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Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2019.251

17 agosto 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,868 parole·~19 min·1

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV

Testo integrale

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Neben- und Heizkosten, Mietzinsteilung, Rückforderung (Einspracheentscheid vom 17. September 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1954 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Januar 2019 eine Altersrente der AHV. Zuvor war sie Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für die Zeit ab 1. August 2017 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 935.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 441.00) zu (Beleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 35). Ab 1. Januar 2018 belief sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 952.00 (inkl. Prämienpauschale von CHF 458.00; Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 45), ab 1. Januar 2019 auf CHF 918.00 (inkl. Prämienpauschale von CHF 472.00; Verfügung vom 3. Januar 2019, AK-Nr. 75). Unter der Ausgabenposition «Miete» wurde während der gesamten Dauer der gesetzliche Höchstbetrag von CHF 13'200.00 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 33, 44, 72).

2.

2.1     Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 nahm die Beschwerdegegnerin eine rückwirkende Neuberechnung vor und setzte die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 527.00 pro Monat fest. Gleichzeitig forderte sie die Differenz zum Betrag, der für die Monate Januar bis Mai 2019 ausbezahlt worden war, zurück. Die Rückforderung belief sich auf CHF 1'955.00 (AK-Nr. 100). Anlass für die Neubeurteilung gab der neu entdeckte Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2017 die Liegenschaft, die sie und die Beschwerdeführerin gemeinsam bewohnten, käuflich erworben hatte; dies führte nach der damaligen Berechnung zu einer Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 8'501.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 99).

2.2     Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 setzte die Beschwerdegegnerin auch die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 neu fest, und zwar auf CHF 543.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 441.00) für die Zeit bis Ende 2017 und auf CHF 560.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 458.00) für das Jahr 2018. Gleichzeitig forderte sie eine Summe von CHF 5'880.00, entsprechend der Differenz zwischen den neu festgelegten und den ausbezahlten Beträgen, zurück. Auch diese Korrektur basierte auf der Reduktion der anrechenbaren jährlichen Wohnkosten von CHF 13'200.00 auf CHF 8'501.00 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 102 f.). Zusammen mit dem erwähnten Betrag von CHF 1'955.00 für das Jahr 2019 ergab sich eine Rückforderung von CHF 7'835.00.

3.

3.1     Am 23. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 10. und 16. Mai 2019 Einsprache erheben (AK-Nr. 106); diese wurde am 1. Juli 2019 ergänzend begründet (AK-Nr. 111). Für den Fall der Abweisung der Einsprache wurde gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen gestellt (vgl. AK-Nr. 111, S. 2).

3.2     Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2019 (AK-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In den gleichentags erlassenen, einen Bestandteil des Einspracheentscheids bildenden Verfügungen (AK-Nr. 119 f.) setzte sie die jährliche Ergänzungsleistung neu auf CHF 578.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017, auf CHF 595.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 sowie auf CHF 562.00 pro Monat ab 1. Januar 2019 (jeweils einschliesslich Prämienpauschale) fest. Die Korrektur beruhte darauf, dass die anrechenbaren Nebenkosten von CHF 420.00 auf CHF 840.00 pro Jahr erhöht und die Miet-/Wohnkosten dementsprechend neu auf CHF 8'921.00 beziffert wurden (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 115 – 118). Aufgrund der Erhöhung der jährlichen Ergänzungsleistung um CHF 420.00 pro Jahr oder CHF 35.00 pro Monat reduzierte sich die Rückforderung für die Zeit von Oktober 2017 bis Juni 2019 von CHF 7'835.00 um CHF 735.00 (21 x CHF 35.00) auf CHF 7'100.00. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ausserdem den zusätzlichen Anspruch von CHF 35.00 pro Monat für die Monate Juli bis September 2019, total CHF 105.00, und verrechnete diesen mit der Rückforderung, so dass diese noch CHF 6'995.00 betrug. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid vom 17. September 2019 und die diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 10. Mai 2019 und 16. Mai 2019 sowie die gemäss Einspracheentscheid neuen Verfügungen vom 17. September 2019 der Beschwerdegegnerin seien vollumfänglich aufzuheben.

2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens CHF 494.00 (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) und ab 1. Januar 2019 und auch künftig in der Höhe von mindestens CHF 446.00 (exkl. Pauschalbetrag an Krankenkasse) monatlich auszurichten.

3.  Von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen sei vollumfänglich abzusehen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Begründung wird geltend gemacht, der anzurechnende Mietzins liege über dem Maximalbetrag von CHF 13'200.00 und sei deshalb in dieser Höhe zu berücksichtigen.

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2019, die Beschwerde sei teilweise, nämlich in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Juli 2019, gutzuheissen und die Miet-/Wohnkosten für diesen Zeitraum seien neu auf den Maximalbetrag von CHF 13'200.00 festzusetzen. Im Übrigen, also in Bezug auf den Anspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 sowie die resultierende Rückforderung, sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 17 ff.).

6.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. Dezember 2019 (A.S. 31 ff.) an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Begründung wird neu vorgebracht, die Tochter der Beschwerdeführerin habe einen Lebenspartner und verbringe die meiste Zeit bei diesem. Deshalb seien die Wohnkosten für die Zeit bis Ende Juni 2019 der Beschwerdeführerin zu drei Viertel und der Tochter bloss zu einem Viertel anzurechnen.

7.       Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Februar 2020 den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag (A.S. 40 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt in einer weiteren Eingabe vom 18. März 2020 (A.S. 49 f.) ihren Standpunkt nochmals bekräftigen. Ihr Rechtsvertreter reicht gleichzeitig eine Honorarnote ein (A.S. 51 f.).

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin nicht in den Rechtsbegehren, aber in ihren Ausführungen einen allfälligen Erlass der Rückforderung thematisiert, ist darauf nicht einzugehen, da darüber zunächst – falls die Rückforderung Bestand haben sollte – die Beschwerdegegnerin verfügungsweise zu befinden haben wird.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum Einspracheentscheid vom 17. September 2019 und die Rückforderung. Die Uneinigkeit zwischen den Parteien beschränkt sich auf die Frage nach der Höhe des anrechenbaren Mietzinses. Da eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist, hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

2.       Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.1       Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a.  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

     1.  bei alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,

     2.  (…)

     3.  (...)

b.  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

     1.  bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

     2.  (…)

     3.  (...)

2.2     Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 12 ELV).

2.3     Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Mit Art. 16c ELV soll eine indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden (BGE 127 V 16 E. 5d).

2.4     Nach der Rechtsprechung ist Art. 16c ELV, der seit Anfang 1998 gilt, auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht, so dass kein Mietzins an Dritte zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17). Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde, ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung massgebende Mietwert ist für die an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1). Besteht zwischen dem EL-Ansprecher einerseits und dem Haus- oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft, ist diesem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb ist der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint. Andernfalls gelten die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze über die anteilsmässige Verteilung der Wohnkosten (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16. Februar 2005 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2017 vom 17. April 2017).

2.5     Nach der Rechtsprechung führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen).

2.6     Lehre und Rechtsprechung stellen relativ strenge Anforderungen an die Verhältnisse, die ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen, und an den entsprechenden Nachweis. So ist nach einer Lehrmeinung vom Grundsatz der gleichmässigen Teilung abzuweichen, wenn sich eine ungleiche Nutzung bestätigt. Gleichzeitig wird aber festgehalten, es sei davon auszugehen, dass grössere Kinder ihr Zimmer und die Gemeinschaftsräume kaum weniger stark nutzen als Erwachsene, so dass sich die Annahme eines reduzierten Nutzungsgrades im Normalfall nur bei Kleinkindern rechtfertige (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1760 N 71 am Ende). Das Bundesgericht nimmt aber selbst bei Säuglingen eine gleichmässige Aufteilung vor mit der Konsequenz, dass die Geburt eines Kindes zu einer neuen Bemessung des für die jährliche Ergänzungsleistung zu berücksichtigenden Wohnkosten führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2018 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt im Urteil 9C_242/2019 vom 21. Februar 2019 E. 4.1). Ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen kommt daher nur dann infrage, wenn einleuchtend dargelegt wird, dass die eine Person nur einen deutlich geringeren Teil der Wohnung benutzt.

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin bewohne zusammen mit ihrer Tochter B.___ ein Einfamilienhaus an der Adresse [...] in [...]. Die Tochter B.___ habe dieses Einfamilienhaus am 1. Oktober 2017 gekauft und sei demnach dessen Eigentümerin. Bis Ende Juni 2019 habe zwischen ihr und der Beschwerdeführerin kein Mietvertrag bestanden. Deshalb sei der Beschwerdeführerin unter der Ausgabenposition «Mietzins» die Hälfte des Eigenmietwerts und der Nebenkostenpauschale anzurechnen. Ab 1. Juli 2019 sei – abweichend vom Einspracheentscheid – auf den am 18. Juni 2019 geschlossenen Mietvertrag (AK-Nr. 110, S. 6) abzustellen. Damit wird ab 1. Juli 2019 die maximal anrechenbare Mietzinshöhe von CHF 13'200.00 erreicht. Dagegen wird der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 ein niedrigerer Mietzins von CHF 8'921.00 angerechnet; dies entspricht der Hälfte der Summe aus Eigenmietwert (CHF 16'162.00) und Nebenkostenpauschale (CHF 1'680.00; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 115 – 118). Der Eigenmietwert von CHF 16'162.00 ist durch den eingereichten Auszug aus der Steuererklärung 2018 der Tochter, die diplomierte Treuhänderin ist (AK-Nr. 95), ausgewiesen und wird auch nicht bestritten. Die Höhe der Nebenkostenpauschale ergibt sich aus Art. 16a ELV.

3.2     Die Beschwerdeführerin verlangt, auch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 seien ihr Mietkosten in der Höhe des Maximalbetrags von CHF 13'200.00 anzurechnen. Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2019 geltend gemacht, die Tochter bewohne bloss ein Zimmer des Hauses und sei praktisch nie zu Hause. Es liege damit ein durch die Rechtsprechung anerkannter Sonderfall vor, der es rechtfertige, von der allgemeinen Regel, wonach die Wohnkosten nach Köpfen aufzuteilen sind, abzuweichen. Es rechtfertige sich, die Mietzinsaufteilung im Verhältnis 3/4 (Beschwerdeführerin) zu 1/4 (Tochter) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei bisher für sämtliche Liegenschaftskosten alleine aufgekommen, weshalb sich eine hälftige Mietzinsaufteilung nicht rechtfertige. In der Replik vom 14. Dezember 2019 lässt die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machen, die Tochter habe einen Lebenspartner und verbringe die meiste Zeit bei diesem, weshalb sie eben nicht viel zu Hause sei und tatsächlich bloss ein Zimmer des 6 ½ Zimmer-Hauses bewohne. Es handle sich nicht um eine klassische Wohngemeinschaft. Vor diesem Hintergrund sei eine Aufteilung im Verhältnis 3 zu 1 sachgerecht. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe, bezahle die Beschwerdeführerin auch sämtliche Nebenkosten alleine. Eine hälftige Aufteilung der Nebenkostenpauschale sei deshalb ebenfalls nicht korrekt.

4.

4.1     In der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung vom 31. Juli 2017 wurde die Tochter B.___, geb. 1984, als Mitbewohnerin genannt (AK-Nr. 11, S. 2). Dementsprechend wurde der Mietzins in den anschliessenden Berechnungen hälftig geteilt, was sich allerdings nicht auf den Anspruch auswirkte, da der Höchstbetrag von CHF 13'200.00 trotzdem erreicht wurde (vgl. AK-Nr. 13 S. 1). Wie sich dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Mietvertrag vom 18. Juni 2019 (AK-Nr. 110, S. 6) entnehmen lässt, verzeichneten auch zu diesem Zeitpunkt sowohl die als Vermieterin auftretende Tochter als auch die Beschwerdeführerin weiterhin die Wohnadresse «[...]». Es handelt sich demnach um die während des kritischen Zeitraums vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 gültige Wohnadresse der Tochter, welche diese auch selbst verwendete. Auch in den übrigen Akten wird, wenn der Name der Tochter auftaucht, diese Adresse angegeben, so etwa bei der Rechnung der Gemeinde für Wasser/Abwasser (AK-Nr. 123, S. 28; vgl. demgegenüber die anderslautende Adresse der Voreigentümerin in AK-Nr. 2, S. 4 und 8). Die Quittungen für die Mietzinszahlungen enthalten keine genaue Adresse, nennen aber ebenfalls die Wohngemeinde (vgl. AK-Nr. 123, S. 29 f.). Die offizielle, bei der Einwohnerkontrolle gemeldete Wohnadresse entscheidet für sich allein nicht über die EL-rechtliche Behandlung. Sie bildet aber immerhin ein starkes Indiz für die Annahme des Hauptwohnsitzes. Ein zweites solches Indiz bildet der Umstand, dass die Tochter im Jahr 2017 die Liegenschaft (6 ½-Zimmerhaus), die als Wohnadresse angegeben wird, käuflich erworben und damit zweifellos eine erhebliche Investition getätigt hat. Es wird denn auch nicht grundsätzlich bestritten, dass die Tochter jedenfalls während des hier noch relevanten Zeitraums von Oktober 2017 bis Juni 2019 an dieser Adresse Wohnsitz hatte. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch, angesichts der unterschiedlichen Nutzungsintensität sei der Tochter nur ein Viertel der Wohnkosten anzurechnen.

4.2     Wie dargelegt (E. II. 2.6 hiervor), lässt die Rechtsprechung ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen respektive gleichmässigen Aufteilung nur sehr zurückhaltend zu. Es sind besondere Umstände erforderlich, welche die versicherte Person nachzuweisen hat, wobei der allgemeine Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, beim Wohnobjekt handle es sich um ein Einfamilienhaus mit 6 ½ Zimmern. Die Tochter habe diese Liegenschaft gekauft, weil die Eigentümerschaft das Haus habe verkaufen und das Risiko bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin hätte umziehen müssen. Die Tochter nutze aber selbst nur ein Zimmer und sei fast nie zu Hause. In der Replik wird ergänzt, die Tochter habe einen Lebenspartner und halte sich vorwiegend bei diesem auf.

4.3     Die Tochter hat am 1. Oktober 2017 ein Haus mit 6 ½ Zimmern gekauft, was einer erheblichen Investition entspricht. Es ist nicht einsichtig und lässt sich weder aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung noch aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren schlüssig nachvollziehen, warum sie sich in diesem ihrem Haus mit einer Art «Randexistenz» begnügen und auf die Benützung eines einzigen Zimmers beschränken sollte, während der Beschwerdeführerin, welche Ergänzungsleistungen bezieht, der gesamte restliche Wohnbereich zur ausschliesslichen Verfügung stünde. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter zumindest die Küche und das Bad mitbenutzt (sofern sie nicht über ein eigenes Bad verfügt), und dass sie in den Zeiten ihrer Anwesenheit auch die Gemeinschaftsräume in Anspruch nimmt. Es kann nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass sie, wie geltend gemacht wird, ausschliesslich ein einziges Zimmer (welches dann wohl ein Schlafzimmer sein müsste) benützt. Ein solches Verhalten widerspräche – insbesondere mit Blick darauf, dass es sich bei der Mitbewohnerin um ihre Mutter handelt – jeder Lebenserfahrung. Aber auch von einer in zeitlicher Hinsicht deutlich geringeren Nutzung durch die Tochter ist nicht auszugehen. Der in der Replik erstmals, ohne jegliche insbesondere zeitliche Substantiierung, vorgebrachte Umstand, dass die Tochter einen Lebenspartner habe und die meiste Zeit bei diesem verbringe, reicht hierzu nicht aus. Fest steht dagegen, dass die Tochter jedenfalls am 18. Juni 2019, als der eingereichte Mietvertrag unterzeichnet wurde, und damit kurz vor Ablauf des «kritischen» Zeitraums, bis Ende Juni 2019 als Adresse weiterhin «[...]» angab (vgl. AK-Nr. 110, S. 6). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, die Tochter der Beschwerdeführerin halte sich unter der Woche oder am Wochenende relativ oft nicht an ihrer offiziellen Wohnadresse auf, würde sich am Ergebnis nichts ändern: «Hält sich eine Person während der Woche bzw. am Wochenende jeweils an einem anderen Ort auf, so kann ihr Zimmer während dieser Zeit kaum je von den anderen Bewohnern genutzt werden. Die in dieser Zeit unterbleibende Mitbenützung der Gemeinschaftsräume rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer unterdurchschnittlichen Nutzungsintensität» (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1760 N 71 am Ende); dem ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen (die Tochter ist Eigentümerin der Liegenschaft und hat diese erst Anfang Oktober 2017 erworben; sie wurde schon in der EL-Anmeldung als Mitbewohnerin genannt und eine diesbezügliche Veränderung wurde zu keinem Zeitpunkt gemeldet; die Tochter verwendete jedenfalls im Juni 2019 weiterhin diese Adresse, und die Ortschaft figuriert auch noch auf den Belegen für Mietzinszahlungen im Jahr 2020 [vgl. die von der Beschwerdeführerin eingereichte Urkunde 7]) zu folgen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin hat daher zu Recht bis Ende Juni 2019 sowohl den Eigenmietwert als auch die Nebenkostenpauschale nur zur Hälfte angerechnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht in der Beschwerdeantwort anerkannt wurde.

5.       Aus dem Gesagten ergibt sich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde:

5.1     Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 bleibt es bei den im Einspracheentscheid und den diesen umsetzenden Verfügungen anerkannten Ausgaben unter der Position «Miete» von CHF 8'921.00, der auf dieser Basis errechneten jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 578.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 441.00) für die Monate Oktober bis Dezember 2017, von CHF 595.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 458.00) für das Jahr 2018 und von CHF 562.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale von CHF 472.00) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2019. Zu bestätigen ist auch die Rückforderung von CHF 7'100.00 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 (ohne Berücksichtigung von Verrechnungen mit dem zusätzlichen, höheren Anspruch für die Zeit ab 1. Juli 2019; vgl. E. I. 3.2 hiervor).

5.2     Gutzuheissen ist die Beschwerde in Bezug auf den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2019. Ab diesem Datum ist, wie in der Beschwerdeant-wort anerkannt wird, unter der Ausgabenposition «Miete» der Maximalbetrag von CHF 13'200.00 pro Jahr zu berücksichtigen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ab 1. Juli 2019 neu festlege. Weiter wird sie noch über das gestellte Erlassgesuch zu befinden haben, soweit die Rückforderung nicht mit Nachzahlungen verrechnet werden kann.

6.

6.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BSK ATSG-Bollinger, 2020, Art. 61 N 81 und 84). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Hier wurde der Anspruch ab 1. Juli 2019, der das teilweise Obsiegen begründet, in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 anerkannt. Zu entschädigen ist daher einzig der Aufwand vor diesem Datum; dieser wird in der Kostennote vom 18. März 2020 auf 4,83 Stunden beziffert. Hiervon sind die beiden Positionen «Brief an Klientin» von je 0,17 Stunden am 24. Oktober und 7. November 2019 in Abzug zu bringen, da hierbei von Kanzleiaufwand (Weiterleitung von Unterlagen) auszugehen ist, der im Stundenansatz des Rechtsanwalts inbegriffen ist. Zusätzlich ist eine gewisse Nachbearbeitung zu berücksichtigen, so dass sich der Aufwand auf rund fünf Stunden erhöht. Wird andererseits berücksichtigt, dass die abgewiesenen Rechtsbegehren den Aufwand für die Beschwerdeschrift auch beeinflusst haben, rechtfertigt sich die Zusprache einer Parteientschädigung auf der Basis von vier Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 und den unter dem 18. August 2019 verzeichneten Auslagen für 62 Kopien (à CHF 0.50, vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Satz 1 des Gebührentarifs, BGS 615.11) und CHF 6.30 Porto, total CHF 37.30, sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'117.20.

6.2     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2019 und die entsprechende Rückforderung von CHF 7'100.00 betrifft.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli 2019 betrifft. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2019 wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch ab 1. Juli 2019 neu entscheide.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'117.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2019.251 — Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2019.251 — Swissrulings