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Solothurn Versicherungsgericht 22.04.2020 VSBES.2019.255

22 aprile 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,274 parole·~6 min·1

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 22. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Rentenberechnung) (Verfügung vom 25. September 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Verfügung vom 29. August 2019 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 48, S. 5 ff.) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1992 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu. Deren Höhe wurde mit Verfügung vom 25. September 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 f.) auf CHF 1'755.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 und auf CHF 1'770.00 pro Monat für die Zeit ab 1. Januar 2019 festgesetzt.

2.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und beantragen, es sei für die Berechnung der Rente die in der Verfügung der IV (Einkommensvergleich) festgehaltene Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 51'600.00 heranzuziehen und die Invalidenrente gemäss Rentenskala 44 festzusetzen (A.S. 3 f.).

3.       Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, wie sich nachfolgend zeigen wird.

II.      

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Streitig und zu prüfen ist einzig die Berechnung der der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 zustehenden Invalidenrente.

2.

2.1     Für die Berechnung der ordentlichen IV-Renten sind laut Art. 36 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der AHV. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erklärt die Art. 50 - 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) als sinngemäss für die ordentlichen Renten der IV massgebend.

2.2     Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).

2.3     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Für die Ermittlung der Invalidenrenten ist Art. 30 Abs. 2 AHVG direkt und uneingeschränkt anwendbar (BGE 124 V 159 E. 5 S. 166).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren und der Versicherungsfall für die Invalidenrente trat im Jahr 2018 ein. Für die Rentenberechnung sind somit die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen (Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gab es keine) der Jahre 2013 bis 2017 zu berücksichtigen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; E. II. 2.2). Die für die Rentenberechnung relevanten Erwerbseinkommen können dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-Nr. 16) entnommen werden. Die Zusammenrechnung sämtlicher Erwerbseinkommen der Jahre 2013 bis 2017 ergibt einen Betrag von total CHF 200'335.00. Dieser Betrag stimmt mit demjenigen in der Rentenberechnung der Ausgleichskasse Gärtner & Floristen (siehe Beilage zur Beschwerde) überein.  

3.2     Für die konkrete Rentenberechnung sind die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Rententabellen massgebend. Diese sind abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ - AHV - Grundlagen AHV - Weisungen Renten.

3.2.1  Gemäss Art. 30 AHVG ist das Erwerbseinkommen mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor aufzurechnen und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsjahre zu teilen (E. II. 2.3). Die Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der nach dem Kalenderjahr bestimmt wird, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (Wegleitung über die Renten in der Eidg. Alter- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 5301 mit Stand per 1. Januar 2018). Im Falle der Beschwerdeführerin (erstes IK-Beitragsjahr 2013; Eintritt Versicherungsfall im Jahr 2018) beträgt dieser Faktor 1.000 (Rententabellen 2015 und 2019, je S. 15; siehe auch Rentenberechnung der Ausgleichskasse Gärtner & Floristen, Beilage zur Beschwerde) und hat somit keine Auswirkungen. Bei fünf Beitragsjahren (2013 - 2017) beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen somit CHF 40’067.00.

3.2.2  Da die Beschwerdeführerin eine vollständige Beitragsdauer aufweist, hat sie Anspruch auf eine Vollrente. Die Höhe der monatlichen Vollrenten richtet sich nach den Werten der Rentenskala 44 (Rententabellen, S. 17). Bei Rentenbeginn am 1. Juni 2018 waren die seit 1. Januar 2015 geltenden Beträge massgebend. Aufgrund des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 40’067.00 richtet sich die Rentenhöhe nach dem nächsthöheren Skalenwert, somit nach dem Betrag von CHF 40’890.00. Der monatliche Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 beläuft sich auf CHF 1’755.00 (Rententabellen 2015, S. 18). Für die Zeit ab 1. Januar 2019 gelangt die ab 1. Januar 2019 gültige Skala zur Anwendung. Diese sieht für ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 40’067.00 respektive den nächsthöheren Skalenwert von CHF 41’238.00 eine monatliche Rente von CHF 1’770.00 vor (Rententabellen 2019, S. 18).

3.3     Die monatlichen Rentenbeträge von CHF 1’755.00 ab 1. Juni 2018 und CHF 1’770.00 ab 1. Januar 2019 entsprechen der gesetzlichen Regelung. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach es zu ihren Ungunsten sei, wenn die Beschwerdegegnerin auf eine Durchschnittsberechnung ab Abschluss ihrer Ausbildung (geringe Lohnhöhe) bis zu ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma B.___ in [...] abstelle und nicht auf das für die Berechnung des Invaliditätsgrads beigezogene Jahreseinkommen 2017 in der Höhe von CHF 51'600.00 (vgl. IV-Nr. 48, S. 5). Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 zustehende ganze Invalidenrente korrekt festgesetzt. Der Umstand, dass Art. 36 Abs. 2 IVG die Bestimmungen des AHVG zur Rentenberechnung als sinngemäss anwendbar erklärt, erlaubt hinsichtlich der in der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Beitragsjahre und Einkommen keine Abweichung gegenüber der Berechnung der Altersrente (BGE 124 V 159 E. 4 S. 162 ff.). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

3.4     Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der bis Ende 2007 gültig gewesene Art. 36 Abs. 3 IVG und der gestützt darauf erlassene Art. 33 IVV bei Versicherten, die vor dem vollendeten 45. Altersjahr invalid wurden, einen prozentualen Zuschlag auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen, den sogenannten Karrierezuschlag, vorsahen. Dieser hätte im Fall der Beschwerdeführerin zu einer höheren Rente geführt. Mit der 5. IV-Revision, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, wurden diese Bestimmungen jedoch gestrichen (vgl. zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], Bundesblatt 2005 S. 4459 ff., 4540 und 4569). Die Rentenberechnung richtet sich seither auch bei jungen Versicherten nach den allgemeinen Regeln.

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die hier strittigen Fragen bezüglich der Berechnung der Invalidenrente betreffen jedoch nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar

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