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Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2020 VSBES.2019.241

24 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·5,289 parole·~26 min·3

Riassunto

Hilflosenentschädigung IV / Reduktion

Testo integrale

Urteil vom 24. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend     Hilflosenentschädigung IV / Reduktion

                     (Verfügung vom 1. Oktober 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 2009, wurde am 8. Mai 2009 von seinen Eltern bei der damals zuständigen IV-Stelle [...] wegen eines Geburtsgebrechens (Herzfehler, GG Nr. 313) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Die IV-Stelle [...] verfügte gestützt auf Berichte des Spitals C.___ vom 15. Juni 2009 (IV-Nr. 11) die Kostenübernahme für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 313 (IV-Nr. 14) sowie Ziff. 381, 387 und 395 (IV-Nrn. 24, 26).

2.       Aufgrund des Umzugs des Beschwerdeführers mit seiner Mutter wurde das IV-Dossier am 21. April 2010 an die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) überwiesen (IV-Nr. 27).

3.       Am 12. Dezember 2016 beantragte die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Hilflosenentschädigung für diesen (IV-Nr. 55). Die Beschwerdegegnerin führte entsprechende Abklärungen durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 70) eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, dies vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2019 (Revision).

4.       Im April 2019 wurde eine Revision in die Wege geleitet und der Abklärungsdienst mit einer erneuten Abklärung vor Ort beauftragt (IV-Nr. 77).

5.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 82) setzte die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) auf eine solche leichten Grades herab.

6.       Gegen die genannte Verfügung erhebt die Mutter des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn für diesen Beschwerde (A.S. 7) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2010 (recte: 2019) reicht sie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten (A.S. 15).

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (A.S. 20) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.) dar, es bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei.

2.2     Die Mutter des Beschwerdeführers hält dem in der Beschwerde vom 7. Oktober 2019 (A.S. 7) sowie in der Beschwerdeergänzung vom 4. Dezember 2019 (A.S. 15) entgegen, sie sei mit der Reduktion nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht selber anziehen. Er wisse nicht, welche Kleider zu den Jahreszeiten gehörten. Beim Essen müsse sie ihm helfen und das Zimmer sehe immer aus «wie Sau». Den Schulweg könne er wegen seiner Entwicklungsschwierigkeiten nicht alleine bestreiten. Auf dem WC und beim Zähne putzen müsse sie ihm helfen, ebenso beim Duschen. Die Abklärungsfachfrau habe innert einer halben Stunde entschieden, wie es weitergehe. Schon als diese gekommen sei, habe sie gleich gesagt, es werde eventuell eine leichte Hilflosenentschädigung geben. Sie habe gehört, dass eine Kollegin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhalten habe, dies obwohl deren Kind weniger Beschwerden habe als ihr Sohn. Es könne nicht sein, dass die Medikamenteneinnahme nur eine Minute dauere, wie im Abklärungsbericht geschrieben stehe. Die Vorbereitungszeit dauere länger. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit meistens schwer abgelenkt und könne Gefahren nicht erkennen. Er habe auch Wutausbrüche und greife andere Kinder an. Wenn sie irgendwo draussen seien, sei er so überfordert, dass sie immer bei ihm bleiben müsse. Er könne auch nicht alleine zu Hause sein, weil er gar nicht selbständig sei. Mit Hausaufgaben tue er sich ebenfalls schwer, sie müsse daneben sitzen und ihm helfen. Auch mit seiner Schwester kriege er sich oft in die Haare und könne sich dann nicht beruhigen.

3.

3.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird die Hilflosigkeit in drei Stufen unterteilt (schwer, mittelschwer, leicht).

3.2     Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3     Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (gilt nur für Volljährige) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a, b und c IVV).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (gilt nur für Volljährige) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

3.4     Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit vielen Hinweisen).

4.       Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Absatz 3 IVG). Eine solche intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

5.      

5.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

5.2     Ändert sich nach der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

6.       Die Verfügung vom 19. Mai 2017 (IV-Nr. 70) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 (A.S. 1 ff.).

6.1     Zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde für die Beurteilung der Hilflosigkeit auf den Abklärungsbericht vom 16. März 2017 (IV-Nr. 65) abgestellt. Der Sachverhalt präsentierte sich demgemäss folgendermassen:

6.1.1  Im Bereich An- und Auskleiden bestand ein Mehraufwand von fünf Minuten. Laut Schulbericht und Arztberichten könne sich der Beschwerdeführer selbständig an- und ausziehen. Reissverschlüsse könne er öffnen und schliessen, bei Knöpfen sei er teilweise auf Hilfe angewiesen. Die Mutter müsse ihn mehrmals zum Anziehen auffordern und oft danebenstehen, damit er sich wirklich anziehe. Beim Auskleiden sei keine Hilfe nötig. Hinsichtlich des Bereitlegens von Kleidern bestehe noch kein Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind.

6.1.2  Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei selbständig möglich.

6.1.3  Beim Essen sei insgesamt ein täglicher Mehraufwand von drei Minuten gegeben: Schneiden sei für den Beschwerdeführer nicht möglich. Die Mutter schneide das Essen täglich. Der Beschwerdeführer esse nur mit Gabel und Löffel, das Messer benütze er gar nicht. Beim Ausputzen des Tellers sei er oft auf Hilfe angewiesen. Mit drei Jahren habe er noch nicht selbständig essen können. Beim Essen sei er sehr heikel, er möchte am liebsten nur Tomaten essen. Er könne nicht ruhig sitzen, stehe immer wieder auf und gehe vom Tisch weg. Die Mutter müsse ihn immer wieder zum Essen ermahnen. Der Zeitaufwand für die Aufforderungen sei unerheblich.

6.1.4  Im Bereich Körperpflege wurde von einem täglichen Mehraufwand von total 22 Minuten (12 Minuten beim Waschen und 10 Minuten beim Duschen) ausgegangen. Der Beschwerdeführer reinige sich auf Aufforderung die Zähne, jedoch nur oberflächlich. Die Mutter reinige zweimal täglich nach. Auch das Gesicht werde dem Beschwerdeführer gewaschen. Er weigere sich, dies auf Aufforderung selber zu tun. Beim Kämmen bestehe noch kein Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind. Der Beschwerdeführer begebe sich auf mehrmalige Aufforderung hin unter die Dusche. Das Wasser könne er selber einstellen. Weil er sich unterhalb des Rumpfes nicht nass mache und einseife, übernehme die Mutter dies, ebenso das Haare waschen. Sie helfe ihm beim Abtrocknen, da er sich nur sehr oberflächlich abtrockne. Die Haare föhne er sich selber.

6.1.5  Beim Verrichten der Notdurft sei ein täglicher Mehraufwand von fünf Minuten bei der Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit gegeben. Der Beschwerdeführer benötige seit mehreren Jahren keine Windeln mehr. Er stuhle täglich zwei- bis dreimal und uriniere viel. Nach dem Stuhlgang reinige die Mutter nach. Er versuche es selber und rufe dann nach ihr. Er könne sich selber nicht sauber reinigen, was die Mutter an der Unterwäsche bemerke, wenn er es in der Schule selber gemacht habe.

6.1.6  Im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme könne kein Mehraufwand für einen Intensivpflegezuschlag angerechnet werden. Bei der Fortbewegung im Freien bestehe noch kein Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind. Hinsichtlich gesellschaftlicher Kontakte sei es so, dass das Sozialverhalten nicht angepasst sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er zu anderen eine Beziehung aufbauen könne und verhalte sich deshalb oft aggressiv. Er habe keine Kollegen, mit denen er sich in der Freizeit verabrede. Für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten sei er auf Hilfe angewiesen.

6.1.7  Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen einer Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens brauche der Beschwerdeführer nicht. Bezüglich Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen betrage der tägliche Mehraufwand drei Minuten pro Tag. Viermal jährlich fänden kardiologische Untersuchungen im Spital D.___ statt.

6.1.8  Eine dauernde Pflege im Rahmen der Grundpflege sei nicht gegeben. Medikamente müsse er Beschwerdeführer dreimal täglich nehmen. Die Einnahme funktioniere gut. Es sei kein Mehraufwand gegeben. Eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht notwendig.

6.1.9  Insgesamt wurde ein täglicher Mehraufwand von 38 Minuten erhoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei fünf von sechs alltäglichen Verrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (alle ausser Aufstehen, Absitzen und Abliegen). Gemäss Aussagen der Mutter sei vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers schwierig. Seit er eine Halbschwester habe, wolle er stets, dass sich jemand mit ihm beschäftige. Davor habe er auch für kurze Zeit alleine etwas im Zimmer spielen können. Wenn man draussen sei, springe er immer umher. Motorisch habe er Schwierigkeiten. Ab August 2017 werde der Beschwerdeführer in die heilpädagogische Sonderschule wechseln. Dort sei eine stärkere Förderung und Betreuung gewährleistet. Es sei absehbar, dass er bei den alltäglichen Verrichtungen noch selbständiger werden könne.

6.2     Zu prüfen ist nun, ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2019 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:

6.2.1  Am 20. Mai 2019 hat im Rahmen eines Revisionsverfahrens eine erneute Abklärung vor Ort stattgefunden. Im Abklärungsbericht (IV-Nr. 78) wird festgehalten, der Beschwerdeführer werde am Morgen mit dem Taxi zur Schule gebracht und abends von der Mutter mit dem Auto abgeholt. Die Schule verlange, dass er mit dem Bus zur Schule gehe, doch die Mutter sei der Ansicht, dass er damit überfordert wäre. Sie sei mit der Entwicklungsförderung in der heilpädagogischen Sonderschule (HPS) nicht ganz einverstanden und suche nach einer anderen Lösung. Die Bereiche der Abklärung seien mit der Lehrperson in der HPS besprochen worden.

Beim An- und Auskleiden betrage der tägliche Mehraufwand fünf Minuten. Der Beschwerdeführer könne sich selber anund ausziehen. Er benötige mehrheitlich indirekte Hilfe, die Mutter stehe daneben, motiviere und beaufsichtige ihn. So könne er zum Beispiel nicht Schuhe binden. Schuhe mit Klettverschluss könne er selber am richtigen Fuss anziehen. Die Lehrperson bestätige, dass indirekte Hilfe (z.B. Hinweis die Jacke anzuziehen) vorkommen könne.

Beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen bestünden keine Einschränkungen.

Im Bereich Essen zeige der Beschwerdeführer der Abklärungsperson, dass er schon schneiden könne, nachdem er ein Rüstmesser aus der Küche geholt habe. Die Mutter übe dies mit ihm, mache es aber mehrheitlich für ihn. In der Schule werde ihm beim Essen nicht geholfen. Die Lehrperson bestätige, dass der Beschwerdeführer selbständig esse. Eine Hilfe, die beim Benützen von Messer und Gabel notwendig wäre, sehe diese nicht.

Bei der Körperpflege sei ein täglicher Mehraufwand von zehn Minuten gegeben. Die Mutter müsse die Zähne nachreinigen. Beim Duschen müsse sie die Wassertemperatur einstellen, beim Shampoo ausspülen helfen und den Beschwerdeführer richtig abtrocknen. Die Mutter dusche den Beschwerdeführer tagtäglich. In der Schule putze er die Zähne selbständig. Auch beim Duschen nach dem Baden sei er selbständig.

Bezüglich Verrichtens der Notdurft erkläre die Mutter, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer sauber reinige, vor allem nach dem Stuhlen. Mit Feuchttüchlein sollte er in der Lage sein, dies selber zu tun. Sollte dies nicht möglich sein, könnte ein Closomat installiert werden. In der Schule sei der Beschwerdeführer selbständig beim Toilettengang. Die Lehrperson sei der Meinung, es brauche hier keine Hilfe. Es wird keine notwendige direkte oder indirekte Hilfe festgehalten.

Bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme sei es so, dass der Beschwerdeführer selber Velofahren und Gefahren im Strassenverkehr einschätzen könne. In der weiteren Umgebung, die er nicht kenne, sei er auf Hilfe angewiesen. Er habe wegen seines Verhaltens – er sei schnell ungeduldig und renne dann umher oder weg – Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern. Dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakt auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, wird bejaht, ein anrechenbarer Mehraufwand in Minuten infolge Beeinträchtigung der Gesundheit jedoch nicht festgehalten.

Bei der Behandlungspflege gebe die Mutter einen täglichen Mehraufwand von fünf Minuten für die Medikamenteneinnahme an. Ein anrechenbarer Mehraufwand wird nicht aufgeführt, wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlungspflege dauernder Hilfe benötige, bejaht wird. Auch bezüglich Begleitung zu Therapieund Arztbesuchen wird kein Mehraufwand angenommen.

Die Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird verneint, auch eine ständige und besonders aufwendige Pflege wird als nicht gegeben erachtet. Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wird verneint.

Insgesamt wird ein täglicher Mehraufwand für die Intensivpflege von 15 Minuten und das Angewiesen-Sein auf Hilfe in drei alltäglichen Lebensverrichtungen festgehalten. Weiter wird festgehalten, schon im Bericht vom 16. März 2017 sei angemerkt worden, dass es zu einer Verbesserung der Selbständigkeit kommen könnte, was sich jetzt bestätigt habe.

6.2.2  Die Mutter des Beschwerdeführers hat im Beschwerdeverfahren ein Schreiben der HPS an die Beschwerdegegnerin vom 28. November 2019 eingereicht (Beschwerdebeilage Nr. 2), wonach diese eine Kostenübernahme für eine Abklärung und ev. Therapie beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) empfehle. Weiter hat sie eine Bestätigung des KJPD vom 2. Dezember 2019 zu den Akten gegeben (Beschwerdebeilage Nr. 3), welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2019 in Abklärung und Behandlung sei. Er zeige schwere Verhaltensauffälligkeiten mit häufigen und heftigen Wutausbrüchen mit Selbstund Fremdgefährdung bei sehr mangelhafter Steuerung seiner Impulse und Emotionen. Er benötige dadurch eine enge Begleitung durch seine Mutter.

7.       Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 78) abstützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen.

7.1     Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

7.2     Zunächst ist in Zusammenhang mit dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause, somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren der Beschwerdeführer und seine Mutter. Zusätzlich wurden, da der Beschwerdeführer die HPS besucht, Auskünfte bei seiner Lehrkraft eingeholt. Die Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis von den beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen, was sich aus der Tatsache ergibt, dass ihr der erste Abklärungsbericht vom 16. März 2017 bekannt war (sie nimmt in ihrem Bericht darauf Bezug). Insofern erfüllt der Bericht die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft gesehen geht die Abklärungsfachfrau von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse aus, indem sie nunmehr noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen einen Mehraufwand sieht.

7.2.1  In Bezug auf das An- und Auskleiden wird im Vergleich zur ersten Abklärung keine Veränderung gesehen. Es wird nach wie vor von einem Mehraufwand von fünf Minuten ausgegangen, weil der Beschwerdeführer im Sinne einer indirekten Hilfe beim An- und Ausziehen von der Mutter überwacht bzw. angeleitet werden muss. Dies wurde von der Lehrperson auch bestätigt. Die Mutter bringt beschwerdeweise vor, dass sie dem Beschwerdeführer beim Anziehen helfen müsse, weil der die Jahreszeiten nicht kenne. Dies ist mit der Anrechnung der notwendigen Anleitung beim Ankleiden berücksichtigt.

7.2.2  Beim Aufstehen, Abliegen oder Absitzen wurde sowohl im ersten wie auch im aktuellen Abklärungsbericht keine notwendige Hilfestellung und kein Mehraufwand gesehen. Dies wird auch nicht bestritten.

7.2.3  Beim Essen liegt eine Hilflosigkeit auch dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. Eine Hilflosigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person ein Messer überhaupt nicht benutzen kann (Rz. 8018 KSIH). Während im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2017 noch angegeben wurde, der Beschwerdeführer könne selber Speisen mit dem Messer nicht schneiden und benütze dieses gar nicht, hält die Abklärungsfachfrau in der aktuellen Abklärung fest, dass der Beschwerdeführer ihr gezeigt habe, dass er ein Rüstmesser benützen könne. Die Lehrperson der HPS habe ebenfalls ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbständig esse und keine Hilfe beim Benützen von Messer und Gabel brauche. Dem steht die Aussage der Mutter entgegen, dass sie mit ihm übe, das Essen aber mehrheitlich für ihn schneide. Diese Äusserung ist mit Blick auf die Feststellungen der Abklärungsperson und der Lehrperson nicht nachvollziehbar. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun, auch altersbedingt und dank entsprechendem Entwicklungsfortschritt durch den Besuch der HPS, mit dem Messer umgehen kann. Insofern ist beim Essen kein anrechenbarer Aufwand (mehr) zu erkennen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen ist.

7.2.4  Die Körperpflege wird im Gegensatz zur ersten Abklärung im aktuellen Bericht als weniger aufwendig betrachtet. Während im Jahr 2017 noch davon ausgegangen wurde, dass dem Beschwerdeführer zweimal täglich die Zähne nachgereinigt, ihm das Gesicht gewaschen, er zum Duschen aufgefordert, unterhalb des Rumpfes nass gemacht und eingeseift, abgetrocknet und ihm die Haare gewaschen werden müssten (Föhnen könne er selber), wird aktuell noch ein täglicher Mehraufwand von zehn Minuten als notwendig erachtet, weil die Zähne nachgereinigt, beim Duschen die Wassertemperatur eingestellt, das Shampoo ausgespült und der Beschwerdeführer richtig abgetrocknet werden müsse. Die Mutter des Beschwerdeführers hat der aktuellen Einschätzung der Abklärungsfachfrau nichts Konkretes entgegenzusetzen, sondern macht in allgemeiner Weise geltend, sie müsse beim Zähneputzen und Duschen helfen. Diese Umstände sind, wie hier beschrieben, nicht unberücksichtigt geblieben. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hindern ihn nicht daran, sich in diesen Bereichen zu entwickeln (wenn auch womöglich etwas langsamer als andere Kinder). Zusätzlich hat die Lehrperson des Beschwerdeführers angegeben, dass er sich in der Schule die Zähne selbständig putze und nach dem Schwimmunterricht auch selber Duschen könne. Die im Abklärungsbericht getroffene Einschätzung ist daher nicht zu beanstanden.

7.2.5  Hilflosigkeit in Bezug auf die Notdurft liegt vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wiederaufstehen der Hilfe Dritter, bedarf (Rz. 8021 KSIH). Auch hier stehen sich die Ansichten der Mutter des Beschwerdeführers und diejenigen der Lehrpersonen in der HPS gegenüber. Die Mutter führt aus, sie müsse dem Beschwerdeführer auf dem WC helfen und insbesondere nach dem Stuhlgang nachreinigen. Im Rahmen der Abklärung 2017 wurde diesbezüglich ein Mehraufwand angerechnet und festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich gemäss Angaben der Mutter selber nicht sauber reinigen, was sie an der Unterwäsche bemerke, wenn er es in der Schule selber gemacht habe. In der aktuellen Abklärung wird darauf hingewiesen, dass die Lehrperson der Meinung sei, der Beschwerdeführer benötige hier keine Hilfe. Des Weiteren wird festgehalten, dass er in der Lage sein sollte, dies mit Feuchttüchlein selber zu tun. Dem hält die Mutter des Beschwerdeführers in ihren Beschwerdeschriften nichts Wesentliches entgegen. Sie macht weder geltend, dass auch Versuche mit Feuchttüchern gescheitert seien, noch führt sie in der aktuellen Abklärung aus, dass der Beschwerdeführer nach der Schule jeweils mit verunreinigter Unterwäsche nach Hause komme, wie es noch 2017 der Fall war. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach fortgeschrittener Entwicklung in der Lage ist, die Notdurft ohne Hilfe zu verrichten. Jedenfalls erscheint die Beurteilung der Abklärungsfachfrau, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständiger geworden ist, als plausibel. Sie wird zudem durch die Angaben aus der Schule gestützt. Nicht zuletzt verweist die Abklärungsfachfrau auch zu Recht auf die Möglichkeit der Installation eines Closomaten, der im Sinne eines Hilfsmittels beantragt werden könnte, sollte die Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein.

7.2.6  Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Rz. 8022 KSIH). In diesem Zusammenhang hält die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer in der weiteren Umgebung, die er nicht kenne, auf Hilfe angewiesen sei, und dass er wegen seines Verhaltens (ungeduldig, schnelles Umher- oder Wegrennen) Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Kindern habe. Damit wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer in diesen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist. Ein anrechenbarer Mehraufwand für einen Intensivzuschlag wird nicht aufgeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers macht geltend, der Beschwerdeführer könne den Schulweg nicht selber bestreiten und wenn sie draussen seien, sei er so überfordert, dass er ständig überwacht werden müsse. Er könne auch zu Hause nicht alleine gelassen werden. Den Äusserungen der Mutter des Beschwerdeführers zum Bestreiten des Schulwegs steht die Angabe der Schule entgegen, dass man den Beschwerdeführer dazu bewegen möchte, mit dem Bus zur Schule zu kommen. Die Lehrkräfte gehen offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage wäre. Offenbar konnte dies noch nicht umgesetzt werden, weil die Mutter der Meinung ist, dass dies den Beschwerdeführer überfordere. Die Ausführungen der Mutter, dass der Beschwerdeführer draussen und drinnen nicht alleine gelassen werden könne, beziehen sich indessen auf die Frage einer notwendigen dauernden persönlichen Überwachung, die nachstehend zu klären ist (vgl. E. II. 7.3 hiernach).

7.2.7  Es zeigt sich damit, dass der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

7.3     Weiter ist vorliegend umstritten, ob der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Hier ist zu beachten, dass sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht und Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz. 8035 KSIH mit Hinweisen). Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim Intensivpflegezuschlag angerechnet (Rz. 8078 KSIH). Eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte Eigen- oder Fremdgefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht ausgewiesen. Schon bei der ersten Abklärung (IV-Nr. 65), als der Beschwerdeführer noch jünger war, wurde nicht von der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung ausgegangen. Inwiefern sich die Verhältnisse seither derart verändert haben sollen, dass dies nun doch der Fall wäre, vermag die Mutter des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Sie wendet lediglich ein, dieser könne weder drinnen noch draussen allein gelassen werden und er kriege sich oft mit seiner kleinen Schwester in die Haare. Die Schule, in welcher sich der Beschwerdeführer tagsüber aufhält, vermeldet indessen in keiner Weise, dass dieser erheblich überwacht werden müsse oder andere Kinder angreife, wenn er unbeaufsichtigt sei. Ein entsprechender Überwachungsbedarf ist daher nicht ausgewiesen.

7.4     Bei der für einen allfälligen Intensivpflegezuschlag relevanten Behandlungspflege weist die Abklärungsperson darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers einen täglichen Mehraufwand von fünf Minuten für die Medikamenteneinnahme angebe. Beschwerdeweise bringt diese jedoch vor, es könne nicht sein, dass die Medikamenteneinnahme nur eine Minute dauere. Die Vorbereitungszeit sei viel länger. Die Abklärungsperson gibt zwar an, dass der Beschwerdeführer einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege bedürfe, führt aber keinen anrechenbaren Mehraufwand in Zahlen auf. Auch bezüglich Begleitung zu Therapie- und Arztbesuchen wird kein Mehraufwand angenommen, wobei dies im Rahmen der Abklärung noch der Fall gewesen war (täglicher Mehraufwand von drei Minuten aufgrund von kardiologischen Untersuchungen, die viermal jährlich stattfinden). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die viermal jährlichen Kontrollen im selben Ausmass nach wie vor stattfinden (was die Mutter des Beschwerdeführers zwar im Rahmen der Abklärung nicht angegeben hat und auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorbringt) und ein Mehraufwand für die Medikamenteneinnahme angerechnet würde, würde der massgebliche Zeitaufwand insgesamt noch immer deutlich unter den für die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV erforderlichen vier Stunden liegen, nachdem bei den alltäglichen Lebensverrichtungen ein Mehraufwand von 15 Minuten erhoben wurde. Nicht zuletzt vermögen auch die Ausführungen des KJPD in den von der Mutter des Beschwerdeführers in Recht gelegten Schreiben, wonach der Beschwerdeführer abklärungs- und behandlungsbedürftig sei, keinen solchen begründen. Der Zeitaufwand für pädagogisch-therapeutische Massnahmen kann im Rahmen des Intensivpflegezuschlags nicht angerechnet werden (Art. 39 Abs. 2 IVV).

7.5     Somit zeigt sich zusammengefasst, dass sich die Verhältnisse massgeblich verändert haben und damit ein Revisionsgrund gegeben ist, der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag nicht erfüllt sind. Die Hilflosenentschädigung wurde somit zu Recht auf eine solche leichten Grades herabgesetzt. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2019 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, bzw. seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen sind.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Küng

VSBES.2019.241 — Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2020 VSBES.2019.241 — Swissrulings