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Solothurn Versicherungsgericht 16.11.2020 VSBES.2019.231

16 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,657 parole·~13 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV - F.___ sel.

Testo integrale

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

3.    C.___

4.    D.___ alle (2 – 4) vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV – F.___ sel. (Einspracheentscheid vom 9. September 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Die 1922 geborene F.___ meldete sich im Februar 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2     Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat zu (AK-Nr. 14). Dem Entscheid lag eine Berechnung zugrunde, welche bei Ausgaben von CHF 81'039.00 (Prämienpauschale CHF 5'664.00, Heimtaxe CHF 70'299.00, persönliche Auslagen CHF 5'076.00) und Einnahmen von CHF 78'624.00 (Vermögensverzehr CHF 53'867.00, AHV-Rente CHF 24'600.00, Vermögenserträge CHF 157.00) einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'415.00 ergab (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 15).

2.       Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 liess F.___, vertreten durch ihren Sohn A.___, gegen die Verfügung vom 10. Mai 2019 Einsprache erheben. Sie beanstandete sinngemäss den angerechneten Vermögensverzehr und führte zur Begründung an, die im Vermögen enthaltene Darlehensforderung von CHF 290'000.00 gegenüber dem anderen Sohn D.___ sei nicht werthaltig (AK-Nr. 22).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache inhaltlich ab (wobei das Dispositiv des Entscheids von einer teilweisen Gutheissung spricht). Die Begründung gemäss Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde insofern modifiziert, als das Darlehen an den Sohn D.___ nur noch im Umfang von CHF 29'000.00 als Darlehensforderung angerechnet wurde, während die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Restbetrag von CHF 261'000.00, entsprechend 90 %, von einem im Jahr 2019 erklärten Vermögensverzicht ausging. Am Ergebnis änderte sich nichts (AK-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.       Am 20. September 2019 lässt F.___, wiederum vertreten durch A.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 erheben. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es sei der Vermögensverzicht von CHF 261'000.00 zu streichen, der Vermögensverzehr entsprechend zu reduzieren und die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2019 auf dieser Grundlage neu festzulegen (A.S. 5 ff.).

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 ff.).

6.       F.___ lässt mit Replik vom 2. Dezember 2019 ihren Standpunkt bekräftigen (A.S. 17 f.). Im weiteren Verlauf reicht sie weitere Unterlagen ein (A.S. 21). Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Januar 2020 ebenfalls ihre Auffassung (A.S. 23 ff.). F.___ lässt sich am 30. Januar 2020 nochmals vernehmen (A.S. 28) und reicht am 6. Februar 2020 weitere Unterlagen ein (A.S. 30 f.).

7.       Am 17. März 2020 teilt A.___ dem Versicherungsgericht mit, F.___ sei am 9. März 2020 verstorben (A.S. 33). Das Verfahren wird in der Folge sistiert (Verfügung vom 20. März 2020, A.S. 36). Mit Verfügung vom 16. September 2020 wird die Sistierung aufgehoben und festgestellt, dass die Erben A.___, B.___, C.___ und D.___ die Erbschaft angenommen haben. Den Erben wird Frist gesetzt, um zu erklären, ob sie das Beschwerdeverfahren weiterführen wollen (A.S. 49 f.). Die Erben teilen dem Gericht am 29. September 2020 mit, sie wollten das Verfahren weiterführen und seien durch A.___ vertreten (A.S. 52 ff.). Dies wird mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 (A.S. 57) so festgestellt.

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Februar 2019.

1.2     Die ursprüngliche Beschwerdeführerin F.___ ist während des Beschwerdeverfahrens verstorben. Ihre Erben haben erklärt, den Prozess fortführen zu wollen. Sie treten somit als Rechtsnachfolger in die Rechtsposition von F.___ ein.

2.

2.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Als anerkannte Ausgaben werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen) insbesondere die Tagestaxe des Heims und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). Weiter berücksichtigt wird, soweit hier relevant, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG). Die Beschwerdegegnerin hat die Tagestaxe mit CHF 70'299.00 pro Jahr, den Betrag für persönliche Auslagen auf CHF 5'076.00 und die Prämienpauschale auf CHF 5'664.00 festgesetzt, was nicht beanstandet wird.

2.3     Was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, sind die Renteneinkünfte von CHF 24'600.00 unbestritten. Die Beschwerdeführer wenden sich aber dagegen, dass die Beschwerdegegnerin von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 269'335.00 ausgeht und den Vermögensverzehr auf CHF 53'867.00 beziffert. Die überdies angerechneten Vermögenserträge von CHF 156.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 9. September 2019, AK-Nr. 35) fallen nicht entscheidend ins Gewicht und hängen vom Vermögen ab.

3.      

3.1     Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 64 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) wird bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen, die in einem Heim leben, ein Fünftel des anrechenbaren Vermögens als sogenannter Vermögensverzehr bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt. Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Reinvermögen, soweit es bei alleinstehenden Personen (wie es die verwitwete F.___ während des hier relevanten Zeitraums ab 1. Februar 2019 war) einen Betrag von CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin hat im Berechnungsblatt (AK-Nr. 35), welches den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 umsetzt, das Rein­vermögen oder Brutto-Vermögen auf CHF 306'835.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF 16'835.00; Darlehen an Dritte CHF 29'000.00; Vermögensverzicht CHF 261'000.00) beziffert, so dass nach Vornahme des Abzugs von CHF 37'500.00 eine Summe von CHF 269'335.00 verblieb. Die Beschwerdeführer verlangen, der Vermögensverzicht von CHF 261'000.00 sei zu streichen.

3.2

3.2.1  Die Beschwerdegegnerin führt in ihren Rechtsschriften aus, F.___ habe ihrem Sohn D.___ seit 1984 unbestrittenermassen ein Darlehen im Gesamtwert von CHF 290'000.00 gewährt. In der Folge habe sie mehrmals ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Zunächst habe sie die Forderungssumme nicht grundpfandrechtlich sichern lassen. Später, im Jahr 2019, habe sie im Nachlassverfahren aus unerklärlichen Gründen ihre Forderung nach der Publikation des Schuldenrufs zu spät eingegeben und somit ihre Stimmberechtigung bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag verloren. Die Forderung von F.___ von CHF 290'000.00 entspreche rund 38 % der Gesamtforderungen im Nachlassverfahren. Ohne ihre Zustimmung hätte somit das für das Zustandekommen des Nachlassvertrages erforderliche Quorum von 2/3 nicht erreicht werden können. Indem die Verstorbene ihre Forderung nicht rechtzeitig eingegeben habe, habe sie sich des Stimmrechts und damit auch der Möglichkeit, den Nachlassvertrag zu verhindern, beraubt. Deshalb sei sie nun rechtlich dazu verpflichtet, auf 90 % ihrer Forderung zu verzichten. Die verspätete Forderungseingabe erstaune vor allem auch deshalb, weil die Tochter, welche seit 2015 Bevollmächtigte ihrer Mutter sei, ihre eigene Forderung rechtzeitig eingereicht habe und weil seit Juli 2019 auch der Sohn A.___ über eine Vollmacht verfüge.

3.2.2  Die Beschwerdeführer wenden ein, die Verstorbene habe ihrem Sohn D.___ bei der Hofübernahme im Jahr 1983 / 1984 ein Darlehen im Gesamtwert von CHF 290'000.00 gewährt. Eine Sicherstellung durch ein Grundpfand sei nicht möglich gewesen, da die landwirtschaftliche Liegenschaft des Sohnes bis zur Belastungsgrenze mit Hypothekarkrediten belehnt gewesen sei. Das Darlehen sei aber an ein Wohnrecht gekoppelt gewesen, welches im Grundbuch eingetragen sei. Die Verstorbene habe fast 36 Jahre ohne Verrechnung von Kost und Logis auf dem Bauernhof gelebt. Leider habe der Sohn am 2. April 2019 die Nachlassstundung beim Gericht beantragen müssen. Im Amtsblatt vom 12. April 2019 sei die provisorische Nachlassstundung publiziert worden. Am 17. Juni 2019 habe der Amtsgerichtspräsident das definitive Nachlassverfahren von D.___ bewilligt. Es sei geplant, eine Nachlassdividende von 10 % auszahlen zu können. Der Rest der Forderung sei damit unwiderruflich verloren. Davon betroffen seien alle Gläubiger. Die verstorbene F.___ habe demnach nicht auf die Darlehensforderung verzichtet. Durch den Nachlassvertrag habe sie einen unfreiwilligen Verlust erlitten. Die Verstorbene sei ihren Verpflichtungen im Nachlassverfahren nachgekommen und habe ihre Forderung am [...] 2019 eingegeben. Gemäss Art. 300 SchKG sei sie nicht stimmberechtigt. Durch die Eingabe habe sie keinesfalls auf ihre Forderung verzichtet. Sie sei dividendenberechtigt wie alle anderen Gläubiger auch. Die Sachwalterin komme in ihrem Bericht an die Gläubigerversammlung zum Schluss, dass bei einer allfälligen Liquidation des Betriebes die Gläubiger 3. Klasse leer ausgehen würden. Von einer bald 100-jährigen Bäuerin könne nicht erwartet werden, dass sie die gesetzlichen Erfordernisse für die rechtzeitige Eingabe einer Forderung bei einem Nachlass kenne. Die Mehrheit der Gläubiger habe dem Nachlassvertrag zugestimmt und der Amtsgerichtspräsident werde am 4. Dezember 2019 über den Nachlassvertrag entscheiden. Am 30. Januar 2020 wird abschliessend festgehalten, die Verstorbene sei im Zeitpunkt der Eingabe nicht verbeiständet und somit handlungsfähig gewesen. Eine Schuldzuweisung an Angehörige sei unangemessen.

4.

4.1     Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt. Aufgrund dieser Bestimmung dürfen einem Leistungsansprecher allerdings nur solche Aktiven angerechnet werden, die einen reellen, wirtschaftlichen Wert darstellen. Nicht anrechenbar sind Ansprüche, welche als uneinbringlich zu gelten haben. Eine Uneinbringlichkeit kann in der Regel jedoch erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung ausgeschöpft sind. Davon kann abgewichen werden, wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, was sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (beispielsweise der Steuerbehörden oder der Betreibungs- und Konkursämter) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ergeben kann. Für die Uneinbringlichkeit der Forderung trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts P 55/06 vom 22. Oktober 2007 E. 3.3; vgl. auch Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, I. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1859 mit Fn. 771; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 53/99 vom 22. Februar 2000 E. 2).

4.2     In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass F.___ ihrem Sohn D.___ im Jahr 1983 / 1984 ein zinsloses Darlehen in der Höhe von CHF 290'000.00 gewährte, als dieser den elterlichen Bauernhof übernahm. Gleichzeitig wurde F.___ ein Wohnrecht in der durch den Sohn übernommenen Liegenschaft eingeräumt (vgl. Grundbuchauszug, bei den am 4. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen). Gemäss einer internen Notiz der AHV-Zweigstelle vom 20. März 2019 belief sich der «Wohnrechtswert» auf CHF 200.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 7 S. 7). Am [...] 2019 wurde dem Sohn D.___ die provisorische Nachlassstundung bewilligt (vgl. AK-Nr. 21 S. 3). Am 17. Juni 2019 erfolgte die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung (vgl. AK-Nr. 28 S. 2, 46 S. 11 f.). In der Folge wurde der Schuldenruf (vgl. Art. 300 SchKG) mit einer Eingabefrist bis [...] 2019 publiziert (vgl. AK-Nr. 30 S. 1 f.). F.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 5. August 2019 mit, im Nachlassverfahren sei mit einer Dividende von 10 % zu rechnen (vgl. AK-Nr. 33 S. 1). Ihre Forderung von CHF 290'000.00 wurde innerhalb der im Schuldenruf genannten Eingabefrist nicht eingereicht, sondern erst später (vgl. AK-Nr. 46 S. 28, «verspätete Forderungseingaben») mit der Folge, dass sie bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt war (vgl. Art. 300 SchKG). Am [...] 2019 stellte die gerichtlich eingesetzte Sachwalterin den Gläubigern, darunter auch F.___, einen Kurzbericht und den Entwurf eines Nachlassvertrags zu, verbunden mit einer Einladung zur Gläubigerversammlung (vgl. AK-Nr. 46 S. 13 ff.; Art. 302 SchKG). Die Sachwalterin schätzte die voraussichtliche Nachlassdividende für die Gläubiger der 3. Klasse im Liquidationsfall auf CHF 0.00, bei Zustandekommen des Nachlasses auf 10 % der Forderung (AK-Nr. 46 S. 18 f.). Am 4. Dezember 2019 wurde der Nachlassvertrag durch das Nachlassgericht bestätigt (vgl. die am 16. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen; Art. 306 SchKG) und erlangte somit auch gegenüber F.___ Verbindlichkeit (Art. 310 Abs. 1 SchKG), so dass sich ihre Darlehensforderung auf 10 % oder CHF 29'000.00 reduzierte.

4.3     F.___ war rechtlich nicht verpflichtet, im Rahmen des Nachlassverfahrens auf ihre Forderung von CHF 290'000.00 gegenüber dem Sohn D.___ im Umfang von 90 % oder CHF 261'000.00 zu verzichten. Aufgrund der Höhe ihrer Forderung hätte sie, wenn ihre Forderung im Nachlassverfahren rechtzeitig, d.h. innerhalb der im publizierten Schuldenruf gesetzten Frist, angemeldet worden wäre, die Möglichkeit gehabt, das Zustandekommen des Nachlassvertrags zu verhindern, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat. Diese Möglichkeit hat F.___ nicht wahrgenommen. Damit liegt ein Verzicht auf die Geltendmachung und den Fortbestand einer nominell bestehenden Forderung im Umfang von CHF 261'000.00 vor. Mit dieser Feststellung ist aber noch nicht endgültig darüber entschieden, ob es sich um einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handelt. Ein solcher liegt, wie vorstehend dargelegt, nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass die Forderung nicht werthaltig war und auch bei konsequenter Geltendmachung uneinbringlich gewesen wäre. Falls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es sich bei der Darlehensforderung von CHF 290'000.00 im Umfang von 90 % um einen Non-Valeur handelte, ist die verspätete Forderungsanmeldung nicht als Vermögensverzicht zu qualifizieren.

4.4     Durch die vorhandenen Akten, insbesondere den Kurzbericht der Sachwalterin und den Entwurf des Nachlassvertrags (AK-Nr. 46 S. 13 ff.), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Forderung von CHF 290'000.00 während des hier interessierenden Zeitraums nicht werthaltig war, jedenfalls soweit sie den verbleibenden Betrag von CHF 29'000.00 überstieg. Der von der Sachwalterin erstellte Status zu Liquidationswerten (AK-Nr. 46 S. 14 ff.) lässt – selbst wenn man einzelne Forderungen, welche ebenfalls von Familienangehörigen stammen, ausser Acht lässt – keine Möglichkeit erkennen, diese Darlehensschuld, wäre sie durch F.___ eingefordert worden, zu begleichen. Das Verhalten von F.___ im Jahr 2019 muss daher als Verzicht auf einen Non-Valeur betrachtet werden. Es stellt keinen Vermögensverzicht dar.

4.5     Liegt demnach im Jahr 2019 kein Vermögensverzicht vor, stellt sich die Frage, ob bereits die seinerzeitige Darlehenshingabe (oder – soweit eine solche überhaupt möglich gewesen wäre – deren fehlende Grundpfandsicherung) im Jahr 1983 / 1984 als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Frage kann hier offenbleiben, denn aufgrund der in Art. 17a ELV vorgesehenen Reduktion um CHF 10'000.00 pro Jahr, welche erstmals auf den 1. Januar 1990 vorzunehmen wäre (vgl. ELV, Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Juni 1989, sowie Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 1989 S. 1239), hätte sich der Betrag von CHF 261'000.00 bis 2019 auf Null reduziert.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von F.___ ab 1. Februar 2019 kein Vermögensverzicht zu berücksichtigen ist. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2019 ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch ohne Berücksichtigung des Vermögensverzichts von CHF 261'000.00 und des darauf berechneten Vermögensertrags neu berechne und darüber neu verfüge. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

6.

6.1     Die nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).

6.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie den streitigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2019 im Sinne der Erwägungen neu festlege.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2019.231 — Solothurn Versicherungsgericht 16.11.2020 VSBES.2019.231 — Swissrulings