie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aufgeführt wurde und fügt lediglich an, da ihm andere Zahlen vorgerechnet worden seien, sei er an einem Entscheid des Versicherungsgerichts interessiert. Der Beschwerdeführer reicht aber weder eine abweichende Abrechnung ein, noch ist eine solche divergierende Abrechnung in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten enthalten. Vielmehr stimmen die Abrechnung im Schreiben vom 26. März 2018 (HA 26) sowie die Abrechnung in der Verfügung vom 4. März 2017 mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin überein. Sie enthalten lediglich zusätzlich die Betreibungskosten und die aufgerechneten Verzugszinsen. Damit sind die eingeforderten Prämien in der Höhe nicht zu beanstanden: Prämien von April und Juni bis September 2016 von total CHF 2'735.00 (5 x CHF 547.00) zuzüglich Mahnkosten von CHF 120.00 und Umtriebsspesen von CHF 80.00 abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von CHF 1'200.00 = CHF 1'735.00.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die ausstehende Prämienforderung mit der nachträglich eingereichten Eingabe vom 26. November 2019 anerkannt

2.2     Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnund Umtriebsspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 13 der Versicherungsbedingungen zur BeneFit PLUS Versicherung der obligatorischen Krankenversicherung der Beschwerdegegnerin (HA 2). Zudem werden die Mahngebühren von 3 x CHF 40.00 sowie einer Umtriebsgebühr für die Erhebung der Betreibung von CHF 80.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und sind demnach in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

3.       Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 1'735.00 (CHF 1'535.00 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 120.00 und Umtriebsspesen von CHF 80.00) zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 16. Juni 2016 auf den Betrag von CHF 1'535.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2019 geht inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'735.00 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 16. Juni 2016 auf den Betrag von CHF 1'535.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

4.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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