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Solothurn Versicherungsgericht 16.01.2020 VSBES.2019.163

16 gennaio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·6,858 parole·~34 min·2

Riassunto

Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung IV

Testo integrale

Urteil vom 16. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst    

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 6. Mai 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1961 geborene A.___ erlitt am 18. Juni 2003 bei der Arbeit eine Verletzung der linken Schulter. Die Unfallversicherung sprach ihm am 14. Oktober 2004 eine Rente in Höhe von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 12. Juli 2005 das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 32). Mit Verfügung vom 17. April 2007 gewährte sie A.___ eine befristete ganze Rente für die Monate Juni bis September 2004 (IV-Nr. 68). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. April 2008 ab (IV-Nr. 74).

1.2     Mit Anmeldung vom 16. Februar 2009 ersuchte A.___ erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Nr. 80). Die aufgrund seines Wohnsitzwechsels nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) verneinte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 156). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 13. Dezember 2013 ab (IV-Nr. 160 [VSBES.2013.184]).

1.3     Rund vier Jahre später sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines Hirnschlags und nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der C.___, vom 25. März 2018 (IV-N. 208.1 - 6) ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 219).

2.

2.1     Am 5. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 221).

2.2     Die IV-Stelle holte zwecks Abklärung der Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht ein. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 225) und den ergänzenden Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Nr. 230) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 226) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

3.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Tochter B.___, am 29. Mai 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung.

4.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2019 (A.S. 21) auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

2.2     Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

2.3     Für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).

2.5     Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

3.       Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte derzeit keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen benötige. Ebenso bedürfe es keiner dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe oder einer dauernden persönlichen Überwachung. Ihren Entscheid stützte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes. Die Abklärung sei durch eine qualifizierte und erfahrene Abklärungsfachfrau vor Ort erfolgt. Diese habe die subjektiven Angaben zur gesundheitlichen Situation und die Einschränkungen des Versicherten bei den alltäglichen Verrichtungen berücksichtigt. Ihre Feststellungen seien überdies auch vor dem Hintergrund der ärztlichen Angaben im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018 plausibel und nachvollziehbar. Eine Hilflosigkeit liege nicht vor.

4.2     Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 (A.S. 7 ff.) lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass er mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Grundsätzlich sei er vom Körperbau her in allen Aktivitäten selbständig bis auf die Einschränkung der Schultern. Seit den Hirnschlägen sei er an beiden Händen eingeschränkt. Ausserdem leide er an Nackenschmerzen. Er sei psychisch nicht stabil und benötige eine dauernde Überwachung. Mit dem Abklärungsbericht sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Es werde darin nicht erwähnt, dass man ihm das Essen zurechtschneiden müsse, da er dies nicht könne. In Bezug auf die Fortbewegung im Freien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Hirnschlag mehrere Stürze gehabt habe. Wegen Schwindelanfällen sei er auch bereits zuvor mehrmals gestürzt. Der Hausarzt D.___, praktischer Arzt, habe ihn zur Beschwerde animiert, da er nicht alleine zu Hause sein dürfe. Auch die Physiotherapeutin habe die Abklärungsfachfrau um einen nochmaligen Besuch gebeten, damit sie ihr aufzeigen könne, wo im Haushalt Hilfe benötigt werde. Aufgrund der Wesensveränderung und der Gedächtnisleistung sei auch die Einnahme von Medikamenten riskant. Im beigelegten Einwandschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2019 lässt der Beschwerdeführer überdies ausführen, dass es ihm schwer falle, seinen Lebenslauf, den Hochzeitstag oder Geburtstage zu merken. Im Alltag müsse er stets erinnert werden, dass er sich umziehen müsse. Auch komme es vor, dass er die Sachen in falscher Reihenfolge anziehe, wie etwa das Unterhemd über den Pullover. Er benötige Hilfe beim Duschen aufgrund des Ausrutschens und der Wassereinstellung. Er habe kein Sättigungsgefühl und merke nicht, wenn er genug gegessen habe. Die Nagelpflege könne er ebenfalls nicht selbständig ausführen. Er stehe mitten in der Nacht auf und wolle einkaufen gehen. Wenn er die Wohnung alleine verlasse und hinausgehe, wisse er nicht wo er sei. Es bestehe die Gefahr, dass er einen Wasserschaden oder Brand verursache, wenn er vergesse, den Wasserhahn oder die Herdplatte abzudrehen. Im ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Ärztlichen Attest von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 11. Juni 2019 (IV-Nr. 233) wird schliesslich festgestellt, dass der Versicherte im Alltag nicht selbständig und auf kontinuierliche Unterstützung angewiesen sei. 

5.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Hilflosigkeit sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

5.1.1  Im polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 25. März 2018 (IV-Nr. 208.1) wurden folgende Diagnosen gestellt: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine brachiofazial betonte, spastische, sensomotorische Hemiparese rechts mit Dysarthrie nach ischämischem cerebralen Insult am 5. April 2016, eine Periarthritis humeroscapularis beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung, eine fragliche neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation, ein Status nach ischämischen Hirninfarkten im April 2016 im Stromgebiet der A. cerebri media links und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Mikroalbuminurie, normale GFR bei/mit metabolischem Syndrom, Ex-Nikotinkonsum (kumulativ ca. 30 py) und ein aktenanamnestischer Status nach depressiver Episode nicht näher bezeichnet (ICD-10 F32.9). Die Teilgutachter der Fachbereiche Neurologie und Rheumatologie attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Internist und der Psychiater stellten eine volle resp. 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest. In einer Verweistätigkeit wurde aus Sicht des Neurologen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die übrigen Teilgutachter erachteten den Beschwerdeführer zu 80 - 100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht konnte die Arbeitsfähigkeit wegen Aggravation nicht beurteilt werden. Aus interdisziplinärer Sicht ergäbe sich hieraus eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 100 %. Die hauptgutachterliche Exploration erfolgte auf dem internistischen Fachgebiet durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin. Seiner Exploration ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand, Finger 1 - 3, reduziert sei und nur noch mit der linken Hand essen könne. In der Wohnung benutze er mit der rechten Hand einen Gehstock, ausserhalb der Wohnung auch seinen Rollator. Nach dem mühsamen Ankleiden und der Körperpflege – bei der er Mithilfe benötige – verbringe er den Tag weitgehend in der Wohnung. Er lese, schaue fern und mache gelegentlich kurze Spaziergänge. Gemäss allgemeiner Befundaufnahme des Internisten habe der Versicherte beim Ausziehen der Jacke fremde Hilfe benötigt. Das weitere Aus- und spätere Ankleiden sei komplett selbständig erfolgt. Der Faustschluss sei beidseits gut möglich gewesen.

5.1.2  Gemäss dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 208.3) bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine brachiofazial betonte, spastische, sensomotorische Hemiparese rechts mit Dysarthrie nach ischämischem cerebralen Insult 05.04.2016 und neurokognitive Einbussen. Die Arbeitsfähigkeit sei in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit 100 % eingeschränkt. Der objektiven Befundaufnahme lässt sich zum Stand und Gangbild des Versicherten entnehmen, dass dieser einen Gehstock links benutze. Standunsicherheit mit Fallneigung nach rechts. Das Gangbild sei sehr eingeschränkt, vom Wernicke-Mann-Typ rechts. Im Zusammenhang mit der Neurokognition wurden schliesslich Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und eine Verlangsamung in der Auffassung festgestellt.

5.1.3  Der neuropsychologische Gutachter, lic. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, kam in seinem neuropsychologischen Teilgutachten vom 15. Februar 2018 (IV-Nr. 208.4) zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation nicht beurteilt werden könne. Der neuropsychologischen Befundaufnahme lässt sich entnehmen, dass der Versicherte aufgrund der Verhaltensbeobachtung einen psychomotorisch verlangsamten, nicht aber niedergestimmten oder dysphorischen Eindruck mache. Bei einem verlangsamten, ansonsten jedoch regelrechten formalen Denkverhalten seien die eigenanamnestischen Angaben kohärent und differenziert. Die autobiographisch-zeitliche Orientierung sei gegeben. Dem Teilgutachten lässt sich sodann entnehmen, dass der Versicherte bei diversen Testverfahren sehr schlecht abgeschnitten hat, was auf eine schwere Beeinträchtigung des Gedächtnisses schliessen liesse. Hinsichtlich der Validität der neuropsychologischen Befunde führte der neuropsychologische Gutachter jedoch aus, dass das Antwortverhalten im durchgeführten angewandten Beschwerdevalidierungstest sehr auffällig sei. In einem Forced-choice-Verfahren seien 84 % falsche Antworten nicht Hinweis für ein Gedächtnisdefizit. Ein solch leistungsschwaches Ergebnis könne nur mit weitgehend intakten Gedächtnisleistungen erreicht werden. Des Weiteren erweise sich die Leistungsbereitschaft in der Testsituation aufgrund der Verhaltensbeobachtungen als stark eingeschränkt. Die im MRI-Schädel vom 1. April 2016 festgestellten Läsionen seien nicht von einer Ausprägung, dass sie die formal schweren testpsychologischen Defizite hinreichend zu begründen vermögen würden. Es zeigten sich Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden und den Verhaltensbeobachtungen. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gegeben. Es müsse von einer wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation ausgegangen werden.

5.1.4  Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten vom 31. Januar 2018 von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, (IV-Nr. 208.5) sei der Untersuchungsraum mit einem unauffälligen Gangbild betreten worden. Mit der rechten gelähmten Hand sei ein Gehstock getragen worden. Die Handbeschwielung sei seitengleich normal, das heisse, keine besondere Handbeschwielung durch das Benutzen eines Gehstockes. Das Entkleiden zur Untersuchung sei zügig und fingerfertig erfolgt, wobei sich der Versicherte mit der rechten Hand an der Liege abgestützt habe, um sich mit der linken Hand zu entkleiden. Die Über-Kopf-Entkleidung sei etwas mühsam, sowohl aufgrund der Einschränkung im Bereich der rechten Hand als auch der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit beidseits. Der rechte Daumen könne nicht bewegt werden. Somit sei auch kein Spitzgriff mit den Langfingern möglich. Der Faustschluss sei nicht vollständig möglich. Aus neuroorthopädischer Sicht verbleibe die funktionelle Einschränkung der rechten Hand, insbesondere des 1. - 3. Fingers. Als fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Teillähmung der rechten Hand und eine Periarthritis humeroscapularis beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilte der Rheumatologe dahingehend, dass sämtliche Tätigkeiten, die keinen Spitzgriff der rechten Hand und keine Tätigkeiten der Arme über der Horizontalen erforderlich machten, aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar wären. Überlagernd sei hier die neurologische Problematik.

5.1.5  Dem psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2018 (IV-Nr. 208.6) ist schliesslich zu entnehmen, dass der Versicherte unter anderem ausgeführt habe, dass die Finger 1 - 3 rechts eingeschlafen seien und er das Gefühl habe, sie würden nicht zu ihm gehören. Hierdurch sei er eingeschränkt, etwa im Bereich der Feinmotorik, etwa beim Schliessen eines Reissverschlusses. Weiter wurde angegeben, dass wenn es unumgänglich sei, die Benutzung des Buses möglich sei, zumindest für ganz kurze Strecken. Die Treppenstufen zur Wohnung im 3. Stock – ein Lift sei nicht vorhanden – bewältige er mit Hilfe des Geländers oder mit Hilfe von Sohn oder Tochter. An den Hausarbeiten würde sich der Versicherte kaum beteiligen, da er nicht könne. Seine Ehefrau würde er bei Einkäufen – in der Nähe sei ein Geschäft – begleiten, allein sei ihm dies nicht möglich. Aus der Verhaltensbeobachtung des Psychiaters geht sodann hervor, dass der Versicherte einen Gehstock eher mitführe, als dass er ihn benutze, insgesamt wirke der Versicherte wenig belastet. Die Konzentration des Versicherten habe im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses seien nicht aufgefallen. Auch sei die Merkfähigkeit nicht reduziert. Das Denken sei flüssig und kohärent, zielgerichtet und zielführend gewesen. In seiner Beurteilung kam der Psychiater unter anderem zum Schluss, dass bei der Untersuchung und Exploration beim Versicherten zumindest eine Verdeutlichungstendenz bestanden habe. Der vom Versicherten geschilderte Tagesablauf sei doch kritisch zu hinterfragen. Wenngleich der Versicherte auch keine Aufgaben im Haushalt und im Alltag übernehme, erscheine er insgesamt hierzu fähig und es erscheine, als würde eine Selbstlimitierung bestehen. Abschliessend wies der Psychiater darauf hin, dass bei der Untersuchung und Exploration, insbesondere im Psychostatus, keine Störungen der Kognition aufgefallen seien. Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein aktenanamnestischer Status nach depressiver Episode. Die Arbeitsfähigkeit werde aus rein psychiatrischer Sicht dahingehend beurteilt, dass der Versicherte in der Lage sei, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit mit einer integralen Reduktion von 20 % zu verrichten.

5.2     Das polydisziplinäre Gutachten befand der RAD mit Stellungnahme vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 213) für nachvollziehbar und schlüssig. Ab 18. Juni 2016 sei der Versicherte 100 % arbeitsunfähig.

5.3     Gemäss Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 5. Dezember 2018 (IV-Nr. 221) bestehe eine körperliche und geistige Beeinträchtigung. In Bezug auf die jeweiligen Lebensverrichtungen wird ausgeführt, dass der Versicherte morgens und abends sowie nach der Körperpflege Hilfe beim An- und Auskleiden brauche. Zudem brauche er zum Teil Begleitung bei Schwindelanfällen beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. Es werde Hilfe benötigt beim Zerkleinern, Schälen und Vorbereiten des Essens. Auch brauche der Versicherte Unterstützung beim Waschen der Extremitäten und des Rückens, beim Rasieren, Abtrocknen und beim Duschen. Es werde Hilfe für das Waschen, Bügeln und das Ordnen der Kleidung benötigt. Je nach Zustand werde Begleitung im Freien und in der Wohnung benötigt. Es bestünde seit der Erkrankung kaum gesellschaftlicher Kontakt. Medizinisch-pflegerische Hilfe werde für das Richten und für die Erinnerung der Einnahme der Medikamente benötigt, wegen Vergesslichkeit und Wesensveränderung. Es brauche eine persönliche Überwachung, weil der Versicherte in der Nacht oft aufstehe und nicht wisse, wo er sei. Er verlasse die Wohnung ohne Aufsicht. Er sei emotional und könne sich nicht an den Tag oder die Zeit erinnern. Vorhandene Hilfsmittel seien ein Gehstock, eine Brille und ein Rollator. Der Versicherte sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Er werde in allen Bereichen von seiner Ehefrau unterstützt. Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung würden grösstenteils von den Angehörigen oder in Begleitung der Ehefrau erledigt. Schliesslich sei der Versicherte zur Verhinderung einer Isolation auf die Anwesenheit einer Drittperson angewiesen. Dies äussere sich in Form einer Wesensveränderung. Er lache und könne plötzlich weinen. Gespräche mit anderen Personen seien zum Teil nur gering möglich.

5.4     Im Abklärungsbericht vom 14. Januar 2019 (IV-Nr. 232 S. 12 ff.) wird eine Ablehnung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung beantragt. Die Abklärungsfachfrau kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in keiner Lebensverrichtung regelmässiger und erheblicher Hilfe bedarf. Die geschilderte tägliche und erhebliche Hilfe beim An- und Auskleiden sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Teilgutachten könne sich der Beschwerdeführer selber entkleiden, wobei die Über-Kopf-Entkleidung mühsam sei. Er sei ausserdem geistig in der Lage, selber zu entscheiden, was er anziehen müsse. Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei selbständig möglich. Beim Besuch habe der Versicherte ohne Probleme vom tiefen Sofa aufstehen und wieder absitzen können. Hilfe beim Essen brauche es nicht. Die geschilderte Dritthilfe beim Zerkleinern der Nahrung sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Gutachten könne der Beschwerdeführer einen Gehstock mit der rechten Hand benutzen. Daher könne er mit der rechten Hand auch eine Gabel benutzen und mit der linken Hand schneiden. Die Körperpflege sei ebenfalls selbständig möglich. Das Badezimmer sei top modern mit einer türfreien Dusche. Mit Hilfe eines Duschstuhls könne sitzend geduscht werden. Mit Hilfe eines Elektrorasierers könne sich der Versicherte ausserdem selber rasieren. Auch das Zähneputzen sei mit einer Elektrozahnbürste ohne Hilfe möglich. Für die Verrichtung der Notdurft bedürfe es ebenfalls keiner regelmässigen und erheblichen Hilfe. Eine selbständige Fortbewegung sei gegeben. Der Versicherte bewege sich in der Wohnung selbständig und könne mit dem Bus selber in die Stadt fahren. Er könne unter anderem telefonieren, fernsehen und sich mitteilen. Den Bedarf für eine persönliche Überwachung verneinte die Abklärungsfachfrau ebenfalls. Hilfsmittel seien nicht vorhanden. Die Abklärungsfachfrau habe auf diverse Hilfsmittel hingewiesen. Solche benötige der Versicherte anscheinend nicht. In den Bemerkungen führte die Abklärungsfachfrau ferner aus, dass der Versicherte mit ihr kein Wort gesprochen habe, obwohl er laut Gutachtern relativ gut Deutsch verstehe. Die anwesende Tochter und Ehefrau hätten vehement erklärt, dass der Versicherte in allen Teilbereichen Hilfe benötige. Die geschilderte Hilfe sei jedoch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei ein grossgewachsener, kräftiger Mann, der ohne Hilfe sicherlich nicht in ein Heim eingewiesen werden müsste. Er könne sich aus Sicht der Abklärungsfachfrau selber behelfen. Dass ihm die Ehefrau viel helfe oder alles abnehme, könne gut sein. Dies sei aber nicht relevant. Abschliessend hält die Abklärungsfachfrau fest, dass sie mit der Physiotherapeutin, Frau K.___, und dem Hausarzt, med. pract. D.___, gesprochen habe. Beide hätten nicht bestätigen können, dass eine Hilfe in dem Ausmass vorhanden sei, die von Gesetzes wegen vorgegeben sei.

5.5     In ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 29. März 2019 (IV-Nr. 230 S. 2) hielt die Abklärungsfachfrau zunächst fest, dass ihre Einschätzungen auf dem polydisziplinären Gutachten, der Rentenverfügung vom 1. April 2018, der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2018, dem Besuch bei der Familie zu Hause vom 21. Dezember 2018 und dem Telefongespräch mit dem Hausarzt und der Physiotherapeutin beruhten. Beim Besuch habe der Versicherte kaum gesprochen. Die Ehefrau und die Tochter hätten beide von einer umfangreichen, ständigen Hilfe berichtet. Vergleiche man die geschilderte Hilfe, die nötig sei, mit den Angaben der polydisziplinären Begutachtung, stimmten diese Angaben nicht überein. Sie sei nach bestem Wissen und Gewissen der Meinung, dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe.

5.6     Mit Ärztlichem Attest vom 11. Juni 2019 diagnostizierte Dr. med. E.___ (IV-Nr. 233) schwere mehrzeitige, ischämische Infarkte im Stromgebiet der A. cerebri media links im April 2016. Klinisch-neurologisch brachiofazial-betonte sensomotorische Hemiparese rechts, Dysarthrie, Gedächtnisstörungen, sensomotorische Aphasie. Ursache sei eine symptomatische hochgradige Stenose der A. cerebri media links im M1 Segment. Vaskuläre Risikofaktoren seien ein Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie und ein Status nach Nikotinkonsum. Es werde bestätigt, dass beim Versicherten seit dem schweren Hirnschlag im April 2016 aufgrund der schweren spastischen Hemiparese erhebliche motorische Beeinträchtigungen und schwere neuropsychologische Defizite bestünden, so dass er im Alltag nicht selbständig sei und auf kontinuierliche Unterstützung angewiesen sei.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 bei der Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit vollumfänglich auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 14. Januar 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 29. März 2019. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte in keiner alltäglichen Lebensverrichtung regelmässiger und erheblicher Dritthilfe bedarf und weder einer dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe noch einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung der Abklärungsfachfrau zu prüfen.

6.1     Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).

6.2     Der vorliegend zu beurteilende Abklärungsbericht genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Als Berichterstatterin wirkte eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der vorhandenen Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Versicherten hatte. Die Abklärung basiert auf den Beobachtungen vor Ort und wurde unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten im Anmeldungsformular vom 19. Mai 2018 (IV-Nr. 221) sowie den Schilderungen der bei der Abklärung anwesenden Ehefrau und Tochter erstattet. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die Feststellungen und die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau auch anhand der medizinischen Beurteilungen im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018 nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungsperson einzugreifen.

6.3

6.3.1  Bezüglich An- und Auskleiden stellte die Abklärungsfachfrau fest, dass insbesondere aufgrund der Verhaltensbeobachtung im Gutachten die geschilderte tägliche und erhebliche Hilfe beim An- und Auskleiden nicht nachvollzogen werden könne. Allein aufgrund dessen, dass für den Versicherten die Über-Kopf-Entkleidung mühsam sei, er dies aber selber machen könne, bestehe keine erhebliche Hilflosigkeit. Gemäss Beobachtung des internistischen Gutachters wurde beim Ausziehen der Jacke Hilfe benötigt. Ansonsten habe sich der Versicherte selbst entkleiden können. Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass das Entkleiden bei der Untersuchung zügig und fingerfertig erfolgt sei, wobei sich der Versicherte mit der rechten Hand an der Liege abgestützt habe, um sich mit der linken Hand zu entkleiden. Die Über-Kopf-Entkleidung sei etwas mühsam, sowohl aufgrund der Einschränkung im Bereich der rechten Hand als auch der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit beidseits. Die Beurteilung der Abklärungsfachfrau erweist sich in Anbetracht der Verhaltensbeobachtungen durch den internistischen und den rheumatologischen Teilgutachter als schlüssig und nachvollziehbar. Auch die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer geistig in der Lage sei, selber zu entscheiden, was er anziehen müsse, erscheint plausibel. In Bezug auf die geltend gemachten geistigen Einschränkungen wird nachfolgend im Rahmen der Beurteilung des Überwachungsbedürfnisses in Erwägung II. 6.3.7 eingegangen. Eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden wurde somit zu Recht verneint.

6.3.2  Im Weiteren wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass das Aufstehen, Absitzen und Abliegen selbständig möglich sei. Beim Besuch habe der Versicherte ohne Probleme vom tiefen Sofa aufstehen und wieder absitzen können. Von Seiten des Beschwerdeführers wird diesbezüglich keine dauernde und regelmässige Einschränkung geltend gemacht, sondern lediglich eine zum Teil benötigte Begleitung bei Schwindelanfällen. Die Verhaltensbeobachtungen in den Teilgutachten lassen darauf schliessen, dass keine Hilflosigkeit im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen besteht. Aus dem Hauptgutachten und dem psychiatrischen Teilgutachten lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbständig – mit Hilfe des Treppengeländers und mit Pausen – in die Wohnung im dritten Stockwerk hochsteigen kann. Festgehalten wurde ausserdem, dass der Gehstock eher mitgeführt, als benutzt werde. Gemäss Rheumatologen bestehe keine besondere Handbeschwielung durch das Benutzen eines Gehstockes. Diese Feststellungen bestätigen die Beobachtungen der Abklärungsfachfrau, welche keine Einschränkungen beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen erkennen liessen.

6.3.3  Umstritten ist im Weiteren die Hilflosigkeit beim Essen. In seiner Beschwerde und im Anmeldungsformular macht der Beschwerdeführer geltend, dass er Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung benötige. Anlässlich der internistischen Untersuchung gab er ausserdem an, dass er nur mit der linken Hand essen könne. Hierzu stellte die Abklärungsfachfrau fest, dass die geschilderte Dritthilfe beim Zerkleinern der Nahrung nicht nachvollziehbar sei. Gemäss Gutachten könne der Beschwerdeführer einen Gehstock mit der rechten Hand benutzen. Daher könne er mit der rechten Hand auch eine Gabel benutzen und mit der linken Hand schneiden. Praxisgemäss liegt eine Hilflosigkeit beim Essen vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann, weil sie beispielsweise die Speisen nicht zerkleinern kann. Hilflos ist die versicherte Person sodann, wenn sie das Messer überhaupt nicht benutzen kann bzw. nicht einmal ein Butterbrot streichen kann. Bei Einarmigkeit oder bei einem gelähmten Arm liegt eine Hilflosigkeit vor, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm oder Stützhand, zum Beispiel um einen Teller zu fixieren, eingesetzt werden kann (KSIH, Rz. 8018 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer leidet an einer Teillähmung der rechten Hand und einer Periarthritis humeroscapularis beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung. Der rheumatologische Teilgutachter erklärte, dass sämtliche Tätigkeiten, die keinen Spitzgriff der rechten Hand und keine Tätigkeiten der Arme über der Horizontalen erforderlich machten, aus orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar seien. Gestützt auf diese rheumatologische Beurteilung ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand trotz Teillähmung noch einsetzen kann. Anders als im Falle einer Einarmigkeit oder einer Volllähmung ist der Beschwerdeführer in der Lage, Gegenstände – wie beispielsweise den Gehstock – zu halten. Auch die Fixierung des Tellers oder eines Brotstückes mit der rechten Hand erscheinen gestützt auf die Ausführungen des Rheumatologen als machbar. Vor diesem Hintergrund ist mit der Abklärungsfachfrau und der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine regelmässige und erhebliche Hilfe beim Essen nicht nachvollziehbar erscheint.

6.3.4  In Bezug auf die Körperpflege macht der Beschwerdeführer eine Hilfsbedürftigkeit beim Duschen aufgrund des Ausrutschens und der Wassereinstellung geltend. Ausserdem brauche er Unterstützung beim Waschen der Extremitäten und des Rückens, beim Rasieren und bei der Nagelpflege. Eine solche Hilfsbedürftigkeit erachtete die Abklärungsfachfrau für nicht nachvollziehbar. Das Badezimmer sei top modern und mit einer türfreien Dusche ausgestattet. Mit Hilfe eines Duschstuhles könne der Beschwerdeführer sitzend duschen und mit Hilfe eines Elektrorasierers könne er sich selber rasieren. Auch das Zähneputzen sei mit einer Elektrozahnbürste ohne Hilfe möglich. Aufgrund seines Kurzhaarschnitts sei auch für das Kämmen der Haare keine Hilfe erforderlich. Die Ausführungen der Abklärungsfachfrau leuchten mit Blick auf die gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ein. Der Ausrutschgefahr kann mit einem Duschstuhl entgegengewirkt werden. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Wassereinstellung beim Duschen nicht selber regulieren kann, sind nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht einzusehen ist, weshalb er sich mit Hilfe eines Elektrorasierers nicht selbständig rasieren kann. Wie bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer gemäss rheumatologischem Teilgutachten sämtliche Tätigkeiten, die keinen Spitzgriff der rechten Hand und keine Tätigkeiten der Arme über der Horizontalen erforderlich machen, ausführen. Da die Nagelpflege keine täglich notwendige Verrichtung darstellt, begründet auch der diesbezüglich geltend gemachte Unterstützungsbedarf keine Hilflosigkeit. Somit überzeugt die Schlussfolgerung der Abklärungsfachfrau, wonach die Körperpflege selbständig möglich sei.

6.3.5  Verneint wurde im Weiteren auch eine regelmässige und erhebliche Hilfe für die Verrichtung der Notdurft. Die Körperreinigung ist nach Auffassung der Abklärungsfachfrau selbständig möglich. Allfällige Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

6.3.6  Hinsichtlich der Fortbewegung und Kontaktpflege gab der Beschwerdeführer im Anmeldungsformular an, dass er je nach Zustand Begleitung im Freien und in der Wohnung benötige. Es bestehe seit der Erkrankung kaum gesellschaftlicher Kontakt. Demgegenüber stellte die Abklärungsfachfrau fest, dass eine selbständige Fortbewegung gegeben sei. Der Versicherte bewege sich in der Wohnung selbständig und könne mit dem Bus selber in die Stadt fahren. Er könne ausserdem unter anderem telefonieren, fernsehen und sich mitteilen. Wie bereits ausgeführt, kann der Versicherte gemäss eigenen Angaben selbständig drei Stockwerke hochsteigen, womit die Mobilität grundsätzlich zu bejahen ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch anlässlich der internistischen Untersuchung an, dass er Spaziergänge mache. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter erwähnte er ausserdem, dass wenn es unumgänglich sei, er den Bus für ganz kurze Strecken nutzen könne. Ausserdem würde er seine Ehefrau bei Einkäufen in einem nahegelegenen Geschäft begleiten. Eine Einschränkung in der Fortbewegung wurde daher zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer pflegt ausserdem reichlich zwischenmenschliche Kontakte zu seiner Ehefrau und zu seinen vier Kindern. Ein Sohn lebt mit seiner Familie sogar im gleichen Haushalt. Die Tochter begleitete ihn zu Gutachterterminen und war auch bei der Abklärung der Hilflosigkeit anwesend. Darüber hinaus gab der Versicherte im Rahmen diverser Untersuchungen an, dass er täglich lese und fernsehe. Vor diesem Hintergrund ist ein gesellschaftlicher Kontakt ebenfalls zu Recht bejaht worden. Damit besteht in keiner der massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit.

6.3.7  Zu beurteilen ist ferner die Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten. Während die Abklärungsfachfrau den Bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung verneinte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass er psychisch nicht stabil sei und eine dauernde Überwachung benötige. Das Überwachungsbedürfnis bestehe auch deshalb, weil der Versicherte in der Nacht oft aufstehe und nicht wisse, wo er sei. Ferner verlasse er die Wohnung ohne Aufsicht. Er sei emotional und könne sich nicht an den Tag oder die Zeit erinnern. Es falle ihm schwer seinen Lebenslauf, den Hochzeitstag oder Geburtstage zu merken. Aufgrund der Wesensveränderung und der Gedächtnisleistung sei auch die Einnahme von Medikamenten riskant. Er habe kein Sättigungsgefühl und merke nicht, wenn er genug gegessen habe. Es bestehe die Gefahr, dass er einen Wasserschaden oder einen Brand verursache, wenn er vergesse den Wasserhahn oder die Herdplatte abzudrehen. Diese Vorbringen in Bezug auf den psychischen und geistigen Gesundheitszustand sowie in Bezug auf die Selbst- oder Drittgefährdung lassen sich anhand der interdisziplinären Beurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018 (IV-Nr. 208.1 - 6) nicht plausibilisieren. Zwar stellte der neurologische Teilgutachter Dr. med. G.___ neurokognitive Einbussen fest, namentlich Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und eine Verlangsamung in der Auffassung. Auch der behandelnde Neurologe Dr. med. E.___ diagnostizierte unter anderem Gedächtnisstörungen und führte aus, dass seit dem schweren Hirnschlag im April 2016 schwere neuropsychologische Defizite bestünden. Die Validität der besagten Befunde wird indessen durch die Beurteilungen des Fachpsychologen für Neuropsychologie und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie wegen Aggravation bzw. Verdeutlichungstendenz stark in Frage gestellt. Entsprechend fand die Diagnose von Dr. med. G.___ betreffend neurokognitive Einbussen keinen Eingang in die interdisziplinäre Diagnosestellung der polydisziplinären Begutachtung. Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Validität der festgestellten Gedächtnisdefizite nicht gegeben sei. Es müsse von einer wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation ausgegangen werden. Im Testverfahren sei der Versicherte nicht in der Lage gewesen korrekt von eins bis zehn zu zählen. Beim Uhrentest seien null von maximal fünf Punkten erzielt worden, was schwer auffällig sei. Ebenfalls null Punkte seien bei den Aufgaben zur Erfassungsspanne und dem Arbeitsgedächtnis erreicht worden. Beim neurologischen Screeningverfahren seien acht von maximal 30 Punkten erreicht worden. Beim Benennen konkreter bildlicher Vorlagen seien zwei von 15 Punkten erreicht worden. Diese Testresultate liessen unter anderem auf eine schwere Beeinträchtigung der Orientierung und des Gedächtnisses schliessen sowie auf ein schwer vermindertes Leistungsniveau und schwere Defizite in der semantisch-kategorialen Fluenz. Im Rahmen der Validierung der besagten Testresultate sei festgestellt worden, dass das Antwortverhalten im durchgeführten Beschwerdevalidierungstest sehr auffällig gewesen sei. In einem Forced-choice-Verfahren seien 84 % falsche Antworten nicht Hinweis für ein Gedächtnisdefizit. Ein solch leistungsschwaches Ergebnis könne nur mit weitgehend intakten Gedächtnisleistungen erreicht werden. Ausserdem erweise sich die Leistungsbereitschaft in der Testsituation aufgrund der Verhaltensbeobachtungen als stark eingeschränkt. Es bestehe ein Verdacht auf Arbeitsverweigerung. Ferner seien die im MRI-Schädel vom 1. April 2016 festgestellten Läsionen nicht von einer Ausprägung, dass sie die formal schweren testpsychologischen Defizite hinreichend begründen könnten. Im Weiteren zeigten sich Inkonsistenzen zwischen den Testbefunden und den Verhaltensbeobachtungen. Einerseits seien die vom Versicherten geschilderten Gedächtnisdefizite und die Testergebnisse diskrepant zum Umstand, dass bei der Testung die verstandenen Instruktionen bei der Testdurchführung nicht wieder vergessen gegangen seien. Anderseits seien die eigenanamnestischen Angaben des Versicherten kohärent und differenziert gewesen. Dazu wäre er nicht in der Lage gewesen, wenn die Testergebnisse das effektive Leistungsvermögen darstellen würden. Ebenso wenig wäre die autobiographische zeitliche Orientierung gegeben oder das eigenanamnestisch geschilderte Mass an Selbständigkeit, wie etwa die örtliche und zeitliche Orientierung, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs, Fernsehen und Lesen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann eine Verdeutlichungstendenz festgestellt und dass bei der Untersuchung und Exploration, insbesondere im Psychostatus, keine Störungen der Kognition aufgefallen seien. Die Konzentration des Versicherten habe im Verlauf der Untersuchung nicht merklich nachgelassen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und auch nicht leicht ablenkbar. Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses seien nicht aufgefallen. Auch sei die Merkfähigkeit nicht reduziert. Das Denken sei flüssig und kohärent, zielgerichtet und zielführend gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen ergeben. Das Intelligenzniveau sei geschätzt mindestens durchschnittlich differenziert gewesen. Die Realitäts-Orientierung und der Realitäts-Bezug seien erhalten gewesen. Der Psychiater diagnostizierte schliesslich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und einen aktenanamnestischen Status nach depressiver Episode. In Anbetracht der detailliert und nachvollziehbar hergeleiteten Schlussfolgerungen im neuropsychologischen und im psychiatrischen Teilgutachten überzeugt vorliegend die Annahme, dass keine schweren neurokognitiven oder neuropsychologischen Defizite bestehen. Die dem widersprechende Diagnose des Neurologen Dr. med. G.___ wurde einerseits nicht begründet und anderseits wird sie in der interdisziplinären Diagnosestellung des polydisziplinären Gutachtens nicht mehr erwähnt. Auch die von Dr. med. E.___ festgestellten, seit April 2016 bestehenden, schweren neuropsychologischen Defizite werden im ärztlichen Attest vom 11. Juni 2019 nicht begründet. Solche erweisen sich aufgrund des ausführlichen neuropsychologischen Validierungsverfahrens sowie den eingehenden Verhaltensbeobachtungen und Befunderhebungen des Psychiaters als nicht überwiegend wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund ist eine dauernde persönliche Überwachung des Beschwerdeführers wegen geistigen Einbussen nicht nachvollziehbar. Insgesamt ist mit der Abklärungsfachfrau und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass keine dauernde Überwachungsbedürftigkeit besteht.

6.3.8    Die Notwendigkeit einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege hat die Abklärungsfachfrau ebenfalls zu Recht verneint. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage ist, die tägliche Körperpflege zu besorgen und seine Medikamente selbständig einzunehmen.

6.3.9    Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung besteht.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau sowie dem jüngsten Sohn und dessen Familie zusammen. Er gilt daher nicht als isoliert im Sinne der genannten Norm. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die medizinischen Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen der Abklärungsfachfrau auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht nicht, denn nach Lage der medizinischen Akten wäre der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben innerhalb der Wohnung zu besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen. Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz. 8051 KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3 S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Gemäss den Feststellungen der Abklärungsperson, welche durch jene der medizinischen Gutachter gestützt werden (vgl. z.B. IV-Nr. 208.6 S. 14), ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, aber möglich. Ebenso kann der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Wohnung, die sich im dritten Stock (ohne Lift) befindet, mithilfe des Treppengeländers erreichen, und begleitet die Ehefrau zu Einkäufen. Vor diesem Hintergrund ist eine Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch zusammen mit allfälliger sporadischer Unterstützung im durch Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint.

7.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 14. Januar 2019 von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der eigenen Angaben und der Angaben der hilfeleistenden Angehörigen erstattet wurde. Die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und überzeugen insbesondere mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen im polydisziplinären Gutachten vom 25. März 2018. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden persönlichen Überwachung, einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege oder einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger

VSBES.2019.163 — Solothurn Versicherungsgericht 16.01.2020 VSBES.2019.163 — Swissrulings