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Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2020 VSBES.2019.219

20 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,693 parole·~18 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV

Testo integrale

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Die 1935 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Februar 2019 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2     Mit Verfügung vom 27. März 2019 (AK-Nr. 23) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2019 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00 pro Monat zu. Die Verfügung enthielt bei den Einnahmen einen Betrag für ein unentgeltliches Wohnrecht von CHF 4'900.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 24). Am 10. April 2019 erging für den Zeitraum ab 1. April 2019 eine neue Verfügung (AK-Nr. 27), welche auf einer leicht angepassten Berechnung basierte (neuer Mietzins, vgl. AK-Nr. 28), die jährliche Ergänzungsleistung aber weiterhin auf CHF 472.00 pro Monat bezifferte.

2.       Am 16. April 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn B.___ gegen die Verfügung vom 27. März 2019 Einsprache erheben mit dem Antrag, der Betrag von CHF 4'900.00 sei bei den Einnahmen nicht zu berücksichtigen (AK-Nr. 30).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019 (AK-Nr. 36; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie hielt an der Anrechnung eines Betrags von CHF 4'900.00 bei den anrechenbaren Einnahmen fest.

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 9. September 2019 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 29. August 2019 sei aufzuheben und ihr sei eine höhere jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen, wobei bei den Einnahmen der Betrag von CHF 4'900.00 für das unentgeltliche Wohnrecht zu streichen sei (A.S. 5 f.).

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 (A.S. 10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. Verfügung vom 4. Dezember 2019 [A.S. 16]).

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung Einnahmen in der Höhe von CHF 4'900.00 unter dem Titel «Wohnrecht unentgeltlich» zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein solcher Verzicht liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 269 f., 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4 S. 330 ff.).

2.3     Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV).

2.4     Laut Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

2.5     Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV).

3.      

3.1     Die in den Berechnungsblättern enthaltenen anerkannten Ausgaben von CHF 36'634.00 (von Anfang Februar bis Ende März 2019, vgl. AK-Nr. 24) respektive CHF 37'474.00 (ab 1. April 2019, vgl. AK-Nr. 28), zusammengesetzt aus dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00, dem Mietzins von CHF 11'520.00 (bis Ende März 2019, vgl. AK-Nr. 5) respektive CHF 12'360.00 (ab 1. April 2019, vgl. AK-Nr. 26) und der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00, sind unbestritten geblieben und lassen sich nicht beanstanden. Die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche gleichzeitig den Mindestbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung (E. II. 2.5 hiervor) bestimmt, wird jährlich festgelegt in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1).

3.2     Einnahmenseitig sind die Renteneinnahmen von CHF 29'424.00 sowie das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF 46'218.00 und die daraus resultierenden Erträge von CHF 3.00 unbestritten (vgl. AK-Nrn. 24 und 28). Zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein unentgeltliches Wohnrecht im Wert von CHF 4'900.00 pro Jahr als Einnahme berücksichtigt hat.

4.       Die Anrechnung des Betrags von CHF 4'900.00 bei den Einnahmen für ein unentgeltliches Wohnrecht hat den folgenden Hintergrund:

4.1     Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C.___, verstarb im Februar 1992. Er hinterliess die Beschwerdeführerin und drei gemeinsame Kinder. Dem Dokument «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» vom 23. Dezember 1992 (AK-Nr. 31 S. 6 ff.) lässt sich u.a. entnehmen, dass der Erblasser und D.___ Gesamteigentümer mit einem Liquidationsanteil von je ½ des Grundstücks GB [...] waren. Im Rahmen der Teilung übernahmen die Beschwerdeführerin und die drei Kinder je ¼ des Anteils des Verstorbenen; sie wurden also zu je 1/8 Gesamteigentümer an diesem Grundstück, während der andere, hälftige Anteil bei D.___ verblieb. Die im Dokument «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» enthaltenen Übernahme- und Teilungsbestimmungen sehen in den Ziffern 3 - 5 ausserdem Folgendes vor (AK-Nr. 31 S. 20 f.):

3.    Die Nachkommen räumen ihrer Mutter an den insgesamt 3/8 Liquidationsanteilen im Gebäude Nr. [...] auf Grundbuch [...] die volle Nutzniessung ein. […] Das Nutzniessungsrecht ist befristet bis zur vollständigen Amortisation der Herausschuldigkeiten der Nachkommen an ihre Mutter […].

4.    Bei vollständiger Bezahlung der Herausschuldigkeiten gemäss Ziffer 4 [gemeint ist wohl Ziffer 3] hievor fällt die Nutzniessung dahin und der Witwe wird im Gebäude Nr. [...] auf GB [...] in den bisher benutzten Räumen ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Dieses Wohnrecht erlischt bei einer allfälligen Wiederverehelichung [der Beschwerdeführerin]. Der dannzumalige Barwert wird nach den gleichen Grundsätzen gemäss «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten» der Eidg. Steuerverwaltung berechnet und bleibt den Nachkommen geschuldet.

Die Parteien nehmen davon Kenntnis, dass die Regelung des Wohnrechtes nur mit Zustimmung der übrigen Gesamteigentümerin zu ½ Liquidationsanteil, Frau D.___, erfolgen kann.

5.    Berechnung des Nutzniessungs- und Wohnrechtes

Zur Berechnung wird ein jährlicher Ertrag von CHF 4'900.00 angenommen. Umrechnungsfaktor nach Steuerrecht 48,10.

Umrechnung

4'900.00    x     1'000     :      48.10        =          CHF 101'871.00

Die Bestimmungen 3 und 4 haben nur obligatorischen Charakter und können im Grundbuch nicht als Dienstbarkeiten eingetragen werden.

In den Schlusserklärungen wird festgehalten, es seien sämtliche Zustimmungs- und Erbannahme-Erklärungen eingelangt (AK-Nr. 31 S. 28 unten). Die Gesamteigentümerin mit dem anderen hälftigen Liquidationsanteil, D.___, hatte also gemäss amtlicher Feststellung ihre Zustimmung, die in Ziffer 4 der Vereinbarung vorbehalten worden war, erteilt.

4.2     Gemäss einem am 30. August 2004 öffentlich beurkundeten Vertrag mit der Überschrift «Ausscheidung aus dem Gesamthandverhältnis» schieden die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Kinder aus dem Gesamthandverhältnis aus. Das dritte Kind, die Tochter E.___, hatte offenbar zu einem früheren Zeitpunkt den hälftigen Anteil von D.___ erworben und übernahm nun mit dem Vertrag vom 30. August 2004 das Grundstück GB [...] zu Alleineigentum. Der 1/8 Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin wurde mit einem Betrag von CHF 45'000.00 abgegolten (vgl. AK-Nr. 31 S. 30 ff.). Ziffer 2 des Vertrags hält Folgendes fest (AK-Nr. 31 S. 32): «[Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B.___ und F.___] scheiden hiermit aus dem Gesamthandverhältnis am hievor beschriebenen Grundstück Grundbuch [...] aus, unter ausdrücklichem Verzicht auf alle Rechte und Pflichten an demselben».

4.3     Mit Kaufvertrag vom 3. Februar 2014 veräusserte E.___, die durch den Vertrag vom 30. August 2004 Alleineigentümerin geworden war, das Grundstück GB [...] an G.___ (AK-Nr. 31 S. 38 ff.).

4.4     Die Beschwerdeführerin erklärt in einem Schreiben vom 10. Januar 2019 unter dem Titel «Löschung des Wohnrechtes aus Erbvertrag C.___ 23.12.1992», das Wohnrecht sei abgegolten. Die drei Kinder hätten dieses Wohnrecht in den Jahren nach dem Tod ihres Ehemannes in monatlichen Raten bezahlt, bis der Betrag von CHF 101'871.00 beglichen gewesen sei. Die Liegenschaft sei ja 2003 von E.___ übernommen und im Februar 2014 an G.___ verkauft worden. Das Wohnrecht sei immer nur im Erbvertrag vermerkt gewesen und nie im Grundbuch eingetragen worden (AK-Nr. 31 S. 47).

5.

5.1     Ein Wohnrecht an einem Grundstück wird vertraglich vereinbart. Seine Errichtung bedarf grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung; im Rahmen eines Erbteilungsvertrags genügt jedoch die einfache Schriftlichkeit (vgl. Art. 634 Abs. 2 ZGB; Michel Mooser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage 2015, N 20 f. zu Art. 776). Bei den Übernahme- und Teilungsbestimmungen des Dokuments «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» (AK-Nr. 31 S. 20 ff.) handelt es sich um einen Erbteilungsvertrag. Das der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Dokuments eingeräumte lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht an bestimmten Räumen des Grundstücks GB [...] wurde somit gültig errichtet.

5.2     Zur Bestellung eines Wohnrechts mit dinglicher Wirkung ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich (Art. 776 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 746 Abs. 1 ZGB). Eine solche Eintragung ist nie erfolgt. In den erwähnten Übernahme- und Teilungsbestimmungen wird sogar ausdrücklich festgehalten, die entsprechenden Bestimmungen hätten nur obligatorischen Charakter und könnten im Grundbuch nicht als Dienstbarkeiten eingetragen werden. Mangels Eintragung im Grundbuch hat das Wohnrecht als dingliches Recht nie bestanden (vgl. Art. 971 Abs. 1 ZGB). Deshalb kann es einem Erwerber, der gutgläubig ist, also nichts vom Bestand des Wohnrechtes weiss, nicht entgegengehalten werden (vgl. Art. 972 Abs. 1 ZGB).

5.3     Nach dem Gesagten wurde das unentgeltliche Wohnrecht der Beschwerdeführerin im Dokument «Inventar und Teilung» als obligatorischer Anspruch gültig begründet. Es war insofern aufschiebend befristet, als der Beschwerdeführerin zunächst ein Nutzniessungsrecht zustand, welches bis zur vollständigen Amortisation der Herausschuldigkeiten der Nachkommen an ihre Mutter befristet war. Mit der vollständigen Bezahlung dieser Herausschuldigkeiten, welche in der Folge unbestrittenermassen erfolgte, fiel die Nutzniessung dahin und der Beschwerdeführerin stand ein Wohnrecht zu.

5.4     In der Einsprache vom 16. April 2019 (AK-Nr. 30) wurde geltend gemacht, «das Wohnrecht bzw. die Herausschuld» sei von den drei Kindern in monatlichen Raten abgegolten worden. Da dies vor über 20 Jahren erledigt worden sei, könnten keine entsprechenden Belege mehr organisiert werden. In einer separaten Erklärung vom 10. Januar 2019 (AK-Nr. 31 S. 47) bestätigt die Beschwerdeführerin, das Wohnrecht sei abgegolten. Ihre drei Kinder hätten dieses Wohnrecht in den Jahren nach dem Tod ihres Ehemanns in monatlichen Raten bezahlt, bis der Betrag von CHF 101'871.00 beglichen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hält jedoch mit Recht fest, dass weder derartige Zahlungen noch eine Ablösung des Wohnrechts nachgewiesen sind. Im Dokument «Inventar und Teilung» ist die Abzahlung von Herausschuldigkeiten der Kinder gegenüber der Beschwerdeführerin vorgesehen; es handelt sich jedoch um weit geringere Beträge (vgl. AK-Nr. 31 S. 23 ff.) und die Folge der Abzahlung besteht laut der Vereinbarung darin, dass die zuvor bestehende Nutzniessung durch ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht abgelöst wird (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Eine anschliessende Ablösung auch des Wohnrechts wurde damals nicht vorgesehen. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass die Kinder darüber hinaus «vor über 20 Jahren», also in den 90er Jahren, weitere Zahlungen geleistet hätten, um das Wohnrecht abzulösen.

5.5     Wie erwähnt, wurde die Miterbin E.___, Tochter der Beschwerdeführerin, mit dem Vertrag «Ausscheiden aus dem Gesamthandverhältnis» vom 30. August 2004 Alleineigentümerin des Grundstücks GB [...]. Sie übernahm die Anteile der übrigen Miterben, und dies in Kenntnis des bestehenden Wohnrechts der Beschwerdeführerin. Gemäss der bereits zitierten Ziffer 2 des Vertrags (vgl. E. II. 4.2) schied die Beschwerdeführerin aus dem Gesamthandverhältnis aus «unter ausdrücklichem Verzicht auf alle Rechte und Pflichten» an dem Grundstück. Unter «alle Rechte» fällt – mangels einer abweichenden Regelung – auch das Wohnrecht. Die Beschwerdeführerin verzichtete somit zu diesem Zeitpunkt auf das ihr zustehende Wohnrecht, dessen Wert im Erbteilungsvertrag von 1992 mit CHF 4'900.00 pro Jahr beziffert worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Verzicht auf einer rechtlichen Verpflichtung basiert hätte oder dass er durch eine adäquate Gegenleistung abgegolten worden wäre.

5.6     Als E.___ das Grundstück am 3. Februar 2014 an G.___ verkaufte, fand das Wohnrecht keine Erwähnung (vgl. Kaufvertrag, AK-Nr. 31 S. 38 ff.).

6.       Zu prüfen bleibt, wie dieser Sachverhalt unter dem Aspekt eines Einkommens- oder Vermögensverzichts zu beurteilen ist.

6.1     Als mit dem Vertrag vom 30. August 2004 das zuvor bestehende Gesamteigentum aufgehoben wurde und das Grundstück GB [...] in das Alleineigentum von E.___ überging, verzichtete die Beschwerdeführerin auf «alle Rechte und Pflichten» an diesem Grundstück und damit auch auf das bis dahin bestehende Wohnrecht. Die neue Alleineigentümerin E.___ war am Erbteilungsvertrag vom 23. Dezember 1992 beteiligt. Sie wusste daher um das bestehende lebenslängliche Wohnrecht der Beschwerdeführerin und hätte dieses ohne den Verzicht – mangels entsprechender Gutgläubigkeit – gegen sich gelten lassen müssen. Die Beschwerdeführerin hat somit damals auf die Möglichkeit verzichtet, das Wohnrecht weiterhin zu beanspruchen, ohne dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten, indem die Kinder das Wohnrecht in den 90er Jahren «ausgekauft» hätten, entsprechende Beweise liegen jedoch nicht vor. Der Verzicht auf das Wohnrecht im Jahr 2004 bildet daher einen Verzicht auf Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

6.2     Wenn die versicherte Person auf Einnahmen verzichtet, wird sie «so gestellt, wie wenn sie der Schadenminderungspflicht nachkommen, d.h. die entsprechende Einnahmenquelle (voll) ausschöpfen würde» (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1889 N 205). Für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Verzicht auf Einnahmen vorliegt, ist deshalb zu prüfen, wie es sich verhielte, wenn die versicherte Person die seinerzeitige Verzichtshandlung nicht vorgenommen hätte. Wenn sich der hinter einer hypothetischen periodischen Einnahme stehende Sachverhalt im weiteren Verlauf verändert hat, ist dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1893 N 209).

6.3     Der Verzicht auf ein bestehendes Wohnrecht führt grundsätzlich zur Anrechnung von Verzichtseinkommen (vgl. BGE 122 V 394 E. 8 S. 404; Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März 2018 E. 5). Der Beschwerdegegnerin ist daher insofern zu folgen, als der am 30. August 2004 erklärte Verzicht EL-rechtlich Anlass dazu gibt, der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 4'900.00 pro Jahr als Verzichtseinkommen anzurechnen. Es stellt sich aber die Frage, ob der am 3. Februar 2014 – also immer noch rund fünf Jahre vor der EL-Anmeldung – erfolgte Verkauf des Grundstücks an eine Drittperson an der Beurteilung etwas ändert.

Im Kaufvertrag vom 3. Februar 2014 findet das Wohnrecht keine Erwähnung (E. II. 5.6 hiervor). Dies leuchtet ein, zumal die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2004 auf das Recht verzichtet hatte. Da es nur mit obligatorischer Wirkung begründet und nicht im Grundbuch eingetragen worden war, hätte die Beschwerdeführerin aber auch ohne den früher erklärten Verzicht nicht die Möglichkeit gehabt, das Wohnrecht gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft geltend zu machen. Aufgrund der gesamten Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass die Tochter und Verkäuferin dem Erwerber das Wohnrecht überbunden hätte, wenn dieses noch bestanden hätte. Die Möglichkeit, das Wohnrecht auszuüben, wäre also mit dem Verkauf vom 3. Februar 2014 erloschen. Da das Wohnrecht als lebenslängliches ausgestaltet war, wäre die Verkäuferin E.___ jedoch gehalten gewesen, dessen Fortbestand zu gewährleisten. Der mit dem Verkauf vom 3. Februar 2014 bewirkte Untergang des Wohnrechts hätte den Vertrag vom 23. Dezember 1992 verletzt und daher einen entsprechenden Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin begründet. Der Verzicht auf die Geltendmachung dieses Anspruchs wäre ebenfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu berücksichtigen gewesen. Der Verzicht hätte sich aber neu nicht mehr auf eine wiederkehrende Einnahmenposition, sondern auf einen Vermögenswert (Forderung wegen Vertragsverletzung) bezogen. Die Entschädigung, welche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter hätte geltend machen können, hätte dem Restwert des Wohnrechts im Jahr des Verkaufs (2014) entsprochen. Im Dokument «Inventar und Teilung» wurden die steuerlich massgebenden Werte herangezogen. Auf diese kann auch weiterhin abgestellt werden. Im Jahr 2014 war die 1935 geborene Beschwerdeführerin 79-jährig. Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen dieses Alters beläuft sich gemäss den seit 2005 geltenden Werten der Eidg. Steuerverwaltung auf 84.43 (vgl. Eidg. Steuerverwaltung, Direkte Bundessteuer, Fachinformationen, Tarife, Tabelle «Leibrente ab 2005», abrufbar unter www.estv.admin.ch). Der Barwert des Wohnrechtes, basierend auf einem Jahresertrag von CHF 4'900.00, betrug demnach im Jahr 2014 CHF 58'036.00 (= CHF 4'900.00 x 1'000 : 84.43). Gestützt auf die Aktenlage und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2019 ist davon auszugehen, dass sie bereits im Jahr 2014 auf eine solche Entschädigung verzichtet hätte. Es liegt somit ein Vermögensverzicht vor. Damit greift auch die jährliche Amortisation um CHF 10'000.00 gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

6.4     Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist die Beschwerdegegnerin noch von einem weiteren Vermögensverzicht ausgegangen: Gemäss dem Vertrag über die Ausscheidung aus dem Gesamthandverhältnis vom 30. August 2004 erhielt die Beschwerdeführerin für ihren 1/8 Anteil am Grundstück GB [...] einen Betrag von CHF 45'000.00 ausbezahlt (vgl. E. II. 4.2). Der Wert des Gesamtgrundstücks zu diesem Zeitpunkt belief sich gemäss der Schätzung durch das kantonale Steueramt, Abteilung Katasterschätzung, vom 31. Juli 2019 (AK-Nr. 34) auf CHF 1'250'000.00, derjenige des Anteils der Beschwerdeführerin von 1/8 somit auf CHF 156'250.00. Die Beschwerdeführerin hat somit gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin am 30. August 2004 auf Vermögen in der Höhe von CHF 111'250.00 verzichtet (vgl. AK-Nr. 35). Dieser Verzicht war auf den 1. Januar 2006 erstmals und anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren (vgl. E. II. 2.4 hiervor) und belief sich somit am 1. Januar 2014 noch auf CHF 21'250.00 und erhöhte sich im Jahr 2014 um den genannten Betrag von CHF 58'036.00 auf CHF 79'286.00. In den Folgejahren wurde die jährliche Amortisation fortgesetzt (der Umstand, dass der 2014 erfolgte Vermögensverzicht erst auf Anfang 2016 erstmals reduziert wird [E. II. 2.4 hiervor], wirkt sich in dieser Konstellation nicht aus). Der Vermögensverzicht belief sich somit im hier relevanten Jahr 2019 noch auf CHF 29'286.00.

6.5     Ob diese Berechnung zutreffend ist, bleibt allerdings fraglich, denn anlässlich der Auflösung des Gesamteigentums durch den Vertrag vom 30. August 2004 übernahm die neue Alleineigentümerin E.___ neben den Abfindungsbeträgen von je CHF 45'000.00 auch noch Schulden von CHF 136'500.00 (3/8 von CHF 364'000.00; vgl. AK-Nr. 31 S. 33), wovon auf die Beschwerdeführerin ein Drittel, also CHF 45'500.00, entfiel. Wird diese Summe mitberücksichtigt, reduziert sich der aus der Übernahme (ohne Wohnrechtsverzicht) resultierende Vermögensverzicht im Jahr 2004 auf CHF 65'750.00. Er hätte sich durch die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 schon Anfang 2012 amortisiert. Diesfalls wäre bezogen auf das Jahr 2014 einzig der «neue» Vermögensverzicht von CHF 58'036.00 zu berücksichtigen. Dieser hätte sich bis 1. Januar 2019 auf CHF 18'036.00 reduziert. Welche der beiden Varianten zutrifft, kann vorliegend offenbleiben, da sich am Ergebnis nichts ändert. Die Beschwerdegegnerin wird die Frage aber bei der Festsetzung des Anspruchs für die folgenden Jahre zu berücksichtigen haben.

7.       Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die folgende Beurteilung:

7.1     In der Berechnung ab 1. Februar 2019 (vgl. AK-Nr. 24) bleiben die Ausgaben von CHF 36'634.00 unverändert. Bei den Einnahmen fällt das Wohnrecht von CHF 4'900.00 weg, während sich das anrechenbare Vermögen von CHF 8'718.00 um CHF 29'286.00 auf CHF 38'004.00 erhöht, was zu einem Vermögensverzehr von CHF 3'800.00 (anstelle von CHF 871.00) führt. Weiter ist ein hypothetischer Ertrag auf dem Verzichtsvermögen in der Höhe von 0.05 % (vgl. WEL Rz. 3482.10 [Stand: 1. Januar 2019]) oder CHF 15.00 zu berücksichtigen. Die anrechenbaren Einnahmen belaufen sich somit auf CHF 33'242.00 (Renteneinnahmen CHF 29'424.00, Vermögensverzehr CHF 3'800.00, Vermögensertrag CHF 3.00, hypothetischer Ertrag Vermögensverzicht CHF 15.00). Verglichen mit den Ausgaben von CHF 36'634.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 3'392.00. Da dieser Betrag weiterhin unter der Mindestgarantie von CHF 5'664.00 (vgl. E. II. 2.5 und 3.1 hiervor) liegt, besteht Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in dieser Höhe, entsprechend CHF 472.00 pro Monat. Dieser Betrag ist direkt an die Krankenversicherung auszuzahlen (Art. 21a ELG).

Rechnet man, entsprechend der zweiten Variante (vgl. E. II. 6.5 hiervor), mit einem Vermögensverzicht von CHF 18'036.00, ergeben sich bei einem Vermögensverzehr von CHF 2'675.00 (CHF 8'718.00 plus CHF 18'036.00 = CHF 26'754.00, davon ein Zehntel), Renteneinnahmen von CHF 29'424.00 und einem Vermögensertrag von CHF 12.00 anrechenbare Einnahmen von CHF 32'111.00, was verglichen mit den Ausgaben von CHF 36'634.00 zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 4'523.00 führt. Auch dieser Betrag liegt unter der Mindestgarantie von CHF 5'664.00.

Die angefochtene Verfügung lässt sich daher insoweit nicht beanstanden.

7.2     In der Berechnung ab 1. April 2019 (vgl. AK-Nr. 28) bleiben die Ausgaben von CHF 37'474.00 unverändert. Die Einnahmen belaufen sich analog zu E. II. 7.1 hiervor neu auf CHF 33'242.00 respektive CHF 32'111.00. Der resultierende Ausgabenüberschuss von CHF 4'232.00 respektive CHF 5'363.00 vermittelt weiterhin Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der durch Art. 26 ELV garantierten Höhe, die sich im Jahr 2019 auf CHF 5'664.00 pro Jahr oder CHF 472.00 pro Monat beläuft. Die angefochtene Verfügung ist auch insoweit im Ergebnis korrekt.

8.       Zusammenfassend erweist sich die Rüge in Bezug auf das Wohnrecht als teilweise berechtigt, was zu einer Anpassung der Berechnung führt. Aufgrund des neu zu berücksichtigenden Vermögensverzichts bleibt es aber für das Jahr 2019 bei einer jährlichen Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, wie sie der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird bei der Festlegung des Anspruchs für die Folgejahre die vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen haben.

9.

9.1     Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.

9.2     Das Beschwerdeverfahren in Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2019.219 — Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2020 VSBES.2019.219 — Swissrulings