Urteil vom 12. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. August 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 2. April 1998 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe eines Rücken- und Bandscheibenleidens zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.7). Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 (IV-Nr. 1.1) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Auf ein erneutes Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 nicht ein (IV-Nr. 8).
2. Am 10. Januar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wegen Rückenschmerzen und Depression erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Neurochirurgie sowie Psychiatrie ein, welches am 30. März 2004 durch die Begutachtungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___) erstattet wurde (IV-Nrn. 42.1 – 42.3). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (IV-Nr. 43) und Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Basierend auf dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 37 % bestehe kein Rentenanspruch.
3.
3.1 Am 15. Mai 2017 (Eingang: 22. Mai 2017, IV-Nr. 56) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe eines Rückenleidens, Prostatakrebs, eines Oberschenkelleidens und Depression zur Früherfassung an. In einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 16. Juli 2018 (Eingang: 23. Juli 2018, IV-Nr. 61) beantragten der Beschwerdeführer und dessen Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss die Ausrichtung von Invalidenversicherungsleistungen. Im Schreiben wird geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Eine koronare Herzkrankheit könne nicht ausgeschlossen werden und eine Erweiterung der Brustschlagader sei gefunden worden. Diese nicht gerade subtil übermittelte Diagnose habe den Beschwerdeführer vollends aus der Bahn geworfen. Es seien eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert worden. Entsprechend bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
3.2 Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs am 18. September 2018 (IV-Nr. 68) und dem Einholen medizinischer Akten, zu denen Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), am 6. Februar 2019 Stellung nahm (IV-Nr. 75 S. 2 f.), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 (IV-Nr. 76) einen Nichteintretensentscheid in Aussicht. Mit Einwand vom 19. März 2019 und ergänzender Einwandbegründung vom 18. April 2019 (IV-Nrn. 77, 80) erklärte sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei weitere Arztberichte mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin liess die eingereichten medizinischen Unterlagen intern durch Dr. med. D.___, RAD, prüfen. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 5. Juni 2019, wonach keine Veränderung der gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht worden sei (IV-Nr. 82), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2019 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 18. September 2019 (A.S. 7 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und weitere Abklärungen vorzunehmen und hiernach erneut über das Leistungsbegehren zu befinden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet zunächst mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 (Eingang: 4. November 2019, A.S. 24) auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, reicht dann aber mit Eingabe vom 12. November 2019 eine Aktennotiz von Dr. med. D.___, RAD, nach (A.S. 26 ff.).
6. Mit Stellungnahme vom 18. November 2019 (A.S. 30 ff.) lässt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. des RAD vom 12. November 2019 vollumfänglich bestreiten und ausführen, dass es sich bei der RAD-Aktennotiz vom 12. November 2019 lediglich um eine Parteibehauptung handle. Der Bedarf nach einer nachträglichen Stellungnahme zeige zudem auf, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.
7. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (A.S. 35) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass beim Gericht innert Frist keine Kostennote eingegangen sei.
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. August 2019) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
2. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
3.2 Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
3.3 Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1, 8C_406/2017 6. September 2017 E. 2.2). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3).
3.5 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Nichteintretensentscheid in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) damit, dass seit dem letzten Einspracheentscheid vom 4. März 2005 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan worden sei. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte für eine Änderung der gesundheitlichen Situation gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ergeben. Die neuen psychiatrischen Diagnosen reichten per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung im Oktober 2003 glaubhaft zu machen. Damals habe keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden können, die u.a. die soziale Isolation sowie die latenten Aggressionen des Beschwerdeführers zu erklären vermocht hätte. Es sei befunden worden, dass der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her zu einer dysthymen und depressiven Selbstdarstellung neige, wobei im Rahmen der Untersuchung erhebliche Aggravations- und sogar Simulationstendenzen bezüglich des psychischen Befindens hätten festgestellt werden können. Die nun von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erhobenen Befunde würden nicht wesentlich von jenen anlässlich der Untersuchung im Oktober 2003 abweichen.
4.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. September 2019 im Wesentlichen einwenden (A.S. 7 ff.), dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 sowohl in psychischer als auch somatischer Hinsicht verschlechtert habe (A.S. 10). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ habe in seinem Arztbericht vom 28. November 2018 folgende Diagnosen gestellt: Schwere depressive Episode, generalisierte Angststörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und paranoide Persönlichkeitsstörung. Er habe eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, seit Behandlungsbeginn am 4. Juli 2017 attestiert. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ von 2003 seien keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Die Diagnosen der paranoiden Persönlichkeitsstörung und generalisierten Angststörung seien im Vorfeld zur Begutachtung der Begutachtungsstelle B.___ zudem nie gestellt worden. Damit seien gänzlich neue Diagnosen hinzugetreten. Der Gesundheitszustand habe sich auch in somatischer Hinsicht verschlechtert. Dies bestätige Dr. med. C.___ im Arztbericht vom 1. April 2019, indem sie eine Diagnose (Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer an einem mittelschweren Schlafapnoe-Syndrom, weshalb sogar seine Fahreignung eingeschränkt sei. Seit der Prostataektomie müsse er sodann ständig auf die Toilette, was sich ebenfalls auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken könne (A.S. 11). Angesichts der langen Zeitspanne von mehr als 13 Jahren seit der letzten Abklärung, den neu gestellten Diagnosen und einer in der Zwischenzeit stattgehabten Operation sei eine Verschlechterung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen (A.S. 12 f.).
Im Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin bis anhin unterlassen, den Zustand des Beschwerdeführers genügend abzuklären und verletze damit den Untersuchungsgrundsatz (A.S. 12). Es könne nicht auf die Einschätzungen von Dr. med. D.___, RAD, abgestellt werden (A.S. 14). So seien dessen «Elaborate» schon mit Blick auf die bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden. So sei der Beschwerdeführer vom Allgemeinmediziner, dem die korrekte Fachrichtung fehle, um den Beschwerdeführer korrekt einschätzen zu können, nicht persönlich untersucht worden. Er gehe denn auch nicht auf die seiner eigenen Einschätzung diametral widersprechenden Beurteilung ein (A.S. 15 f.). Zudem empfehle der RAD eine erneute psychiatrische Begutachtung. Es erscheine daher fraglich, weshalb die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nicht gefolgt sei (A.S. 17).
In Bezug auf die nachgereichte «ergänzende Stellungnahme zu den somatischen Diagnosen» von Dr. med. D.___, RAD, vom 12. November 2019 (A.S. 27 f.) lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2019 im Wesentlichen geltend machen, diese sei formell-rechtlich nicht als Beweismittel, sondern als Parteibehauptung, zu qualifizieren (A.S. 31).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2018 eingetreten ist. Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte mit Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51), mit welchem sowohl der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen wurden. Demgemäss beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgt ist, die ein Eintreten auf die Neuanmeldung rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. März 2005 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.).
6. Im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 (IV-Nrn. 42.1 – 41.3). Darin wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 42.1 S. 16):
1. Chronisch rezidivierendes, lumbospondylogenes Syndrom beidseits seit 1996
− Spondylolyse L5
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
2. Rezidivierende Zervikobrachialgie rechtsbetont
− 1989 Humerusschaftfraktur links, 1990 Distorsion Ellbogengelenk rechts mit Verdacht auf Osteochondrosis dissecans
3. Refluxbeschwerden
− September 2002 Helicobacter pylori Eradikation, chronischer Analgetikakonsum (nicht-steroidale Antirheumatica)
Auf der psychischen Ebene bestehe keine krankheitswertige Störung, die die Beziehungskonflikte, soziale Isolation sowie die latenten Aggressionen, impulsiven Durchbrüche und Gewaltanwendung gegenüber den Familienmitgliedern erklärten. Auf der körperlichen Ebene bestünden degenerative Veränderungen der LWS, bisher ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen und im Verlauf der Jahre nur gering progredient. Nachweislich bestehe eine Spondylolyse L5, wobei die Stabilität nicht beurteilt werden könne. Das mit den medizinischen, bildgebenden und klinischen Befunden wenig kongruente Schmerzsyndrom sei aktuell trotz fehlender Belastung progredient, subjektiv einschränkend für jegliche körperlichen Aktivitäten im Stehen, Sitzen oder beim Gehen (maximal zehn Minuten) und ebenfalls therapieresistent. Auf der sozialen Ebene habe der Verlauf des Schmerzsyndroms zu familiären Spannungen und zu einer ausgeprägten Erschöpfung der Ehefrau geführt, welche ohne weitere Hilfe die Belastung der Familie und die des Beschwerdeführers tragen müsse (S. 18 f.).
Aufgrund der zunehmenden Schmerzsymptomatik bei der Arbeit als Gleismonteur durch langes stehend (wohl gemeint: langes Stehen), häufiges Bücken und Tragen von schweren Lasten sei der Beschwerdeführer in dieser schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Die vorgängige Tätigkeit als Gleismonteur sei nicht mehr zumutbar, jedoch wäre eine angepasste leichte Arbeitstätigkeit im Sinne der zuletzt durchgeführten Arbeiten in einem Reinigungsdienst möglich (mit Ausnahme von Toiletten und langdauernden Bodenreinigungen). Dies zu mindestens sechs bis sieben Stunden täglich. Unter Berücksichtigung besonderer Massnahmen (körperlich leichte Arbeitstätigkeit mit Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen Arbeitsabläufen, Lasten heben über 10 kg sowie länger dauerndem Sitzen oder Stehen, S. 21, oben) könne die Arbeitsfähigkeit auf acht bis neun Stunden täglich gesteigert werden. Die Leistungsfähigkeit sei auf 80 % vermindert. Entsprechend den vorhandenen Unterlagen bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % seit März 1997. Durch die bestehende anhaltende und progrediente Schmerzsymptomatik mit ihren sozialen (familiären) psychischen Auswirkungen im Sinne von Aggressionen, Impulsdurchbrüchen und der generellen Motivationslosigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell einem Arbeitsumfeld nur schwer zumutbar (S. 19).
6.1 Im Neurochirurgischen Teilgutachten vom 19. Januar 2004 (IV-Nr. 42.2) hielt Dr. med. F.___, Oberarzt Neurochirurgie, folgende «Beurteilung und Procedere» fest (S. 3): Aufgrund der nachträglich erhaltenen Röntgenbilder werde eine Spondylolyse des Wirbelkörpers L5 bestätigt, wobei in diesen Bildern keine Lysthese objektiviert werden könne. Jedoch hätten sie keine funktionellen Bilder bekommen. Auf den Stützgurt, den der Beschwerdeführer trage, habe er nur unwesentlich reagiert, wobei dieser auch keine richtige Stützfunktion von aussen erbringe. Der Vorschlag bei dieser insgesamt langjährigen Schmerzanamnese sei zurückhaltend bezüglich einer Operation, jedoch würden sie dem Beschwerdeführer eine funktionelle Bildgebung zukommen lassen mit guter Analgesie für die Untersuchung in Inklination und Reklination. Falls dort eine klare Instabilität nachgewiesen werden könne, würden sie initial eine Behandlung mit einem Testgips oder mit einem tragenden Stützkorsett empfehlen.
6.2 Im Psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Oktober 2003 (IV-Nr. 42.3) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, fest, es bestehe keine krankheitswertige psychische Störung bei erheblichen Aggravations- und zum Teil auch Simulationstendenzen für eine psychische Erkrankung (S. 4).
Zum psychischen Befund wurde u.a. Folgendes festgehalten (S. 3): Während der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer durchgehend gerade noch ausreichend höflich verhalten, z.B. habe er sich in der Auswahl seiner Ausdrücke, zumal im Beisein einer Übersetzerin, recht derb und verschlossen gezeigt und kaum Blickkontakt mit dem Untersucher aufgenommen. Er habe auch durch seine ganze Körperhaltung völliges Desinteresse an der Untersuchung angedeutet. Durch die vielen Nachfragen sei er zeitweilig äusserst gereizt und aggressiv im Unterton geworden, wobei er ausschliesslich zur Übersetzerin hin gesprochen habe, die er allerdings auch kaum eines Blickes gewürdigt habe. Insgesamt hätten sich in der Exploration und Untersuchung des psychischen Befundes Hinweise für erhebliche Verdeutlichungen im Sinne von Aggravationen und auch Simulationen von psychischen Beeinträchtigungen ergeben. Umgekehrt hätten keine Hinweise für eine Dissimulation psychischer Störungen gefunden werden können. Affektiv habe er einen demonstrativ dysphorischen und von Schmerzen geplagten, kaum noch schwingungsfähigen und insgesamt dem Leben gegenüber resigniert bis negativ eingestellten Eindruck gemacht. Es hätten sich keine Hinweise für akute oder latente Suizidalität oder auch nur eine mehr allgemeine Lebensmüdigkeit gefunden. Der Antrieb sei unter den geschilderten Umständen kaum beurteilbar gewesen. Eine Motivation für die Wiederaufnahme von Arbeit sei überhaupt nicht zu erkennen gewesen. Mimik und Gestik zeigten keine Auffälligkeiten oder Diskrepanzen zu seiner ablehnend dysphorischen Grundstimmung. Er habe keine spontanen Angaben über Appetit- oder Schlafstörungen aufgrund psychischer Probleme gemacht. Die häufigen und die ganze Nacht betreffenden Durchschlafstörungen sollten ausschliesslich mit seinen Schmerzen zusammenhängen. Es hätten sich keine Hinweise für Schwierigkeiten in seinen sozialen Beziehungen gefunden, wobei es unter den geschilderten Umständen auch kaum möglich gewesen sei, hier eine besonders lebendige Schilderung zu erhalten. Er besitze nach klinischem Eindruck und ohne spezifische testpsychologische Abklärung eine seiner Ausbildung und Sozialisation keinesfalls noch entsprechende allenfalls durchschnittliche Grundintelligenz, wenn seine Angaben zur Schulbildung stimmten. Für eine überdurchschnittliche Grundintelligenz oder eine Grundintelligenz im oberen Normbereich fänden sich keine Hinweise. Die Gedächtnisleistungen seien nicht gestört, die Denkabläufe formal und inhaltlich geordnet. Keine Wahrnehmungsstörungen. Dazu sei allerdings anzumerken, dass seine Unfähigkeit, sich an Details der biographischen Anamnese zu erinnern, zeitweilig ein solches Ausmass angenommen hätten, dass solche Gedächtnislücken nur über eine massive Störung des Zentral-Nerven-Systems erklärlich wären, wofür andererseits keinerlei Hinweise bestünden. Er sei aufgrund seiner Selbstdarstellung aus psychiatrischer Sicht kaum in der Lage, seine Angelegenheiten in der Schweiz selbständig zu regeln, da er nicht einmal im Geldverkehr in der Lage wäre zu kontrollieren, ob ihm richtig herausgegeben werde. Hier sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich bei seinen intellektuellen Defiziten um Simulationen handle (S. 3).
7. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
7.1 Aufgrund der kardiologischen Abklärung mit Belastungs-EKG und Echokardiographie in der Praxis H.___ vom 21. Februar 2017 stellte Dr. med. I.___ im entsprechenden Bericht (IV-Nr. 80 S. 10 ff.) die folgenden Diagnosen:
− Ektasie der Aorta aszendens auf 47 mm, der Aortenwurzel auf 42 mm
− KHK nicht ausgeschlossen
− möglicherweise alter Myokardinfarkt (vor 2009)
− EKG-Veränderungen passend zu einer diskreten Hypokinesie postero-septal basal
− CVRF: Arterielle Hypertonie, Nikotinabusus mit kumulativ circa 90 py, 2 – 3 Pck/d, Dyslipidämie, Diabetes mellitus, Bewegungsmangel
− Degenerative Veränderungen der LWS
− Multiple muskulo-skelettale Beschwerden an den Füssen, der linken Schulter und im Bereiche des ganzen Rückens bei degenerativen Veränderungen der unteren LWS
− Anhaltende somatoforme Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden
− Status nach Varizenstripping rechts 2006 mit postoperativ Hämatom
− Prostata-OP 2015
Beurteilung: 1) Die Ektasie der Aorta aszendens liege bei 47 mm Durchmesser und damit in der Nähe der kritischen Grenze. Da die Aorta in der Echokardiographie nur beschränkt einsehbar sei, solle eine Gesamtdarstellung im Angio-CT erfolgen. 2) Für 90 py habe der Beschwerdeführer erstaunlich wenig makroskopisch sichtbare Verkalkungen. 3) Aber eine KHK [koronare Herzkrankheit] könne nicht ausgeschlossen werden. Das Belastungs-EKG habe zwar keine subjektiven oder objektiven Hinweise für eine Belastungskoronarinsuffizienz provozieren können und das EKG zeige keine Veränderungen gegenüber der letzten Untersuchung im 2009. Aber damals wie heute habe das EKG schon erwähnenswerte Veränderungen in den inferioren Ableitungen, die zu einem älteren abgelaufenen Infarkt passen könnten und zu der diskreten Hypokinesie in diesem anatomischen Bereich des Herzens. Das Ereignis müsste vor 2009 gewesen sein, damit sei zunächst kein zwingender Handlungsbedarf abzuleiten. Sollte die Aorta auf eine OP zulaufen, würde man präoperativ ohnehin eine Koronarangiographie vorschalten. 4) Die Blutdruckwerte seien in Ruhe und unter Belastung durchweg zu hoch. Damit werde insbesondere die Aortenektasie belastet. Die antihypertensive Therapie sollte erweitert werden. Es werde ein Betablocker vorgeschlagen, da dieser v.a. auch die Druckspitzen des LV mildern könne. Gleichzeitig könne die sehr hohe Ruhe-HF reguliert werden. 5) Die linksthorakalen Stiche seien eher vertebragen und hätten in der Ergometrie nicht provoziert werden können.
Procedere: Ad 1) Der Beschwerdeführer werde zum Angio-CT der Aorta angemeldet. Ad 2): Am Rauchen werde wohl sobald nichts geändert werden können («es ist mein Leben»). Ad 3): Zunächst zuwarten, was die Aorta fordere. ASS und ein Statin habe der Beschwerdeführer. Ad 4): Zusätzlich Carvedilol 12,5 mg 1/2-0-0-0, je nach RR in zweiwöchigen Abständen bis zur Normotonie steigern.
7.2 Im Bericht vom 20. Juli 2017 (IV-Nr. 69 S. 13 ff.) wiesen der Fachpsychologe für Psychotherapie FSP J.___, M Sc UZH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen aus (S. 14):
− Tabakabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
− Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 32.2)
− Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
− Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)
Psychopathologischer Befund: Bewusstsein und Orientierung erhalten. Auffassung und Konzentration vermindert. Denken eingeengt und grübelnd. Misstrauen. Wahnstimmung fraglich, nicht deutlich. Vermutlich Derealisation und Depersonalisation. Ratlos, affektiv verarmt, Vitalgefühle gestört, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig, klagsam, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle, affektstarr. Antrieb vermindert. Sozialer Rückzug. Verbale Aggressivität. Suizidgedanken. Verkürzung der Schlafdauer, Müdigkeit. Appetit vermindert, Sexualität vermindert. Kopfschmerzen, Schwindel, Brustschmerzen, Kreuzschmerzen, Übelkeit, Atembeschwerden, Hitzegefühle, Schwächegefühle und schwere Extremitäten. Man habe mit dem Beschwerdeführer den psychopathologischen Screening-Fragebogen SCL-90-S durchgearbeitet. Seine Antworten seien durchwegs extrem ausgefallen. In allen Störungsbereichen sei der Wert im obersten Störungsprozent seiner Alterskohorte gelegen, in fünf von 12 Dimensionen sogar beim Maximalwert (Prozentrang 99,87 und darüber).
Zusammenfassung: Die extremen Testangaben des Beschwerdeführers anlässlich des psychopathologischen Screening-Fragebogens SCL-90-S liessen an Aggravation oder Simulation denken. Es hätten im nonverbalen Verhalten des Beschwerdeführers keine Hinweise für Simulation wahrgenommen werden können. Auch sei nicht von Aggravation im Sinne eines instrumentellen, manipulativen Verhaltens zu sprechen. Es werde hingegen angenommen, dass der Beschwerdeführer seine depressive Hilflosigkeit als derart bedrängend erlebe, dass dadurch sein gesamtes psychisches Erleben eingefärbt werde. Seine extremen Symptombeschreibungen könnten dementsprechend als appellative Klage und Hilferuf verstanden werden. An sinnvollen therapeutischen Ansatzpunkten könnten sie insbesondere die folgenden erkennen, wobei aktuell mangels Verständnis und Veränderungsmotivation des Beschwerdeführers von wenig Realisierungschancen auszugehen sei: 1. Tabakentwöhnung, 2. Aktivierung und Verbesserung der Fitness, 3. Emotionale Veränderung im Sinne von: Loslassen und Trauern statt hilflosem Ärger und angespannter Empörung über andere und das eigene Schicksal.
Sollte sich der Kardiologe tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer berichtet, ausgedrückt haben, werde dies als ungünstig eingestuft, da der Beschwerdeführer sich nun hilflos als jederzeit dem Tode Geweihter verstehe. Im Rahmen des medizinisch Vertretbaren sollte dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Herz-Kreislaufsituation etwas in die Hand gegeben werden, das er hoffnungsstiftend für sich selbst tun könne.
7.3 Im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 (Eingang: 23. Juli 2018, IV-Nr. 61) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich insoweit verschlechtert, als einerseits im Rahmen der Abklärungen von Brustschmerzen eine koronare Herzkrankheit nicht habe ausgeschlossen werden können und eine Erweiterung der Brustschlagader gefunden worden sei. Diese nicht gerade subtil übermittelte Diagnose habe den Beschwerdeführer vollends aus der Bahn geworfen. Es seien die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und einer generalisierten Angststörung gestellt worden. Entsprechend bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
7.4 Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 18. September 2018 (IV-Nr. 68) hielt Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, folgendes Fazit fest: Es sollten bestehende medizinische Berichte der zwei letzten Jahre (bei der Hausärztin) eingeholt werden, bevor eine Stellungnahme bezüglich der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin möglich sei.
7.5 Im Bericht der Praxis H.___ vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 69 S. 11 f.) stellte Prof. Dr. med. K.___ ein unauffälliges Langzeit-EKG fest. Beurteilung: Kein Anhalt für höhergradige Herzrhythmusstörungen; vier nächtliche Sinustachykardien von knapp 100 / min (könnten REM-Phasen im Schlaf entsprechen); ansonsten unauffälliges Herzfrequenzprofil und Ausschluss höhergradiger Rhythmusstörungen.
7.6 Dr. med. C.___ hielt im «Arztbericht betreffend berufliche Integration / Rente» vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 69 S. 3 ff.) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2005 bei ihr in Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 19. Oktober 2018 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 5):
1. Rezidivierende depressive Episoden
− schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome Juli 2017
− generalisierte Angststörung Juli 2017
2. Generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren
− bei Diagnose 1
− degenerative Veränderungen der unteren LWS
− Hämorrhoiden
− Varikosis beidseits
3. Verdacht auf koronare Herzkrankheit
− kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus
4. Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom
− chronische Müdigkeit (DD im Rahmen von Diagnose 1)
− Abklärung angemeldet
Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Ektasie der Aorta Ascendens
2. Prostata-Ca
− Status nach Prostatektomie 2014
Aktuelle medizinische Symptomatik und Situation: Rezidivierende Rückenschmerzen, rezidivierende anale Schmerzen (bei bekannten Hämorrhoiden), rezidivierende Thoraxschmerzen und Atemnot. Der Beschwerdeführer klage zudem über Konzentrationsstörungen, innere Unruhe. Bekannt und auch von seiner Ehefrau bestätigt sei ein verbal aggressives Verhalten zu Hause. Eigenen Angaben zufolge verlasse der Beschwerdeführer die Wohnung kaum und habe wenig soziale Kontakte. Ausführliche objektive Befunde auf Basis der Untersuchungen: Normotoner, normokarder Beschwerdeführer in relativ gutem Allgemeinzustand. Es erfolgten jeweils problemorientierte Untersuchungen. So am 19. Oktober 2018 bei Rückenschmerzen klinisch paravertebraler Hartspann der oberen BWS und Druckdolenz des ISG links. Am 25. September 2018 Rachenrötung und Lymphangiopathie präaurikulär und angulär rechts. Der Psychostatus sei bei den psychiatrischen Kollegen zu erfragen. EKG und Troponin-T bei anamnestisch Thoraxschmerz seien repetitiv unauffällig (S. 5). Die Prognose sei schlecht. Einerseits sei der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen, andererseits seien seine Coping-Strategien bezüglich Depression ausgesprochen eingeschränkt (S. 6).
Funktionseinschränkungen: Von körperlicher Seite sei eine schwere oder mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit nicht möglich. Insbesondere müsste eine Wechselbelastung (Gehen, Stehen, Sitzen) möglich sein. Aufgrund der psychischen Erkrankung könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten durchführen, welche Kundenkontakt oder eine Tätigkeit in einem Team erforderten. Zudem seien Tätigkeiten mit hohem Konzentrationsbedarf nicht möglich. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien äusserst beschränkt (S. 7).
7.7 Im Schlussbericht schlafmedizinische Abklärung mittels Embletta vom 15. November 2018 (IV-Nr. 72 S. 2 ff.) führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, u.a. aufgrund der am 12./13. November 2018 durchgeführten respiratorischen Polygraphie folgende Diagnosen auf:
− Mittelschweres in Rückenlage akzentuiertes obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom
− Epworth Score 19/24 Punkte
− Klinisch: exzessive Tagesschläfrigkeit
− FSS 6/7 Punkte, pathologische Müdigkeit / Erschöpfung
− AHI gemittelt 14,2/h, in Rückenlage 56/h
− ODI gemittelt 18,5/h, in Rückenlage 61,5/h
− Sozial störende Rhonchopathie
− Generalisiertes Schmerzsyndrom; Angststörung; depressive Episoden
− Ektasie der Aorta Ascendens auf 47 mm
− Arterielle Hypertonie
− März 2018 gestoppter Nikotinkonsum 80 py
− Diabetes mellitus
− Dyslipidämie
− Prostatakarzinom Gleason 7
Dem Beschwerdeführer sei ein APAP-Gerät ResMed AirSense 10 mit einem variablen Druck von 4 – 14 cm Wassersäule, Ausatemerleichterung EPR Stufe 2 verordnet worden, sowie eine Vollgesichtsmaske wegen chronischer nächtlicher Mundatmung (AmaraView mittlere Grösse). Er werde in den nächsten Tagen von der Lungenliga [...] mit dem Gerät vertraut gemacht und mit der Maske ausgerüstet, sowie kurzfristig in seiner Compliance und der Wirksamkeit überprüft. Bei gutem, problemlosem Verlauf genügten einjährige Kontrollen.
Der Beschwerdeführer sei auf die eingeschränkte Fahreignung bei Schlafapnoe-Syndrom aufmerksam gemacht worden (vgl. IV-Nr. 72). Er wisse, dass wenn er sich müde und erschöpft fühle, er kein Fahrzeug führen dürfe und nicht fähig sei, im öffentlichen Strassenverkehr teilzunehmen.
7.8 Der den Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2017 behandelnde Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. E.___ hielt im «Arztbericht: Berufliche Integration / Rente» vom 23. November 2018 (IV-Nr. 73) fest, die letzte Kontrolle habe am 21. November 2018 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig circa einmal im Monat in Behandlung. Vom 4. Juli 2017 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsunfähig. Aktuelle medizinische Symptomatik und Situation: Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit reduziert. Denken verlangsamt, eingeengt, repetitiv, grübelnd. Misstrauen. Phobisch. Affekt: ratlos, verarmt, deprimiert, ängstlich, hoffnungslos, insuffizient, dysphorisch, gereizt, innerlich unruhig, klagsam, Schuldgefühle, labil und interimistisch inkontinent. Antrieb verarmt. Mutistisch. Sozialer Rückzug. Verbal aggressiv. Suizidgedanken. Schlafstörungen (Einschlaf, Durchschlaf, Dauer) und Müdigkeit. Sexualität vermindert. Mundtrockenheit, Rückenschmerz, Kopfschmerz, Übelkeit, Atembeschwerden, Herzdruck, Schwitzen vermehrt, interimistisch Schwindel. Aktuelle Medikation (einschl. Dosis): Truxal à 15 mg in Reserve, Tegretol à 200 mg, 0.5-0-0.5. Frühere Medikationsversuche mit Fluoxetin, Tolvon, Efexor, Sertralin, Remeron und Zoloft hätten wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Ausführliche objektive Befunde: Im Juli 2017 habe man versucht, das Befinden des Beschwerdeführers mithilfe des psychodiagnostischen Screening-Messmittels SCL-90-S genauer einzuschätzen. Es sei dabei schwierig gewesen, abzuschätzen, wie genau der Beschwerdeführer die Fragen habe verstehen können. Die Angaben seien extrem hoch ausgefallen, in allen Bereichen sei ein extrem hohes Leiden genannt worden (Prozentrang PR 99-100). Maximales Leiden sei in den Bereichen Feindseligkeit, Ängstlichkeit, Psychotizismus, Somatisierung und soziale Unsicherheit genannt worden. Rund um PR 99 seien die Bereiche Depressivität, paranoides Denken, Phobien und Zwanghaftigkeit. In diesen Werten werde einerseits ein tatsächliches hohes Leiden vermutet, andererseits aber auch eine mangelnde Differenzierungsfähigkeit und viel hilflose und appellative Klagsamkeit. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
− Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) (Juli 2017)
− Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) (Juli 2017)
− Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (November 2007)
− Paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) (Juli 2017)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
− Tabakabhängigkeit, gegenwärtig abstinent unter Ersatzdroge (Pflaster) (ICD-10 F17.22)
− Spezifische Phobie vor Wind (ICD-10 F40.2) (Januar 2018)
− Schwere Zerwürfnisse mit Angehörigen (ICD-10 Z63.0, Z63.8)
Kurz- bis mittelfristig seien keine Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Weiteres Vorgehen / Behandlungsplan: Ermutigung, CPAP-Maske zu tragen. Weitere Auslotung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Unterstützungs- und Veränderungsmöglichkeiten. Sowohl die psychiatrische (Medikation) als auch die psychologisch-psychotherapeutische Hilfestellung gestalteten sich als äusserst schwierig. Der Beschwerdeführer empfinde bereits vertiefende Nachfragen zu seinem Befinden («was meinen Sie mit schlecht?») als provokativ und neige dann zu unbeherrschbarem Ärger. Eine frühere Behandlungsphase (2007 / 2008) habe er bereits einmal beendet, indem er wütend den Raum verlassen habe. Dasselbe habe er schon bei anderen Behandlern getan. Immerhin sei es ihnen – gemeint sind der Psychiater Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ – inzwischen scheinbar gelungen, eine gewisse Therapieallianz zu errichten, sodass sich der Beschwerdeführer von ihnen verstanden fühle, sich emotional etwas mehr öffnen möge und explizit Hilfe suche. Funktionseinschränkungen: Minimalste Stresstoleranz, keine Konflikttoleranz, eingeschränkte Kontaktfähigkeit und Präsenz. Erlebe bereits vertiefende Fragen als Angriff, umso mehr Kritik. Eingeschränkte Konzentration und Auffassung, Gedächtnis und Sprachverständnis. Antriebsverlust. Traue sich nichts mehr zu. Sehr eingeschränkte Tragefähigkeit, eingeschränkte Beweglichkeit, stark reduziertes Bewegungstempo. Ressourcen sei [...]. Er habe gewisse Kenntnisse des [...]. Der Beschwerdeführer fahre nur noch kurze Strecken mit dem Auto, er traue sich nicht mehr zu. Die bisherige Tätigkeit bei der [...] sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte Hilfsarbeitertätigkeit in sehr langsamem Tempo) sei dem Beschwerdeführer zu 0,84 Stunden, d.h. 10 %, zumutbar. Zur Eingliederung bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach eine nur minimale Chance. Der Beschwerdeführer habe selbständig bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern (Tankstelle, Verkauf) um Arbeit ersucht. Diese hätten ihn alle abgewiesen, als sie ihn nur schon gesehen hätten. Einer Eingliederung stünden psychisch folgende Faktoren im Weg: Eingeschränkte Konzentration, Gedächtnis, Auffassung, Sprachverständnis. Depressiv-ängstliche Stimmung mit Aggressionsdurchbrüchen und feindlich-paranoider Haltung. Schmerzerleben und Gespanntheit. Antriebsverlust. Schlafstörung und Müdigkeit. Soziale Entfremdung.
7.9 Dr. med. D.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen Situation (inkl. Verlauf / Prognose) fest: Es bestünden im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten von 2004 keine eindeutigen Angaben, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Das klinische Bild, wie es von Dr. med. E.___ vermittelt werde, könne man als eine Konsequenz der langen Dekonditionierung und «seiner Persönlichkeit, die zu einer dysthymen und depressiven Selbstdarstellung neige» (Zitat Begutachtung interdisziplinär 2004), interpretieren. Es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: Ektasie der Aorta Ascendens; Prostata-Ca (Status nach Prostatektomie 2014). Wegen der veränderten Gesetzgebung solle erneut psychiatrisch begutachtet werden (Prüfung der persönlichen Ressourcen, Indikatoren); eine Bestätigung von Seiten des Rechtdienstes könne eingeholt werden. Auf der somatischen Ebene bestünden keine Anhaltspunkte für eine Änderung der zumutbaren Leistungsfähigkeit (S. 19 des Gutachtens vom 10. Januar 2004).
7.10 Dr. med. C.___ führte im ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2019 (IV-Nr. 80 S. 9) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten IV-Beurteilung 2004 dahingehend geändert habe, dass folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dazugekommen seien: Verdacht auf koronare Herzkrankheit; Verdacht auf alten Myokardinfarkt (vor 2009); echokardiographisch Hypokinesie posterobasal. Sie vermute eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die kardialen Beschwerden von circa 40 %, wobei körperliche Höchst-anstrengungen nicht mehr möglich seien.
7.11 In der Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (IV-Nr. 82) hielt Dr. med. D.___, RAD, fest, es sei gegenüber dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 keine Veränderung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht worden. Es seien zwei medizinische Berichte (Dr. med. C.___ vom 1. April 2019 und Dr. med. I.___ vom 21. Februar 2017, vgl. E. II. 7.10 und 7.11 hiervor) eingetroffen. In diesen fänden sich versicherungsmedizinisch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des bisherigen zumutbaren Arbeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit.
7.12 Dr. med. D.___, RAD, hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme zu den somatischen Diagnosen vom 12. November 2019 (A.S. 27 f.) im Wesentlichen fest: Der Grad des Schlafapnoe-Syndroms sei mittelschwer und nicht mit zusätzlichen Einschränkungen behaftet (ausser der erforderlichen Vermeidung von gefährlichen Maschinen und Autofahren). Das Schlafapnoe-Syndrom werde nicht als einschränkend in den obigen Berichten eingestuft. Auf der kardiologischen Ebene bestehe (in Berücksichtigung der gutachterlich festgehaltenen funktionellen Einschränkungen) keine zusätzliche Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit, da die Herzfunktion nicht bedeutend eingeschränkt sei und keine Angina pectoris belegt werde. Die erwähnten degenerativen Veränderungen gingen in ihren Auswirkungen nicht über das Mass der schon beschriebenen Einschränkungen hinaus. Eine arterielle Hypertonie sei, ausser für Schwerarbeiten, nicht einschränkend. Die Operationen (Venenstripping, Prostata) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
8. Es ist zunächst auf die Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. D.___ in den Stellungnahmen vom 6. Februar 2019 und 5. Juni 2019 einzugehen (vgl. E. II. 7.9 und 7.11 hiervor), auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. August 2019 im Wesentlichen stützt (A.S. 2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor (vgl. E. II. 4.2 hiervor), diese erwiesen sich sowohl in formell- als auch materiellrechtlicher Hinsicht als beweisuntauglich. So habe der RAD-Arzt den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und es fehle ihm als Allgemeinmediziner die korrekte Fachrichtung, um die Beschwerden des Beschwerdeführers korrekt einschätzen zu können. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es insbesondere zu den Aufgaben der RAD gehört, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung und auch an den Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen (Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1, 9C_405/2019 vom 19. August 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis). Sofern sich der medizinische Sachverhalt sowie der Verlauf aus den vorliegenden medizinischen Akten als schlüssig und vollständig präsentieren, sind Untersuchungen durch den RAD nicht zwingend erforderlich. Im Weiteren kann aus der Tatsache, wonach es sich bei Dr. med. D.___ um einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Arzt handelt, nicht geschlossen werden, dass er die sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen stellende Frage einer Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht beantworten könnte. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes können daher nicht als unbeachtlich oder irrelevant bezeichnet werden. Allerdings kann ihnen im Verhältnis zu den übrigen, auf eigenen Untersuchungen basierenden Arztberichten nur eine ergänzende und erläuternde Bedeutung zukommen. Sie vermögen eine Prüfung der medizinischen Unterlagen nicht zu ersetzen.
9. Wie bereits in E. II. 5 ausgeführt, ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
9.1 Es ist zunächst auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen:
9.1.1 Im Zeitpunkt des rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 4. März 2005 konnte beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Dr. med. G.___ hob in seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 6. Oktober 2003 (vgl. E. II. 6.2 hiervor), welches er im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ verfasste, hervor, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Aggravations- und zum Teil auch Simulationstendenzen bestünden. Der Beschwerdeführer klage vor allen Dingen über die unerträglichen Schmerzen im Rücken, Kreuz, Nacken und in den Schultern und habe selbst auf geistigem Gebiet erhebliche Probleme deutlich gemacht, die in krassem Widerspruch zu seiner Schulbildung (Gymnasium und Abitur) stünden und ohne Hinweis auf eine Erkrankung des Zentral-Nerven-Systems aus neuropsychiatrischer Sicht unerklärlich seien. So habe der Beschwerdeführer angegeben, das Gymnasium besucht und einen dem Abitur entsprechenden Abschluss erworben zu haben. Im Rahmen der Exploration sei es ihm aber dann beispielsweise nicht möglich gewesen, das Alter seiner Ehefrau zu errechnen, wenn davon ausgegangen werde, dass er 43 Jahre alt sei und seine Ehefrau sieben Jahre jünger.
Am 4. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer die Behandlung beim Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. E.___ sowie dem Fachpsychologen J.___ auf. Diese liessen den Beschwerdeführer den psychopathologischen Screening-Fragebogen SLC-90-S durcharbeiten. Im Bericht vom 20. Juli 2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) führten sie dazu aus, der Beschwerdeführer habe die erste Sitzung nach 65 Minuten beenden wollen, die Testdiagnostik sei dann drei Tage später in einer Sitzung von ca. 30 Minuten zu Ende geführt worden (IV-Nr. 69 S. 13). Die Ergebnisse seien durchwegs extrem ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe in den folgenden Lebensbereichen «maximal gepunktet»: Aggressivität / Feindseligkeit, Ängstlichkeit, Psychotizismus (hier v.a. im Sinne von sozialer Entfremdung) und soziale Unsicherheit. Aber auch die anderen erfragten Bereiche, wie Depressivität, paranoides Denken, phobische Angst, Somatisierung und Zwanghaftigkeit, lägen im obersten Leidensprozent (IV-Nr. 69 S. 14). Insgesamt bewegten sich die Resultate in allen 12 Dimensionen im obersten Störungsprozent, in 5 Dimensionen sogar beim Maximalwert. Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ halten weiter fest, diese durchwegs extrem ausgefallenen Ergebnisse liessen an Aggravation und Simulation denken. Die Auswertung des durchgeführten Tests und die darin zum Ausdruck gelangende Selbstdarstellung des Beschwerdeführers führte sie demnach zu demjenigen Ergebnis, zu welchem bereits der frühere psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ gelangt war, nämlich zum Eindruck einer Aggravation oder Simulation. Hier wie dort wurde eine Beschwerdepräsentation bzw. -schilderung festgestellt, welche offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprach. Abweichend von Dr. med. G.___ gingen die nunmehrigen Behandler jedoch nicht von Aggravation / Simulation aus. Zur Begründung hierfür erklärten sie, sie «möchten nicht von Aggravation im Sinne eines instrumentellen, manipulativen Verhaltens sprechen». Es werde vielmehr angenommen, dass der Beschwerdeführer seine depressive Hilflosigkeit als derart bedrängend erlebe, dass dadurch sein gesamtes psychisches Erleben eingefärbt werde. Daher könnten die extremen Symptombeschreibungen des Beschwerdeführers als appellative Klagen und Hilferuf verstanden werden. Dementsprechend gingen Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ von den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Fragebogen aus und diagnostizierten auf dieser Basis gravierende psychische Störungen, nämlich eine «schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)», eine «generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)» und einen «Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0)». Diese Diagnosen basieren allesamt auf dem am 4. bzw. 7. Juli 2017 durchgeführten psychopathologischen Screening-Fragebogen SCL-90-S (IV-Nr. 69 S. 13 f.). Die Differenz zur früheren Einschätzung des Gutachters Dr. med. G.___, welche Dr. med. E.___ und dem Fachpsychologen J.___ nach Lage der Akten nicht vorlag, besteht demnach nicht im Ergebnis der Abklärungen, sondern in deren Interpretation. Während Dr. med. G.___ aus seinen Beobachtungen auf eine Aggravation sowie Simulation schloss, hielten Dr. med. E.___ und der Fachpsychologe J.___ zwar ebenfalls fest, die Abklärungsergebnisse liessen an Aggravation oder Simulation denken, lehnten diese Erklärung dann aber ab und entschieden sich für eine Interpretation als Hilferuf und appellative Klage. Die Abweichung basiert somit nicht auf unterschiedlichen Feststellungen. Sie erklärt sich durch die nicht selten festzustellende unterschiedliche Perspektive von begutachtendem und behandelndem Arzt (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175). Eine erhebliche gesundheitliche Veränderung lässt sich daraus nicht ableiten. Dafür spricht auch der Umstand, dass laut dem Bericht vom 20. Juli 2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) trotz der gravierenden Diagnosen zunächst keine weiteren psychotherapeutischen Termine vereinbart wurden, sondern man sich darauf verständigte, dass sich der Beschwerdeführer bei diesbezüglichem Bedarf melden könne (vgl. IV-Nr. 69 S. 13). Im späteren Bericht vom 23. November 2018 bezog sich Dr. med. E.___ bei der Darstellung der objektiven Befunde weiterhin auf das damalige Testergebnis (vgl. E. II. 7.8 hiervor, IV-Nr. 73 S. 3). Diese Stellungnahme bildet daher ebenfalls keine Grundlage für die Annahme, eine erhebliche Veränderung sei glaubhaft gemacht worden. Insgesamt ist von einer abweichenden ärztlichen Einschätzung des im Wesentlich gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen.
9.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich der im Bericht vom 20. Juli 2017 beschriebenen psychopathologischen Befunde mit denjenigen, die Dr. med. G.___ anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung vom 6. Oktober 2003 erhoben hatte: Die Feststellungen von Dr. med. G.___ im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 6. Oktober 2003 (vgl. E. II. 6.2 hiervor), wonach der Beschwerdeführer affektiv einen demonstrativ dysphorischen und von Schmerzen geplagten, kaum noch schwingungsfähigen und insgesamt dem Leben gegenüber resignierten bis negativen Eindruck mache, entsprechen weitgehend den Ausführungen von Dr. med. E.___ und des Fachpsychologen J.___. So gaben diese im Bericht vom 20. Juli 2017 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) u.a. an, der Beschwerdeführer sei deprimiert, dysphorisch, hoffnungslos, klagsam, affektstarr, habe einen verminderten Antrieb und Suizidgedanken und beklage Kopf-, Brust-, und Kreuzschmerzen, Atembeschwerden, Hitze-, und Schwächegefühle und schwere Extremitäten. Auch die von Dr. med. G.___ im Oktober 2003 beschriebene Verhaltensweise des Beschwerdeführers, wonach er durch das viele Nachfragen zeitweilig äusserst gereizt und aggressiv im Unterton reagiert habe, konnte im Bericht vom Juli 2017 bestätigt werden. So wurde der Beschwerdeführer als gereizt und innerlich unruhig beschrieben. Im Weiteren gaben die behandelnden psychiatrischen bzw. psychologischen Fachpersonen im Bericht vom 21. November 2018 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) an, sowohl die psychiatrische (Medikation) als auch die psychologisch-psychotherapeutische Hilfestellung gestalteten sich äusserst schwierig. So empfinde der Beschwerdeführer bereits vertiefendes Nachfragen zu seinem Befinden als provokativ und neige dann zu unbeherrschbarem Ärger. Der Beschwerdeführer habe daher eine frühere Behandlungsphase 2007 / 2008 bereits einmal beendet, indem er wütend den Raum verlassen habe.
Gestützt auf diese vergleichende Gegenüberstellung kann eine erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht gelten. Gegenüber der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. G.___ vom Oktober 2003 ist bei Dr. med. E.___ und dem Fachpsychologen J.___ im Juli 2017 sowie im November 2018 im Wesentlichen von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen. Eine solche ist indes im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11), was auch für die hier zu beurteilende Neuanmeldung gilt.
9.1.3 In Bezug auf die durch die Hausärztin Dr. med. C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) sowie im Bericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) ausgewiesenen psychischen Diagnosen («schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome», «generalisierte Angststörung», «rezidivierende depressive Episoden», «generalisiertes Schmerzsyndrom seit Jahren») ist festzuhalten, dass es sich bei Dr. med. C.___ um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Ärztin handelt und den durch sie gestellten psychischen Diagnosen daher kaum Beweiswert zukommt. So führte sie im Arztbericht vom 30. Oktober 2018 denn auch aus, dass der Psychostatus bei den psychiatrischen Kollegen zu erfragen sei (IV-Nr. 69 S. 5 Mitte). Es kann daher aus den seit dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 durch Dr. med. C.___ genannten psychischen Diagnosestellungen nicht auf eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden.
9.1.4 Einzugehen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer lässt eine massgebliche Verschlechterung seiner psychischen Gesundheitssituation im Wesentlichen damit begründen, dass seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 gänzlich neue Diagnosen hinzugetreten seien (A.S. 11). Dazu ist festzuhalten, dass eine neu gestellte Diagnose – insbesondere psychiatrischer Art – für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.1, 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Es kommt hinzu, dass die neu gestellten Diagnosen, wie vorstehend dargelegt, auf einer Interpretation der Ergebnisse des Screening-Fragebogens SCL-90-S beruhen, welche nach den Feststellungen von Dr. med. E.___ und des Fachpsychologen J.___ in erster Linie an Aggravation und Simulation denken liessen, was der früheren Beurteilung durch Dr. med. G.___ entspricht.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, der RAD-Arzt Dr. med. D.___ habe selbst eine erneute psychiatrische Begutachtung empfohlen und es sei fraglich, wieso die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nicht gefolgt sei (A.S. 17), ist zunächst mit Blick auf die Ausführungen in der Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) korrekt. So gab Dr. med. D.___ an, es solle wegen der veränderten Gesetzgebung erneut psychiatrisch begutachtet werden, wobei er insbesondere auf die Prüfung der persönlichen Ressourcen und die Indikatoren verwies. Demzufolge erachtete Dr. med. D.___ eine psychiatrische Begutachtung einzig aufgrund der veränderten Gesetzgebung im Sinne von BGE 141 V 281 als notwendig. Gemäss Protokolleintrag vom 22. Februar 2019 (vgl. Protokolleintrag vom 22. Februar 2019) wurde die Frage betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens anlässlich der Sitzung des Rechtsdienstes vom 19. Februar 2019 besprochen. Dieser habe empfohlen, kein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und auf das erneut gestellte Leistungsbegehren nicht einzutreten. Denn eine erhebliche, anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Situation bei Erlass des Einspracheentscheids vom 4. März 2005 werde auch in psychiatrischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Somit wurde die Empfehlung des RAD-Arztes betreffend die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung intern im Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin besprochen und mit einer plausiblen und nachvollziehbaren Erklärung abgelehnt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. So geht es vorliegend – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 5 hiervor) – im Wesentlichen um die Frage, ob eine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft gemacht wird. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ war, wie sich seiner zitierten Formulierung entnehmen lässt, davon ausgegangen, die neue Rechtsprechung führe zu einer voraussetzungslosen Neubeurteilung. So verhält es sich jedoch nicht (vgl. BGE 141 V 585).
9.1.5 Zusammenfassend ergeben sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2019 keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 4. März 2005 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dies wurde bereits durch Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) zu Recht festgehalten.
9.2 Eingehend auf die somatische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
9.2.1 Im Zeitpunkt des rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 4. März 2005 (IV-Nr. 51) lag beim Beschwerdeführer ein «chronisch rezidivierendes, lumbospondylogenes Syndrom beidseits seit 1996; Spondylolyse L5» mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine «rezidivierende Zervikobrachialgie rechtsbetont» und «Refluxbeschwerden» diagnostiziert (vgl. E. II. 6 hiervor). Aufgrund der zunehmenden Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gleismonteur nicht mehr arbeitsfähig. Angepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten mit Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen Arbeitsabläufen, Lasten heben von über 10 kg und länger dauerndem Sitzen und Stehen) könnten dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit könne auf acht bis neun Stunden gesteigert werden, wobei die Leistungsfähigkeit auf 80 % vermindert sei.
Die zeitlich nach dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 verfassten medizinischen Akten betreffend den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf kardiale Abklärungen und eine Schlafproblematik. In Bezug auf das Herz des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Im Rahmen der kardiologischen Abklärung vom 21. Februar 2017 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) konnte u.a. eine koronare Herzkrankheit nicht ausgeschlossen werden, wobei auch ein möglicherweise alter Myokardinfarkt (vor 2009) thematisiert wurde. Der Kardiologe Dr. med. I.___ wies zudem darauf hin, dass die EKG-Veränderungen zu einer diskreten Hypokinesie posterior-septal basal passten und die Ektasie der Aorta aszendens bei 47 mm Durchmesser liege. Weiter stellte er einen hohen Blutdruck fest, wobei die Blutdruckwerte sowohl in Ruhe als auch unter Belastung durchwegs zu hoch seien. Der Kardiologe empfahl daher eine Erweiterung der antihypertensiven Therapie mittels Betablocker. In Bezug auf die Aorta meldete Dr. med. I.___ den Beschwerdeführer zur Durchführung einer Angio-CT an. Betreffend das durchgeführte EKG hielt der Kardiologe fest, dieses zeige gegenüber dem EKG der letzten Untersuchung von 2009 keine Veränderungen. Die Diagnosestellungen eines «Verdachts auf eine koronare Herzkrankheit» und einer «Erweiterung der Brustschlagader» wurden durch die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 unverändert übernommen (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Da es sich bei ihr (wie bereits oben festgehalten, vgl. E. II. 9.1.2 hiervor) um eine auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierte Fachärztin handelt, kommt den durch sie aufgeführten koronaren Diagnosen jedoch kaum zusätzlicher Beweiswert zu. Aufgrund des durchgeführten Langzeit-EKG vom 22. bis 23. Oktober 2018 hielt Prof. Dr. med. K.___ im Bericht vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) sodann unauffällige Befunde fest. Es bestehe kein Anhaltspunkt für höhergradige Herzrhythmusstörungen, ausser den vier nächtlichen Sinustachykardien von knapp 100 /min, welche REM-Phasen im Schlaf entsprechen könnten, sei ein unauffälliges Herzfrequenzprofil, unter Ausschluss höhergradiger Rhythmusstörungen, festzustellen. Damit hat sich die ursprüngliche Verdachtsdiagnose einer koronaren Herzkrankheit nicht bestätigt. In diesen Sinn hielt auch die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. C.___ im Arztbericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6 hiervor, IV-Nr. 69 S. 55 oben) fest, der Beschwerdeführer habe seit Februar 2017 wegen vermeintlicher hypertensiver Krisen häufig den Notfall aufgesucht. Bei normalem 24 h-EKG seien diese allerdings wohl eher Panikattacken zuzuschreiben. Ausserdem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer normoton sowie normokard sei und sich in gutem Allgemeinzustand befinde. Sie gab weiter an, dass die kardiologischen Fachärzte auch keine koronaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen festhielten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Demzufolge ist insgesamt davon auszugehen, dass die sich im Bericht vom 21. Februar 2017 präsentierenden koronaren Beeinträchtigungen im Laufe der Zeit nicht bestätigen liessen und der im Februar 2017 festgestellte Bluthochdruck in Ruhe und Belastung zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, welche nicht durch entsprechende Behandlung vermieden werden kann. Letzteres wird durch den RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 12. November 2019 bestätigt (vgl. E. II. 7.12 hiervor). So legte er dar, dass die arterielle Hypertonie ausser für Schwerarbeiten nicht einschränkend sei.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass seit dem Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 keine weitergehende koronare Gesundheitsproblematik vorliegt und sich daher auch keine entsprechenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Somit können die bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 formulierten, angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten mit Vermeiden von stereotypen Haltungen, monotonen Arbeitsabläufen, Lasten heben von über 10 kg und länger dauerndem Sitzen und Stehen) dem Beschwerdeführer auch weiterhin zugemutet werden. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. D.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2019 (vgl. E. II. 7.12 hiervor) fest, es bestehe (in Berücksichtigung der gutachterlich festgehaltenen funktionellen Einschränkungen) auf kardiologischer Ebene keine zusätzliche Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit, da die Herzfunktion nicht bedeutend eingeschränkt sei und keine Angina pectoris bestehe.
Aufgrund der Vermutung von Prof. Dr. med. K.___ vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor), wonach die vier nächtlichen Sinustachykardien von knapp 100 / min REM-Phasen im Schlaf entsprechen könnten, meldete Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer für eine entsprechende Abklärung an (vgl. E. II. 7.6 hiervor). Diese wurde am 15. November 2018 von Dr. med. L.___ durchgeführt (vgl. E. II. 7.7 hiervor). Er diagnostizierte ein «mittelschweres in Rückenlage akzentuiertes obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom» und verordnete dem Beschwerdeführer daher ein APAP-Gerät ResMed AirSense 10 sowie eine Vollgesichtsmaske wegen chronischer nächtlicher Mundatmung. Die einzige Einschränkung für den Beschwerdeführer sei, dass er kein Fahrzeug lenken dürfe, wenn er sich müde und erschöpft fühle. Es ist folglich davon auszugehen, dass das festgestellte Schlafapnoe-Syndrom beim Beschwerdeführer durchaus behandelbar ist und keine grössere Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. So hat der Beschwerdeführer einzig auf das Führen von Fahrzeugen und Maschinen zu verzichten, falls er sich müde und erschöpft fühle.
Betreffend die schlafmedizinische Abklärung ergibt sich somit seit dem Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 lediglich dahingehend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als beim Beschwerdeführer teilweise eine eingeschränkte Fahreignung besteht. Auch diese Einschränkungen können mit dem Tragen der Vollgesichtsmaske beim Schlafen weiter minimiert werden. Denn bereits im damaligen Gutachten wurde von Durchschlafstörungen berichtet, die damals jedoch ausschliesslich mit den Schmerzen des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht wurden (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
9.2.2 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, führte in ihren ärztlichen Zeugnissen vom 16. Juli 2018 und 30. Oktober 2018 sowie im Bericht vom 1. April 2019 (vgl. E. II. 7.3, 7.10 und 7.6 hiervor) keine eigens festgestellten Diagnosen auf, sondern beschränkte sich auf die Wiedergabe der vorgängig durch die jeweiligen Fachärzte festgestellten Diagnosen. Da Dr. med. C.___ auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist, vermögen die durch sie formulierten Arbeitsfähigkeiten des Beschwerdeführers somit nicht zu überzeugen. Es kann daher nicht auf diese Einschätzungen abgestellt werden. Dies auch deshalb, weil die entsprechenden Fachärzte in ihren jeweiligen Berichten teilweise gar keine Angaben zu den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit machten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, worauf sich Dr. med. C.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte. So stellten bspw. die Kardiologen in ihren Berichten vom 21. Februar 2017 und vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.1 und 7.5 hiervor) keine prozentuale Arbeitsfähigkeit fest. Folglich vermag die Beurteilung von Dr. med. C.___ im ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2019 (vgl. E. II. 7.10 hiervor) nicht zu überzeugen, wonach sie durch die kardialen Beschwerden des Beschwerdeführers eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit von circa 40 % vermute, wobei körperliche Höchstanstrengungen nicht mehr möglich seien.
9.2.3 Es ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinem Vorbringen, wonach sich sein Gesundheitszustand auch in somatischer Hinsicht verschlechtert habe, im Wesentlichen auf das Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 19. April 2019 (vgl. E. II. 7.10 hiervor; A.S. 11). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der «Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit» festgehalten. Diese Diagnosestellung wurde von Dr. med. C.___ bereits im ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2018 sowie im Arztbericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.3, 7.6 hiervor) aufgeführt, wobei sie diesbezüglich darauf hinwies, dass sich im Rahmen der Abklärungen von Brustschmerzen eine koronare Herzkrankheit nicht habe ausschliessen lassen. Somit handelt es sich beim «Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit» um eine reine Verdachtsdiagnose aus dem medizinischen Fachgebiet der Kardiologie, welche im weiteren Verlauf nicht bestätigen werden konnte (vgl. dazu E. II. 8.2.1 hiervor). Zudem setzte sich die Hausärztin Dr. med. C.___ weder in ihren äusserst knapp ausgefallenen ärztlichen Zeugnissen vom 16. Juli 2018 bzw. 1. April 2019 noch in ihrem etwas ausführlicheren Arztbericht vom 30. Oktober 2018 mit dieser Verdachtsdiagnose resp. mit den Ergebnissen des Langzeit-EKG vom 23. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) auseinander. Daher kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die Verdachtsdiagnose einer koronaren Herzkrankheit eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinzugetreten sei, nicht gefolgt werden.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit der Prostataektomie ständig auf die Toilette müsse (A.S. 11), was sich ebenfalls auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken könne, wird durch die vorliegenden medizinischen Akten nicht belegt. So führte selbst die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, in ihrem Arztbericht vom 30. Oktober 2018 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) den «Status nach Prostataektomie 2014» als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 im Weiteren vor (A.S. 30 ff.), es handle sich bei der RAD-Aktennotiz vom 12. November 2019 formell-rechtlich nicht um ein relevantes Beweismittel, sondern lediglich um eine Parteibehauptung. Dr. med. D.___, RAD, führte in seiner «ergänzenden Stellungnahme zu den somatischen Diagnosen» vom 12. November 2019 (vgl. E. II. 7.12 hiervor) sowohl die anlässlich der Begutachtung der Begutachtungsstelle B.___ von 2004 als auch die in den nachfolgend durch Dr. med. L.___ im Bericht vom 15. November 2018, Dr. med. C.___ im Bericht vom 1. April 2019 und Dr. med. I.___ im Bericht vom 21. Februar 2017 gestellten Diagnosen bzw. Befunderhebungen auf und nahm zu diesen sodann Stellung. Im Ergebnis wich er indes nicht von seinen bereits zuvor verfassten Stellungnahmen vom 6. Februar und 5. Juni 2019 (vgl. E. II. 7.9, 7.11 hiervor) ab, wonach eine Veränderung der Gesundheitssituation sowie der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Somit beinhaltet die Stellungnahme vom 12. November 2019 keine entscheidändernden Tatsachen, sondern lediglich eine Würdigung der bekannten und somit dem Beschwerdeführer bereits bekannten medizinischen Akten. Es kann daher im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei der Stellungnahme vom 12. November 2019 einzig um eine Parteibehauptung oder um ein relevantes Beweismittel handelt.
9.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seit dem interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 30. März 2004 auch in somatischer Hinsicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden ist.
10. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 4. März 2005 durch die ab der Neuanmeldung vom 23. Juli 2018 bis zur Verfügung vom 14. August 2019 eingereichten medizinischen Berichte keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Daran vermag auch das grundsätzlich korrekte Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach angesichts der langen Zeitspanne seit der letzten Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin von 13 Jahren an das Glaubhaftmachen weniger hohe Anforderungen zu stellen seien (A.S. 12). Denn im vorliegenden Fall bestehen – wie oben dargelegt – keine Anhaltspunkte, wonach seit dem Einspracheentscheid vom 5. März 2005 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sein könnte. Von einem Glaubhaftmachen kann daher nicht ausgegangen werden. Dies entspricht auch der Ansicht des RAD-Arztes Dr. med. D.___, der gemäss den Stellungnahmen vom 6. Februar 2019 und 12. November 2019 (vgl. E. II. 7.11 und 7.12 hiervor) von einer sich insgesamt unverändert darstellenden medizinischen Situation ausging. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (A.S. 13 f.) – nicht verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter bzw. umfassend abzuklären. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2019 nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 14. August 2019 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng