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Solothurn Versicherungsgericht 04.12.2019 VSBES.2019.182

4 dicembre 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,524 parole·~13 min·2

Riassunto

Übernahme Kurskosten "Heiztechnik"

Testo integrale

Urteil vom 4. Dezember 2019      

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Übernahme Kurskosten «Heiztechnik» (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 5. April 2019 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten dieses Kurses zu übernehmen, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA-Nr. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Juni 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 1. Juli 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Kurs sei zu bewilligen (A.S. 4).

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 28. Juli 2019 resp. Duplik vom 7. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 16 + 18).

2.4     Der Beschwerdeführer reicht am 14. August 2019 eine weitere Stellungnahme ein (A.S. 20), welche gleichentags zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 21).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 3‘300.00 (s. AWA-Nr. 1) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.3     Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).

Eine versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

2.4     Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 + 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

2.5     Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherten Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungsund Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).

In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1

3.1.1  Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb und in der Folge – wenn auch mit regelmässigen Unterbrüchen – in diesem Beruf tätig war (Urteil des Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren VSBES.2017.126 vom 19. Oktober 2017 E. II. 3.1; s.a. E. II. 3.3.2 hiernach). Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007, 2009, 2011, 2013, 2015, 2017 und 2019 jeweils eine neue zweijährige Leistungsrahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urteil VSBES.2017.126 E. II. 3.1 sowie A.S. 1).

3.1.2  Die Beschwerdegegnerin wies zwei Gesuche des Beschwerdeführers für die Ausbildung zum «Fachmann Betriebsunterhalt» sowie die Gesuche für die Kurse «Arbeitsvorbereitung», «Baustellenleiter Sanitärtechnik» und «iPad» ab, was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom 28. Juni und 4. Juli 2013, 11. März 2015, 19. Oktober 2017 sowie 4. Dezember 2019 (Verfahren VSBES.2012.176, 2013.62, 2014.218, 2017.126 und 2019.186) schützte.

3.1.3  Nachdem der Beschwerdeführer eine umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung (fortan: IV) mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, da angepasste Arbeiten zu 100 % möglich seien und der Invaliditätsgrad nur 1 % betrage. Das Versicherungsgericht bestätigte dies im Urteil vom 24. Februar 2017 (Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 31. März 2017 erneut angemeldet hatte, stellte ihm die IV mit Vorbescheid vom 8. März 2019 ab 1. September 2017 (unter Beachtung der sechsmonatigen Frist ab der Anmeldung) eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht. Zur Begründung gab die IV an, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Sanitärmonteur seit Jahren eingeschränkt sei und ihm medizinisch keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch (AWA-Nr. 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2019 Einwand. Er machte geltend, entgegen der Auffassung der IV sei er kein Autist, sondern Narzisst, was nachzuprüfen sei. Er habe immer wieder, auch ohne IV, eine Arbeit gefunden und wolle mindestens zu 30 bis 50 % erwerbstätig sein, weshalb der Sachverhalt und der Anspruch auf Stellenvermittlung zu prüfen seien (AWA-Nr. 12).

3.2

3.2.1  Der Beschwerdeführer begründete das vorliegende Kursgesuch vom 5. April 2019 damit, dass er seit zwei Jahren als Baustellenleiter Heizungen ausführe. Er suche weiterhin eine Stelle von 50 %. Das Fachmodul Heiztechnik sei zu bezahlen, weil er mit dem Zertifikat mehr Fachwissen erlange und sich besser vermitteln lasse (AWA-Nr. 1).

3.2.2  In seiner Einsprache brachte der Beschwerdeführer vor, im Kanton Solothurn funktioniere der Inländervorrang nicht. Es würden immer noch Leute aus dem Osten zugelassen, obwohl es genügend schweizerische Fachkräfte gebe. Die Grundausbildung als Sanitärinstallateur beinhalte keine Heiztechnik, weshalb der Kurs zu bewilligen sei. Er habe ohne das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) eine Stelle gefunden. Meist sei ein Doppelberuf gefragt, weshalb er auch Heizungen installieren müsse. Hier fehlten ihm die Fachkenntnisse. Die zweijährige Berufserfahrung sei sehr tief angesetzt. Somit erschwere dies die aktuelle Arbeitssuche (AWA-Nr. 3).

3.2.3  Die Beschwerdeschrift bekräftigt, dass auf dem Arbeitsmarkt mehrheitlich Sanitärmonteure mit Heizungserfahrung gesucht würden. In diesem Bereich fehle dem Beschwerdeführer die berufliche Erfahrung. Der Wandel im Baunebengewerbe sei in vollem Gang. Die Arbeitslosenversicherung kenne weder die Anforderungen noch die Anstellungsbedingungen. Er sei seit 1997 auf Arbeitssuche und habe nie eine passende Feststelle gefunden. Im Übrigen sei die Beschwerde von derselben Person behandelt worden, womit eine Befangenheit vorliege (A.S. 4).

3.2.4  In der Replik wird ergänzt, der Beschwerdeführer habe über ein Jahr als stellvertretender Bauleiter Sanitär und drei Jahre als Heizungsmonteur gearbeitet (A.S. 16).

3.2.5  In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. August 2019 erklärt der Beschwerdeführer, die [...] habe ihn im März 2018 zum Modul Heiztechnik zugelassen (vgl. dazu Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Das Versicherungsgericht habe im März 2000, Februar 2002, März 2014 und Oktober 2015 die Vermittelbarkeit als Sanitärmonteur bestätigt. Dies solle sich gemäss AVIG nur per IV-Verfügung ändern. Dementsprechend könne die Beschwerdegegnerin erst bei einer IV-Verfügung die Rahmenfrist resp. bei einer Revision die Arbeitsvermittelbarkeit auf 70 % reduzieren. Dabei bestehe aber ein Freiraum von 30 % Arbeitstätigkeit als Baustellenleiter Sanitär / Heiztechnik (A.S. 20).

3.3

3.3.1  Gegenüber den früheren Kursgesuchen, mit denen sich die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht zu befassen hatten (s. E. II. 3.1.2 hiervor), zeigt sich die Situation insoweit verändert, als die IV dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt hat, weil ihm keine Arbeit mehr zumutbar sei. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer freilich, weil er sich selber als teilweise arbeitsfähig betrachtet. Eine verbindliche Verfügung der IV über den Rentenanspruch steht nach Aktenlage noch aus. Es ist jedoch nicht erforderlich, diesen Entscheid abzuwarten oder die IV-Akten beizuziehen:

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein, wie die IV annimmt, so würden arbeitsmarktliche Massnahmen selbstredend von vornherein entfallen. Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid der IV Einwände erhoben und weitere Abklärungen verlangt. Unter diesem Blickwinkel wäre es im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nicht ausgeschlossen gewesen, den Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen. Die Arbeitslosenversicherung kann nämlich arbeitsmarktliche Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand der versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM A22). Im Hinblick darauf ist nachfolgend zu prüfen, ob der streitige Kurs arbeitsmarktlich indiziert ist (s. E. II. 3.3.2 hiernach). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen mögen, sind dabei unbeachtlich: Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15; AVIG-Praxis AMM A22).

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten Kurses «Heiztechnik» fehlt. Der Beschwerdeführer kann einen Abschluss als Sanitärmonteur und längere praktische Erfahrung in diesem Beruf vorweisen. In den vergangenen Jahren besass er zwar keine Dauerstelle, aber es gelang ihm bis zum angefochtenen Einspracheentscheid immer wieder, auch ohne den streitigen Kurs temporäre Arbeitseinsätze als Sanitärmonteur oder -installateur zu finden, wobei er teilweise als stellvertretender Bauleiter fungierte (s. AWA-Nrn. 9 + 10 sowie BB-Nr. 3). Diese Einsätze endeten, soweit der jeweilige Grund aus den Akten überhaupt ersichtlich ist, wegen Arbeitsmangel beim Kunden oder weil der Auftrag abgeschlossen war (s. AWA-Nr. 10). Nirgends wird angegeben, der Beschwerdeführer sei wegen einer fehlenden Ausbildung in Heiztechnik oder fachlicher Fehler bei der Arbeit entlassen worden. Die eingereichten Arbeitszeugnisse bescheinigen ihm vielmehr eine gute Fachkompetenz (BB-Nr. 3). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals von denselben Temporärfirmen eingesetzt wurde (s. AWA-Nr. 9), was bei fehlenden beruflichen Fähigkeiten kaum der Fall gewesen wäre. Bei einigen seiner Einsätze verrichtete der Beschwerdeführer auch Arbeiten als Heizungsmonteur, ohne dass es Anlass für Beanstandungen gab (BB-Nr. 3).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt bislang zu erfüllen vermochte. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kurs «Heiztechnik» eine Anpassung an die technische Entwicklung bezweckt (s. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke schliessen soll (vgl. Leu, a.a.O., S. 77). Der Kurs mag durchaus sinnvoll sein, ist aber für eine erfolgreiche Vermittlung nicht unbedingt erforderlich.

3.4     Nicht ganz klar ist, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Rüge hinauswill, es bestehe eine Befangenheit, weil die Beschwerde von der gleichen Person behandelt worden sei (A.S. 4). Sofern er sich auf den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass dieser von einem anderen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin verfasst wurde als die vorhergehende Verfügung vom 12. Juni 2019. Konkrete Umstände, welche beim Verfasser des Entscheids den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, nennt der Beschwerdeführer keine, so dass sich hier nichts zu seinen Gunsten ergibt.

3.5     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Indikation des Kurses «Heiztechnik» als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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